FG 103). Der Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin richtet sich nach deutschem materiellem Recht. Wie sich die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute infolge ihrer Eheschließung gestalten, richtet sich nach dem Güterstatut. Nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staates, dem die Ehegatten bei Eheschließung angehörten. Nach Art. 15 Abs. 1 wird das objektiv bestimmte Ehegüterstatut unwandelbar im Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft. In diesem Zeitpunkt müssen also die in Art. 14 Abs. 1 bis 3 genannten Anknüpfungsmerkmale vorliegen. Erwerben die Ehegatten nach der Eheschließung eine gemeinsame effektive Staatsangehörigkeit, einen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, eine gemeinsame engste Beziehung zu einem Staat oder vereinbaren sie erst nach der Eheschließung das Statut der allgemeinen Ehewirkungen, so sind diese Vorgänge für die Bestimmung des Ehegüterstatuts unerheblich. Denn die Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts besagt, dass dieses Statut im Zeitpunkt der Eheschließung festgelegt und durch spätere Änderung der Faktoren, die für die objektive Anknüpfung maßgebend sind, nicht geändert wird (Einl. IPR Rn. 76 ff
EGBGB Art. 15 Rn. 50-58, beck-online). Eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nachArt. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB scheidet vorliegend aus. Im Zeitpunkt der Eheschließung besaß die Antragstellerin die „O“, der Antragsgegner die deutsche und „A“-Staatsangehörigkeit. GemäßArt. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGBist bei doppelter Staatsangehörigkeit nur die deutsche Staatsangehörigkeit beachtlich, weshalb eine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne desArt. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGBnicht gegeben war. Aufgrund der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts ist es unerheblich, dass die Antragstellerin nach der Eheschließung für gewisse Zeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Haben Ehegatten keine gegenwärtige oder frühere gemeinsame effektive Staatsangehörigkeit oder – bei Mehrrechtsstaaten – keine gemeinsame Bindung an eine und dieselbe Teilrechtsordnung, ist alsoAbs. 1 Nr. 1 nicht anwendbar und haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, so ist an ihren gegenwärtigen oder früheren gemeinsamen Aufenthalt in demselben Staat anzuknüpfen (Art. 14 Abs.1Nr. 2 EGBGB). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung verfügten die Beteiligten über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, weshalb es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung ankommt. Beide Beteiligten haben zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung in den verschiedenen Verfahren widersprüchlich vorgetragen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst vortragen lassen, dass der gemeinsame Wohnsitz bei der Eheschließung sowie der letzte gemeinsame Wohnsitz in „Land A“ gewesen sei, später wurde vorgetragen und unter Zeugenbeweis bestellt, dass der gewöhnliche Wohnsitz in „Land B“ gewesen sei. Im Scheidungsverfahren vor dem Gemeindegericht in „Ort 1“ hat sie vortragen lassen, dass sie nie einen Wohnsitz in „Land A“ besessen habe. Das Gericht hat aufgrund Beweiserhebung festgestellt, dass es nicht richtig sei, dass die Antragstellerin niemals einen Aufenthalt und Wohnsitz in „Land A“ besessen habe. Im Verfahren 60 F 1576/05 beruft sich die Antragstellerin wiederum darauf, dass sie keinen Aufenthalt in „Land A“ gehabt habe, durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.8.2010 ließ sie vortragen, dass sich die Familie überwiegend in Deutschland und nur in den Ferien „Land A“ aufgehalten habe. Im Termin vom 17.1.2017 ließ sie sich allerdings dahin ein, dass sie vor der Eheschließung dauerhaft in „Land A“ gemeldet gewesen sei. Die Kinder seien zwar in „Stadt 2“ geboren worden, allerdings seien dauerhaft Betreuungspersonen eingestellt gewesen. Später erklärte sie, dass die Kinder immer bei ihr gewesen seien, sie habe sich 8-10 Monate mit den Kindern in „Ort 3“ aufgehalten. Während ihre Bevollmächtigte darlegte, dass die Antragstellerin nie beruflich in „Stadt 2“ tätig gewesen sei, erklärte die Antragstellerin, dass sie von zu Hause aus gearbeitet, sie habe auch Buchhaltungstätigkeiten erbracht und für die Firma eingekauft. Die Tochter sei 2 Jahre alt gewesen, sie habe von zu Hause aus arbeiten müssen. Der Antragsgegner wiederum hat das Scheidungsverfahren in „Land A“ betrieben und sich dort auf seinen Wohnsitz in „Land A“ berufen. Durch Schriftsatz vom 22.1.2011 vor dem OLG Frankfurt, AZ 346§ I/4- 121/10, ließ er darlegen, dass er in „Land A“ Vermögen aufgebaut habe. Der Vortrag der Antragstellerin ist insgesamt widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. Während sie zunächst geltend macht, sich bei der Eheschließung überwiegend in „Land A“ aufgehalten zu haben, wo sie auch dauerhaft gemeldet gewesen sei, soll dann wiederum der Aufenthalt überwiegend in „Land B“ belegen gewesen sein. Das älteste Kind war zum Zeitpunkt der Eheschließung 6 Jahre alt und damit schulpflichtig. Es wurde in „Stadt 2“ eingeschult. Einerseits trägt die Antragstellerin hier vor, dass die Kinder in „Stadt 2“ durch Betreuungspersonen betreut worden seien, während sie sich in „Land B“ aufgehalten habe, anderseits berichtete sie, dass sie die Kinder immer bei sich gehabt habe. Dieser Vortrag ist widersprüchlich und für sich genommen nicht glaubhaft. Die Antragstellerin war im Übrigen dauerhaft in Deutschland zur Sozialversicherung gemeldet. Sie hat im Termin selbst dargelegt, dass sie für die Firmen des Antragsgegners beruflich tätig gewesen ist und tatsächlich auch Arbeiten, wenn auch von zu Hause aus, ausgeführt hat. Für welche Firma sie 1993 angestellt war, hat sie nicht offengelegt. Wie die Antragstellerin Buchhaltungstätigkeiten für die in „Stadt 2“ belegenen Firmen ausführen und Einkäufe tätigen wollte, wenn sie sich überwiegend im Ausland aufhielt, ist nicht nachvollziehbar. Die Beteiligten waren zudem gemeinsam in Deutschland steuerlich veranlagt. Soweit sich die Antragstellerin darauf berufen hat, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben, ist dies nicht glaubhaft, da sie den Antrag zur Veranlagung unterschrieben haben muss. Die Antragstellerin war mit ihrem Hauptwohnsitz in der Zeit vom 1.6.1987 bis zum 1.11.1993 dauerhaft in „Stadt 2“ gemeldet (Meldebescheinigung vom 1.7.2015 (Bl. 212 d. A.), der Antragsgegner hatte seinen ersten Wohnsitz in der Zeit vom 1.
BGB, 4), auch eine im Ausland erhoben klage hemmt unter deutschem Recht als Verjährungsstatut die Verjährung unabhängig davon, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung eines späteren Urteils nach§ 328ZPOgegeben sind (
, § 204 BGB, 9). Es reicht aus, wenn eine wirksame Klage vorliegt, die i. S. d. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, Art. 45 Abs. 1 lit b Brüssel Ia-VO (früher Art.34 Nr.2 EuGVO) ordnungsgemäß zugestellt wurde (OLG Frankfurt BeckRS 2016, 041656). Allerdings endet die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 BGB dann, wenn der Prozess infolge Nichtbetreibens zum Stillstand kommt, mit der letzten Prozesshandlung der Parteien. Verfolgt der Kläger bei einer Stufenklage nach Erledigung der Vorstufen den Hauptanspruch nicht weiter, endet die Verjährung, mit der letzten Verfahrenshandlung, wenn der Anspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wird (BGH NJW 1975, 1409; BGHNJW 2012, 2180). Vorliegend wurde durch Urteil vom 23.12.2009 das Verfahren zum vorzeitigen Zugewinnausgleich beendet. Durch Schriftsatz vom 8.12.2008 wurde durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin zum hiesigen Aktenzeichen mitgeteilt, dass demnächst in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Durch Schriftsatz vom 31.1.2009 wurde mitgeteilt, dass auf jeden Fall in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Mit Schriftsatz vom 7.12.2009 (Bl. 101 60 F 1576/05 S) wurde schließlich mitgeteilt, dass auf Basis der Stufenklage und der Auskunft des Antragsgegners vom 1.8.2008 ein Entwurf eines bezifferten Klageantrages abgestimmt werde. Sodann folgten im Jahr 2013 Akteneinsichtsgesuche der Antragstellerin sowie Aufforderungen des Antragsgegners, den Umfang des Urteils zum vorzeitigen Zugewinnausgleich für die im Ausland befassten Gerichte klarzustellen. Am 5.11.2014 wurde schließlich der Scheidungsantrag zurückgewiesen. Erst mit Antrag vom 29.12.2014 wurden die Zahlungsanträge zum Zugewinn beziffert. Letzte Verfahrenshandlung war hiernach die Ankündigung des Antragstellervertreters vom 7.12.2009, in dem die Bezifferung der Ansprüche angekündigt worden ist. Die Hemmung endet gem. § 204 Abs. 2 BGB im Falle des Stillstandes des Verfahrens sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Stellt man vorliegend auf die Ankündigung des Antragstellervertreters vom 7.12.2009 ab, in der die Bezifferung der Ansprüche angekündigt wurde ab, endete die Hemmung zum 7.6.2010, so dass die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Durch die Geltendmachung eines güterrechtlichen Anspruches vor dem Gericht in „Ort 1“, „Land A“ wurde die Verjährung erneut gehemmt und erneut eine 6-Monatsfrist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB wieder in Gang gesetzt. Die Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit steht dem Eintritt der Hemmung nicht entgegen (OLG Celle BeckRS 2011, 24105). Unter deutschem Recht als Verjährungsstatut hemmt eine im Ausland erhobene Klage die Verjährung unabhängig davon, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung eines späteren Urteils nach§ 328 ZPOgegeben sind (
Zu diesem Zeitpunkt waren 23 Monate der Verjährungsfrist verstrichen. Wie ausgeführt wurden in dem vorliegend anhängigen Verfahren keine prozessleitenden Maßnahmen durch die Beteiligten oder das Gericht nach dem 1.8.2008 unternommen, so dass die aufgrund der Hemmung in Gang gesetztes 6-Monatsfrist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB unmittelbar nach Einleitung des Klageverfahrens vor dem Gemeindegericht in „Ort 1“ bereits wieder begann. Diese endete 6 Monate nach Beginn der Unterbrechung, also zum 31.12.2012, mit ihrem Ablauf lief die Verjährungsfrist fort. Von der Verjährungsfrist waren zu diesem Zeitpunkt knapp 23 Monate verbraucht, so dass ausgehend von einer dreijährigen Verjährungsfrist 13 Monate verblieben und Verjährung zum 31.1.2014, spätestens zum 28.2.2014 eintrat. Zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrages mit Schriftsatz vom 29.12.2014 war Verjährung damit bereits eingetreten, so dass der Antrag die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte. Die Verjährung wurde nicht nach § 203 BGB durch Verhandlungen der Beteiligten über den güterrechtlichen Ausgleich gehemmt. Nach Vortrag des Antragsgegners wurden Verhandlungen über den Zugewinnausgleich geführt. Insoweit wurde dargelegt, dass letztmalig eine unbeantwortet gebliebene Anfrage mit Schreiben vom 19.1.2011 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellt wurde (Bl. 79 d. A.). Die Hemmung setzt Verhandlungen über den Anspruch voraus, wobei derBegriff der Verhandlung weit zu verstehen ist (BGHNJW 2007, 587; Beck online § 203 Rn. 4 mit Nachweisen). Verhandlungenschweben bei jedemMeinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseitenoch nicht endgültig abgelehnt wird.Erklärt dieser, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, er sei grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen Ausreichend sind bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt (BGH NJW 2010, 975). Eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen ist nicht erforderlich (BGHNJW 2007, 587). Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird (BGHNJW 2007, 587;2011,1594). Allerdings reicht allein die Erklärung des Schuldners, dass er grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit sei, nicht aus, um schon eine Hemmung anzunehmen. Aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass Verhandlungen zunächst geführt worden sind. Dies ergibt sich aus den Ankündigen des ehemaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt X., der mit Schriftsatz vom die Bezifferung der Zahlungsstufe ankündigte und mitteilte, dass Verhandlungen zwischen den Beteiligten schweben. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde daher zunächst gehemmt. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass bis zum Schluss des Verfahrens Verhandlungen geführt worden seine, ergibt sich dies aus dem wechselseitigen Vortrag nicht. Der Antragsgegner hat im Termin vom 17.1.2017 eine gütliche Einigung im Hinblick auf die Zeugenaussage der Antragstellerin im finanzgerichtlichen Verfahren abgelehnt. Aus dem Protokoll zur Verhandlung über den Scheidungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass über die Zugewinnausgleichsansprüche verhandelt worden und der Antragsgegner zur gütlichen Regelung bereit gewesen ist. Da dem Protokoll die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zukommt, ist davon auszugehen, dass Gespräche über den Zugewinn nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen sind. Dass und mit welchem Inhalt Verhandlungen über die güterrechtliche Auseinandersetzung nach der Ankündigung der Bezifferung durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin im Jahr 2008 geführt wurden, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Zur Akte gereicht wurde ein Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsgegners, in dem dieser ausführt, dass er den früheren Rechtsanwalt Herrn X. mehrfach in der Zugewinnausgleichssache angesprochen habe, letztmals am 19.1.2011 (Bl. 79 d. A.). Die Antragstellerin beruft sich des Weiteren auf ein Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 11.3.2010, in dem dieser die Antragstellerin auffordern ließ, sich zur Höhe des Zugewinnausgleiches mitzuteilen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31.8.2011 schließlich wurde bei dem Bevollmächtigten des Antragsgegners angefragt, ob eine notarielle Vereinbarung geschlossen werden kann. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich nicht, dass über die einen Zugewinnausgleichsanspruch oder die Auseinandersetzung des Vermögens verhandelt worden ist. Wie ausgeführt reicht die Erklärung, dass Bereitschaft zur vergleichsweisen Einigung besteht nicht aus, um den Eintritt der Hemmung anzunehmen. Die Anfrage mit Schreiben vom 31.8.2011 war daher für sich genommen nicht geeignet, den Begriff der Verhandlungen auszufüllen. Ob zu diesem Zeitpunkt beide Beteiligten noch von der Möglichkeit einer gütlichen Einigung ausgingen, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner die Antragstellerin auffordern ließ, sich zur Höhe des Zugewinnausgleiches zu erklären oder den Bevollmächtigten der Antragstellerin wegen des Zugewinnnausgleiches kontaktiert hat. Der Gegenstand der Anfragen ist nicht bekannt. Dass Verhandlungen nach der Ankündigung der Bezifferung und vor Eintritt der Verjährung tatsächlich geführt worden sind, ist durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin bereits nicht schlüssig dargelegt. DieHemmung endet,wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird.Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden.Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist. Bei einer einvernehmlichen Pause der Verhandlungen für längere Zeit, die Klarheit etwa über die Schadensentwicklung herbeiführen soll, muss der Schuldner von sich aus tätig werden, um die Verhandlungen zu beenden und die Hemmung zu beenden (BGHNJW 1986, 1337). Wird die Verhandlung auch für einen längeren Zeitraum unterbrochen, ohne eindeutige Vereinbarung, ist dies nicht mit einer Beendigung der Verhandlung gleich zu setzen, wenn sich beide Parteien darüber im Klaren sind, dass der verhandelte Anspruch hinsichtlich seines Umfangs und seines Bestands abhängig ist von dem Ausgang eines fortdauernden Prozesses und dieser abgewartet werden soll (BGHNJW-RR 2011, 98). Wann von einer Beendigung der Verhandlung auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen, insbesondere der Art und Weise der geführten Verhandlungen im Einzelfall. Für den Regelfall wird man nach einmonatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können,so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft (
Konkreter Vortrag zu Art und Inhalt der Verhandlungen fehlt. Mit welcher Intensität, mit welchen Fristen und zeitlichen Abläufen die Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt worden sind, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Sollte die Verhandlungsführung dauerhaft so schleppend vorangegangen sein wie es die vorgelegten Schreiben nahelegen, und es der Art der Verhandlungsführung entsprochen haben, dass auf Anfragen nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung geantwortet worden ist, dürfte eine längere Frist anzusetzen sein, nach der von dem Ende der Hemmung nach Einschlafen der Korrespondenz auszugehen sein wird. Da mangels konkreten Vortrages nicht prüfbar ist, ob und wie lange nach der Ankündigung des Bevollmächtigten X. Verhandlungen geführt worden sind, ist dieses als letzter Stand der Verhandlungen anzunehmen. Auch unter Zugrundelegung einer langen Frist, nach der von dem Einschlafen der Verhandlungen auszugehen ist, war diese zumindest zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in „Land A“ im Juni 2012 und erst Recht bei Zustellung des Antrages im vorliegenden Verfahren verstrichen. Die Antragstellerin war wie ausgeführt für das Vorliegen der Hemmungsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Im Termin vom 17.1.2017 wurde auf die fehlende Substantiierung hingewiesen. Eine Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt. Der Schriftsatz vom 24.8.2016 wurde laut Geschäftsstellenvermerk am 7.9.2016 dem Antragsgegnervertreter zugestellt. Dass die Zustellung nicht erfolgreich war, ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hatte damit hinreichend Zeit, sich zum Schriftsatz einzulassen, das erforderliche rechtliche Gehör wurde gewährt, eine Stellungnahmefrist war nicht zu bewilligen. Im Schriftsatz vom 13.1.2017 ist kein erheblicher neuer Tatsachenvortrag enthalten, der Schriftsatz war zudem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2017. Eine Schriftsatzfrist war nicht zu bestimmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80, 81 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert aus § 42 Abs. 1 und 2 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001276
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.