Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation berufen kann, weil diese der Musterinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, ob die Widerrufsbelehrung etwa deshalb zu beanstanden ist, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 147 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist und ob alle Pflichtangaben erteilt wurden. Der Widerruf des Darlehensvertrages durch die Klägerin stellt sich hier nämlich schon deshalb als
BGB dar, da die Klägerin das Widerrufsrecht ganz offenkundig ausübte, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne - was sie zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts zu Unrecht meinte - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (vgl. BGH Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 28, beck-online). Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der von der Klägerin verfolgte Zweck des Widerrufs nicht eine dem Gesetz entsprechende Rückabwicklung des Vertrages war. Vielmehr möchte die Klägerin das Fahrzeug, dass sie zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits seit über vier Jahren offenbar beanstandungsfrei genutzt hatte, auch nach erklärten Widerruf weiter nutzen, wie sie es nunmehr seit über sechs Monaten auch praktiziert. Hierfür spricht insbesondere auch das gemäß § 357 Abs. 4 S. 1 BGB nicht genügende Angebot der Klägerin an die Beklagte zur Rückgabe des Fahrzeuges (hierzu sogleich). Wenn sich aber die Klägerin vor diesem Hintergrund – insoweit einseitig – von ihrer Verpflichtung lösen möchte und die Rückzahlung bereits geleisteter Darlehensraten verlangt beziehungsweise keine weiteren Raten zahlen möchte, ohne – wie zum Zeitpunkt des Widerrufs begehrt – selbst Ersatz für den durch ihren Gebrauch des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust leisten zu wollen, stellt sich dieses Verhalten als
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau spricht dabei für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerseite auch, dass die Vertragsurkunde die von der Klägerin nicht wahrgenommenen Möglichkeiten zum Abschluss zum Abschluss der „………………………“ sowie der „………………………“ Versicherung enthält, es für die Klägerin folglich ohne weiteres erkennbar war, dass sie diese zusätzlichen Verträge nicht abgeschlossen hat und die Klägerin gleichwohl die Unwirksamkeit der Belehrung darin sehen möchte, dass die Belehrung auch (überflüssige) Ausführungen zu den Folgen eines Widerrufs der nicht abgeschlossenen Verträge enthält. Aber selbst wenn man den Widerruf der Klägerin entgegen der Auffassung der Kammer als wirksam erachten würde, ist der Zahlungsanspruch der Klägerin aufgrund deren Vorleistungspflicht (§ 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB) derzeit unbegründet (vgl. hierzu BGH a.a.O.).. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber der Klägerin das mit Schriftsatz vom 26.11.2020 geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder die Klägerseite den Nachweis erbracht hat, dass sie das Fahrzeug abgesandt hat. Die Rückgabepflicht der Klägerseite ist damit mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Vorliegend hat die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug nicht am Sitz der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass die Klägerin in der Email vom 03.06.2020 „vorsorglich“ die Rückgabe des Fahrzeugs anbot, ist hierfür keinesfalls ausreichend, da das Leistungsangebot die geschuldete Leistung zum Gegenstand haben muss. Bietet ein Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als minus oder aliud zum Geschuldeten darstellt, so reicht dies nicht aus. Der Schuldner darf, um in den Genuss des § 295 BGB zu kommen, sein Angebot auch nicht von vertragswidrigen Bedingungen abhängig machen (MÜKOBGB/Ernst, BGB § 295 Rn. 4). Die Klägerin hat indem sie von der Beklagten die Erstattung der gesamten Zins- und Tilgungsleistungen verlangt und sich zum Zeitpunkt des „vorsorglich“ erklärten Rückgabeangebots gegen die Anrechnung des Wertersatzes gewehrt hat, die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen sie sie im Hinblick auf den nach S 358 Abs. 4 S. 1 i. V.m. § 357 Abs. 7 BGB geschuldeten Wertersatz hatte abhängig machen dürfen. Sie hat damit die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als sie hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug aufseiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, NJW 2005, 2848; 2020, 1962). Aus den vorgenannten Gründen müsste auch dem Feststellungsantrag der Erfolg versagt bleiben. Denn es würde entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu unbilligen Ergebnissen und einer unzumutbaren Sach- und Rechtslage führen, wenn die Kammer dem Feststellungsantrag stattgeben würde. Durch eine entsprechende Feststellung im Urteil würde für die Zukunft die Regelung des § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB umgangen werden. Die Klägerseite könnte das Fahrzeug weiter nutzen, was sie bis heute - trotz ihres erklärten Widerrufs - entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) offenbar macht, hätte aber ein Feststellungsurteil auf ihrer Seite, das ausspricht, dass sie keine künftig fälligen Raten mehr zahlen müsste, obwohl sie ihrer Vorleistungspflicht - wie oben dargelegt - zur Rückgabe des Fahrzeugs bis heute nicht nachgekommen ist. Würde dem Feststellungsantrag stattgegeben werden, wäre die Beklagte gezwungen die Rückgabe des Fahrzeuges an sie, die von Gesetzes wegen indes zuvor erfolgen muss, gegebenenfalls mit einem weiteren Rechtsstreit zu erzwingen. Das Prozess- und Insolvenzrisiko würde dementsprechend der eigentlich in der Sache obsiegenden Beklagten auferlegt werden, weil diese für die Zeit, in welcher das Fahrzeug bei der Klägerin verbleibt, die Gefahr trägt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der – gegebenenfalls – gerichtlichen Klärung des Herausgabenanspruchs nicht mehr leistungsfähig ist. (ebenso LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.12.2020, 12 O 240/20) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden. Auch der Bundesgerichtshof hält eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschl. v. 11.02.2020, XI ZR 648/18; Urteil vom BGH Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001407
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