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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 89/20 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende § 96 SGG

Grundsicherung für Arbeitsuchende Leitsatz 1. Zur Einbeziehung wiederholter Ablehnungsentscheidungen in ein sozialgerichtliches Verfahren. 2. Zur Unzulässigkeit der hilfweisen subjektiven Klagehäufung

§ 1Nr.

9, Rn. 44): Dies schließt allerdings auch bei einem – etwa durch die Dauer der Schulzeit – von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus, wenn der Betroffene an dem Aufenthaltsort „bis auf Weiteres“ den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 27. März 2020 – B 10 EG 7/18 R -,

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9, Rn. 43; außerdem BSG, Urteil vom

  1. April 2017 – B 13 R 12/15 R -, BSGE 123, 98, Rn. 49). Ist dies der Fall, so stellt auch eine vorübergehende Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts diesen nicht in Frage, sofern eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit erhalten bleibt; dementsprechend ist mit vorübergehenden Aufenthalten an einem anderen Ort – etwa für einen Urlaub oder Besuche bei der Familie oder bei Freunden – regelmäßig kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts verbunden (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116, Rn. 30). Wie beim Wohnsitz ist das (Fort-)Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts anhand einer prognostischen Einschätzung unter Einbeziehung aller Umstände zu beurteilen (vgl. wiederum BSG, Urteil vom
  3. März 2020 – B 10 EG 7/18 R –,

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9, Rn. 45; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116, Rn. 25 f.); dies gilt im Sinne einer fiktiven Prognose selbst dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt – wie im vorliegenden Verfahren – für einen zurückliegenden Zeitraum zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2018 – B 8 SO 22/16 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 28, Rn. 20). (Nur) im Rahmen dieser prognostischen Einschätzung der Entwicklung kann auch der Wille des Betroffenen (oder seiner Sorgeberechtigten) von Bedeutung sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 – 12 RK 13/86 –, BSGE 60, 262), so wenn eine längere Verweildauer (zwar unsicher ist, aber immerhin) als gut möglich in Betracht kommt und für die daran anknüpfende Einschätzung des weiteren Verlaufs daher die individuellen Pläne des Betroffenen zentrales Gewicht bekommen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 21/16 R –, BSGE 125, 38, Rn. 11). Grundsätzlich ist es dagegen im Rahmen von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I unerheblich, ob der Aufenthalt freiwillig erfolgt; für den (gewöhnlichen) Aufenthalt ist vielmehr das rein tatsächliche Verweilen maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1965 – 1 RA 154/62 –; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 – 3 RK 27/83 –, SozR 2200 § 205 Nr. 56). Auch die melderechtlichen Verhältnisse haben allenfalls indizielle Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts können an mehreren Orten gleichzeitig gegeben sein; das setzt allerdings – nahezu – gleichgewichtige Verbindungen zu beiden Orten voraus. In aller Regel wird man im Rahmen des Grundsicherungsrechts diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen und daher auf den Ort mit den engsten Beziehungen zurückzugreifen haben (vgl. so auch Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 – Stand: 5. Januar 2021 – Rn. 82). Überdies wird diskutiert, ob der – in sehr unterschiedlichen Kontexten verwendete – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts durch den jeweiligen Sachzusammenhang „eingefärbt“ wird, also unterschiedlichen Gehalt annehmen kann (vgl. zur sog. „Einfärbungslehre“ Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 327 – Stand: Januar 2021 – Rn. 133; krit. inzwischen auch BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R –, BSGE 113, 60). Grundsätzlich legt die Funktion des Ersten Buches als Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches nicht nahe, für die verschiedenen Teilbereiche des Sozialgesetzbuches unterschiedliche Begriffe zu entwickeln; allerdings spricht, ohne dass damit eine dogmatisch andere Bestimmung des Begriffs verbunden wäre, der steuerfinanzierte und auf die Existenzsicherung im Inland zielende Charakter der Grundsicherungsleistungen tendenziell gegen einen Leistungsexport ins Ausland (vgl. in diesem Sinne Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 – Stand: 5. Januar 2021 – Rn. 73). Im Rahmen dieser allgemeinen Grundsätze hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 28. Mai 1997 – 14/10 RKg 14/94 –, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36, Rn. 13; enger: BSG, Urteil vom 17. Dezember 1981 – 10 RKg 12/81 –, BSGE 53, 49) in einem kindergeldrechtlichen Verfahren zu Zeiten ausbildungsbedingter Abwesenheit ausgeführt, der Aufenthalt eines Kindes im Ausland zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung berühre den Anspruch des weiterhin in Deutschland lebenden Elternteils auf Gewährung von Kindergeld nicht, wenn der Aufenthalt zeitlich begrenzt und die Rückkehrmöglichkeit gegeben sei. Die mit einer Internatsunterbringung verbundene räumliche Trennung von den Eltern bedinge allein keine Auflösung der familiären Bindungen und bringe allein keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort des Internats mit sich. Dabei seien von der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch von fünf Jahren als unbedenklich angesehen worden. Auf der anderen Seite reiche die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie zum Beispiel der Schul- oder Berufsausbildung) diene, er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt sei und der Betroffene die Absicht habe, nach dem Abschluss der Maßnahme an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besage grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz – und Gleiches muss für den gewöhnlichen Aufenthalt gelten – während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet werde. Der Inlandswohnsitz (beziehungsweise entsprechend der gewöhnliche Aufenthaltsort im Inland) werde in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort habe (keine Wohnsitzbegründung am beziehungsweise Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr habe, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfüge und einer davon am bisherigen Wohnort liege (zwei Wohnsitze beziehungsweise Orte des gewöhnlichen Aufenthaltes). Bei Auslandsaufenthalten, die auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt seien, könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse weiterhin am bisherigen Wohnort – beziehungsweise am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts – liege, sofern Vorsorge dafür getroffen sei, dass eine dauerhafte Rückkehr jederzeit möglich sei. Ansonsten aber, also bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten, reichten die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes – und Gleiches muss wiederum für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gelten – anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkämen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuteten, änderten daran nichts. (2.) Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalles haben die Klägerinnen zu 2. und 3. im streitigen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt. Zu Gunsten ihrer Rechtsposition lassen sich folgende Umstände anführen: Ein wichtiger, aber nach Auffassung des Senats allein nicht ausschlaggebender Gesichtspunkt ist sicherlich, dass beide Klägerinnen im Streitzeitraum noch minderjährig waren, was eine Orientierung auf die Familie im Regelfall nahelegt. Weiter sind beide offenbar regelmäßig in den Ferien zur Familie nach A-Stadt gefahren. Hinzu kommt, dass nach Aktenlage plausibel ist, dass sie bei längeren Krankheiten ebenfalls versucht haben, zur Familie zu kommen und sich dort versorgen zu lassen. Zudem haben die Klägerinnen zu 2. und 3. geltend gemacht, der Kontakt zu den Eltern sei auch während des Aufenthalts in England – über Telefon und Internet – eng gewesen. Weiter haben sie vorgebracht, ihr Kinderzimmer sei durchgängig für sie vorgehalten worden. Auf der anderen Seite haben die Klägerinnen zu 2. und 3. den deutlich überwiegenden Teil des Jahres in Großbritannien verbracht und waren oft über längere Zeit nicht in Deutschland, so dass sich ihr alltägliches Leben ganz überwiegend in England abgespielt haben muss. Weiter war der Aufenthalt – jedenfalls nach dem ersten, von den Klägerinnen als Probejahr geschilderten Schuljahr 2011/12 – von vornherein auf mehrere (Schul-)Jahre angelegt, und zwar bis zum Abschluss der Schulausbildung und damit bis zu einem Alter, in dem Jugendliche und junge Erwachsene weitgehend selbständig geworden sind und sich anschließend beruflich oder hinsichtlich ihrer weiteren Ausbildung und allgemein ihres weiteren Lebensweges neu orientieren können und müssen. Das gilt auch bereits für den hier streitigen Zeitraum: Die Kläger zu 1. bis 3. haben diesbezüglich bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat übereinstimmend und glaubhaft bekundet, das erste Jahr, also das Schuljahr 2011/12, während dessen die Klägerinnen zu 2. und 3. das Internat in England besucht hatten, sei gewissermaßen zur Probe erfolgt. Ab dem nachfolgenden Schuljahr und damit ab dem Beginn der streitigen Zeiten sei aber der Internatsbesuch in England bis zum Schulabschluss und damit für einen Zeitraum von mehreren Jahren geplant gewesen. Damit war prognostisch sogar eine anschließende Rückkehr nach A-Stadt und in das dort vorgehaltene „Kinderzimmer“ alles andere als selbstverständlich. Zudem ist nicht zu übersehen, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. seit dem Jahr 2011 und also bereits vor dem Umzug der Familie nach A-Stadt im Juni 2012 das Internat in England besuchten. Eine irgendwie geartete nähere Bindung an den (neuen) Wohnort der Familie liegt daher fern und es erscheint auch nicht plausibel, dass dieser – abgesehen von dem Kontakt zur Familie selbst – bei den zumeist nur kurzen Ferienaufenthalten entstanden sein könnte. Von erhebliche Bedeutung ist schließlich, dass die Klägerinnen – abgesehen von wenigen krankheitsbedingten Aufenthalten – nur während der Ferien nach A-Stadt gekommen sind. Die regelmäßige Anwesenheit an Wochenenden, die zu einer gewissen Vertrautheit mit dem und dem Aufbau von Lebensbeziehungen am Wohnort der Eltern notwendig ist, fehlt. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerinnen zu 2. und 3. in A-Stadt im streitigen Zeitraum nicht feststellen. Dabei tragen die Klägerinnen die materielle Beweislast für die geltend gemachten Leistungsansprüche, so dass die Berufung der Klägerin zu 2. jedenfalls für die Zeit des tatsächlichen Aufenthalts in England sogar dann ohne Erfolg bleiben müsste, wenn der Senat insofern – weniger weitgehend – von einer nicht abschließend aufklärbaren Situation ausginge. (3.) Für die Zeiten des Aufenthalts in England kommt jedenfalls bei der Klägerin zu 2. von vornherein – und damit anders als für die Zeiten der besuchsweisen Aufenthalte in A-Stadt und damit gegebenenfalls in einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern und den durchgängig in A-Stadt lebenden Geschwistern – auch ein Verzicht auf das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht in Betracht. Diese gesetzliche Leistungsvoraussetzung lässt sich für die über 15-jährige Klägerin zu 2., wenn überhaupt, nur mit Blick auf den Zweck und die daraus folgenden Besonderheiten der temporären Bedarfsgemeinschaft überwinden, namentlich dem wertungsmäßigen Gleichlauf der für die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft sprechenden Gründe bei Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren und unter 15-jährigen Sozialgeldbeziehern zum einen und der von vornherein fehlenden Vermittelbarkeit während der voraussetzungsgemäß nur kurzzeitigen Aufenthalte bei dem sorge- beziehungsweise umgangsberechtigten Elternteil zum anderen; eine generelle „Korrektur“ des – bei existenzsichernden Leistungen nicht verfassungswidrigen und nicht europarechtswidrigen – Aufenthaltserfordernisses aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II kommt dagegen nicht in Betracht.

  1. bb)Mögliche Ansprüche auf Grund einer temporären Bedarfsgemeinschaft sind im hiesigen Verfahren und für die Klägerin zu 2. nicht zu prüfen, weil der Beklagte sie für den hiesigen Streitzeitraum zu ihren Gunsten bereits vollständig anerkannt hat.
  2. c)Auch der Klägerin zu 3. steht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum nicht zu.
  3. aa)Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist bei der Klägerin zu 3., da sie im Streitzeitraum das 15. Lebensjahr nicht vollendet hatte, ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt nicht zu verlangen; jedenfalls geht das Bundessozialgericht für nicht-erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die dementsprechend einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben, davon aus, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfüllt sein müssen; das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts werde durch die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 65/13 R –, BSGE 117, 186, Rn. 18). Zur Bedarfsgemeinschaft (mit den Klägern zu 1. und 4. bis 7.) gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden und an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Jedenfalls von einer durchgängigen Zugehörigkeit der Klägerin zu 3. zum Haushalt der Eltern – zur temporären Bedarfsgemeinschaft unter
  4. bb)– kann danach nicht ausgegangen werden. Die (durchgängige) Zugehörigkeit der Klägerin zu 3. (und ebenso natürlich auch der Klägerin zu 2.) zu einer Haushaltsgemeinschaft mit Eltern und Geschwistern in A-Stadt scheitert an den gleichen tatsächlichen Umständen, die dazu führen, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt nicht ausgegangen werden kann; jedenfalls kann (auch) die Zugehörigkeit zum Haushalt nur bejaht werden, wenn die entsprechende Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet, was bei einem Internatsbesuch zu den gleichen Differenzierungen führt wie die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 40/15 R –, SozR 4-1500 § 75 Nr. 24, Rn. 22: Haushaltszugehörigkeit bejaht bei einem Kind, das für ein Jahr in einem Internat untergebracht war und regelmäßig in den Ferien und an den Wochenenden bei seiner Mutter wohnte, ebs. als Vorinstanz: Bay. LSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – L 7 AS 594/14 –, juris; anderseits BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 55/13 R –, BSGE 116, 254, Rn. 31: Haushaltszugehörigkeit abgelehnt bei einem volljährigen Kind, das sich nur während der Schließzeiten eines Internats bei der Mutter aufhielt). Dabei wird die Zugehörigkeit zum Haushalt, die in eher noch stärkerem Maße das tatsächliche Wohnen in der entsprechenden Wohnung voraussetzt, tendenziell sogar eher entfallen als der gewöhnliche Aufenthalt (abl. zur Haushaltszugehörigkeit während eines Internatsaufenthalts z.B. auch Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 7 – Stand: 5. Januar 2021 – Rn. 256; SG Augsburg, Urteil vom 17. Januar 2006 – S 1 AS 386/05 –, juris; Gerenkamp, in: Mergler/Zink, Hdb. Grundsicherung – Teil I, SGB II, § 7 Rn. 41; weiter dagg. Geiger, in: Münder/Geiger, LPK-SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 7 Rn. 102). Dass auch der Gesetzgeber regelmäßig davon ausgeht, dass zwischen haushaltsangehörigen Kindern und Kindern, die internatsmäßig untergebracht sind, unterschieden werden kann und muss, zeigt sich, wenn auch in anderem Zusammenhang, etwa an den Regelungen über die Höhe der Ausbildungsförderleistungen (vgl. z.B. § 124 SGB III und daran anknüpfend P. Becker, SGb 2016, 607, 608).
  5. bb)Auch hat die Klägerin zu 3. keine über die bereits bewilligten hinausgehenden Ansprüche auf der Grundlage einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Zu ihren Gunsten hat der Beklagte diese durch die Bescheide vom 12. und 13. September 2012 (nur) für die Zeit vom 13. Juli bis zum 4. September 2012 akzeptiert; die Bewilligung für den Aufenthaltszeitraum im Herbst beschränkte sich dagegen auf die Klägerin zu 2., weil nur diese, nicht aber die Klägerin zu 3. persönlich bei dem Beklagten vorgesprochen hatte. Das Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts und auch das einer (regelmäßigen) Haushaltsgemeinschaft ist in diesem Zusammenhang allerdings unschädlich. Vielmehr werden diese durch die Zugehörigkeit zur temporären Bedarfsgemeinschaft ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 65/13 R –, BSGE 117, 186, Rn. 18). Entsprechende Ansprüche hängen – entgegen der Auffassung des Beklagten – rechtlich auch nicht davon ab, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin zu 3. dort persönlich vorgesprochen hat. Ein solches, der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung im Arbeitsförderungsrecht entsprechendes Erfordernis ist dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht zu entnehmen. Die persönliche Vorsprache könnte daher allein unter Nachweisgesichtspunkten von Gewicht sein. Für den noch streitigen Zeitraum im Herbst 2012 liegen allerdings Flugunterlagen für den Hinflug am Abend des 20. Oktober und den Rückflug am Morgen des 4. November 2012 vor, so dass der Senat für diesen Zeitraum keine Zweifel an einem Aufenthalt bei der Familie in A-Stadt hat. Allerdings vermag sich der Senat von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 3. – und Gleiches würde selbstverständlich für die Klägerin zu 2. gelten, wenn man, anders als der Senat, von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ausginge – nicht zu überzeugen. Zur Hilfebedürftigkeit ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei einem Leistungsanspruch (nur) auf Grund des Rechtsinstituts der temporären Bedarfsgemeinschaft und damit für die Zeiten des Aufenthalts in A-Stadt nur der Regelbedarf und gegebenenfalls – hier allerdings nicht ersichtliche – Mehrbedarfe zu berücksichtigen wären. (Höhere) Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die wegen der Wahrnehmung des Umgangs eines sorge- beziehungsweise umgangsberechtigten Elternteils mit seinem Kind entstehen, stellen dagegen einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils dar und sind nicht dem Wohnbedarf des Kindes zuzurechnen, wenn dieses seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 2/15 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 89, Rn. 16 ff.). Auf diesen Bedarf wäre das für die Klägerin zu 3. (und Gleiches würde gegebenenfalls für die Klägerin zu 2. gelten) gezahlte Kindergeld anteilig für die Tage des Aufenthalts in A-Stadt ihrem Bedarf anzurechnen: In einem derartigen Falle ist für einen gesamten Kalendermonat gezahltes Einkommen – ebenso wie der Bedarf – anteilig auf die Zeiten des Leistungsanspruchs einerseits und die Zeiten ohne Anspruch andererseits aufzuteilen (vgl. nur Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41 SGB II – Stand: Februar 2021 – Rn. 130; Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41 SGB II – Stand der Einzelkommentierung: September 2017 – Rn. 20 f.). Da der Regelbedarf – im Jahr 2012 für die Klägerin zu 2. monatlich 287,- Euro, für die Klägerin zu 3. monatlich 251,- Euro – das Kindergeld überstieg, wäre, wenn das Kindergeld, aber kein sonstiges Einkommen auf den Bedarf anzurechnen wäre, von einem (allerdings geringen) Restbedarf für die Tage des Aufenthalts in A-Stadt auszugehen. Auch allgemein – und damit sogar wenn man von einem durchgängigen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt und dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ausginge – kann sich der Senat von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 3. – und ebenso der Klägerin zu 2. – jedoch nicht überzeugen. Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die Familie nicht nur in der Lage war, durchgängig den kostspieligen Internatsaufenthalt der Klägerinnen zu 2. und 3. in England (und ihres Bruders G. in Südafrika) zu ermöglichen beziehungsweise entsprechende Mittel zu mobilisieren, sondern dies auch gelungen ist, wenn den übrigen Familienmitgliedern Mittel für den allgemeinen Lebensunterhalt fehlten (so die von dem Bruder der Klägerin zu 4. im Januar 2013 [vgl. LA Bl. 532], von Herrn K. im September 2012 und im Oktober 2013 von Mr./Mme. K. K. beziehungsweise R. R. [vgl. LA 753] zur Verfügung gestellten Mittel). Dabei machen die Kläger zwar geltend, dass die entsprechenden Gelder ihnen nur darlehensweise zugeflossen seien und daher unberücksichtigt zu bleiben hätten. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen: Schon die Ausgestaltung der Darlehensverträge, die überwiegend die Rückzahlungspflicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1. beziehungsweise der Familie knüpften, führt dazu, dass eine ernstliche und zivilrechtlich durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung nicht erkennbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Außerachtlassung ansonsten anrechnungspflichtiger Einnahmen wegen ihres Darlehenscharakters grdsl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 4 AS 46/09 R -, BSGE 106, 185); dies muss zu einer Anrechnung der Mittel führen, auch wenn man grundsätzlich den diesbezüglichen Vortrag der Kläger zugrunde legt, so dass insoweit weitere Ermittlungen nicht geboten sind. Im Übrigen ist selbst in dem Fall, in dem die Rückzahlung nach den vorgelegten Unterlagen anders gehandhabt werden sollte, nämlich im Fall der ersten mit Hr. K. im Jahre 2011 getroffenen Vereinbarung, eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung nicht ersichtlich. Hierzu haben die Kläger, um die Ernstlichkeit des Darlehenscharakters zu verdeutlichen, schon gegenüber dem Beklagten unter Vorlage entsprechenden E-Mail-Verkehrs (vgl. LA Bl. 415 ff.) vorgetragen, die Rückführung des im Jahre 2011 aufgenommenen Darlehens sei ihnen nicht wie ursprünglich vereinbart möglich gewesen; daher seien sie mit der Bitte an den Darlehensgeber – der zugleich der Vermieter ihrer A-Stadter Wohnung ist – herangetreten, das Darlehen zu verlängern. Das habe dieser aber nicht akzeptieren wollen, sondern auf der monatlichen Zahlung von zumindest 200,- Euro – statt verabredeter 600,- Euro – bestanden. Da ihnen auch dies nicht möglich gewesen sei, hätten sie ab Januar 2013 immerhin monatliche Zahlungen in Höhe von 100,- Euro aufgenommen. Mit diesem Vortrag kaum vereinbar ist allerdings die von den Klägern vorgelegte Liste mit Darlehen (LA Bl. 562), wonach eben Hr. K. ihnen im September 2012 und im Mai 2013 noch zweimal Geld geliehen hat, obwohl er gerade in diesem Zeitraum nicht bereit gewesen sein soll, die Rückzahlung des früheren Darlehens auszusetzen. Die Ernstlichkeit von dessen Rückzahlungsverlangen lässt sich daher mit der behaupteten fehlenden Bereitschaft Ende des Jahres 2012, die Rückzahlung des schon gegebenen Darlehens zu stunden, kaum belegen. Dies gilt nur umso mehr, als die Vereinbarung zu den im Mai 2013 von Herrn K. zur Verfügung gestellten Mitteln anders als die frühere, aber in Übereinstimmung mit den sonst von den Klägern vorgelegten Darlehensunterlagen die Rückzahlung (nur) nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kläger vorsieht. In auffälligem Kontrast zu der behaupteten Rückzahlung des von Hr. K. vermeintlich als Darlehen gegebenen Geldbetrags durch – in den Kontoauszügen (vgl. z.B. LA Bl. 1002 ff.) als „Darlehen Tilgung“ bezeichnete – Zahlungen von jeweils 100,- Euro monatlich steht zudem, dass dieser unter dem 9. Mai 2014 gegenüber dem Beklagten bestätigt hat, jedenfalls die im Jahr 2014 erfolgen Zahlungen von 100,- Euro monatlich seien auf den noch offenen Kautionsanspruch erfolgt (vgl. LA Bl. 1023R). Eine überzeugende Erklärung, die gleichzeitig die Ernstlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen nicht in Zweifel ziehen würde, zu der Frage, warum die Zahlung, die doch der Rückzahlung des Darlehens dienen sollte, nunmehr als Zahlung auf den Kautionsanspruch deklariert wurde, ist nicht ersichtlich und haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geben können; vielmehr lässt gerade die dem Kläger zu 1. nicht mehr erinnerliche Aufteilung der Zahlungen auf Kautions- und Darlehensrückzahlungsanspruch daran zweifeln, ob überhaupt ein vollständiger Überblick über die Höhe der vermeintlichen Schulden bestand – was aber ersichtlich zwingende Voraussetzung für eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung wäre. Der Vollständigkeit halber und ohne dass es hierauf noch ankäme, sei darauf hingewiesen, dass auch die Gestaltung des mit dem Bruder der Klägerin zu 4. unter dem 6. Januar 2013 geschlossenen Vertrags (LA Bl. 532) wenig plausibel erscheint: Er sah die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.800,- Euro vor, wobei ein Betrag von 1.000,- Euro am gleichen Tag bar ausgezahlt worden sei; der Restbetrag werde in monatlichen Raten von je 600,- Euro „zur Deckung von monatlichen Ausgaben überwiesen“, und zwar jeweils am 5. eines jeden Monats; die letzte Rate hätte danach am 5. April 2013 ausgezahlt werden müssen. Hiermit passt ersichtlich nicht zusammen, dass nach dem Vertrag das Darlehen „innerhalb von 6 Monaten vollständig erstmals zum 05.03.2013 zurückzuzahlen“ sei, so dass am 5. März und am 5. April 2013 gleichzeitig die Auszahlung weiterer Raten und die Rückzahlung des Darlehens hätte erfolgen müssen. Weiter können auch die Darlegungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur späteren Rückzahlung der Gelder für den Internatsbesuch eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung nicht belegen: Zunächst genügt die tatsächliche Rückzahlung Jahre später nicht, um eine ernstliche und rechtsverbindliche Rückzahlungsverpflichtung bereits beim Zufluss und im streitigen Zeitraum zu belegen; auch der Senat bezweifelt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Kläger den Wunsch hatten, die Mittel, wenn wirtschaftlich möglich, auszugleichen, ohne dass sich daraus allerdings eine belastbare rechtliche Verpflichtung ergeben würde. Weiter haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar Unterlagen dazu vorgelegt, dass der Ehemann der Klägerin zu 3. auf die Rückzahlung – eines bisher gar nicht bekannten Darlehens für die Schulkosten seiner Ehefrau und der Klägerin zu 2. – verzichtet und die von Hr. K. gegebenen Gelder für die Klägerin zu 3. ausgeglichen habe. Für die Klägerin zu 2. sei, so die Kläger, ein Ausgleich des von Hr. K. gegebenen Darlehens ebenso – durch monatliche Zahlungen von 300,- Euro – erfolgt. Belege zu diesen Zahlungen haben die Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung zur möglichst vollständigen Vorlage von Unterlagen zur Rückführung der Darlehen nicht beigebracht. Gänzlich unkonkret blieben auch die Angaben in der mündlichen Verhandlung zu der – ebenfalls behaupteten – Rückzahlung der von Herrn L. L. gegebenen Mittel. Dazu sind weder Unterlagen vorgelegt worden noch konnte der Kläger zu 1. angeben, wann und aus welchen Mitteln die Rückzahlung erfolgt sei – das vermag angesichts der Höhe der Summe, um die es sich gehandelt hat, nicht zu überzeugen, so dass auch insofern jedenfalls nicht feststellbar ist, dass eine ernstliche Rückzahlungspflicht bestanden hätte (und erfüllt worden wäre). Weitere Unklarheiten, auf die es aber gar nicht mehr ankommt, bestehen etwa mit Blick auf die deutlich unterschiedliche Gestaltung des Darlehensvertrags mit Hr. L. L., wie er zu den Leistungsakten des Beklagten gereicht wurde einerseits (vgl. LA Bl. 354) und wie er nach den von der Staatsanwaltschaft aufgefundenen Unterlagen gestaltet war andererseits (vgl. Akte der Staatsanwaltschaft Bl. 5). Schon aus diesem Grunde lässt sich Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 3. und ebenso der Klägerin zu 2. durchgängig nicht feststellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass monatsweise (vgl. zum Monatsprinzip z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 81) ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen zur Verfügung stehen muss, um den gesamten Bedarf aller Personen zu decken, auf die das Einkommen zu verteilen ist, und unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Mittel ganz überwiegend dem Kläger zu 1. zur Verfügung gestellt wurden. Es handelte sich damit im Ausgangspunkt nicht um eigene Einnahmen gerade der Klägerinnen zu 2. und 3.; die Mittel waren daher auf die Bedarfe aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder zu verteilen (vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II). Allerdings liegt die materielle Beweislast für einen – in einem bestimmten Zeitraum – ungedeckten Bedarf bei den Klägerinnen, die weitere Ansprüche geltend machen: Nachdem die Kläger aber im Einzelnen gar nicht mehr angeben konnten, wann entsprechende Zahlungen erbracht wurden – wohl aber, dass Jahr für Jahr für jede der beiden Klägerinnen Aufwendungen für das Internat in Höhe von 3000,- Pfund und also insgesamt über 6.000 Euro,- geflossen sind –, vermag sich der Senat von einer fortbestehenden Hilfebedürftigkeit für keinen der in Frage stehenden Monate zu überzeugen. Überdies bleibt es in jedem Fall dabei, dass den Klägerinnen zu 2. und 3. und der gesamten Familie durchgängig Mittel beziehungsweise Unterstützungsleistungen zur Verfügung standen, die es erlaubten, drei Internatsaufenthalte im Ausland mit entsprechenden Reisekosten zu realisieren. Bereits letzteres ist für die Klägerinnen zu 2. und 3. weiterhin nicht nachvollziehbar erklärt: Die Kläger haben zwar hierzu wiederholt geltend gemacht, dass sie auf langfristig im voraus gebuchte Billigflüge zurückgegriffen hätten. Tatsächlich belegen aber die eingereichten Flugtickets immer wieder auch Flüge mit der S. (vgl. LA Bl. 112, Bl. 194, Bl. 271, Bl. 992 und Bl. 993R); für die krankheitsbedingten Aufenthalte ist die Möglichkeit einer frühzeitigen Buchung von vornherein nicht gegeben. Hinzu kommt, dass zum Teil erhebliche Wege von A-Stadt zu den Abflugflughäfen (zum Teil T-Stadt, zum Teil U-Stadt – vgl. z.B. LA Bl. 174 und Bl. 195 –, aber auch V-Stadt – LA Bl. 270 –, W-Stadt – GA Bl. 227 – und Y-Stadt – LA Bl. 993 –) und in England zurückgelegt und also finanziert werden mussten. Schließlich sind aus den vorgelegten Unterlagen zu dem Konto, auf das die Leistungen des Beklagten geflossen sind, zum Teil (allerdings vor allem in nach dem hier streitigen Zeitraum liegenden Monaten) nur sehr wenige Abbuchungen für den alltäglichen Konsum eines immerhin fünfköpfigen Haushalts zu erkennen (vgl. besonders deutlich LA Bl. 1002 ff. mit den Kontoauszügen vom 31. Dezember 2013 bis 17. April 2014 mit Abbuchungen jeweils in Höhe von rund 80,- bis 100,- Euro monatlich für Telefonie; dagegen für Lebensmittel und Ähnliches zuzüglich Barabhebungen, die für diese Zwecke verwandt worden sein können, nur: im Januar 2014 am 6. Januar: 78,63 Euro (M.), am 8. Januar: 6,07 Euro (M.); am 17. Januar: 13,74 Euro (Z.); am 27. Januar: 19,25 Euro (M.) und am 28. Januar: 12,76 (CC.); also insg.: 130,45 Euro; Februar 2014 sogar nur: am 6. Februar: 19,72 Euro (M.); am 25. Februar: 34,91 Euro (M.) und 50,- Euro am Geldautomaten; also insg. 54,63 Euro (maximal 104,63 Euro); im März 2014 nur am 3. März: 46,80 Euro (M.) und im April 2014 am 7. April: 55,24 (M.)). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt es nahe, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt nicht allein aus den Leistungen des Beklagten bestritten haben, sondern über die bekannten, hinsichtlich ihres Darlehenscharakters streitigen Mittel für die Internatsausbildung hinaus sogar Zugriff auf weitere Gelder hatten. Dies gilt nur umso mehr, als es nach Auffassung des Senats zwar durchaus glaubhaft ist, dass die ganze Familie bemüht war, den Schulbesuch der Kinder im Ausland zu ermöglichen, aber nicht nachvollziehbar erscheint, dass die in A-Stadt lebenden Familienmitglieder in allerengsten Verhältnisse und etwa regelmäßig von Mitteln der Tafel gelebt haben sollen, während die Klägerinnen zu 2. und 3. nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung Geld dafür verwendet haben wollen, Lebensmittel wie Croissants und Chips von Deutschland nach England mitzunehmen oder sich schicken zu lassen oder außerhalb des Internats zu essen, weil ihnen das Essen dort nicht schmeckte. Schließlich haben die Kläger trotz Aufforderung durch den Senat zur Vorlage aller diesbezüglichen Unterlagen die Auszüge nur zu einer der vier über das Konto des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 4. abgerechneten Kreditkarten vorgelegt. All dies legt nahe, dass der Familie durchgängig Mittel zur Verfügung standen, die ausgereicht hätten, um – einen Anspruch der Klägerin zu 3. im Übrigen jedenfalls während der Aufenthalte in A-Stadt unterstellt – die ohnehin vergleichbare geringe Differenz zwischen ihrem Regelbedarf und dem in diesem Falle auf ihren Bedarf anzurechnenden Kindergeld zu decken. Aber auch darüber hinaus vermag sich der Senat die notwendige Überzeugung von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 3. (und ebenso der Klägerin zu 2. und der weitergehenden Hilfebedürftigkeit der anderen Familienmitglieder) nicht zu bilden. Weitere Ermittlungen hierzu – etwa im Wege der Zeugenvernehmung zum Beispiel von Herrn K. – sind nicht veranlasst, da diese letztlich nur die näheren Umstände der bereits bekannten Zahlungen weiter erhellen könnten; die die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit begründenden Fragen dazu, wie die Kläger den gesamten anfallenden Aufwand finanzieren konnten, wären damit nicht beantwortet. Schon aus diesem Grund kann sich der Senat von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 3. (wie auch der Klägerin zu 2.) nicht überzeugen, und zwar gilt dies durchgängig für alle in Frage stehenden Monate. Es kann daher letztlich offenbleiben, ob hier – ausnahmsweise – Hilfebedürftigkeit ohne eine monatsweise Zuordnung von Bedarfen einerseits und zur Verfügung stehendem Einkommen und Vermögen andererseits auf der Grundlage der Generalklausel aus § 9 Abs. 1 SGB II verneint werden könnte. Danach ist hilfebedürftig (nur), wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Gerade davon ließe sich vorliegend aber mit guten Gründen ausgehen, nachdem es den Klägern offenbar durchgängig gelungen ist, finanzielle Unterstützung von Verwandten oder Freunden beziehungsweise Bekannten zu mobilisieren, wenn öffentliche Mittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße zu Verfügung standen. Die Mittel sind im Übrigen auch berücksichtigungsfähig, soweit sie zum Zweck des Schulbesuchs gegeben worden sind. Die Unanrechenbarkeit auf Grund einer Zweckbindung ist nach der seit 1. April 2011 maßgeblichen Gesetzeslage nur vorgesehen, wenn sich diese aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Situation der Kläger führt allerdings zu der Frage, ob die (volle) Berücksichtigung dieser Einnahmen sich als grob unbillig im Sinne von § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II darstellen könnte. Auch dies ist zu verneinen: Es erscheint jedenfalls nicht grob unbillig, von den Klägern zu verlangen, Mittel zunächst für den allgemeinen Lebensunterhalt einzusetzen und nicht für kostspielige Internatsaufenthalte im Ausland zu verwenden mit der Folge, dass sie für die Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts auf bedürftigkeitsabhängige, steuerfinanzierte und nachrangige Sozialleistungen angewiesen sind. Der Umstand, dass sie diese Mittel möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang hätten beschaffen können, wenn es nicht um die Finanzierung der (religiösen) Schulbildung gegangen wäre – hinsichtlich derer die Geldgeber vielleicht leichter bereit waren, Gelder zur Verfügung zu stellen, als für den allgemeinen Lebensunterhalt –, ändert als bloß hypothetischer alternativer Geschehensablauf nichts daran, dass die Einnahmen tatsächlich vorhanden waren (und die Kläger zudem wiederholt Mittel auch für den allgemeinen Lebensunterhalt erhalten haben). Schließlich steht der Anrechnung nicht entgegen, dass die Mittel nach dem Vorbringen der Kläger jedenfalls zumindest vielfach direkt von den Geldgebern an die Schule überwiesen worden sind. Nach dem von den Klägern vorgetragenen Sachverhalt und den hierzu vorgelegten Unterlagen handelte es sich um Abreden, die der Kläger zu 1. mit den jeweiligen Geldgebern getroffen hat. Selbst wenn kein Grund besteht, in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger zu 1. die von den Herren K. und L. L. zur Verfügung gestellten Mittel dazu verwenden wollte, seinen Töchtern den Schulbesuch in England zu ermöglichen, stellt die unmittelbare Überweisung an die Schule daher nur einen abgekürzten Zahlweg dar, während die rechtlich maßgeblichen Verbindungen ungeachtet dessen „im Dreieck“ verliefen. Auch grundsicherungsrechtlich ist daher von Einnahmen des Klägers zu 1. auszugehen, die auf den Bedarf auch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - und damit, soweit von ihrer (temporären) Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft auszugehen wäre, auch auf den der Klägerinnen zu 2. und 3. - anzurechnen sind. C. Der Hilfsantrag des Klägers zu 1. kann ebenfalls keinen Erfolg haben, so dass auch insoweit die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis zu bestätigen ist. Allerdings war seine Klage bereits unzulässig, da er sie nur hilfsweise zu den primär gestellten Anträgen seiner Töchter erhoben hat. Auch mit dem Begehren, das im Verlauf des Berufungsverfahrens zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über das der Senat folglich „auf Klage“ zu entscheiden hat, kann er keinen Erfolg haben. I. Sein Begehren ist auf höhere Leistungen und die Abwehr der in die bereits bewilligten Bescheide eingreifenden Verwaltungsakte gerichtet, so dass er – richtigerweise – alle Bescheide, einschließlich der die Leistungshöhe betreffenden Änderungsbescheide sowie der (Teil-)Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, zum Gegenstand seiner Anträge gemacht hat, soweit er von ihnen betroffen ist, konkret also den Bescheid vom 4. Juli 2012, geändert durch den Bescheid vom 17. Juli 2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2012 sowie die Bescheide vom 12. September 2012, 13. September 2012, 15. Oktober 2012, 31. Oktober 2012 und 27. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 und die ihn betreffenden Bescheide vom 9. Juli 2014 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014. Der Senat lässt offen, inwieweit durch einen der Änderungsbescheid oder den (Teil-)Aufhebungsbescheid eine endgültige Festsetzung der mit dem Bescheid nur vorläufig bewilligten Leistungen bewirkt wurde und der ursprüngliche Bescheid vom 4. Juli 2012 sich damit auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat; nachdem der Beklagte jedenfalls eine zweifelsfrei endgültige Entscheidung nicht erlassen hat, so dass auch eine Wandlung des Bescheides vom 4. Juli 2012 in eine fiktive endgültige Festsetzung in Betracht kommt (§ 41a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) hat der Kläger zu 1. – nachvollziehbarerweise und jedenfalls zur Klarstellung sinnvoll – alle genannten Bescheide zum Gegenstand seines Antrags gemacht. II. Auch in seinem Fall bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. III. 1. Auch er kann jedoch mit seiner Klage keinen Erfolg haben; allerdings war diese - und das gilt gleichermaßen für die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Begehren wie für die erst im Berufungsrechtszug anhängig gewordenen – bereits unzulässig, was der Senat zur Klarstellung von deren Reichweite auch hinsichtlich der Entscheidung des Sozialgerichts ausgesprochen hat. Eine eventuelle subjektive Klagehäufung ist – worauf der Senat zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung durch Schreiben des Berichterstatters vom 18. Mai 2021 hingewiesen hat – unzulässig, da unklar bleibt, ob überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des Hilfsantrags besteht. Das ist insbesondere für die hilfsweise Inanspruchnahme eines weiteren Beklagten entschieden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 41/12 R –, SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1; wohl auch [„dürfte“] BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 16/18 R –, BSGE 129, 30, Rn. 16; BAG, Urteil vom 26. April 2018 – 8 AZN 974/17 –, BAGE 162, 375, Rn. 5). Gleiches gilt aber auch für den hilfsweisen Beteiligtenwechsel auf Klägerseite (vgl. aus der umfangreichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung hierzu z.B. BGH, Urteil vom 25. September 1972 – II ZR 28/69 –, MDR 1973, 742; BGH, Urteil vom 13. November 1975 – VII ZR 186/73 –, BGHZ 65, 264, 268; BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – VIII ZR 209/03 –, juris, Rn. 9; OLG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 4 U 944/06 –, juris, Rn. 24). Eine Änderung des Beteiligten kann bedingt nicht wirksam erfolgen, weder unter der prozessualen Bedingung, dass der Anspruch des in erster Linie klagenden Beteiligten für unbegründet befunden wird, noch unter der Bedingung, dass das Gericht bereits die Zulässigkeit der Klage des erstrangig auftretenden Beteiligten verneint. Denn bei einem nur bedingten Beteiligtenwechsel handelt es sich, auch wenn er auf Klägerseite erfolgt, nicht wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht, darf schon um der Rechtsklarheit willen, aber auch mit Rücksicht auf die Interessen des anderen Beteiligten nicht bis zum Ende des Rechtsstreits über den Hauptantrag in der Schwebe bleiben (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – VIII ZR 209/03 –, juris, Rn. 9; OLG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 4 U 944/06 –, juris, Rn. 24). Es gibt auch keine durchgreifenden Gründe, dies für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und namentlich mit Blick auf die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft anders zu sehen (uneingeschr. für die Unzulässigkeit der eventuellen subjektiven Klagehäufung im sozialgerichtlichen Verfahren z.B. auch Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 56 Rn. 4; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-OGK, § 56 SGG – Stand: 1. Januar 2021 – Rn. 10; Adams, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 56 – Stand: 15. Juli 2017 – Rn. 17). Dafür könnte zwar die unter Umständen bestehende wechselseitige rechnerische Abhängigkeit der Ansprüche der verschiedenen individuell Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft sprechen. Solche Abhängigkeiten sind aber auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen keineswegs ungewöhnlich, so dass sich daraus kein hinreichendes Argument ergibt, um eine Ausnahme von der Unzulässigkeit einer hilfsweisen subjektiven Klagehäufung zu tragen. Vielmehr zeigen gerade die verschiedenen Verfahren der hiesigen Beteiligten sehr deutlich, dass auch die Verwobenheit der Ansprüche und der Bescheidsituation in der Grundsicherung für Arbeitsuchende es nahelegen, eine eventuelle subjektive Klagehäufung für unzulässig zu halten: So sind in den verschiedenen Bewilligungszeiträumen eine Vielzahl von Bescheiden ergangen, welche die durch den jeweiligen Hauptantrag der Klägerinnen zu 2. und 3. begründeten Streitverhältnisse zwischen diesen und dem Beklagten nicht betreffen, wohl aber für den jeweiligen Hilfsantrag von Relevanz sind. Je nachdem, wie der Senat über die jeweiligen Hauptanträge befindet, ob also auch der jeweilige Hilfsantrag zur Entscheidung anfällt, wäre also die Frage, ob diese bindend geworden sind, gegebenenfalls anders zu beantworten, was namentlich bei Bescheiden, die ein personell anderes Sozialrechtsverhältnis regeln, mit den Erfordernissen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in der Tat nicht vereinbar erscheint. 2. Vorliegend war (und ist) der Hilfsantrag des Klägers zu 1. daher unzulässig. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausgegangen sind, die Eltern oder konkret der Kläger zu 1. als Familienvater könne die Ansprüche auch der anderen Familienmitglieder in Prozessstandschaft geltend machen und ob eine – offensichtlich unzulässige – Klage des Klägers zu 1. in eigener Person wegen Ansprüchen, die anderen Familienmitgliedern - konkret den Klägerinnen zu 2. und 3. – zustehen würden, dazu führen könnte, dass ein daneben hilfsweise formuliertes und auf die Durchsetzung ihm selbst zustehender Ansprüche gerichtetes Begehren als zulässig anzusehen wäre. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben vielmehr, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Ansprüche der Klägerinnen zu 2. und 3. bereits bei Klageerhebung erstrangig ein Begehren (nur) dieser formuliert („Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen zu 2. und 3. C. und D. A. Leistungen … zu gewähren“); die Formulierung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass nur die Klägerinnen zu 2. und 3. diesbezüglich als Aktivpartei anzusehen sind. Der Klageantrag des Klägers zu 1. ist im Verhältnis zu diesem erstrangig gestellten Klagebegehren nur hilfsweise formuliert. Die in der Berufungsverhandlung vor dem Senat gestellten Anträge sind insoweit nur in der Formulierung noch etwas präziser, ohne in der Sache etwas an dem von Anfang an bestehenden Rangverhältnis zu ändern. Angesichts der anwaltlichen Vertretung und der sachlich durchaus nachvollziehbaren Stufung der Klagebegehren sieht der Senat insoweit auch weder Raum noch Anlass für eine Umdeutung. Nur zur Abrundung und zur Verdeutlichung, dass durch diese Rechtsauffassung kein Konflikt mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz entsteht, sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger zu 1. angesichts der vom Senat durchaus gesehenen Abhängigkeit seiner Ansprüche vom Ausgang des Rechtsstreits über die Begehren seiner Töchter durchaus Handlungsmöglichkeiten offengestanden hätten: Namentlich hätte er seine Ansprüche im Rahmen eines Widerspruchs geltend machen und um das Ruhen des Widerspruchs- oder gegebenenfalls eines anschließenden Klageverfahrens bis zum Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens über die Ansprüche seiner Töchter nachsuchen können. IV. Im Übrigen müsste der auf höhere Leistungen gerichtete Antrag des Klägers zu 1. daran scheitern, dass der Senat sich auch hinsichtlich seiner Person von (weitergehender) Hilfebedürftigkeit nicht überzeugen kann. Auf die Frage, ob tatsächlich eine Weiterleitung des Kindergeldes stattgefunden hat, käme es dabei nicht einmal an. Die diesbezüglichen Zweifel mögen daher auf sich beruhen. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass es dem Senat zwar sehr plausibel ist, dass mit dem Internatsbesuch der Klägerinnen zu 2. und 3. ganz erhebliche (und sogar noch über das Kindergeld hinausgehende) Aufwendungen für die Kläger verbunden waren, selbst wenn man davon ausgeht, dass die reinen Internatskosten durch von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel abgedeckt waren. Es ist aber auch nach der mündlichen Verhandlung für den Senat nicht sicher feststellbar, dass dies gerade aus den auf das Konto der Klägerin zu 2. geleiteten Mitteln geschehen wäre. Vielmehr sind diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung erhebliche Fragen offengeblieben, die zum Beispiel an den in anderem Zusammenhang bereits erwähnten Umstand anknüpfen, dass die Familienmitglieder in A-Stadt in allerengsten Verhältnissen gelebt haben wollen, während die Klägerinnen zu 2. und 3. mit dem weitergeleiteten Geld nach ihrem Vorbringen zum Teil das Internatsessen „ersetzt“ haben wollen; nachdem das Geld zu erheblichen Teilen in bar abgehoben wurde, legt dies Zweifel an einer Weiterleitung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V zumindest nahe. In der Sache hätte der Kläger zu 1. daher nur (möglicherweise) Erfolg haben können, soweit er sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 9. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 wendet, nachdem der Senat erhebliche Zweifel an dessen hinreichender Bestimmtheit hat. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage kann dies aber letztlich auf sich beruhen; auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens ist bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Klage der Klägerin zu 2. hingewiesen worden. D. Die Klageänderung, mit der die vor dem Senat erstmals – beziehungsweise im Falle des Klägers zu 6. nach zwischenzeitlichem Ausscheiden aus dem Verfahren wieder – geltend gemachten Begehren der Kläger zu 4. bis 7. – über die der Senat daher „auf Klage“ zu entscheiden hat – in das Verfahren eingeführt wurden, ist unzulässig. Der Senat geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Klageänderung auch in der Berufungsinstanz und einer daran anknüpfenden Sachentscheidungsbefugnis aus; die Zulässigkeit der Klageänderung ist an § 99 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG zu messen und setzt daher voraus, dass sie entweder kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Klageänderung anzusehen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 SGG) oder sachdienlich ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG) oder schließlich die übrigen Beteiligten - gegebenenfalls durch rügelose Einlassung – einwilligen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG) (vgl. ausfl. hierzu und zu den insofern anzulegenden Maßstäben: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 471/19 –, juris, Rn. 45 und Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 269/19 –, juris, Rn. 42 ff.). Keine der genannten Alternativen ist erfüllt: Namentlich liegt eine ausdrückliche Einwilligung oder auch eine rügelose Einlassung des Beklagten in die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (oder allenfalls in dem am Vorabend eingegangenen Schreiben des Klägerbevollmächtigten) gestellten Anträge – schon wegen der Abwesenheit des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht vor. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich: Die Anträge der Kläger zu 4. bis 7. sind wie der des Klägers zu 1. hilfsweise gestellt; die damit verbundene eventuelle subjektive Klagehäufung wäre daher aus den zur entsprechenden Problematik des Klagebegehrens des Klägers zu 1. bereits unzulässig, so dass eine abschließende Klärung im hiesigen Verfahren ohnehin nicht erfolgen könnte. Hinsichtlich der Ansprüche der Kläger zu 4. bis 7. kommt hinzu, dass ihre Ansprüche erst am Tag der mündlichen Verhandlung (oder allenfalls am Vorabend) rechtshängig geworden sind, so dass alles dafür spricht, dass ihre Klagen als verfristet anzusehen wären. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001385

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