Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
Dies stützt das Verwaltungsgericht auf mehrere, jeweils selbständige tragende Gründe, da nach seiner Auffassung die Tatbestandsvoraussetzungen von Abschnitt I Nr. 1.7.
Unter anderem habe der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er eine Landwirtschaft im Sinne von Abschnitt I Nr. 1.7.
Den substantiiert dargelegten Zweifeln des Antragsgegners am Vorliegen einer Landwirtschaft sei der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller den begehrten einstweiligen Rechtschutz zu versagen, ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Behörde gemäß § 81 Satz 1 HBO mangels erforderlicher Baugenehmigung (formelle Illegalität) angeordnete Einstellung der Bauarbeiten offensichtlich rechtmäßig ist. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht dabei davon aus, dass die Voraussetzungen einer Baugenehmigungsfreiheit nach Abschnitt I Nr. 1.7.
Nach Abschnitt I Nr. 1.7.
HBO sind baugenehmigungsfreie Vorhaben „Schutz- Geräte-, und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd“. Ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das bereits begonnene Vorhaben des Antragstellers falle nicht darunter und sei daher baugenehmigungspflichtig, vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht zu begründen. Denn weiterhin fehlt es bereits an den erforderlichen Angaben zu der vom Antragsteller angeblich ausgeübten Landwirtschaft. Die erforderlichen Kriterien zum Nachweis, dass die geplante Gerätehütte für Zwecke der Landwirtschaft errichtet werden soll, hat der Antragsteller nicht erbracht. Die erstinstanzlich von der Antragsgegnerin wiedergegebenen Angaben des Ortslandwirts C., der Antragsteller habe - soweit ihm bekannt - sämtliche in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlich nutzbaren Flurstücke in der Gemeinde Somplar verpachtet, hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zwar bestritten. Aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller eine eigene unmittelbare Bodenertragsnutzung von zumindest einzelnen der angeblich in seinem Eigentum stehenden insgesamt „10 Flurstücke“ vor. Zu den von ihm erwähnten „10 Flurstücken“ macht er hinsichtlich Lage, Größe und einer eventuellen zumindest teilweise vorliegenden unmittelbaren Bodenertragsnutzung sowie zu einer zudem erforderlichen planmäßigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung keine näheren Angaben. Der pauschale Verweis auf seinen weiteren erstinstanzlichen Sachvortrag, reicht für die Annahme der Ausübung der von Landwirtschaft ebenfalls nicht aus. Soweit der Antragsteller damit vortragen will, er würde den „Anbau von Kurzumtriebsholz“ von seinem Vorgänger seit 2020 fortführen und Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlen, sind diese Angaben schon zu unpräzise und werden zudem nicht näher belegt. Auch der im Beschwerdeverfahren erfolgte Vortrag, Ortslandwirt C. habe dem Antragsteller gegenüber bekundet, er habe Herrn D. vom Bauamt berichtet, dass der Antragsteller einen Anbau von Kurzumtriebsholz betreibe, ist unzureichend. Ob die im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller außerdem vertretene Auffassung, eine Genehmigungsfreiheit für sein Bauvorhaben würde auch dann vorliegen, wenn er selbst keine Landwirtschaft betreiben und die „Anlagen an einen anderen Landwirt vermieten würde“, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Antragsteller hat mit diesem Vortrag auch schon keinen hinreichenden kausalen Zusammenhang des geplanten Bauvorhabens mit der Zweckrichtung „für Landwirtschaft“ dargelegt. Die genaue Zielrichtung des vagen Vortrags, der Ortslandwirt habe ihm gegenüber angegeben, Herrn D. vom Bauamt mitgeteilt zu haben, dass „der Antragsteller auf seinem Grundstück nun Pflanzungen vorgenommen“ habe, erschließt sich dem Senat schon nicht. Es spricht viel dafür, für den Begriff der „Landwirtschaft“ in Anlage Abschnitt I Nr. 1.7 zu § 63 HBO - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - darüber hinaus auf die weiter erforderlichen Voraussetzungen der Legaldefinition des § 201 BauGB für Landwirtschaft abzustellen (so auch Hornmann, HBO,
Diese Vorhaben sind baugenehmigungsfrei, wenn sie mit der Zweckrichtung „für Landwirtschaft“ errichtet werden. Sie privilegieren den Bauherrn insoweit, als er keine Baugenehmigung auch für die Errichtung von Schutz-, Geräte- und Vorratshütten benötigt, die bei einer Errichtung für andere Zwecke baugenehmigungspflichtig wären. Dabei gilt die Baugenehmigungsfreiheit dieser privilegierten Bauten „für Landwirtschaft“ unabhängig davon, ob sie auf Grundstücken im Innen- oder Außenbereich errichtet werden sollen. Diese Privilegierung in der Hessischen Bauordnung könnte es rechtfertigen, bei einer vom Bauherrn angegebenen Zielrichtung „für Landwirtschaft“ den Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht zu verlangen. Zudem spricht der Wortlaut der Privilegierung in Abschnitt I Nr. 1.7
HBO dafür, nur mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Landwirtschaft zu privilegieren. So privilegiert das Gesetz neben Vorhaben für Landwirtschaft ausdrücklich noch solche für „Berufs“- Fischerei und für „Berufs-“ Imkerei, also Vorhaben für in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeiten. Die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei wiederum werden in der gesetzlichen Definition der Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB ebenfalls gesondert aufgeführt. Letztlich kann der Senat die Anwendbarkeit der Legaldefinition in § 201 BauGB (mangels erforderlichen Nachweises einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung und einer planmäßigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung) hier offenlassen, denn diese Frage ist damit nicht entscheidungserheblich. Weiter kann dahinstehen, ob eine Baugenehmigungsfreiheit des Vorhabens auch noch wegen Fehlens weiterer erforderlicher Tatbestandsvoraussetzungen von Abschnitt I Nr. 1.7.
Davon ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen. Mangels erforderlichen Nachweises der beabsichtigten Errichtung der Gerätehütte für Zwecke der Landwirtschaft ist dies ebenfalls hier nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller bezüglich dieser weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dargelegten Gründe müssen daher vom Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter geprüft werden. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001263
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