Obsah (6)
§§ 58§ 303§ 295§ 274§ 1899§ 1897Verfahrensgang vorgehend AG Dillenburg - Zweigstelle Herborn, 5. März 2020, 8 XVII 23/96 J, Beschluss Tenor Die Beteiligten zu 3. und 4. werden als Ersatzbetreuerinnen entlassen. Die angefochtene Ents
§§ 58ff. Fam
FG statthaft und zulässig. Die Beteiligten zu
- und
- sind insbesondere beschwerdeberechtigt. Denn als Ersatzbetreuerinnen sind sie Betreuer i.S.v. § 1899 Abs. 4 BGB und als solche
§ 303Abs. 4 Fam
FG berechtigt, im Interesse der Betroffenen Beschwerde gegen eine Entscheidung einzulegen, die ihren Aufgabenbereich betrifft. Da mit der angefochtenen Entscheidung die Betreuung in unveränderter Form verlängert worden ist, wurde auch eine Entscheidung über die weitere Bestellung der Beteiligten zu 3. und 4. als Ersatzbetreuerinnen für die Betroffene getroffen. Die Beschwerde ist nicht verfristet. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt
Abs. 3 S. 1 der Vorschrift erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Entscheidung indes nicht zugestellt i.S.v. § 15 Abs. 2 FamFG. Die hier vom Amtsgericht veranlasste formlose Übersendung genügt insofern nicht (vgl. Sternal in Kreidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 63 Rn. 15). Bei einem fehlenden Nachweis der Zustellung wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt (vgl. Sternal, aaO., Rn. 27). Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Beteiligte i.S.v. § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG handelt, wäre eine Zustellung an sie jedoch erforderlich gewesen.
§ 295Abs. 1 S. 1 Fam
FG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend. Die Beteiligten zu 3. und 4. waren
§ 274Abs. 1 Nr. 2 Fam
FG am Verfahren zu beteiligen, da ihr Aufgabenbereich betroffen ist. Denn die Aufgabe eines Ersatzbetreuers, im Falle der Verhinderung des Betreuers die Betreuung zu führen, hängt von der Aufgabe des (Haupt-) Betreuers ab. Der Ersatzbetreuer ist damit in jedem Fall zu beteiligen (vgl. Bučić in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 274 FamFG, Rn. 15 m.w.N.). Die Beschwerde ist teilweise begründet und führt insofern zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang, im Übrigen ist sie unbegründet. Die bestehende Betreuung war dem Grunde nach
§§ 295Abs. 1, 271 ff. Fam
FG zu verlängern, da die Voraussetzungen des § 1896 BGB weiterhin vorliegen. Dies ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... (vgl. § 280 FamFG) sowie der persönlichen Anhörung der Betroffenen (vgl. §§ 278, 279 FamFG). Die Ersatzbetreuerinnen waren auf ihren Antrag hin jedoch als Betreuer zu entlassen. Denn die Vorrausetzungen des § 1899 BGB lagen insofern nicht vor.
§ 1899Abs.
1 S. 1 BGB können mehrere Betreuer bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Nach § 1899 Abs. 4 BGB können mehrere Betreuer auch in der Weise bestellt werden, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Das Amtsgericht hat an keiner Stelle des Verfahrens definiert, in welchem konkreten Verhinderungsfall die Ersatzbetreuung zum Zuge kommen soll. Ein Fall tatsächlicher Verhinderung einer der beiden Hauptbetreuerinnen ist bis heute nicht eingetreten. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein solch tatsächlicher Verhinderungsfall zu erwarten ist. Soweit die Beteiligte zu
- rechtlich gehindert ist, die Betroffene im Rahmen der anstehenden Erbauseinandersetzung zu vertreten, gilt für die Ersatzbetreuerinnen nichts Anderes, da auch sie Teil der Erbengemeinschaft sind. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Dauerersatzbetreuerbestellung der Beteiligten zu
- und
- Sie waren auf eigenen Antrag zu entlassen. Soweit sie zunächst ausdrücklich nur beantragt haben, für die Betroffene allein eine Berufsbetreuerin zu bestellen, hat die Beteiligte zu 3., die auch die Interessen der Beteiligten zu
- vertreten hat, ihr Beschwerdebegehren im Anhörungstermin am 24.02.2021 dahingehend konkretisiert, dass beide Ersatzbetreuerinnen entlassen werden möchten. Demgegenüber besteht jedoch ein Bedarf, in den wesentlichen Aufgabenbereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge einschließlich des Einwilligungsvorbehalts zwei (Haupt-) Betreuer für die Betroffene zu bestellen, die die Angelegenheiten der Betroffenen nach § 1899 Abs. 3 BGB nur gemeinsam besorgen können. Denn hierdurch können die Angelegenheiten der Betroffenen besser besorgt werden. In der Vergangenheit kam es vermehrt zu familiären Konflikten, die sich auch auf die Betreuung der Betroffenen bezogen. So bestand zwischen den drei Schwestern Uneinigkeit über den Wohnort der Betroffenen und über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel. Zumal die Betroffene ein Wohnrecht an der elterlichen Immobilie, welche zur Erbmasse gehört, innehält und alle vier Schwestern Erben sind, besteht jedenfalls aktuell ein Bedarf für die Bestellung der Beteiligten zu
- als Berufsbetreuerin neben der Beteiligten zu
- auch in Vermögensangelegenheiten. Die Kammer verweist diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts vom 22.01.2020, dort S. 4, der sie sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage mit der Maßgabe anschließt, dass auch im Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt die Bestellung einer neutralen Person geboten ist, die sich im Rahmen der Vertretung der Betroffenen ausschließlich an deren Wohl orientiert. Denn nur dadurch wird gewährleistet, dass sich eigene wirtschaftliche Belange sowie sich aus dem familiären Gefüge ergebende Interessenkonflikte nicht auf die Betreuung der Betroffenen auswirken. Soweit die Beteiligte zu
- bislang Entscheidungen allein getroffen und die Beteiligte zu
- lediglich im Nachgang darüber informiert haben sollte, wird darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Bestellung der Betreuer nach § 1899 Abs. 3 BGB grundsätzlich Gesamtvertretung bedeutet, so dass beim Auftreten im Rechtsverkehr für die Betroffene das Einverständnis beider Betreuer vorliegen muss. Die Ausweitung der Bestellung der Beteiligten zu
- auf sämtliche Angelegenheiten, wie von der Beschwerde begehrt, kommt indes nicht in Betracht, da ein tatsächliches Bedürfnis für die Bestellung mehrerer Betreuer in weiteren Aufgabenbereichen nicht besteht. Die vom Gericht getroffene Betreuerauswahl entspricht auch dem nach § 1897 Abs. 4, Abs. 5 BGB zu berücksichtigenden Willen der Betroffenen.
§ 1897Abs.
4 S. 1 BGB hat das Gericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Vorliegend erklärte die Betroffenen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung mehrmals, es solle bei der Bestellung der Beteiligten zu
- verbleiben. Ob diese Äußerung auf einer freien Willensbildung oder auf einer Beeinflussung beruht, vermag die Kammer nicht zu entscheiden. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Denn ein nach § 1897 BGB zu berücksichtigender Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit und es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen, wie vom BayObLG gefordert, ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2010, Az. XII ZB 165/10, NJW 2011, 925 m.w.N.). Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden; etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (vgl. BGH, aaO., m.w.N.). Dass die Betreuung auch durch die Beteiligte zu
- dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft, ist nicht erwiesen. Dies würde voraussetzen, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.05.2018, Az. XII ZB 553/17, MDR 2018, 869). Es müsste die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (vgl. BGH, aaO.). Anhaltspunkte dafür haben sich – jedenfalls bezogen auf die weitere Betreuung der Betroffenen durch die Beteiligten zu
- und
- gemeinsam - nicht ergeben. So entspricht es auch der Wahrnehmung der Beteiligten zu 2., wie diese telefonisch berichtete, dass die Beteiligte zu
- der Betroffenen nicht schade. Zwar hat sich die Betroffene im Rahmen ihrer Anhörung nicht ausdrücklich für die weitere Bestellung der Beteiligten zu
- ausgesprochen, sie hat jedoch auch nicht i.S.v. § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB vorgeschlagen, diese nicht weiter zu bestellen. Nach der Stellungnahme der Beteiligten zu
- verlief die Zusammenarbeit mit der Beteiligten zu
- bisher eigentlich sehr gut, so dass nichts gegen die weitere Bestellung ihrer Person spricht. Die Kammer hat insofern auch den nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB zu berücksichtigenden Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der Bestellung eines Berufsbetreuers berücksichtigt. Vorliegend ist jedoch, wie bereits in der Beschwerdeentscheidung vom 20.01.2020, dort S. 5, ausgeführt, zu berücksichtigen, dass andere ehrenamtliche Personen nicht zur Verfügung stehen, die zur Führung der Betreuung neben der Beteiligten zu
- bereit wären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001351