geltend. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Notar mit Schreiben vom 23.07.2018 mit, dass der Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Zugunsten der Tochter wurde unter dem 20.02.2019 jedoch eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO in das Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller erwirkte seinerseits zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung im Wege der einstweiligen Anordnung den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 94.000,- Euro (Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 12.02.2019, aufrechterhalten durch Beschluss vom 27.06.2019, Az.: …). Der Antragsteller verließ unter Mitnahme weniger persönlicher Gegenstände (vor allem Kleidung) am 27.01.2017 die eheliche Wohnung. Gegenüber dem Finanzamt gab der Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2018 im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung an, dass er seit dem 27.01.2017 getrennt lebend sei. Gegenüber der Hessischen Bezügestelle gab er diesen Trennungszeitpunkt unter dem 11.12.2018 bei der Erklärung über den Familienzuschlag (Bl. 123 ff.) sowie unter dem 20.11.2018 im Rahmen der Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes an (Bl. 126 ff.) Die Ehegatten verfügten während der Ehe über ein gemeinsames Konto, auf welches beide Gehälter eingezahlt und von welchem (auch) die Raten des vorgenannten Darlehens gezahlt wurden. Der Antragsteller errichtete im Januar 2018 ein eigenes Konto und überwies ab diesem Zeitpunkt monatlich 1.550,- Euro an die Antragsgegnerin. Im März 2018 kündigten die Beteiligten einen gemeinsamen Bausparvertrag. Mit Antrag vom 19.09.2018, der Antragsgegnerin zugestellt am 10.10.2018, begehrt der Antragsteller im Wege des Stufenverfahrens die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, die Erteilung einer Vermögensauskunft und die Zahlung eines güterrechtlichen Ausgleichsbetrages. Er behauptet, das Hausanwesen Straße1, dessen Wert er mit 280.000 Euro bemisst, stelle das wesentliche Vermögen der Antragsgegnerin dar. Der Grundbesitz in Stadt2 habe nur einen Wert von 10.000,- Euro. Er habe während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Den ihm zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch beziffert der Antragsteller auf 125.000,- Euro, mindestens jedoch auf 85.000,- Euro unter Zugrundelegung eines - von ihm selbst nicht angenommenen - Wertes des Grundstücks Straße1 mit 200.000 Euro. Weiter behauptet er, die Trennung sei mit seinem Auszug am 27.01.2017 erfolgt. Der Antragsteller hat erstinstanzlich im Wege des Stufenantrages beantragt,
dar. Mit der Übertragung des Hausgrundstücks an die Tochter habe die Antragsgegnerin eine unentgeltliche Zuwendung gemacht, durch die sie nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. Der Wert des ihr eingeräumten Wohnrechts decke bei Weitem nicht den Wert des Anwesens ab. Es bestehe weder eine sittliche Verpflichtung für die Zuwendung, noch entspreche diese dem Anstand. An dieser Wertung ändere auch die von ihr behauptete Zustimmung des Antragstellers zur Übertragung nichts. Da es sich bei dem Hausanwesen um den überwiegenden Vermögensbestandteil für die Antragsgegnerin gehandelt habe, hätte die Zustimmung der notariellen Form bedurft, welche vorliegend nicht eingehalten sei. Da weder Antragsteller noch Antragsgegnerin über Anfangsvermögen verfügt hätten und der Antragsteller auch keinen Zugewinn erwirtschaftet habe, belaufe sich sein Ausgleichsanspruch auf das hälftige Endvermögen der Antragsgegnerin, das unter Bezugnahme auf das Verfahren … mit 188.000 Euro anzunehmen sei. Die Ausgleichssumme von 94.000,- Euro könne die Antragsgegnerin nicht aus ihrem Vermögen erbringen und bedürfe zur Finanzierung des Eigentums an dem Anwesen Straße
, 9. Aufl., § 1361
(Stand 04.11.2020) Rn. 17_2; BeckOGK/Siede/Preisner, 1.11.2020,
löse zudem für die Beteiligten unmittelbar rechtliche Folgen aus wie etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361
(statt nach § 1360
), die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361a und 1361b
sowie im Falle des gesetzlichen Güterstandes den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2
und die (mögliche) Folge des § 1375 Abs. 2 Satz 2
(vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2020, 913; OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519; OLG Celle, FamRZ 2014 326; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2014 - 6 WF 1/14, juris). Weitergehend wird wegen der erkannten Gefahr divergierender Entscheidungen in Stufenverfahren zum Zugewinn zum Teil sogar angenommen, dass ohne eine verbindliche (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunktes eine Verpflichtung, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen, nicht zulässig sei (OLG Celle, FamRZ 2014, 326; ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2014 - 6 WF 1/14 - juris; sich anschließend BeckOGK/Siede/Preisner, § 1375
Rn. 107 (Stand 01.11.2020)). Dem hält die Gegenauffassung entgegen, dass bereits die Voraussetzung der Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht erfüllt sei. Denn der Trennungszeitpunkt selbst stelle - anders als die Frage des Getrenntlebens nach § 1567
- kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern lediglich eine nichtfeststellungsfähige Vorfrage (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42; MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019,
OK
/Cziupka, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 42,
PK-
, 9. Aufl., § 1379
(Stand 15.10.2019) Rn. 40; Hoppenz, FamRZ 2010, 16
7; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO 41. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 10). Daneben fehle es in Zugewinnausgleichsverfahren auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse mit Blick auf den Wortlaut der Regelung des § 1375 Abs. 2
(vgl. Braeuer, FamRZ 2014, 1458
als solches stellt ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 dar, hingegen nicht der konkrete Tag, an dem dieses beginnt. Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich vielmehr lediglich um eine tatsächliche Vorfrage des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens. Durch die beantragte Feststellung des Trennungszeitpunktes soll nicht die rechtliche Beziehung der Beteiligten zueinander festgestellt - das Getrenntleben ist auch vorliegend unstreitig -, sondern nur die Vorfrage des Einsatzzeitpunktes dieses rechtlichen Zustandes geklärt werden. Der Einsatzzeitpunkt des Getrenntlebens ist bloßes Element und tatsächliche Voraussetzung des Rechtsverhältnisses Getrenntleben (vgl. BeckOK/Cziupka, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 42,
. Daraus folgt jedoch lediglich, dass das fragliche Datum zu ermitteln und ggf. nach Beweisaufnahme festzustellen ist (MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019,
53; Kohlenberg, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht (Werkstand: 39. EL September 2020), Teil B Eheliches Güterrecht, Rn. 132). Die Rechtserheblichkeit einer Tatsache begründet jedoch nicht ihre Feststellungsfähigkeit (vgl. BGH, NJW 1979, 2099). Der Trennungszeitpunkt ist - insoweit ähnlich wie der Schuldnerverzug (vgl. BGH, NJW 2000, 2280) - eine gesetzlich definierte Voraussetzung des Auskunftsanspruchs und damit lediglich „Vorfrage” für die Beurteilung desselben. Über den Auskunftsanspruch hinaus, dessen Tatbestandsvoraussetzung der Trennungszeitpunkt ist, zeigt dieser auch keine weiteren, unmittelbaren rechtlichen Folgen (vgl. Bergschneider, FamRZ 2009, 1713
, 9. Aufl., § 1361
(Stand 04.11.2020) Rn. 17_2) für die Bejahung des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses angeführten, durch den Eintritt in den Zustand des Getrenntlebens ausgelösten rechtlichen Folgen in Form von u.a. Unterhaltsverpflichtungen und Möglichkeiten von Regelungen nach §§ 1361a und b
ergeben sich nicht qua Feststellung des Einsatzzeitpunktes (im Unterschied etwa zum Fälligkeitszeitpunkt von im Übrigen nach Grund und Höhe unstreitiger Ansprüche, vgl. BGH NJW 2015, 873), sondern stehen unter Bedingung der Geltendmachung und weiterer Voraussetzungen. Über den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 Satz 1
hinaus vermag das Getrenntleben allein auch den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
nicht zu begründen. Hinzutreten muss nach § 1379 Abs. 1 Satz 1
vielmehr die Beendigung des Güterstandes oder die Stellung eines Scheidungsantrags, eines Antrages auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Damit ist auch die Feststellung des Trennungszeitpunkts nur eine Voraussetzung für den hier im Stufenverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
nicht jedoch deren alleinige (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42). Ähnliches gilt für den Anspruch auf Trennungsunterhalt, der der Geltendmachung sowohl für den laufenden Unterhalt als auch insbesondere für vergangene Zeiträume bedarf (§ 1613
). Zwar wirkt sich der Einsatzzeitpunkt des Getrenntlebens in zeitlicher Hinsicht auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen aus, für welche das Getrenntleben Voraussetzung ist. Die Feststellung eines konkreten Trennungszeitpunktes gegenüber einem anderen führt jedoch nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen an sich, da unabhängig von dem konkreten Zeitpunkt der Trennung sich die Rechtsfolgen immer abstrakt auf den Trennungszeitpunkt beziehen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42). Die semantische Überlegung, bei dem Antrag auf Feststellung eines Trennungszeitpunktes handele es sich lediglich um eine sprachliche Verkürzung der „Feststellung des Getrenntlebens seit einem bestimmten Tag“ (so Oberländer, NZFam 2020, 918) vermag daher nicht zu überzeugen. Insoweit fehlt es aber auch, worauf das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 2018, 42) ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, an der Vergleichbarkeit der Sachlage zu der vom Bundesgerichtshof bejahten Feststellungsfähigkeit eines Kündigungsgrundes bzw. der „Rechtsnatur“ einer Kündigung (freie Kündigung vs. Kündigung aus wichtigem Grund), auf die sich die Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2014, 326) zur Begründung der Annahme der Feststellungsfähigkeit gestützt hat. Der Trennungszeitpunkt als Einsatzzeitpunkt für das Rechtsverhältnis des Getrenntlebens hat faktische Auswirkungen auf zahlreiche Trennungs- und Scheidungsfolgenansprüche, so dass für eine separate Feststellung desselben ein beachtliches Interesse aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestehen mag. Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen jedoch kein Absehen von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 256 ZPO (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 539), was sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit niederschlägt, als dass nach dieser bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie rechtliche Vorfragen, reine Tatfragen, die Wirksamkeit/Zulässigkeit von Handlungen, nicht der Feststellung zugänglich sind, auch wenn dies Gegner und Gericht vor mehrfacher Befassung mit derselben Rechtssache bewahren könnte (vgl. Auflistung der Rechtsprechung bei Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 2, der selbst jedoch für eine prozessökonomische Handhabung plädiert, ebenso Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3). Dieser Linie folgend haben der Bundesgerichtshof und sich anschließend das Oberlandesgericht Köln auch die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, dass zu einem bestimmten Stichtag das Vermögen als Endvermögen i.S.d. § 1375
anzusehen ist, abgelehnt, da es sich lediglich um eine rechtserhebliche Vorfrage handele (BGH, NJW 1979, 2099; ebenso OLG Köln, FamRZ 2003, 539). Soweit der Bundesgerichtshof von den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 256 ZPO aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine Ausnahme für den Fall einer mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage auf Feststellung des Annahmeverzuges zugelassen hat, handelt es sich um einen ausdrücklich enggefassten Ausnahmefall der allein den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens und dem gem. §§ 756, 765 ZPO bestehenden Erfordernis des urkundlichen Nachweises des Annahmeverzugs Rechnung trägt (vgl. BGH, NJW 2000, 2663; NJW 2000, 2280). Dieser Ausnahmefall ist damit aber nicht verallgemeinerungsfähig und auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da ein urkundlicher Nachweis des Trennungszeitpunktes von keiner gesetzlichen Regelung verlangt wird (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42). Neben dem Fehlen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bestehen vorliegend zudem Zweifel an dem ebenfalls nach § 256 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) erforderlichen Bestehen eines Feststellungsinteresses. Soweit für dieses die Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2
in Betracht kommt, ist der tatsächliche Trennungszeitpunkt jedenfalls unter Zugrundelegung des Wortlauts des § 1375 Abs. 2 Satz 2
irrelevant, da es für den Vergleich von Trennungs- und Endvermögen danach nur auf die Angaben zum Trennungsvermögen in der Auskunft ankommt, nicht aber darauf, ob diese zum richtigen Termin erteilt wurde (vgl. MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019,
RZ 2014, 1458; OLG Koblenz a.a.O.). Insoweit ist die Feststellung des Trennungstermins selbst systemimmanent für das Verfahren im Zugewinnausgleich im Hinblick auf die Beweislastregel nicht vorgreiflich (MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019,
53). Soweit die Antragsgegnerin sich mit ihrer Beschwerde gegen die Feststellung der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wendet, ist die Beschwerde unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bejaht. Der Antragssteller kann von der Antragsgegnerin die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begehren, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen gem. § 1386 i.V.m. § 1385 Nr. 2
gegeben sind. Danach kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2
bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob - wie der Antragsteller meint - die Antragsgegnerin eine Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen (§ 1365
) vorgenommen hat, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
erfüllt sind. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
erfasst die Verminderung des Vermögens durch unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. Die Übertragung des Grundbesitzes an die gemeinsame Tochter mit notariellem Übergabevertrag vom 12.06.2018 ist als unentgeltliche Zuwendung einzustufen, bei der es sich weder um eine Anstandsschenkung noch eine Pflichtzuwendung handelt. Die Übertragung des Grundbesitzes stellt trotz des im Übergabevertrag vorbehaltenen dinglichen Wohnrechtes für die Antragsgegnerin eine durch diese vorgenommene unentgeltliche Zuwendung an die gemeinsame Tochter dar, denn bei dem Wohnungsrecht handelt es sich wirtschaftlich betrachtet nicht um eine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung. Vielmehr verkörpert es einen dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem Hausgrundstück verbundenen Vermögenswerts, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Grundstück vor der Übertragung oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird (BGH, NJW 2013, 1156). Unentgeltliche Zuwendungen mit Rücksicht auf den Anstand liegen dann vor, wenn die Unterlassung der Zuwendung gegen die Anschauungen der sozial Gleichstehenden verstoßen und der Handelnde dadurch eine Einbuße an Achtung und Anerkennung erleiden würde (Staudinger/Thiele
A 71 Nr 205). Hierher gehören insbesondere die meisten Gelegenheitsgaben, wie Weihnachts-, Geburtstags- und Hochzeitsgeschenke, Jubiläumsgaben und ähnliches, wenn sie auch in der Höhe nicht aus dem Rahmen des örtlich und standesgemäß Üblichen fallen (Staudinger/Thiele
27). Ob die Zuwendung der sittlichen Pflicht entspricht, ist unter den besonderen Umständen des Einzelfalls festzustellen. Dem Schenker muss aus den konkreten Umständen des Falles eine besondere Pflicht für diese Zuwendung obgelegen haben, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (BGH Urt. v. 13.2.1963 - V ZR 82/62, BeckRS 1963, 31187351 = MDR 1963, 5756; RGZ 70, 15, 19 und 383, 385; RG WarnRspr 1913 Nr. 409). Eine solche Pflicht wurde vom Bundesgerichtshof etwa für den Fall bejaht, dass dem Zuwendenden gegenüber seinen Geschwistern eine sittliche Pflicht zur Unterstützung oblag, da diese mangels Gewährleistung ihres Lebensunterhalts der Schenkung bedürftig gewesen seien (BGH Urt. v. 13.2.1963 - V ZR 82/62, BeckRS 1963, 31187351 = MDR 1963, 575). Einer sittlichen Pflicht im Sinne des Gesetzes entsprechen auch heute noch Ausstattungen der Kinder durch die Eltern (Staudinger/Thiele
RZ 1990, 998 und Gernhuber/Coester-Waltjen §56 Rn 7). Grundsätzlich stellt die unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz an ehegemeinsame Kinder keine Pflicht- oder Anstandsschenkung dar, da sie ohne innere Rechtfertigung während der Ehe geschaffenes Vermögen zum Nachteil des Ehegatten mindert (Kohlenberg, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht. 7. Aufl. 2020,
13; ebenso Staudinger/Thiele,
Neubearbeitung 2017, § 1375
Rn. 26; siehe auch OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 801, 802). Ausgehend von diesen Kriterien handelt es sich vorliegend bei der unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch die Antragsgegnerin an die gemeinsame Tochter weder um eine Anstands- noch um eine Pflichtzuwendung. Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keine andere Bewertung der hier erfolgten Schenkung. Durch die Zuwendung wird das während der Ehe geschaffene Vermögen der Antragsgegnerin zum Nachteil des Antragstellers verringert, ohne dass aus der Zuwendung ein irgendwie gearteter Vorteil für den Antragsteller erwächst. Begünstigt durch die Schenkung wird allein die gemeinsame Tochter, ohne dass diese auf die Schenkung zur Gewährleistung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen wäre. Gleichzeitig verbleibt der Antragsgegnerin durch Einräumung des dinglichen Wohnrechts ein wesentlicher, jedoch nicht mehr ohne Zustimmung der Tochter monetär verwertbarer Vermögensteil an dem Hausgrundstück in anderer rechtlicher Form. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fallgestaltung, in welcher dieses die unentgeltliche Zuwendung eines Hausgrundstücks durch einen Ehegatten an die gemeinsame Tochter unter Rückgriff auf die Wertung, zur Idee der Zugewinngemeinschaft gehöre auch die Erhaltung des Haus- und Familienvermögens, und unter Bezugnahme auf die sittliche Idee der Familiengemeinschaft als einer sittlichen Pflicht entsprechend qualifiziert hat (vgl. OLG München FamRZ 1985, 814). Denn gerade darin, dass die Ehefrau in dem dort entschiedenen Fall durch die Schenkung des Ehemannes an die ehegemeinsame Tochter unmittelbar eigene Vorteile in Form eines unentgeltlichen Leibgedinges an dem Hausgrundstück auf Lebenszeit erhielt, verdeutlichte sich die von dem OLG München in seiner Entscheidung angenommene Verwirklichung der sittlichen Idee in der Schenkung an die Tochter. Auch der von der Antragsgegnerin behauptete (und vom Antragsteller bestrittene) Umstand, der Antragsteller habe außerhalb des Beurkundungsvorganges - an welchem er auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht beteiligt war - sein Einverständnis mit der Übertragung bekundet, rechtfertigt keine andere rechtliche Würdigung. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung haben die Beteiligten nicht getroffen. Selbst wenn der Antragsteller eine Zustimmung zur Übertragung geäußert haben sollte, stünde es ihm rechtlich und in der Folge auch sittlich frei, sich von dieser zu distanzieren. Als eine solche Distanzierung ist das anwaltliche Schreiben an den beurkundenden Notar vom 25.06.2018 zu werten. In Ansehung der Regelung des § 1378 Abs. 2 Satz 1
und mit Blick auf die bei der Antragsgegnerin verbliebenen, verwertbaren Vermögensbestandteile (Grundbesitz in Stadt2, Barvermögen) ist eine Gefährdung der Erfüllung der zu erwartenden möglichen Ausgleichsforderung des Antragstellers konkret zu besorgen, ohne dass es für diese Beurteilung im Einzelnen darauf ankommt, wie hoch der Wert der beiden Grundbesitze (Straße1 und Grundbesitz in Stadt1) anzusetzen ist. Denn in keiner Konstellation der jeweils behaupteten Werte erreicht der Wert des bei der Antragsgegnerin verbliebenen, verwertbaren Vermögens die zu erwartende Ausgleichsforderung, so dass diese gem. § 1378 Abs. 2 Satz 1
auf den Wert des vorhandenen und realisierbaren Vermögens begrenzt wäre. Das der Antragsgegnerin eingeräumte dingliche Wohnrecht hat dabei außer Betracht zu bleiben, da auf dieses zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugegriffen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, sie verfüge selbstverständlich über Vermögen, welches ihr aus dem Nachlass ihres Vaters zugeflossen sei, vermag dieses Vorbringen mangels Substantiierung die konkrete Annahme der Gefährdung der Ausgleichsforderung nicht zu entkräften. Weder ist in der pauschalen Form des Vorbringens die konkrete Behauptung der Deckung der möglichen Ausgleichsforderung zu erblicken, noch wird das ihr zugeflossene Vermögen in irgendeiner Form greifbar konkretisiert. Mit Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1385 Nr. 2 Alt. 2
bedarf es keiner weiteren Klärung, ob die Antragsgegnerin - wie vom Antragsteller geltend gemacht - mit dem notariellen Übergabevertrag über ihr Vermögen im Ganzen (§ 1385 Nr. 2 Alt. 1
i.V.m. § 1365
) verfügt hat - wogegen sprechen dürfte, dass nach BGH, NJW 2013, 1156 das ihr vorbehaltene dingliche Wohnrecht als ihr verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen ist, dessen Wert nicht mit dem im notariellen Vertrag angegebenen Jahreswert, sondern anhand von Nutzungswert und Lebenserwartung und damit deutlich über dem im notariellen Vertrag angegebenen Wert zu bemessen sein dürfte (vgl. BGH NJW 2013, 1156; sowie zur Wertbemessung konkret BeckOGK/Siede/Preisner, Stand 1.11.2020,
666 ff.) - und ob bereits von einem dreijährigen Getrenntleben (§ 1385 Nr. 1
) auszugehen ist - was vorliegend zweifelhaft ist mit Blick darauf, dass kennzeichnend für die Trennung der nach außen bekundete Trennungswille ist, für dessen Annahme es nicht genügt, dass der Antragsteller bei einem Dritten wohnhaft ist angesichts des Umstandes, dass jedenfalls bis Jahresbeginn 2018 noch gemeinsam über das gemeinsame Konto gewirtschaftet wurde, einschließlich einer gemeinsamen Vermögensbildung zugunsten der Antragsgegnerin durch gemeinsame Tilgung des Darlehens für das im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende Haus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91, 97 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1 und 2, 39, 42 Abs. 1 FamGKG. Der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist mit einem Bruchteil von 25 % des zu erwartenden Zugewinnausgleichs zu bewerten (BGH NJW 1973, 50; Dürbeck, BeckOK Streitwert, Familienrecht - Güterrechtsverfahren Rn. 8). Maßgeblich ist die Wertvorstellung des Antragstellers bei Antragstellung (§ 34 FamGKG), der seinen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch auf 125.000,- Euro beziffert hat. Der Zwischenfeststellungsantrag wurde in Vorbereitung der Auskunftsstufe erhoben, für welche als Wert regelmäßig 10% - 25 % des möglichen Zahlungsanspruchs anzusetzen sind. Da es sich allerdings lediglich um einen Zwischenfeststellungsantrag handelt, ist ein weiterer Abschlag vom Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42). Für beide Zwischenfeststellungsanträge wird vorliegend ein Wert von 10.000,- Euro angesetzt. Die Rechtsbeschwerde war hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001331
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