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LG Gießen 2. Zivilkammer 2 O 198/97 Urteil

Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt am Main,

  1. März 1999, 1 U 268/97, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2500,-- DM vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet. die zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am auf der BAB 5 zwischen dem Sattelzug der Klägerin, amtliche Kennzeichen …, und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, von dem Beklagten zu 1 ) gesteuerten Sattelzug, amtliche Kennzeichen … ereignete; Der Beklagte zu 1 ) verursachte den Verkehrsunfall alleinschuldhaft, indem er aus Unachtsamkeit gegen den auf der rechten Spur infolge einer Reifenpanne stehenden Sattelanhänger des Lastzuges der Klägerin auffuhr . Der gewerblich genutzte Sattelzug nebst Anhänger wurde hierdurch beschädigt; die Reparatur der Zugmaschine dauerte vom
  2. Juli bis zum
  3. Jul i 1995, die Reparatur des Sattel-Aufliegers dauerte vom
  4. Juli 1995 bis zum
  5. Juli
  6. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Verdienstausfalles. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) hierauf, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der … vom
  7. Dezember 1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 15 bis 62 d. A.) einen Betrag Höhe von 7.140,-- DM. Die Klägerin behauptet unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihres Steuerberaters vom
  8. Juli 1995 (Bl. 14 d. A.) ihr sei ein täglicher Verdienstausfall von 1250,-- DM (1450,-- DM Umsatzausfall minus nicht anfallender laufender Betriebskosten von 200,-- DM); für den Zeitraum des unfallbedingten Ausfalls der Fahrzeuge (21 Arbeitstage) daher insgesamt 26.250,--DM entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie 19.110,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
  9. September 1995 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen habe die Klägerin allenfalls einen unfallbedingten Verdienstausfall von 7.140,-- DM erlitten. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter Berücksichtigung der vorgerichtlich erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von 7.140,-- DM keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 19.110,-- DM entgangenen Gewinns aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 S. 1 i.V.m. § 252 BGB; § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Die Beklagten haften für die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu 100 %. Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehört auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB), den die Klägerin durch den Ausfall des zum Zwecke der Gewinnerzielung gewerblich genutzten Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers erleiden mußte. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Indes hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt, daß ihr während der reparaturbedingten Ausfallzeiten der Sattelzugmaschine vom
  10. Juli bis zum
  11. Juli 1995 und der reparaturbedingten Ausfallzeiten des Sattel-Aufliegers vom
  12. Juli 1995 bis zum
  13. Juli 1995 ein täglicher Gewinn von 1250,-- DM entgangen ist. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen wie sich der Betrag von 1250,-- DM errechnet, den sie als Verdienstausfallschaden geltend macht. Grundsätzlich hat der Ersatzberechtigte den Gewinnentgang infolge Ausfalles eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges zu beziffern und – soweit möglich – konkret zu berechnen, etwa indem er die im Reparaturzeitraum ausgefallenen Fremdfahrten bezeichnet und den Gewinnanteil daraus berechnet. Der Geschädigte kann sich auch auf die Beweiserleichterung der 252 S. 2 BGB; 287 ZPO stützen, indem er den Auslastungsgrad des gewerblich genutzten Fahrzeuges vor dem Unfall und die Reingewinnspanne nachweist und auf dieser Grundlage seinen Schäden während der Ausfallzeit errechnet (vgl. hierzu Hofmann Haftpflichtrecht für die Praxis 1989, Kapitel
  14. 1 .
  15. 8 Rdnr, 64 f ., LG Darmstadt VersR 1984, 1 155 ( 1 1 56 ) ) . Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin legt indes weder im einzelnen dar, daß sie im Ausfallzeitraum vom
  16. Juli bis
  17. Juli 1995 einen konkreten Fahrtauftrag gehabt hätte, der ihr einen täglichen Reingewinn von 1250,-- DM eingebracht hätte, noch daß sie unter Berücksichtigung des Auslastungsgrades des Fahrzeuges im Jahre 1995 einen durchschnittlichen täglichen Gewinn in dieser Höhe erzielt hat. Auch aus den Feststellungen des vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen … in seinem Gutachten vom
  18. Dezember 1996 zur Höhe des Umsatzes sowie der fixen und variablen Betriebskosten lassen sich in Verbindung mit den von der Klägerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwendungen die von ihr behaupteten Zahlen nicht erschließen. Auch eine Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin gemäß § 287 ZPO ist nicht möglich, denn es fehlen konkrete Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine solche Schätzung. Auf die fehlende Schlüssigkeit ihres Vorbringens ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
  19. Oktober 1997 hingewiesen worden; ihr wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens bis zum
  20. Oktober 1997 gewährt. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Der Klage war daher der Erfolg zu versagen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist dem § 709 S. 2 ZPO entnommen. Streitwert: 19.110,-- DM Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001321

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