Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung von Fahrzeugkauf Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 21. Februar 2020, 2 O 219/19, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, XI ZR 553/20 Tenor Die Beru
§ 12Abs.
1 EGBGB ( in der hier maßgeblichen seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung ). Denn sie lautet: „ Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. “ Diese inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klausel, die den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB genießt, wird nicht durch den Inhalt der in Ziffer 6.
- a)der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltenen Regelung undeutlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klausel nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Az. 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N., beck-online ). Hinzu kommt, dass die Regelung in Ziffer 6.
- a)der Darlehensbedingungen der Beklagten zwar ungenau formuliert sein mag, von ihrem Sinngehalt her aber der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB weitestgehend entspricht. Denn die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges dürfte keinen Umgang darstellen, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeuges notwendig ist. Insbesondere die Zulassung eines Fahrzeuges auf den Verbraucher ist hierfür nicht erforderlich (vgl. hierzu u.a. Rosenkranz : Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521 (523 und 524) m. w. Nachw., beck-online ). In Zusammenschau mit der in der Widerrufsinformation enthaltenen Regelung dürfte die Irreführung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ausgeschlossen sein. Die Regelung in Ziffer 6.
- a)der Darlehensbedingungen der Beklagten ist jedenfalls nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Die von der Klägerseite zitierte Rechtsauffassung des Landgerichts Ravensburg überzeugt den Senat nicht. Für den Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 Satz 1 iVm § 357 Abs. 7 BGB muss ordnungsgemäß im Umfang von Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.
- b)EGBGB informiert worden sein. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Weitere oder andere Informationen sind nicht Voraussetzung für diesen Anspruch (überzeugend hierzu Rosenkranz : Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521 (525f.), beck-online ). 3. Zu Rüge B.IV.: Kündigungsverfahren (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB) Die Beklagte hat auch die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB ausreichend umgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in seinem angegriffenen Urteil (Seite 6 UA, Bl. 400R der Akten) Bezug genommen. Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26f., beck-online ). Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26 - 33 und Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 20f., beck-online ). Die Argumentation des XI. Zivilsenats überzeugt. Der Senat schließt sich ihr an. Der Argumentation des XI. Zivilsenats in der vorgenannten Entscheidung folgend (dort unter Rn. 33 und 39), ist es unschädlich, dass die Beklagte nicht explizit die Anforderungen an die Ausübung eines etwaigen Kündigungsrechts erläutert hat und insbesondere nicht auf das Formerfordernis des § 492 Abs. 5 BGB hingewiesen hat. Denn die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte beschränkt sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m.w.N., beck-online ). Dies gilt umso mehr angesichts der im Gesetz vorgesehenen Sanktion des § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (vgl. zu diesem Rechtsgedanken, BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 35f., beck-online ). Darüber hinaus enthält der streitgegenständliche Vertrag im vorletzten Satz der Ziffer 7. der Darlehensbedingungen einen eindeutigen Hinweis auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Dass die Vorschrift des § 314 BGB dort nicht explizit genannt ist, macht die Belehrung nicht fehlerhaft. Ausreichend ist nach Maßgabe des Gebots von Transparenz und Nachvollziehbarkeit die Benennung des Rechts als solches. 4. Zu Rügen B.V. und B.VI.: Vorfälligkeitszinsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Angaben in Ziffer 2.
- c)der Darlehensbedingungen der Beklagten die gesetzlichen Anforderungen ausreichend umsetzen. Insoweit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 entschieden, dass die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt worden waren. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genüge es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne. Demgegenüber bedürfe es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 40 - 46, beck-online ). Die der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Vertragsklausel entspricht fast wörtlich der angegriffenen Klausel der Beklagten. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs überzeugt. Soweit der Kläger rügt, dass Ziffer 2.
- c)der Darlehensbedingungen der Beklagten fälschlicherweise auf die Aktiv-Passiv-Methode statt auf die Aktiv-Aktiv-Methode verweist, hinderte dies jedenfalls nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist. Zum einen hat der XI. Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung entschieden, dass es ohnehin nicht der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-Aktiv-Methode“ (oder „Aktiv-Passiv-Methode“ - Ergänzung durch den Senat ) bedürfe, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert habe (vgl. BGH, aaO , Rn. 47, beck-online ). Zum anderen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 28.07.2020 klargestellt, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist selbst von fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 23 - 30). Dieser Auffassung schließt sich der Senat ausdrücklich an. 5. Zu Rüge B.VII.: Tilgungsplan (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB im streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthalten ist. Der Hinweis im letzten Satz der Ziffer 4. der Darlehensbedingungen der Beklagten ist ausreichend. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 6 UA, Bl. 400R der Akten) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Beklagte ausdrücklich auf die Unentgeltlichkeit des Verlangens hinweist. Soweit Ziffer 4. der Darlehensbedingungen mit der Überschrift „Besondere Gebühren und Leistungen“ versehen ist, ist dies unschädlich. Das Landgericht stellt insoweit richtig fest, dass es sich bei der Aushändigung eines Tilgungsplans aus Sicht des Verbrauchers tatsächlich um eine „besondere“ Leistung handelt. Bereits das Gesetz regelt in § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB und in Art. 247 § 14 Abs. 1 EGBGB, dass der Tilgungsplan lediglich auf Verlangen des Darlehensnehmers zu erteilen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Hinweis auf den Anspruch auf einen Tilgungsplan klar und prägnant formuliert. Hieran ändert auch die Überschrift der Klausel nichts. Soweit der Kläger moniert, dass der Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nicht hervorgehoben sei, kann dieses Erfordernis weder der gesetzlichen Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB noch Art. 10 Abs. 2 lit.
- i)der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) entnommen werden. Zudem kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 23, beck-online ). Tut er dies, erlangt er ohne Weiteres Kenntnis von seinem Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungsplans. 6. Zu Rüge B.VIII.: Auszahlungsbedingungen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch das Erfordernis der Pflichtangabe der Auszahlungsbedingungen ausreichend umgesetzt. In Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 lit.
- c)Verbraucherkreditrichtlinie sind die Auszahlungsbedingungen anzugeben. Das schließt gegebenenfalls insbesondere den Hinweis darauf ein, dass die Valuta nicht an den Darlehensnehmer selbst, sondern vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt wird ( Schürnbrand/Weber in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 491a BGB Rn. 28, beck-online ). Diesen Hinweis hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag den gesetzlichen Vorgaben genügend erteilt. Der Kläger bemängelt, der Hinweis „ Bei Annahme des Darlehensantrags soll das Darlehen an den Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen werden. “ belehre den Darlehensnehmer nicht hinreichend darüber, dass er statt der Valuta den Anspruch gegen den Dritten auf Befreiung von der Verbindlichkeit, also der Zahlung des Kaufpreises in Höhe der auszukehrenden Valuta, und im Gegenzug bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einen Anspruch auf Aushändigung des Kaufgegenstandes erhalte. Dabei verkennt der Kläger, dass die Beklagte den Kläger bereits im Produkterläuterungsblatt - Individualkredit, dessen Erhalt der Kläger mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat, ausdrücklich auf den Zweck des Darlehensvertrages hingewiesen und erläutert hat, dass die Beklagte in Erfüllung des Vertrages den finanzierten Teil des Kaufpreises an den Vertragspartner überweisen werde. Pflichtangaben müssen nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein, sofern sich die Einheit der einzelnen Unterlagen aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 19; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 51 und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 33f., beck-online ). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf dem Rand des Produkterläuterungsblatts ist der Kläger als Darlehensnehmer, das Vertragsdatum und der Vertragshändler aufgeführt. Der Kläger hat mit seiner Unterschrift unter dem Darlehensvertrag bestätigt, dieses Produkterläuterungsblatt erhalten zu haben. Der ausreichende Hinweis der Beklagten auf die Auszahlungsbedingungen erfährt auch nicht etwa durch die auf Seite 3 (unten) des Darlehensvertrages enthaltene Regelung, durch die sich die Beklagte die Bestimmung weiterer Auszahlungsvoraussetzungen vorbehält, Einschränkungen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dahinstehen kann, ob diese Regelung mit Blick auf das von der Beklagten statuierte zusätzliche Kündigungsrecht materiell-rechtlich unwirksam ist oder nicht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N.; Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Az. 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14, beck-online ). Da sich die vom Kläger bemängelte Regelung außerhalb der Widerrufsbelehrung befindet, ist die Art ihrer Gestaltung (hier die Hervorhebung durch einen Kasten) unschädlich (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 31, beck-online ). Auf die richtige Umsetzung von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB hat die Klausel zudem keinen Einfluss. Denn insbesondere hat die Beklagte deutlich darauf hingewiesen, dass die Darlehensvaluta in Erfüllung der Verpflichtung der Kaufpreiszahlung nicht an den Darlehensnehmer, sondern an dessen Vertragspartner ausgezahlt wird. Mit Blick auf die von dem Kläger gerügte Klausel am Ende der Darlehensbedingungen, mit der sich die Beklagte weitere Auszahlungsvoraussetzungen vorbehält, läge allenfalls eine unvollständige und damit fehlerhafte, aber keine fehlende Pflichtangabe vor. Wie bereits unter Ziffer 1. dargestellt, kann eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden Pflichtangabe allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Dies entspricht - wie bereits dargelegt - der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m. w. Nachw. und Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - 24 U 107/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw. beck-online ). Auch angesichts einer etwaigen unvollständigen Benennung der Auszahlungsbedingungen, schließt der Senat aus, dass sich ein verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen würde. 7. Zu Rüge B.IX.: Kaskadenverweisung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) Die von der Beklagten verwendete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in Form der Kaskadenverweisung entspricht wörtlich dem Text des bundesgesetzlichen Musters (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB). Die Beklagte hat den Kläger klar und verständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, NJW 2020, 1423f., beck-online ) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Az. XI ZR 198/18, BeckRS 2020, 6259, Rn. 10, 12, 13 m. w. Nachw., beck-online ). Daher bleibt es entgegen der Auffassung des Klägers auch bei dem Grundsatz, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306f., Rn. 17 m. w. Nachw., beck-online ).
- Zu Rüge B.X.: Art des Darlehens (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte auch ausreichende Angaben zur Art des Darlehens in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 6 UA, Bl. 400R der Akten) Bezug genommen. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass auch das dem Kläger ausgehändigte Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ einen klaren Hinweis auf die Kreditart enthält, indem es dort heißt „Annuitätendarlehen (gleichbleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate)“. Wie bereits unter Ziffer
- dieses Beschlusses dargelegt, sind Verweisungen im Vertragstext auf konkrete Informationsangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Europäischen Standardisierten Merkblatt oder den vorvertraglichen Informationen zulässig, wenn die Verweistechnik im konkreten Fall nicht erfordert, dass der Verbraucher sich die relevanten Angaben selbst zusammensucht, und die Unterlagen in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger (iSv Art. 3 lit. m) VerbrKrRL) zur Verfügung gestellt werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 33 - 35 und 41f.; Rosenkranz : Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 1, BKR 2019, 469
(472), beck-online ). Zudem konnte der Kläger auch dem Darlehensvertrag selbst ohne weiteres entnehmen, dass es sich um ein befristetes Verbraucherdarlehen handelt, das binnen 48 Monaten mit einer Schlussrate zurückzuzahlen ist (Seite 1 des Darlehensvertrages, Bl. 31 der Akten). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nicht der konkreten Bezeichnung des Vertrages als „verbundener Darlehensvertrag“ (siehe hierzu BGH, aaO , Rn. 41f., beck-online ). Angesichts der ausführlichen Hinweise der Beklagten zu Sinn und Zweck des Vertrages im Produkterläuterungsblatt, im Darlehensvertrag und im Europäischen Standardisierten Merkblatt hätte dieses Schlagwort für den Kläger keinen Informationsmehrwert gehabt. 9. Zu Rüge C.I.: Tageszins (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EGBGB) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch den vom Kläger zu zahlenden Tageszins korrekt angegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre der Zinssatz nicht qua Gesetz mit 0,00 € anzugeben gewesen. Für die Zeit von der Auszahlung der Valuta bis zum Wirksamwerden des Widerrufs ist gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB der vertraglich vereinbarte Sollzins zu entrichten. Der Zinsanspruch ist auch nicht nach § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB ausgeschlossen, weil diese Regelung nur für § 358 Abs. 1 BGB gilt (überzeugend OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18, NJW-RR 2019, 1197f., Rn. 43 - 49 m. w. Nachw. und Urteil vom 15.10.2019 - 6 U 148/18, BeckRS 2019, 24593, Rn. 22 - 26 m. w. Nachw.; Rosenkranz : Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521
(522), beck-online ). Dies sieht der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht anders, sondern auch der BGH geht von einer entsprechenden Gesetzesfolge gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aus, wenn es heißt: „Wie der Senat bereits entschieden hat, versteht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist, die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259, Rn. 9 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 18f., beck-online ). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gesetzliche Folge der grundsätzlichen Zinszahlungspflicht auch nicht etwa durch die Wortwahl „etwaiger Zinsanspruch“ in den vorgenannten Entscheidungen unklar (siehe auch BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, beck-online ). Auf einen etwaig bestehenden Zinsanspruch hätte der Bundesgerichtshof schon nicht eingehen müssen, wenn ein solcher von Gesetzes wegen ohnehin ausgeschlossen wäre. In dem Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 hat der XI. Zivilsenat zudem klargestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen verbundenen Darlehensvertrag handelte (Rn. 3 der vorgenannten Entscheidung). Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Beklagte sich daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen. 10. Zu Rüge C.II.: Rechtsfolgen in der Widerrufsinformation (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) Die Beklagte hat den Kläger auch nicht fehlerhaft über die Folgen des Widerrufs belehrt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Einwand des Klägers betreffend die Formulierung innerhalb der Widerrufsfolgen (Hinweis, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nach Widerruf verpflichtet sei) nicht durchgreife, da im letzten Spiegelstrich der Widerrufsbelehrung zutreffend auf die Regelung gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hingewiesen werde. Das Landgericht stellt richtig fest, dass der gesamte Text dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB entspricht. Die Beklagte trägt in ihrer Berufungserwiderung zutreffend vor, dass es auch bei Abschluss eines verbundenen Geschäftes bei der grundsätzlichen Belehrung zu den Widerrufsfolgen gemäß dem ersten Satz des Musters des Unterabschnitts „Widerrufsfolgen“ der Anlage 7 bleibt (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 22f. und Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 20f., beck-online).
- Zu Rüge C.III.: Verzugszins (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die in Ziffer
- der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Definition des Verzugszinssatzes den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52, m. w. Nachw., beck-online ). Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bedarf es bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52 und Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010f., Rn. 18, beck-online ).
- Zu Rüge C.IV.: Zur Streitbeilegung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) Die Beklagte hat auch die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB vorgesehene Pflichtangabe des Zugangs des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang durch die Ziffer
- ihrer Darlehensbedingungen ausreichend umgesetzt. Die Ausführungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 sind auf die streitgegenständliche Vertragsklausel ohne weiteres übertragbar. Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 37 - 40, m. w. Nachw., beck-online ).
- Zu Rüge C.V.: Keine ausreichende Widerrufsbelehrung mangels Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch ausreichend über ihren Anspruch auf Wertersatz belehrt. Einer Belehrung unter Verwendung eines Musters gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB bedurfte es nicht. Wie bereits unter Ziffer
- dargelegt, enthält die von der Beklagten in der Widerrufsinformation unter Spiegelstrich 5 gewählte Formulierung die über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB anwendbare gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ( in der hier maßgeblichen seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung ) und entspricht wörtlich dem Gestaltungshinweis des Unterabsatzes zu Ziffer 5c der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB ( in der hier maßgeblichen seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung ). Wie bereits unter Ziffer 2. dieses Beschlusses dargelegt, muss für den Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 Satz 1 iVm § 357 Abs. 7 BGB lediglich ordnungsgemäß im Umfang von Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB informiert worden sein. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Weitere oder andere Informationen sind nicht Voraussetzung für diesen Anspruch (überzeugend hierzu Rosenkranz : Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521 (525f.), beck-online ). Insgesamt gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils daher keine Veranlassung. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 31 m. w. Nachw. und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, beck-online ). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass für die Aussetzung des Verfahrens. Aus diesem Grunde möge innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist aus Kostengründen auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001334