ableiten Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 23. Januar 2019, 1 K 9645/17.GI, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten raumordnungsrechtlichen Zielabweichung. Der Kläger ist ein Landesverband einer nach § 3 Abs. 1 Satz 1
anerkannten Vereinigung, der die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erteilt wurde. Die Beigeladene ist eine Verbandsgemeinde des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, der Mitglied der Regionalversammlung Südhessen ist. Die Beigeladene plant die Ausweisung eines Gewerbegebietes „Logistikpark Wölfersheim A 45“ und nachfolgend die Ansiedlung eines Logistikzentrums des Unternehmens Rewe-Markt GmbH (nachfolgend: Rewe) auf einer ca. 30 ha großen Fläche, welche im Regionalplan Südhessen 2010 als Vorrangfläche für die Landwirtschaft (36,9
eine nach § 3
anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1
einlegen, wenn die in § 2 Abs. 1 Satz 1
näher genannten weiteren Voraussetzungen vorlägen. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
ergangen. Zunächst liege kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a)
vor, wonach das Gesetz auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne, Anwendung finde. Bei der der Beigeladenen erteilten Zielabweichung handele es sich um keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Bezogen auf das konkrete Vorhaben sei weder eine Teilzulassung erfolgt, noch sei mit der Zielabweichung eine neben der eigentlichen Genehmigung erforderliche Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erteilt worden. Nicht Gegenstand der Zielabweichung sei die Prüfung, ob das beabsichtigte konkrete Vorhaben, hier also die Errichtung eines Logistikzentrums, in Übereinstimmung mit den dabei zu beachtenden geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Bauplanungsrecht und dem Umweltrecht stehe. Dass die Entscheidung für das Unternehmen tatsächlich rechtlich vorteilhaft sei, reiche für die Annahme einer Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG nicht aus. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der UVP-Richtlinie. Entgegen der Auffassung des Klägers erfasse der in der UVP-Richtlinie genannte Begriff „Projekt“ nicht Bauleitpläne, was zur Folge hätte, dass durch die Zielabweichung ein Projekt der Beigeladenen zugelassen worden wäre. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a)
i.V.m . § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG , denn bei der Zielabweichung handele es sich nicht um eine Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren nach § 49 UVPG, das das Raumordnungsverfahren betreffe. Abweichungsverfahren stellten - im Verhältnis zum Raumordnungsverfahren - kein Minus, sondern ein aliud dar. Ferner stehe dem Kläger auch keine Klagebefugnis nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
zu. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Zielabweichung zwar um einen Verwaltungsakt. Mit diesem sei jedoch keine teilweise Zulassung des von dem Unternehmen Rewe geplanten Logistikzentrums erfolgt. Zudem sei die Zielabweichung nicht unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne dieser Vorschrift ergangen. Durch die Zielabweichung würden die Träger der Regional- und Bauleitplanung lediglich von einzelnen Zielen des Regionalplans Südhessen 2010 befreit, die nicht den geforderten spezifischen Umweltbezug aufwiesen. Der Kläger werde durch die Verneinung der Klagebefugnis auch nicht in seinen Rechtsverfolgungsinteressen beeinträchtigt, so dass es auch nicht aus unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen geboten sein könne, ihm über den Wortlaut des Umweltrechtsbehelfsgesetzes hinaus eine Klagebefugnis gegen die streitgegenständliche Zielabweichung einzuräumen. Der Kläger könne sowohl gegen die zur Umsetzung des Vorhabens Logistikzentrum erforderliche Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans als auch den entsprechenden Bebauungsplan der Beigeladenen mit einem Normenkontrollantrag gemäß §§ 2 Abs.1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 1
vorgehen. Auch der Eintritt der Bestandskraft der Zielabweichungsentscheidung führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsverfolgungsinteressen des Klägers. Der Kläger könne sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Bauleitplanung zwar nicht mehr darauf berufen, dass die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zielabweichung nicht gegeben gewesen seien. Es sei jedoch allgemeine Auffassung, dass ein Umweltverband sich nicht auf derartige rein raumordnungsrechtliche Belange berufen könne, da ihm durch das Raumordnungsrecht selbst keine subjektiven Rechtspositionen eingeräumt würden. Mit Bescheid vom
sei. Der Vorhabenbegriff könne nicht allein aus dem Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 UVPG heraus verstanden werden, der in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben aus der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) den Projektbegriff definiere. Aus dem Kontext der UVP-Richtlinie ergebe sich, dass es bei der Definition des Vorhabenbegriffs nicht nur um die bauliche Anlage selbst gehe, sondern auch um vorgelagerte Projekte wie etwa die kommunale Bauleitplanung. Vorliegend könne der Projektträger das Recht zur Errichtung eines Logistikzentrums nur durch eine Kaskade von Entscheidungen erhalten, zu der auch die hier streitige Entscheidung gehöre. Dass die streitgegenständliche Zielabweichung nicht gleichzeitig die Endentscheidung über den baulichen Eingriff bilde, sei unerheblich. Sie sei gleichwohl Teil der Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. c der UVP-Richtlinie. Entsprechend der Rechtsschutzgarantie aus Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie müsse auch die Zielabweichung deshalb der gerichtlichen Kontrolle durch eine anerkannte Vereinigung zugänglich sein. Hinzu komme, dass nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG der Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei, weil er die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründen solle. Im vorliegenden Fall sei die Zielabweichung auch für ein UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne der Nr. 18.7 Anlage 1 UVPG ergangen. Anknüpfungspunkt für die UVP-Pflicht sei der Bau als solches, für den vorliegend aufgrund seiner Ausmaße und der entsprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild von einer UVP-Pflicht nach § 6 bzw. § 7 Abs. 1 UVPG auszugehen sei. Demnach sei sowohl in dem Fall, in dem man das städtebauliche Vorhaben Logistikzentrum als Vorhaben werte, als auch in dem Fall, in dem man den Bebauungsplan als Vorhaben werte, der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
eröffnet. Seine Klagebefugnis ergebe sich auch aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
, denn es handele sich bei der streitgegenständlichen Zielabweichung um einen Verwaltungsakt, der als (Teil-) Zulassungsentscheidung eines Vorhabens zu verstehen sei, da er dessen Gestattung aus raumordnungsrechtlicher Sicht beinhalte. Hinsichtlich des Vorhabenbegriffs werde auf die Ausführungen zu § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 1
verwiesen. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung habe treffen wollen. Der Begriff des Vorhabens sei im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention auszulegen. Entscheidend sei die Frage, ob gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen werde. Die Umweltbezogenheit des § 6 Abs. 2 ROG liege vor, da eine Abweichung von einem Planwerk vorgenommen werde, welches als solches auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt sei und dessen Grundlage sich in Rechtsvorschriften finde, auf die dies ebenfalls zutreffe. Aus den allgemeinen Bestimmungen des Raumordnungsrechts ergebe sich, dass die Festlegungen eines Raumordnungsplans das Ergebnis einer komplexen raumplanerischen Entscheidung seien, die sich sowohl vom Abwägungsvorgang als auch vom Regelungsgehalt her unmittelbar auf die Umwelt bezögen. Da die Voraussetzungen der Zielabweichung hierauf aufbauten, führe die Anwendung des § 6 Abs. 2 ROG notwendigerweise zu der Betroffenheit einer Rechtsvorschrift, die sich auf die Umwelt beziehe. Dies gelte auch für die konkreten Ziele, von denen durch den angegriffenen Bescheid abgewichen werden solle. Bei Verneinung einer Klagebefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5
komme es zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Rechtsschutzlücke. Infolge der Bindungswirkung des bestandskräftigen Zielabweichungsbescheides könnten Einwendungen hiergegen im Bauleitplanplanverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
i.V.m. § 2 Abs. 7, Nr. 1.5 Anlage 5 UVPG, § 13 ROG bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1
i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG sei anerkannten Vereinigungen aber der Rechtsweg gegen Raumordnungspläne wie den Regionalplan eröffnet. Dabei gelte auch für die Unterlassung eines Raumordnungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 2
, dass ein Klagerecht für eine anerkannte Vereinigung bestehe. Eine Ausklammerung von Zielabweichungen aus dem Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes führte dazu, dass das an sich vorgesehene Klagerecht gegen einzelne Festlegungen des Raumordnungsplans wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Umweltrechts leerlaufen könnte. Der Auffassung, dass ein anerkannter Umweltverband sich nicht auf rein raumordnungsrechtliche Belange berufen könne, könne nicht gefolgt werden. Die im Eilrechtsbeschluss des Senats zur Unzulässigkeit des Antrags geäußerte Rechtsansicht halte er - der Kläger - für unionsrechtswidrig. Zudem sehe er eine unzulässig verkürzte Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
, der auf sämtliche Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG abstelle und nicht nur auf solche des § 2 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 UVPG. Im Hinblick darauf, dass die planinterne Erschließung bereits auf Basis eines Bebauungsplans erfolgen könne, ohne dass es dazu noch einer eigenständigen Genehmigung bedürfe, spreche vieles dafür, auch einen Bebauungsplan selbst als eine einen Eingriff in Natur und Landschaft legitimierende Handlung bzw. Maßnahme zu verstehen. Es komme auch auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zielabweichung an. Diese greife unmittelbar in das planerisch abgewogene Gefüge des Regionalplans ein, ohne dass das eigentlich hierfür vorgesehene Änderungsverfahren durchgeführt werde. Fraglich sei, ob von einer Änderung des Regionalplans, hinsichtlich dessen ein Klagerecht nach § 1 Abs. 4
eröffnet werde, abgewichen werden dürfe. Sei dies nicht der Fall, werde das Klagerecht anerkannter Umweltvereinigungen unzulässigerweise abgeschnitten. Die Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans führe auch nicht zu einer Erledigung des anhängigen Rechtsstreits, weil das Rechtsschutzinteresse entfallen würde. Da es an einer wirksamen Änderung der regionalplanerischen Teile des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans fehle, entfalte die Zielabweichung nach wie vor rechtsgestaltende Wirkung. Im Übrigen sei der Antrag auch begründet, da nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Zielabweichung wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 ROG auszugehen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
anerkannte Vereinigung vorrangig auf eine Antragsbefugnis aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1
. Diese Vorschriften „bestimmen“ jedoch vorliegend im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO „nicht anderes“, weil eine für den Kläger nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz rechtbehelfsfähige Entscheidung im Falle des hier streitgegenständlichen Zielabweichungsbescheides nicht vorliegt (I). Des Weiteren lässt sich eine Klagebefugnis nicht aus Art 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom
i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1
klagebefugt. 1. Es liegt kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
vor, da es sich bei der angegriffenen Zielabweichung nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von §2 Abs. 6 UVPG handelt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. a. Es handelt sich nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind „die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren“. Die hier streitgegenständliche Zielabweichung ist in diesem Katalog nicht genannt. Sie könnte allenfalls unter dem Begriff der sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, subsumiert werden. Dann müsste jedoch durch die Zielabweichung eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens getroffen werden, und der Vorhabenträger müsste aufgrund der Entscheidung das Vorhaben realisieren dürfen (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer UmweltR, 93. EL August 2020,
35). Dies ist bei einer Zielabweichungsentscheidung gerade nicht der Fall (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10717/16 -, juris Rdnr. 63). Zwar dürfte es sich bei dem geplanten Logistikzentrum um ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG handeln. Nach der Definition des § 2 Abs. 4 UVPG fallen hierunter die Vorhaben, die in dem Katalog UVP-pflichtiger Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind. Da das geplante Logistikzentrum ausweislich der Begründung des Zielabweichungsbescheides über eine geplante Lagerfläche von ca. 100.000 m² verfügen soll, würde der Bau unter Nr. 18.7 der Anlage fallen. Entgegen der Auffassung des Klägers scheiden aber danach dem Bau des Logistikzentrums vorgelagerte Bauleitpläne aus dem Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
offensichtlich aus. Das Vorhaben „Bau eines Logistikzentrums“ wird durch die Zielabweichung nicht zugelassen. Wie das Verwaltungsgericht Gießen in dem angefochtenen Urteil vom
20 m.w.N.). Die hier streitgegenständliche Zielabweichung erlaubt jedoch keine Ausnahme in Bezug auf ein gesetzliches Verbot, sondern befreit die Beigeladene lediglich insoweit von dem Anpassungsgebot nach 1 Abs. 4 BauGB. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist seinem Inhalt nach darauf beschränkt, für die beabsichtigte Bauleitplanung der Beigeladenen eine Abweichung insbesondere von dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ zuzulassen. Darüber hinausgehend begründet er keine Rechte der Beigeladenen und erst recht nicht des Unternehmens Rewe, welches das Bauvorhaben durchführen will. Auch was die Standortfrage angeht, enthält der Zielabweichungsbescheid keine abschließende Festlegung. Auch wenn sich das Vorhaben aus tatsächlichen Gründen auf den bei der Entscheidung über die Zielabweichung vorgesehenen Standort konzentriert, wird im Hinblick auf den beantragten Standort lediglich entschieden, dass dort eine Abweichung von den betroffenen Zielen der Raumordnung zugelassen ist. Der Zielabweichungsbescheid trifft hingegen keine Aussage darüber, ob das Vorhaben insgesamt an diesem Standort zulässig ist. Die Standortfrage wird nur im Hinblick auf die betroffenen Ziele der Raumordnung geprüft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10717/16 –, juris Rdnr. 60). Abgesehen davon gebietet es auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, jegliche Entscheidungen, die Teilaspekte eines Vorhabens regeln, als Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG zu betrachten. Bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren hat der Gerichtshof die Pflicht zur UVP nur ausnahmsweise auch für Durchführungsentscheidungen bejaht, wenn sich erst im Rahmen dieses Verfahrens die Auswirkungen auf die Umwelt ermitteln lassen (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020,
20). Insoweit hat er ausgeführt, dass die Auswirkungen, die ein Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren des Erlasses der Durchführungsentscheidung ermittelt werden könnten, müsse die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - Rs. C-508/03, Slg. 2006, I-3969 Rdnr. 104,105, NVwZ 2006, 803). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah die fragliche nationale Regelung vor, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung des Bauvorbescheids, nicht aber während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden konnte. Dieser Sachverhalt lässt sich auf den vorliegenden Fall der Zielabweichung nicht übertragen, denn die Auswirkungen des Projektes der Errichtung eines Logistikzentrums sind nicht im Zielabweichungsverfahren, sondern erst in der Phase der Bauleitplanung und der Genehmigung des Bauvorhabens dezidiert zu prüfen (§§ 1 ff. BauGB). Für dieses Ergebnis spricht ferner der Aspekt, dass auch Raumordnungspläne selbst nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
erfasst sind, weil sie nicht in einem Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben entscheiden (Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019,
9). Mit einer entsprechenden Zielbestimmung in einem Raumordnungsplan wird kein Baurecht insofern geschaffen, als damit ein Vorhaben in dessen Geltungsbereich als planerisch zulässig anzusehen wäre (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 12 MN 300/12 -, NVwZ-RR 2013, 917). Für den Zielabweichungsbescheid, der sich auf den Raumordnungsplan bezieht, gilt insoweit nichts Anderes, denn im Rahmen dieser Entscheidung findet keine auf das Vorhaben „Logistikpark“ bezogene Prüfung statt, sondern ausschließlich eine solche, die sich auf die Zielfestlegung bezieht. Schließlich gebietet auch es die Rechtsschutzgarantie aus Art. 11 Abs. 1 der RL 2011/92 (UVP-Richtlinie) nicht, das Zielabweichungsverfahren als Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu werten. Gegenstand der Rechtsschutzgarantie ist die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens „vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle“, um die „materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten“. Die Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens ist für den Kläger jedoch bereits im Rahmen der Anfechtung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
(Entscheidungen über die Annahme von Plänen […] für die eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann) möglich. b. Die Zielabweichung stellt ferner keine Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG dar. Unter diesen Begriff fallen nach dem Gesetzeswortlaut Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den § 47 UVPG (Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen) und § 49 UVPG (Raumordnungsverfahren). Die Zielabweichung gehört nicht hierzu. c. Die Zielabweichung fällt schließlich nicht unter die in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG genannten Planungsentscheidungen. 2. Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
, da die Zielabweichung nicht unter den dort aufgeführten Katalog der „Pläne und Programme im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG“ fällt. 3. Zur Begründung einer Klagebefugnis kommt weiterhin keine analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG (Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49 UVPG) oder des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
(Pläne und Programmeim Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG) in Betracht. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung - das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und die Vergleichbarkeit der Interessenlagen - sind nicht gegeben. Ob die jeweiligen Interessenlagen vergleichbar sind, ist zumindest fraglich. Ein Zielabweichungsbescheid suspendiert lediglich von einzelnen Zielen des Regionalplans. Das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG ist demgegenüber Teil des gestuften Prozesses für die Zulassung raumbedeutsamer Vorhaben und beinhaltet die Feststellung der Raumverträglichkeit für ein konkretes Vorhaben im Hinblick auf die Wahl eines optimalen Standortes des Vorhabens (Appold in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/
,
i.V.m. § 2 Abs. 7 Nr. 1 UVPG sowie Nr. 1.5 Anlage 5 zum UVPG und gegen Entscheidungen im Raumordnungsverfahren jedenfalls im Rahmen der Inzidentprüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1
i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG eröffnet (nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
i.V.m. § 49 Abs. 3 UVPG kann das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden). Demgegenüber könnte die Ausklammerung von Zielabweichungen aus dem Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes dazu führen, dass ein an sich gegebenes Klagerecht gegen einzelne Festlegungen des Raumordnungsplans im Fall einer bestandskräftig gewordenen Zielabweichung eingeschränkt wäre. Nach der Rechtsprechung des
normierten Katalogs von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung sowie aus deren Hintergrund und den begleitenden Umständen der letzten Gesetzesänderung (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 1; VG Augsburg, Beschluss vom
bestehen sollen, in § 1 Abs. 1 Satz 1
enumerativ und abschließend geregelt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
Rdnr. 9). Ungeachtet der Frage, ob Art. 9 Abs. 3 AK die Vertragsstaaten aufgrund seiner relativ weiten Formulierung zu einer generalklauselartigen Umsetzung verpflichtet, hat der Gesetzesgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich hiervon abgesehen, da dies nach seiner Auffassung mit weitergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit verbunden wäre (Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 37; VG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 A 142/17 -, juris Rdnr. 71). Der gewählte Regelungsansatz birgt zwar die Gefahr, dass nach Völker- und Unionsrecht rechtsbehelfspflichtige Entscheidungen nicht in diesen Positivkatalog aufgenommen wurden, was teilweise in der Literatur kritisiert wurde (krit. insb. Schlacke, NVwZ 2017, 905, 908). Ob Art. 9 Abs. 3 AK weitergehende Kontrollmöglichkeiten verlangt, kann daher noch nicht als abschließend geklärt betrachtet werden. Angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschränkung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
auf bestimmte Rechtsformen der Zulassungsentscheidung Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und damit einer Interpretation nicht zugänglich ist (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer UmweltR, 93. EL August 2020,
102). Fällt die streitgegenständliche Entscheidung - wie hier die Zielabweichungsentscheidung - nicht unter den normierten Katalog, so ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz somit auch nicht analog anwendbar. 4. Die Antragsbefugnis des Klägers lässt auch nicht aus § 2 Abs. 1
i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
ableiten. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
setzt einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag voraus, durch den ein anderes als in Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird. Die angefochtene Zielabweichung ist zwar ein Verwaltungsakt. Durch ihn wird jedoch kein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift zugelassen (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer UmweltR, 93. EL August 2020,
13). Es wird durch sie weder der Bau des Logistikzentrums selbst zugelassen, noch die vorbereitende Bauleitplanung. Anders als beim Vorhabenbegriff bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
wollte der Gesetzgeber sich an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 UVPG orientieren, gleichzeitig aber auf eine Bezugnahme auf den in § 2 Abs. 4 UVPG genannten Vorhabenkatalog nach Anlage 1 zum UVPG verzichten (s. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526, S. 36; VG Darmstadt, Beschluss vom 21. November 2017 - 7 L 4343/17.DA -, juris Rdnr. 80 ). Nach § 2 Abs. 4 UVPG sind Vorhaben bei Neuvorhaben (Nr. 1) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage (lit. a), der Bau einer sonstigen Anlage (lit.
106). Der Bau einer derartigen Anlage selbst wird durch die Zielabweichung zweifellos nicht zugelassen. Der Begriff der „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme“ entspricht weitgehend dem Eingriffsbegriff aus § 14 BNatSchG (Appold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/
, § 2 UVPG Rdnr. 90). Erforderlich ist (die Zulassung) einer Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die geeignet ist, entweder das Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen. Unter den Vorhabenbegriff fallen demnach etwa Abgrabungen, die Einebnung von Flächen, die Rodung von Wald oder die Erstaufforstung nach § 10 BWaldG, der Zugriff auf geschützte Arten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und - entsprechend Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich UVP-Richtlinie - sowohl der übertägige als auch der untertägige Abbau von Rohstoffen (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer UmweltR, 93. EL August 2020,
108). Damit knüpft der Vorhabenbegriff ersichtlich an Maßnahmen an, die direkt in der Landschaft sichtbar werden bzw. unmittelbare Voraussetzungen für derartige Maßnahmen oder ein derartiges Tätigwerden sind. Auch derartige Maßnahmen werden durch Entscheidungen im Zielabweichungsverfahren aber nicht zugelassen (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer UmweltR, 93. EL August 2020,
Die hier streitgegenständliche Zielabweichung lässt keine direkten Eingriffe oder Arbeiten im Raum zu, sondern suspendiert, wie bereits dargestellt, teilweise von Zielen des Raumordnungsplans und ist somit einer in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, wie letztlich dem Bau der in Rede stehenden Logistikhalle, weit vorgelagert. Dementsprechend kann auch nicht der Bebauungsplan unter den Begriff der der „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme“ subsumiert und somit als Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
gewertet werden, was zur Folge hätte, dass mit der Zielabweichung möglicherweise ein Vorhaben der Beigeladenen zugelassen worden wäre. Ebenso wie die Zielabweichung oder der Raumordnungsplan bildet der Bebauungsplan lediglich die Vorstufe zu einem von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
erfassten Vorhaben, da durch ihn selbst kein Eingriff der oben dargestellten Art vorgenommen wird, sondern auf seiner Grundlage lediglich derartige Eingriffe zugelassen werden können. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass aufgrund eines Bebauungsplans bereits Erschließungsmaßnahmen getroffen werden können und der Bebauungsplan deshalb unter den Begriff des Vorhabens fiele, würde er durch die Zielabweichung nicht zugelassen, sondern diese bildete lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für dessen Erlass. 5. Nach Auffassung des Senats ist der Vorhabenbegriff in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
auch nicht im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK und die betreffende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Zielabweichung selbst oder etwa ein Bebauungsplan hiervon erfasst ist, mit der Folge, dass durch die Zielabweichung eine Zulassung der Bauleitplanung erfolgte. Einer derartigen Auslegung steht der Wortlaut des Umweltrechtsbehelfsgesetzes entgegen. Zwar hat ein nationales Gericht nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 9 Abs. 3 AK (vgl. EuGH, Urteil vom
erging. II. Aus Art. 9 Abs. 3 AK lässt sich eine Antragsbefugnis ebenfalls nicht herleiten. Zwar ist § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Bestimmungen eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können (BVerwG, Urteil vom
anerkannt sind (BVerwG, Urteil vom
, i.V.m § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG (Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49 UVPG) oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
(Pläne und Programme im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG) analog anzuwenden sind (s.o. unter 3.) oder ob eine entsprechende Klagebefugnis aufgrund einer im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK erweiternden Auslegung des Vorhabenbegriffs in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
in Betracht kommt (s.o. unter 5.) hat grundsätzliche Bedeutung, da sich ihre Beantwortung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sie bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und aus Gründen der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001262
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.