Anscheinsbeweis wegen beratungsgerechten Verhaltens im anwaltlichen Mandat Leitsatz 1. Der um eine Rechtsberatung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden Beratung verpflichtet, die - so noch ke
. Die Ansprüche der Eheleute X seien nach § 86
auf die Klägerin übergangen, da diese - mit Ausnahme der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € - die Kosten des Vorprozesses getragen habe. Die Anwendung des § 86
auf Rechtsschutzversicherungen als Schadensversicherungen sei anerkannt. Für die Auffassung, der Rechtsanwalt der Versicherungsnehmer sei kein Dritter im Sinne der Norm, bestünden keine Anhaltspunkte. Zwar habe der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten nicht dadurch verletzt, dass er zunächst mit der Klage beantragte festzustellen, dass ein Rückgewährschuldverhältnis bestehe, da die Unzulässigkeit eines solchen Antrags erst durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- Februar 2017 (BGH NJW 2017, 1823) geklärt worden sei. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem mit den Eheleuten X geschlossenen Anwaltsvertrag jedoch verletzt, indem er nicht darauf hingewiesen habe, dass das hier maßgebliche Oberlandesgericht Stuttgart unter anderem im veröffentlichten Urteil vom
- April 2015 die in Rede stehende Widerrufsbelehrung als wirksam beurteilt habe. Bis es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage gebe, komme der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in ihrem jeweiligen Bezirk eine erhebliche faktische Bedeutung zu. Aufgrund der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung sehr geringe Erfolgschancen vor dem Landgericht Stadt1 bestanden. Um eine gut informierte Entscheidung über die Klageerhebung vor dem Landgericht Stadt1 treffen zu können, wäre es für die Eheleute X nötig gewesen, über die existierende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu genau ihrer Rechtsfrage aufgeklärt zu werden. Der Beklagte habe auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Prozessführung verletzt, indem er die Klage nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stadt1 erfolgten gerichtlichen Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten nicht zurückgenommen habe. Der Beklagte könne sich nicht durch den Verweis auf umfassende Rechtsprobleme, die in anderen Verfahren gegen die Wirksamkeit der Inhalte der Widerrufsbelehrung eingewendet worden seien, verteidigen, da keiner der Einwände eine Bestätigung durch den Bundesgerichtshof gefunden habe. Auch könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass bis zu den jeweiligen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in anderen Gerichtsbezirken zu den einzelnen Formulierungen in der Widerrufsbelehrung unterschiedliche Ansichten vertreten worden seien, denn der Beklagte habe entsprechende Einwendungen im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 nicht erhoben, so dass das Landgericht Stadt1 hätte veranlasst gewesen sein können, von der Entscheidung des eigenen Oberlandesgerichts Stuttgart abzuweichen. Das Landgericht Stadt1 sei auch nicht gehalten gewesen, aufgrund eigener Prüfung die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung aufgrund der vom Beklagten zitierten Einwendungen festzustellen, da keine der Einwendungen tatsächlich durchgreife. Der Schaden sei kausal auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Bei hinreichender Aufklärung über die sehr geringen Erfolgsaussichten der Klage hätten die Eheleute X die Klage nicht erhoben. Hierfür bestehe ein Anscheinsbeweis, den der Beklagte nicht entkräftet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Anscheinsbeweis auch dann gelte, wenn ein Rechtsschutzversicherer auf Basis zutreffender Informationen eine Deckungszusage für sämtliche Prozesskosten erteilt habe, da die Eheleute X eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € zu tragen gehabt hätten. Nach allgemeiner Erfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ein Versicherungsnehmer keine - auch nur geringe - Selbstbeteiligung für einen Prozess mit nur sehr geringen Erfolgsaussichten riskieren wolle. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein rationaler Versicherungsnehmer ein mittelbares Interesse daran habe, sich gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung vertragstreu zu verhalten und dafür Sorge zu tragen, dass seine Versicherung keine praktisch aussichtslosen Prozesse finanziere. Durch die Deckungszusage habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Nur gegenüber dem Versicherungsnehmer habe die Deckungszusage die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das spätere Einwendungen und Einreden des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ausschließe. Eine solche Wirkung gegenüber dem Anwalt der Versicherungsnehmer könne nicht gewollt sein, da ein Anwalt nach erteilter Deckungszusage ansonsten nicht mehr nach üblicher Sorgfalt zur Prüfung der Erfolgsaussichten verpflichtet wäre. Der Anwalt allein habe die Aufgabe der rechtlichen Beratung der Versicherungsnehmer und seine Pflichten würden dabei von der Deckungszusage nicht berührt. Eine Haftungsminderung wegen Mitverschulden komme nicht in Betracht, da die Klägerin aus übergegangenem Recht klage und eine Pflicht der Eheleute X gegenüber dem Beklagten zur Prüfung der Erfolgsaussichten nicht bestanden habe. Durch die Zahlung für das Verfahren der Eheleute X in Höhe von insgesamt 11.070,00 € sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Die von der Klägerin dargelegten Zahlungen seien vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Der Schaden mindere sich um den Betrag der Erstberatungsgebühr in Höhe von 249,90 €, bei dem es sich um Sowieso-Kosten handeln würde, die auch im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung angefallen wären. Die Einrede der Verjährung sei erfolglos. Der Anspruch sei mit Klageerhebung vor dem Landgericht Stadt1 am
- Januar 2020 entstanden, weshalb die hier einschlägige Regelverjährung nach § 195 BGB erst am
- Dezember 2020 endete. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten bestehe hingegen nicht. Als Rechtsschutzversicherung verfüge die Klägerin selbst sowohl über ausreichend geschultes Personal als auch über die notwendige Infrastruktur, um ihre Schadensersatzansprüche selbst zu prüfen und vorgerichtlich geltend zu machen. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seien daher nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Verurteilung. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussberufung den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit und der Klageeinreichung diverse Punkte in Bezug auf die Widerrufsbelehrung der Bank1 nicht höchstrichterlich geklärt gewesen seien, weshalb bei der vorzunehmenden ex-ante-Beurteilung von Erfolgsaussichten hinsichtlich der Geltendmachung der Forderungen auszugehen gewesen sei. Dies gelte auch deshalb, da für die Prüfung, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, der Beibringungsgrundsatz nicht gelte, mithin das Landgericht Stadt1 zum damaligen Zeitpunkt auch aus anderen als den aufgeführten Gründen die Fehlerhaftigkeit Widerrufsbelehrung hätte annehmen können. Der von ihm erteilte Hinweis auf die ungewissen Erfolgsaussichten sei ausreichend gewesen. Auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart habe er nicht ausdrücklich hinweisen müssen. Eine Pflichtverletzung aufgrund nicht erfolgter Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung komme nicht in Betracht, da der Wille der Eheleute X auf eine Entscheidung des angerufenen Gerichts gerichtet gewesen sei. Die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € sei bereits mit der Erstberatung „verbraucht“ gewesen und habe daher keinen Einfluss auf die außergerichtliche Vertretung und das Klageverfahren nehmen können. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte seine erstinstanzlichen Ausführungen, wonach ein übergangsfähiger, kausaler Schaden nicht vorliege und die Klägerin sich den Einwand des Mitverschuldens nach § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Aufhebung des am
- Juli 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main das Urteil über die bereits erfolgte teilweise Abweisung hinaus insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-07 O 397/19) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über die bereits zuerkannten 10.820,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2019 hinaus an die Klägerin weitere 958,19 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache. Sie behauptet, im Falle nur einer Erstberatung durch den Beklagten wäre die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € nicht angefallen. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit das Landgericht die Klage wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat. Sie macht geltend, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB lägen vor. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sei erforderlich und zweckmäßig gewesen. Sie habe sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen dürfen. Aufgabe ihrer juristisch geschulten Mitarbeiter sei es, Sachverhalte mit den maßgeblichen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen abzugleichen und zu prüfen, ob unter diesem Gesichtspunkt Deckungszusagen zu erteilen sind. Über Spezialkenntnisse im Bereich der Rechtsanwaltshaftung und des Darlehenswiderrufsrecht würden ihre Mitarbeiter nicht verfügen. Da sich Regressansprüche gegen Rechtsanwälte richten würden, die ihrerseits über fundierte Rechtskenntnisse verfügten, könne die Geltendmachung der Ansprüche „auf Augenhöhe“ nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
- Juni 2021 verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB, 86
in Höhe von 10.820,10 € zugesprochen. Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass einem Übergang etwaiger Ansprüche der Eheleute X auf die Klägerin nach § 86 Abs. 1
nicht entgegensteht, dass es sich bei dem Beklagten um den (Prozess-)Bevollmächtigten der Eheleute X handelt, da die Stellung als Repräsentant des Versicherungsnehmers es nicht ausschließt, die Person als Dritten anzusehen. Dritter ist, wer nicht Versicherungsnehmer oder versicherte Person ist (BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 151/17 -, Rn. 19, juris). Es kommt darauf an, ob der Repräsentant nach den Vereinbarungen in den Vertrag als Mitversicherter oder als ein durch einen Regressverzicht Begünstigter in den Versicherungsvertrag einbezogen ist (Voit in: Bruck/Möller,
,
- Aufl. 2009, § 86, Übergang von Ersatzansprüchen, Rn. 88, juris; Prölss/Martin/Armbrüster,
- Aufl. 2021,
§ 86Rn.
23, beck-online; Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht,
§ 86Rn.
11, beck-online; Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017,
§ 86Rn.
17, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen bei einem Rechtsanwalt im Rechtsschutzversicherungsverhältnis nicht vor. Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB, 86
scheitert auch nicht an einer fehlenden anwaltlichen Pflichtverletzung des Beklagten. Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet und muss seinen Mandanten vor möglichen Schädigungen bewahren. Er hat den Mandanten so weit zu belehren, dass dieser in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann (BGH, Urteil vom
- September 2017 - IX ZR 71/16, BeckRS 2017, 126347 Rn. 11, beck-online). Bei der Prüfung der Aussichten eines beabsichtigten Prozesses muss der Anwalt vor allem den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob das Ziel des Mandanten rechtlich erreichbar ist. Der Rechtsanwalt muss den Auftraggeber zuvorderst auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten einer Klage hinweisen. Wenn die Prüfung ergibt, dass die beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, muss der Rechtsanwalt von sich aus hinreichend deutlich zu dem Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlustes Stellung nehmen (BGH, Urteil vom
- März 1988 - IX ZR 194/87 -, Rn. 13, juris m.w.N.). Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es dabei auch, sich die für die Beurteilung eines Falles erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen und die Entwicklung aktueller, höchstrichterlicher Rechtsprechung zu beobachten (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2000 - IX ZR 127/99 -, Rn. 49, juris; BGH, Urteil vom
- Dezember 2008 - IX ZR 179/07 -, Rn. 12, juris). Steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus, muss ein Rechtsanwalt auch die Rechtsprechung der Obergerichte beachten (BGH, Urteil vom
- Oktober 1992 - IX ZR 98/91 -, Rn. 57, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom
- April 2020 - 8 U 3839/19, NJW-RR 2020, 1185, Rn 6, beck-online). Gemessen an diese Anforderungen hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Nachdem zur streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung bereits am
- April 2015 ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ergangen war, wäre für eine umfassende und erschöpfende anwaltliche Beratung erforderlich gewesen, die Eheleute X über den Inhalt besagter Entscheidung zu unterrichten und auf die Folgen, die die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart für die Geltendmachung der eigenen Forderungen aller Voraussicht nach haben wird, hinzuweisen. Der Beklagte hat nicht etwa behauptet, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht gekannt zu haben. Nachdem das Urteil im Jahr 2015 auf der Datenbank des Oberlandesgerichts Stuttgart, sowie weiteren juristischen Online-Datenbanken (juris, beck-online) und in Fachzeitschriften (WM 2015, 1148; WuB 2015, 492) veröffentlicht worden war, hätte der Beklagte die Entscheidung jedenfalls zur Kenntnis nehmen können und müssen. Auch wenn eine Rechtsverfolgung der Eheleute X zum Zeitpunkt der Mandatierung des Beklagten wegen fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als vollkommen aussichtslos angesehen werden konnte, war aufgrund der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart ein Prozessverlust zumindest in zweiter Instanz in hohem Maße wahrscheinlich. Somit musste bereits zum Zeitpunkt der Mandatierung des Beklagten davon ausgegangen werden, dass zur Durchsetzung des Begehrens der Eheleute X aller Voraussicht ein Revisionsverfahren erforderlich werden würde. Hierüber und über die Erfolgsaussichten eines solchen Revisionsverfahrens hätte der Beklagte seine Mandanten aufklären müssen, damit diese unter umfassender Kenntnis der Chancen und Risiken der (vor-)gerichtlichen Geltendmachung ihrer behaupteten Ansprüche eine eigenverantwortliche Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen hätten treffen können. Vor dem Hintergrund, dass die Widerrufsbelehrung von dem maßgeblichen Berufungsgericht voraussichtlich als wirksam angesehen werden würde, war der den Eheleuten X vom Beklagten erteilte Hinweis, dass die Widerrufsbelehrung von dem Landgericht Stadt1 als wirksam erachtet werden könnte, zumindest unvollständig und daher unzureichend. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist auch für den in Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten entstandenen Schaden ursächlich geworden. Zwar spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts in vorliegender Konstellation kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine (vor-)gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bank1 AG ... durch die Eheleute X ohne die anwaltliche Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Allerdings steht aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die Eheleute X von einer Anspruchsverfolgung gegenüber der Bank1 AG ... abgesehen hätten, wenn der Beklagte sie pflichtgemäß über die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart informiert hätte. Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der den Anwalt wegen einer Beratungspflichtverletzung in Anspruch nehmende Kläger zu beweisen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu vermuten, dass dieser bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt wäre, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom
- Mai 2012 - IX ZR 125/10 -, Rn. 36, juris). Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten (vgl. BGH, aaO.). Für den Anscheinsbeweis erforderlich ist also ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2018 - IX ZR 176/16, Rn. 23, juris). Speziell für die Fälle rechtsschutzversicherter Mandanten ist dabei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung den Prozess nicht geführt zu haben, grundsätzlich dann nicht eingreift, wenn die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt hat, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist. In einem solchen Fall kann vielmehr angenommen werden, dass auch ein vernünftig handelnder Mandant das Wagnis einer nur wenig erfolgversprechenden Prozessführung eingegangen wäre, da er selbst im Falle des Prozessverlustes wegen deren Eintrittspflicht letztlich nicht mit Kosten belastet wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom
- Februar 2020 - 9 U 202/19 -, Rn. 21, juris, m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom
- Juli 2019 - 4 U 359/18 -, Rn. 119, juris; KG Berlin, Urteil vom
- September 2013 - 8 U 173/12 -, Rn. 12, juris). Dies soll nur dann nicht gelten, wenn - wie vorliegend zum Beispiel aufgrund fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Fall - die beabsichtige Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom
- Februar 2020 - 9 U 202/19 -, Rn. 21, juris, mwN.; OLG Düsseldorf, Urteil vom
- Dezember 2017 - I-24 U 28/17 -, Rn. 34, juris). Soweit das Landgericht trotz erteilter Deckungszusage hier aufgrund eines durch die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € vorhandenen Kostenrisikos einen Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin für anwendbar erachtet hat, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom
- Mai 2019 - 24 U 124/18, BeckRS 2019, 12616 Rn. 33, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom
- Juli 2001 - 24 U 211/00, Rn. 16, juris; OLG Hamm, Urteil vom
- September 2004 - 28 U 158/03, Rn. 24, juris). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Selbstbeteiligung auch dann angefallen wäre, wenn die Eheleute X nach der Erstberatung des Beklagte von einer Verfolgung von Ansprüchen gegen die Bank1 AG ... abgesehen hätten, mithin eine Anspruchsverfolgung nach erfolgter Erstberatung nicht mit weiteren Kosten für die Eheleute X verbunden gewesen wäre. Selbst für den Fall, dass die (außer-)gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche tatsächlich mit einem Kostenrisiko in Höhe der Selbstbeteiligung verbunden gewesen wäre, erscheint es aufgrund des verhältnismäßig geringen finanziellen Risikos nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass ein rational handelnder Versicherungsnehmer, eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof angestrebt hätte. Mangels entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung stellte sich die von den Eheleuten X beabsichtigte Rechtsverfolgung weder zum Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten noch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung als vollkommen aussichtslos dar. Ein Erfahrungssatz, dass eine Partei nach einer Prozessniederlage in zweiter Instanz nur dann ein Revisionsverfahren anstrengt, wenn sie hierdurch kein (zusätzliches) Kostenrisiko eingeht, existiert nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige Partei trotz eines Kostenrisikos in Höhe von 150,00 Euro von einer Rechtsverfolgung Abstand nimmt, wenn bereits vor Klageeinreichung davon auszugehen ist, dass ein positiver Prozessausgang aller Voraussicht nur über eine Revision zum Bundesgerichtshof zu erreichen sein wird. Wären somit bei pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten verschiedene Handlungsweisen der Eheleute X ernsthaft in Betracht gekommen, liegen die oben dargelegten Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht vor. Dass die Eheleute X bei pflichtgemäßer Aufklärung von einer Verfolgung etwaiger Ansprüche gegenüber der Bank1 AG ... abgesehen hätten, steht allerdings zur Überzeugung des Senats aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Zeugin X hat eindeutig bekundet, sie hätte „auch wegen der Rechtsschutzversicherung“ von einer Klage abgesehen, wenn sie über die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts aufgeklärt worden wäre. Den Angaben der Zeugin war dabei zu entnehmen, dass sie nach dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts Stadt1 und dem Hinweis des Beklagten auf die nicht vorhandenen Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, nicht nur „traurig“ aufgrund der sich nicht realisierenden Hoffnung einen Betrag in fünfstelliger Höhe „zurück“ zu erhalten war, sondern auch aufgrund der Kündigung der Rechtsschutzversicherung und der von ihr und ihrem Ehemann zu zahlenden 300,00 Euro. Die Schilderungen der Zeugin sind nachvollziehbar und glaubhaft, da sie spontan erfolgten, lebensnah sowie in sich frei von Widersprüchen waren. Soweit sich die Zeugin an Details des Geschehens nicht mehr erinnern konnte und einige von ihr geschilderte Einzelheiten wie die Angabe, dass die Beauftragung des Beklagten zum Zwecke der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren erfolgt sei, nicht mit dem unstreitigem Vortrag der Parteien in Einklang bringen lassen, ist ihr dies unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von ca. 5 Jahren nachzusehen, zumal es den Eheleuten, was der Aussage des Zeugen X entnommen werden kann, ersichtlich darum ging, „Darlehen zurück zu erhalten“ und dabei der rechtliche Hintergrund der begehrten „Rückzahlung“ von - wenn überhaupt - untergeordneter Bedeutung war. Zwar vermochte der Zeuge X nicht anzugeben, wie er sich für den Fall einer Information über die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart verhalten hätte. Mehrfach betonte der Zeuge indes, dass seine Ehefrau „alles gemacht“ habe und er auch nicht wisse, was der Beklagte mit seiner Frau „geredet“ habe. Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften Angaben, die auch durch den persönlichen Eindruck von den beiden Zeugen gestützt werden, ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Zeuge X bei pflichtgemäßer Aufklärung durch den Beklagten, der Entscheidung seiner Ehefrau folgend, gegen eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bank1 AG ... entschlossen hätte. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urteil vom
- November 2020 - 15 U 2415/20 Rae -, Rn. 43 f., juris) die Auffassung vertritt, ein Schaden sei den Eheleuten X nicht entstanden, da diese im Moment der Deckungszusage einen Befreiungsanspruch gegen die Klägerin erlangt hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, stellen sich Versicherungsleistungen als das Ergebnis privater Vorsorge des Geschädigten dar und sollen daher nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung diesem zugutekommen, ohne dabei den Schädiger zu entlasten (BGH, Urteil vom
- September 2000 - VIII ZR 155/99 -, Rn. 108, juris; Palandt-Grüneberg Rn. 83 vor § 249 BGB, m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Der Befreiungsanspruch der Eheleuten X kann danach nicht zugunsten des Beklagten zu einem Fortfall des Schadens führen. Etwaigen Ansprüchen der Klägerin steht aufgrund der erteilten Deckungszusage weder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entgegen, noch begründete die Deckungszusage für den Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von der Klägerin nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen werden wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom
- März 2020, I-9 U 77/19 -, Rn. 44 f., juris). Der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit seinem Rechtschutzversicherer andererseits sind als rechtlich selbstständige und unabhängige Verträge zu behandeln. Zwar kann sich eine Deckungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung darstellen, welches spätere Einwendungen und Einreden des Rechtsschutzversicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat oder mit denen er zumindest rechnete. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat jedoch keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt (OLG Köln, aaO.). Eine dem Versicherungsnehmer erteilte Deckungszusage entfaltet somit keine Schutzwirkung zugunsten des Rechtsanwalts, sondern nur zugunsten des Versicherungsnehmers (OLG Düsseldorf, Urteil vom
- Juni 2013 - I-9 U 147/12 -, Rn. 26, juris; OLG Koblenz, Urteil vom
- Februar 2011 - 1 U 358/10 -, Rn. 40, juris). Auch ist die Rechtschutzversicherung keine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts, was aber bei anderer Betrachtung der Fall wäre mit der Konsequenz, dass der Rechtsanwalt bei einer Pflichtverletzung des Mandatsvertrages nicht mehr für einen Schaden einzustehen hätte. Die damit einhergehende „Entlastung“ des Anwalts von der bei der anwaltlichen Beratung zu beachtenden Sorgfaltspflichten wäre nicht gerechtfertigt (OLG Koblenz, Urteil vom
- Februar 2011 - 1 U 358/10 -, Rn. 42, juris). Mithin kann ein Rechtsanwalt das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen. Die Klägerin muss sich auch kein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Die Klägerin klagt als Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer. Den Eheleuten X als Versicherungsnehmern oblag im Verhältnis zum Beklagten nicht die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
- Dezember 2017 - I-24 U 28/17 -, Rn. 34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom
- Juni 2013 - I-9 U 147/12 -, Rn. 27, juris). Der Versicherungsnehmer muss sich gegenüber seinem Rechtsanwalt auch nicht ein eventuelles unsorgfältiges Verhalten des Rechtschutzversicherers zurechnen lassen. Der Rechtsschutzversicherer ist im Rechtsverhältnis zum Anwalt kein Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom
- September 2018 - 1 U 2/18 -, Rn. 31, juris; OLG Hamm, Urteil vom
- August 2016 - I-28 U 57/15 -, Rn. 42 f., juris). Letztlich kann der Beklagte etwaigen Ansprüchen der Klägerin auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Nachdem der Beklagten im Jahr 2016 von den Eheleuten X beauftragt worden war, begann die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens am
- Dezember 2016 und endete mit Ablauf des
- Dezember
- Die am
- Dezember 2019 eingereichte und am
- Februar 2020 zugestellte Klage vermochte daher die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO rechtzeitig zu hemmen. Der Anwendbarkeit des § 167 ZPO steht dabei die erst am
- Februar 2020 erfolgte Zustellung nicht entgegen, da die Verzögerung bei der Zustellung dadurch bedingt war, dass der Gerichtskostenvorschuss erst am
- Januar 2020 angefordert worden war. Die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin trat daher nach § 204 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift am
- Dezember 2019 ein. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten waren erforderlich und zweckmäßig. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (BGH, Urteil vom
- Januar 2006 - VI ZR 43/05 -, Rn. 4, juris), sofern sie aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom
- April 2019 - VI ZR 89/18 -, Rn. 26, juris). Dabei darf sich ein Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Rechte eines Rechtsanwaltes bedienen, wenn er nicht über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (BGH, aaO., Rn. 30). Dies gilt auch für gewerblich tätigte Gläubiger und auch dann, wenn diese eine eigene Rechtsabteilung unterhalten. Maßgeblich ist insoweit nur, ob der Gläubiger nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten anwaltliche Hilfe zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Ersatzanspruchs benötigt oder ob er diese Tätigkeit ohne Weiteres selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2010 - VIII ZR 271/09 -, Rn. 9, juris). Dahingestellt bleiben kann, ob die im Hause der Beklagten beschäftigten Juristen über Spezialkenntnisse im „Widerrufsrecht“ verfügten, da jedenfalls unstreitig blieb, dass die bei der Beklagten angestellten Juristen nicht über spezifische Kenntnisse im Bereich des Anwaltshaftungsrechts verfügen. Um die Erfolgsaussichten eines Anwaltsregresses zu prüfen und den Ersatzanspruch außergerichtlich geltend zu machen, durfte die Klägerin sich daher eines spezialisierten Rechtsanwalts bedienen. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Berufungssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Fragen der Vorteilsanrechnung aus eigener Vorsorge sind höchstrichterlich geklärt. Soweit das Oberlandesgericht München für „Fälle, in denen eine Grenzziehung zwischen erfolgloser Klage und Klage mit geringen Erfolgsaussichten schwer zu treffen ist“, einen Rückgriff des Rechtsschutzversicherers nach erteilter Deckungszusage ablehnt (OLG München, Urteil vom
- November 2020 - 15 U 2415/20 Rae -, Rn. 45 ff., juris) handelt es sich, wie das Oberlandesgericht München ausdrücklich klarstellt (OLG München, a.a.O., Rn. 71, juris), um eine Einzelfallentscheidung, die zudem mit der Konstellation im hiesigen Rechtsstreit, dem eine unzureichende Information über eine dem Anliegen des Mandanten entgegenstehende Rechtsprechung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, nicht vergleichbar ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001365