Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin $ 14.765,01 und $ 178.826,78 sowie an die …, jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 5 % und die Klägerin 95 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen spezialisiert auf kardiovaskuläre Medizintechnik und schloss mit der Beklagten am 14.01.2014 eine Organhaftpflichtversicherung mit Wirkung vom 01.01.2014 ab. Als Kontinuitätsdatum wurde der 13.08.2013 vereinbart, wobei dieses Datum mit Nachtrag vom 23.01.2014 ersetzt wurde durch den 11.03.2004. Auf den Versicherungsvertrag (Anlage K 1) wird Bezug genommen. Der Vertrag wurde zum 01.01.2015 nicht gekündigt. Die Klägerin kündigte den Versicherungsvertrag zum 31.12.2015. Das Unternehmen … ist ebenfalls mit dem Vertrieb kardiovaskulärer Medizintechnik befasst. Es handelt sich bei … und … jeweils um große Unternehmen in einem eng spezialisierten Geschäftsgebiet. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Wechseln von Mitarbeitern zwischen … und der …. Beginnend mit dem Jahr 2006 kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen … und verschiedenen …, wobei der Anlass dieser Streitigkeiten immer Wechsel von Mitarbeitern der …zur … waren. Im sog. …-Verfahren und im sog. …-Verfahren wurde im Jahre 2006 von der … nach Wechseln von Mitarbeitern von … zu … der Vorwurf erhoben, … habe trotz Kenntnis bestehender Wettbewerbsverbote an diesen Wechseln aktiv mitgewirkt. Im Jahre 2012 erhob ... drei Klagen gegen u.a. ...-Unternehmen im sog. … Verfahren, im sog. …Verfahren und im sog. …-Verfahren. In allen drei Verfahren wurde seitens der ... der Vorwurf der Verletzung vertraglicher Wettbewerbs- und Abwerbeverbote gegenüber der ... erhoben. Im Jahre 2013 wurden zwei weitere Verfahren, das sog. …-Verfahren und das sog. …-Verfahren gegen u.a. ...-Unternehmen von der ... rechtshängig gemacht. In diesen Verfahren erhob die ... den Vorwurf der Veranlassung der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. des gezielten Abwerbens von Mitarbeitern. Am 02.10.2014 erhob ... Klage gegen u.a. ... im sog. …-Verfahren, in dem ... gegenüber der ... den Vorwurf erhebt, die Verletzungen arbeitsvertraglicher Verpflichtungen durch einen die Unternehmen wechselnden ehemaligen Mitarbeiter der ... maßgeblich mitverantwortet zu haben. ... nahm in den einzelnen Verfahren, die zu großen Teilen mit Vergleichsschlüssen beendet wurden, teilweise auf jeweils vorangegangene Verfahren inhaltlich Bezug. Bei dem jeweils zuständigen …-Versicherer war von Seiten der ...-Gruppe keines der bisher genannten Verfahren als Versicherungsfall angemeldet worden. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um Versicherungsschutz betreffend zwei weitere Rechtsstreitigkeiten, das sog. …-Verfahren und das sog. …-Verfahren, in denen ... Ansprüche nach dem Wechsel einer Mitarbeiterin gegen diese (…-Verfahren) bzw. Forderungen im Hinblick auf die von ... gegenüber der ... generell vorgeworfene Praxis erhob. 1. …-Verfahren Frau … war zunächst in Belgien und den Niederlanden bei ... … („... Belgien") und ... …. („... Niederlande") als Vice President angestellt und u.a. zuständig für das europäische Geschäft. ... Belgien und ... Niederlande sind mit dem Vertrieb von kardiovaskulärer Medizintechnik befasst. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei ... Belgien und ... Niederlande nahm Frau ... vom 02. bis 04.06.2014 an einem dreitägigen Treffen in Dallas/... teil. Dort erfolgte die Vorstellung und Einführung eines strategischen Fünfjahresplans („Strat Plan") der ... …Unternehmensgruppe („..."), der zukünftige Wettbewerbsstrategien gegenüber anderen Unternehmen im Bereich medizinischer Technologien behandelte und ein Schwerpunkt des Treffens in Dallas war. Am 27.06.2014 kündigte Frau ... ihre Stelle bei ... Belgien und ... Niederlande und teilte dort am 08.09.2014 mit, dass sie eine neue Stelle bei ..., Inc. angenommen hatte. Seit dem 01.09.2014 ist Frau ... President der ..., Inc. und zuständig für das U.S.-Geschäft von .... Die ... … S.C. erhob gegen Frau ... am 16.09.2014 Klage beim United States District Court für den Western Distrikt von ... und beantragte die Zahlung eines in der Höhe nicht näher bezifferten Schadensersatzes und den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der u. a. Frau ... untersagt werden sollte, als President von ..., Inc. tätig zu sein. Gestützt wurden die Anträge auf den widerrechtlichen Erwerb von Geschäftsgeheimnissen bzw. von vertraulichen Informationen und insbesondere die Nutzung bzw. Weitergabe dieser Information unter Verstoß gegen den ... Uniform Trade Secrets Act (UTSA) und den Federal Computer Fraud and Abuse Act. ... S.C. behauptete in dem Verfahren, dass Frau ... bereits vor dem Treffen in Dallas Verhandlungen über eine zukünftige Anstellung bei der ..., Inc. geführt und sie in den Tagen und Wochen unmittelbar vor ihrem Weggang von ... Belgien und ... Niederlande u. a. mehrere Speichermedien genutzt habe, um sensible Geschäftsinformationen, u.a. Teile des Strat Plans, herunterzuladen, zu speichern und mit zu ..., Inc. zu nehmen. Sie sei daher bereits bei Teilnahme am Meeting in Dallas keine loyale Mitarbeiterin mehr gewesen, sondern habe sich bereits auf ihre Position bei ..., Inc. vorbereitet. ... S.C. machte geltend, ihr sei ein erheblicher Schaden entstanden, dessen Höhe in der Klageschrift vom 16.09.2014 jedoch noch nicht dargelegt wurde. Das Gericht wies mit Entscheidung vom 17.12.2014 sowohl einen noch von Rechtsanwälten aus den Niederlanden und Belgien gestellten Antrag der Frau ... auf Abweisung der Klage aufgrund fehlendem persönlichen Gerichtsstand ab, als auch den Antrag der ... S.C. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Richter wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ... S.C. bislang keine hohe Wahrscheinlichkeit auf Erfolg in der Sache darlegen konnte. Das Hauptsacheverfahren wurde fortgeführt. Unter dem 19.12.2014 wurde mit Frau ... als Adressatin vor dem Gericht in ... ein Antrag auf Herausgabe von Dokumenten („...-Subpoena") eingereicht worden. Unter dem 22.12.2014 beantragte ... S.C. im Rahmen des Discovery-Verfahrens eine Subpoena Duces Tecum gegenüber ..., Inc. an deren Geschäftssitz in Oregon, mit der Aufforderung u. a. alle Unterlagen beizubringen, die den Einstellungsprozess von Frau ... und die Kommunikation zwischen der ... bzw. der für ... handelnden Personen und Frau ... dokumentieren („…-Subpoena"). Ziel des Antrags auf Herausgabe der Unterlagen war, die im Verfahren vorgetragenen Vorwürfe belegen zu können. ... S.C. war der Ansicht, dass alleine diese Subpoenas sie in die Lage versetzen könne, ihre Klagevorwürfe zu belegen. Die Verteidigung gegen diese Subpoenas war aus Sicht der ..., Inc. entscheidend für die Abwehr der Ansprüche gegen Frau ... und stellte einen Schwerpunkt der gesamten Abwehr dar. Um einen möglichen Schaden oder Nachteil für Frau ... im ...-Verfahren durch die Herausgabe der in der …-Subpoena definierten E-Mails, SMS und übrigen Dokumente bestmöglich zu vermeiden, war eine rechtsberatende Begleitung der angeordneten Maßnahme des Gerichts erforderlich. Diese diente u. a. der Prüfung, in welchem Umfang Unterlagen von der Anordnung des Gerichts erfasst werden und wie dieser Umfang in zulässiger Weise zu Gunsten von Frau ... beschränkt werden konnte. Mit Entscheidung vom 23.03.2015 wurde ..., Inc. verpflichtet, die von ... S.C. geforderten Dokumente beizubringen und dabei auch verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Einstellung von Frau ... relevanten Dokumente im Besitz der angeblich für die ..., Inc. handelnden Personen vorzulegen. Um die Details des …-Prozesses und des Umfangs der der Gegenseite vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden, setzte das Gericht einen sogenannten Special Master ein, wobei dessen Kosten von beiden Seiten jeweils hälftig zu tragen waren. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die ..., Inc. mit einer „Motion for Reconsideration", über die am 18.05.2015 vom Gericht negativ entschieden wurde. Vor dem Special Master wurde anschließend in einem ausgiebigen Schriftwechsel und mehreren Anhörungen ausgehandelt, welche Unterlagen entsprechend ihrer Relevanz in welchem genauen Umfang und aus welchem Zeitraum vorzulegen sind. Insgesamt wurden im Ergebnis über 47.000 Seiten an E-Mails, Schreiben und anderen Dokumenten vorgelegt. Unter dem 31.07.2015 beantragte ... im Hauptverfahren in ... erneut einen Erlass auf eine einstweilige Verfügung gegen die Beschäftigung von Frau ... bei ..., Inc. In dem Antrag betreffend eine „Renewed Preliminary Injunction" wurde darauf abgestellt, Untersuchungen hätten ergeben, dass Frau ... Geschäftsgeheimnisse von ... kopiert habe, bevor sie das Unternehmen verließ, diese Geschäftsgeheimnisse mit zu ..., Inc. genommen habe und dass sie seitdem einige dieser Geschäftsgeheimnisse während ihrer Arbeit für ..., Inc. auch genutzt habe. So hätte eine forensische Untersuchung gezeigt, dass Frau ... eine Kopie mit sensiblen Informationen von ... auf ihrem Heimcomputer in den Niederlanden gespeichert und dass Sie die entsprechende Datei am 08.09.2014, nur ein paar Tage nach dem Beginn ihrer Tätigkeit für ..., Inc., geöffnet habe. Auch dieser zweite Antrag wurde mit Entscheidung vom 30.10.2015 mangels ausreichender Belege abgewiesen. Im weiteren Verlauf des Hauptverfahrens hat ... S.C. einen sogenannten „damage report" zur Höhe der eingetretenen Schäden vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass allein in diesem Verfahren ... S.C. die Schadensersatzansprüche auf über $ 200.000.000,00 beziffert werden. Das Dokument wurde als nur den am Verfahren beteiligten U.S.-Rechtsanwälten vorbehalten deklariert. 2. ...-Verfahren Durch ... …, Inc. („..., Inc.") und ... S.C. wurde am 24.07.2015 gegen die Klägerin, die ..., Inc., sowie die Herren Dr. (Vorsitzender des Verwaltungsrates der geschäftsführenden Konnplementärin der Klägerin, der ... ), … (ehemaliger President der ..., Inc. und mittlerweile geschäftsführender Direktors der geschäftsführenden Komplementärin der Klägerin) und… vormals leitender Direktor der Personalabteilung bei ..., Inc.) eine Klage beim United States District Court für den Distrikt von ... erhoben. Gestützt wurde das Verfahren auf den „Federal Racketeer-Influenced and Corrupt Organizations Act" (sogenannter „RICO Act") und den ... Uniform Trade Secrets Act (UTSA), gerichtet auf Zahlung eines Schadensersatzes, Rückgabe der Geschäftsgeheimnisse und Beendigung der „...-Verschwörung“. Der Klägerin und den anderen Beteiligten wurde vorgeworfen, sie hätten sich gegen ..., Inc. und ... S.C. verschworen, mit dem Ziel, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen von ... zu stehlen und Führungskräfte und andere Mitarbeiter abzuwerben. Diese Verschwörung habe im Jahr 2012 begonnen und sich bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fortgesetzt. Die Klageschrift wurde zunächst nur der ..., Inc. und Herrn … formgerecht zugestellt. Am 08.10.2015 fand eine Anhörung über den Antrag der U.S.-amerikanischen Beklagten auf Klageabweisung („Motion to Dismiss [...] for failure to state a claim upon which relief can be granted") statt. Um die Klageschrift auch den deutschen Beklagten ordnungsgemäß zuzustellen, reichten ..., Inc. und ... S. C. verschiedene Anträge ein („Motion for Special Appointment of Process Server to Transmit Pleadings Abroad for Service", „Motion to Allow Service by Alternative Means"), gegen die sich die deutschen Beklagten vor dem Gericht in Oregon mit einem eigenen Schriftsatz wehrten („Memorandum in Opposition [...] to Allow Service by Alternative Means"). Die deutschen Beklagten gingen auch in Deutschland gerichtlich gegen die Zustellung der Klage vor. Weiter wurde eine materielle Klageerwiderung vorbereitet. Nach eingehenden Verhandlungen zwischen ..., Inc. und ... S.C., während denen die beiden oben beschriebenen Verfahren weiter liefen, schlossen ..., Inc. und ... S.C. mit Wirkung auch für die jeweils verbundenen Unternehmen und die beklagten Einzelpersonen am 20.01.2016 einen Vergleich ohne jegliche Anerkennung einer Schuld, um sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ... und ... abzuschließen. Es wurden die Ansprüche von ... … S.C. (und aller im ... … Konzern verbundenen Unternehmen) endgültig abgefunden gegen Zahlung eines Vergleichsbetrags durch ..., Inc. in Höhe von $ 17.000.000,00. Der Vergleich diente neben der Beendigung des …-Verfahrens auch der Beilegung des …-Verfahrens, des …-Verfahrens, des …-Verfahrens, des …-Verfahrens und des …-Verfahrens. Es wurde eine umfassende Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich aller Informationen zu den Vergleichsbedingungen und den Vergleichsverhandlungen vereinbart. Es existiert eine von den U.S.-Rechtsanwälten der Rechtsanwaltskanzlei …, die die Hauptverteidigung im ...-Verfahren und für die U.S.-Beklagten im …-Verfahren übernommen hatten, erstellte Einschätzung der zukünftigen Verfahrenskosten, die auf einen Betrag von beinahe $ 19.000.000,00 lautet, vor. Diese Schätzung umfasste nicht die drohenden Kosten der lokalen Rechtsanwaltskanzleien und der deutschen und amerikanischen Vertreter der deutschen Betroffenen. Die Verteidigung wurde von der Klägerin und ..., Inc. jeweils bei einer überregional tätigen U.S.-amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei konzentriert. Soweit erforderlich, wurden weitere Kanzleien eingeschaltet, wie es für die lokale Verteidigung in den einzelnen Bundesstaaten oder zur Vermeidung eines Interessenkonflikts notwendig war. Die Hauptverteidigung und damit die überregionale Verteidigung in den USA sowohl im ...-Verfahren als auch für die U.S.-amerikanischen Beklagten im …-Verfahren wurden von der Rechtsanwaltskanzlei … übernommen. Frau ... hatte zunächst … LLP mit ihrer Vertretung im ...-Verfahren beauftragt, war jedoch mit der Arbeit der Kanzlei unzufrieden. ..., Inc. übernahm auch die Koordinierung der Verteidigung und gab aus Gründen der Effizienz die Verteidigung von Frau ... als auch die der ..., Inc. und der weiteren U.S.-amerikanischen Beklagten in eine Hand. Unter Steuerung und Koordination der … wurden lokale Rechtsanwaltskanzleien in ..., Oregon und ... zur Prüfung des entsprechenden regionalen Rechts der jeweiligen Staaten und der Vertretung vor Gericht beauftragt. Die Klägerin und die anderen deutschen Betroffenen wurden im Rahmen der …-Subpoena und im …-Verfahren durch eigene (deutsche und amerikanische) Anwälte vertreten. Die Klägerin beauftragte in Amerika … LLP und in Deutschland … LLP mit ihrer Verteidigung. Die Kanzlei ...betreute im Rahmen der …-Subpoena die Auswahl des Datenproviders, prüfte die entsprechenden Verträge und organisierte mit … den Prozess zur Vorlage der Unterlagen hinsichtlich des vom Special Master festgelegten Umfangs und der technischen Fragestellungen. Hierbei wurden sie von den U.S.-Kollegen zu ergänzenden Fragestellungen, wie dem Schutz von Kommunikation im Anwalt-Mandanten-Verhältnis vor Herausgabe im …-Verfahren und dem Verständnis der Entscheidungen des Special Masters zum Umfang der Herausgabepflicht jeweils gemäß U.S.-Prozessrecht und juristischer Praxis, beraten. Im …-Verfahren lag der Schwerpunkt der Verteidigung der deutschen Beklagten auf der Verteidigung gegen die Zustellung der Klage bzw. die Rücksendung der Zustellungsbestätigung in die USA. Dabei prüfte ...mit Unterstützung der U.S.-Kollegen auch die rechtlichen Folgen der mangelnden Zustellung für das U.S.-Verfahren. Im Rahmen der …-Subpoena bestand ein Teil der Verteidigungsstrategie darin, sich auf die Unabhängigkeit der betroffenen Unternehmen untereinander zu berufen, so dass eine getrennte Verteidigung zur Untermauerung dieser Verteidigungsstrategie erforderlich war. Daneben ergab sich sowohl bei der Abwehr der …-Subpoena als auch der Abwehr der Klage im ...-Verfahren für die deutschen Betroffenen eine von den U.S.-Betroffenen abweichende Verteidigungsstrategie aufgrund der Nationalität. Die ..., Inc. beauftragte zudem die …,während die Klägerin den Datenaufbereiter Kroll Ontrack beauftragte. Gegenstand der Aufträge war die Aufbereitung von Unterlagen. Weiter wurde im ...-Verfahren von HHR das Beratungsunternehmen … mit Datenanalysen und forensischen Untersuchungen beauftragt. Die Kosten wurden je nach Auftraggeber jeweils von der ..., Inc. oder der Klägerin getragen. Die Vergleichszahlung in Höhe von $ 17.000.000,00 wurde von der ..., Inc. getragen. Die ..., Inc. hat ihre Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zur Geltendmachung gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten. Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurde zunächst dem lokalen Versicherer in Amerika, der … das …-Verfahren im Namen der Frau ... und auch im Namen der ..., Inc. angezeigt. Die Klageschrift vom 16.09.2014 und der Versicherungsschein waren dem Schreiben beigefügt. Anfang Mai 2015 wurde ebenfalls der deutsche Versicherer der …-Police, die Beklagte, über den Versicherungsfall durch den zuständigen Makler von …, Herrn Christian …, informiert. Mit Schreiben vom 08.06.2015 lehnte die … die Deckung ab. Mit E-Mail vom 05.08.2015 informierte Herr … die Beklagte über den neuen Versicherungsfall, das ...-Verfahren, und übersandte mit einer weiteren E-Mail vom selben Tag die entsprechende Klageschrift. Mit Schreiben vom 18.08.2015 wurde auch der … der zweite Versicherungsfall, das ...-Verfahren, angezeigt. Dem Schreiben beigefügt waren die Versicherungspolice und die entsprechende Klageschrift. Am 26.08.2015 fand ein Treffen in Berlin statt, bei dem die beiden Versicherungsfälle und das weitere Vorgehen mit der Beklagten besprochen wurde. Mit Schreiben vom 09.09.2015 informierte die ..., Inc. die Beklagte darüber, dass eine Extranet-Seite mit weiteren, von der Beklagten angeforderten Dokumenten eingerichtet wurde, die der Beklagten im Nachgang zu dem vorgenannten Schreiben zugänglich gemacht wurde. Dem Schreiben beigefügt war erneut die Liste der beauftragten Rechtsanwaltskanzleien und ihrer Stundensätze. Die Beklagte bestätigte mit E-Mail vom 02.10.2015 Zugang zum Datenraum erhalten zu haben. Mit E-Mail vom 28.10.2015 informierte die ..., Inc. die Beklagte über anstehende Vergleichsverhandlungen mit ... S.C. Mit Schreiben vom 11.11.2015 lehnte die Beklagte die Deckung zumindest vorläufig ab. Mit Schreiben vom 23.12.2015 wurde die Beklagte darüber informiert, dass ... S.C. und ..., Inc. in Vergleichsverhandlungen eingetreten waren und zu diesem Zeitpunkt eine Vergleichssumme zwischen $ 14.500.000,00 und $ 19.500.000,00 diskutiert wurde, wobei die Vergleichsgespräche noch nicht abgeschlossen oder abschließend konkretisiert waren. Zugleich bat die Klägerin um Deckungszusage bzw. um Zustimmung zu dem Vergleichsabschluss bis zum 15.01.2016. Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie an ihrer Auffassung, dass die Deckung abzulehnen sei, festhalte. Ein weiteres persönliches Treffen am 14.02.2016 zwischen den Beteiligten führte zu keiner Einigung in der Deckungsfrage. Mit Schreiben vom 23.03.2016 übersandte die Klägerin der Beklagten die mit ... S.C. geschlossene Vergleichsvereinbarung. Mit Schreiben vom 15.04.2016 lehnte die Beklagte jedwede Deckung erneut und diesmal endgültig ab. Dennoch wurden noch einmal wechselseitig Vergleichserwägungen angestellt. Die Beklagte erhielt am 12.06.2016 Zugang zu einem Datenraum mit den gesamten Detailrechnungen der beauftragten Rechtsanwaltskanzleien. Danach unterbreitete die Beklagte unter dem 09.08.2016 ein weiteres Vergleichsangebot. Eine vergleichsweise Einigung kam nicht zu Stande. Die Klägerin behauptet, sämtliche von der ... … S.C. gegen Frau ... in dem mit der am 16.09.2014 eingereichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit (…-Verfahren) erhobenen Vorwürfe seien inhaltlich unzutreffend. Es sei seitens ... im …-Verfahren von Anfang an der Vorwurf nicht bloß auf eine drohende Nutzung oder die drohende Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit bei ..., Inc. gestützt worden, sondern auch auf die tatsächlich erfolgte Nutzung und Weitergabe der Daten. Ebenfalls seien sämtliche von ..., Inc. und ... S.C. in dem mit der am 24.07.2015 eingereichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit (…-Verfahren) erhobenen Vorwürfe inhaltlich unzutreffend. Hintergrund des mit ... abgeschlossenen Vergleichs seien für die ..., Inc. überwiegend die trotz guter Erfolgsaussichten drohenden erheblichen Verteidigungskosten gewesen. Die vorliegende Kostenschätzung der Rechtsanwaltskanzlei … sei im November 2015 erstellt worden. ... hätte damit ohne den Abschluss des Vergleichs eine deutlich über der Vergleichssumme liegende Summe an Rechtsanwaltskosten zu zahlen gehabt. In dem ...-Verfahren seien der ..., Inc. Kosten in Höhe von zum einen $ 10.071.651,74 und zum anderen € 146.643,41 (entsprechend cirka 87 %) und der Klägerin Kosten in Höhe von $ 970.717,79 zum einen und zum anderen € 455.404,78 (entsprechend cirka 13 %) entstanden. Im …-Verfahren seien der ..., Inc. Kosten in Höhe von $ 1.589.929,92 (entsprechend cirka 69 %) und der Klägerin Kosten in Höhe von $ 430.784,14 und € 237.018,65 (entsprechend cirka 31 %) entstanden. Die mit Schreiben der … vom 08.06.2015 erklärte Ablehnung der Deckung sei in Abstimmung mit der Beklagten erfolgt. Die Klägerin hat ursprünglich Anträge auf Zahlung von $ 1.472.903,34 und € 729.422,58 nebst Zinsen an sich und von $ 28.275.479,37 und € 69.143,41 nebst Zinsen an die ... angekündigt. Diese Anträge hat sie mit Schriftsatz vom 07.11.2017 geringfügig umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin $ 1.401.501,93 und € 670.423,43 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die ..., Inc., … Road, Lake …,…, USA, $ 28.661.581,66 und € 68.643,41 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2016 zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sämtliche von der ... in dem mit der am 16.09.2014 eingereichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit (…-Verfahren) und in dem mit der am 24.07.2015 eingereichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit (...-Verfahren) erhobenen Vorwürfe seien inhaltlich zutreffend. Im August 2011 habe Herr ... als Präsident der ..., Inc. und damit Vorgänger von Frau ... Herrn … als Angestellten von ..., Inc. kontaktiert und gebeten, vertrauliche Informationen über die Anstellungsverträge von führenden Mitarbeitern der ..., Inc. zu stehlen und an ..., Inc. weiterzugeben. Diese Vorgehensweise habe Herr ... mit Herrn … abgestimmt. Die Klägerin und ..., Inc. hätten geplant, führende Mitarbeiter von ... ... systematisch abzuwerben und sich so insbesondere die Kundenbeziehungen dieser Mitarbeiter einzukaufen, um so den eigenen Absatz in den USA zu steigern. Herr ... habe wiederum zunächst Herrn ... kontaktiert, der als Leiter der Personalabteilung von ... ... Zugriff auf sämtliche Daten der Mitarbeiter gehabt habe und sich dazu bereit erklärt habe, Herrn ... zu unterstützen. Beide hätten in Erwartung lukrativer Angebote von ..., Inc. agiert. Herr ... habe Herrn ... eine streng vertrauliche Datei zugänglich gemacht, die als sogenanntes „Logbuch"' über bestehende Arbeitsverhältnisse bezeichnet worden sei und in der sämtliche Daten über führende Mitarbeiter von ... ... enthalten gewesen seien. Herr ... habe dieses Logbuch sodann auftragsgemäß an Herrn ... weitergegeben. Indem sich ..., Inc. auf diese Weise in den Besitz von Informationen über die Vertragsdetails von führenden Mitarbeitern der ... ... gebracht habe, sei die Grundlage für die später erfolgende systematische Abwerbungsinitiative gelegt worden. Nachdem die Herren ... und … wiederholt gegenüber Herrn ... erklärt hätten, dass sie insbesondere über Kundendaten und die Verkaufsstrategie von ... ... informiert werden wollen, habe Herr ... den Strategic Plan entwendet und seinen Auftraggebern ausgehändigt. Unmittelbar im Anschluss daran habe ..., Inc. mit der Abwerbungsinitiative begonnen, der nach und nach nicht weniger als 50 Mitarbeiter von ... ... zum Opfer gefallen seien. Diese 50 Mitarbeiter hätten sich von ..., Inc. bestechen lassen und hätten sodann die Seiten gewechselt. Der Stratetic Plan sei nach Überarbeitung zwei Jahre später erneut von Frau ... im Auftrag von ..., Inc. gestohlen worden. Den Vergleich vom Januar 2016 habe die ... mit der ... einzig und alleine deswegen abgeschlossen, weil sie erkannt habe, dass ihre Verteidigung keine Erfolgsaussichten mehr gehabt habe, sondern sich vielmehr die von ... „angelegte Schlinge immer enger zugezogen“ habe. Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerseite steht gegen die Beklagte betreffend das sogenannte ...-Verfahren ein Anspruch aus den Ziffern I 1 und V 15 der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen auf Zahlung von € 150.000,00 und betreffend das sogenannte ...-Verfahren ein Anspruch aus Ziffer I 1/IV 2 der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen auf Zahlung von € 1.256.658,45, jeweils abzüglich Selbstbeteiligung, zu. Die Klägerin kann, nachdem sie Frau ... von den im ...-Verfahren entstandenen Kosten freigestellt hat, aus übergegangenem Recht der versicherten Person einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung gegen die Beklagte verfolgen. Grundsätzlich ist Frau ... als versicherte Person im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Die ..., Inc. ist gemäß Nachtrag Nr. 2 zum Versicherungsvertrag in den Versicherungsschutz einbezogen. Frau ... wiederum ist seit dem 01.09.2014 „President“ der ..., Inc. und damit zum Zeitpunkt der Klagerhebung gegen sie als Mitglied eines geschäftsführenden Organs versicherte Person nach Ziffer VIII Nr. 9 Punkt 1 der Versicherungsbedingungen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre sie im Sinne der eben genannten Vertragsregelung jedenfalls als leitende Angestellte versicherte Person. Auch wird Frau ... von der ... ein Verhalten vorgeworfen, das grundsätzlich geeignet ist, eine Pflichtverletzung darzustellen. Der in der Klage von der ... erhobene Vorwurf lautet, dass Frau ... in der Zeit, als sie noch bei der ... beschäftigt war, in großem Umfang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der ... an sich gebracht haben soll, die sie nach dem erfolgten Wechsel zur ... behalten habe. Allerdings erfolgte die Frau ... vorgeworfene Entwendung der Geschäftsgeheimnisse zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht bei der ... angestellt war, so dass sie bei der vorgeworfenen Handlung auch noch nicht versicherte Person gewesen war. Es kann auch nicht argumentiert werden, dass Frau ... zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Entwendung schon nicht mehr ihrem ursprünglichen Anstellungsunternehmen gegenüber eine loyale Einstellung einnahm, sondern bereits ausschließlich im Interesse ihres künftigen Anstellungsunternehmens handelte. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob nach amerikanischem Recht es möglich ist, in derartigen Konstellationen quasi eine Art vorgezogene Organstellung anzunehmen. Denn Ziffer XI. der Versicherungsbedingungen erklärt für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich deutsches Recht für anwendbar, d.h. bei der Frage, wie der Begriff des Organs auszulegen ist, ist alleine das deutsche Recht maßgeblich. Hiernach kann jedoch sowohl eine Organstellung, als auch die Position einer leitenden Angestellten im Sinne der Vertragsregelung erst in dem Moment bestehen, in dem das Bestellungs- bzw. Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft begründet ist. Allenfalls wäre es denkbar, eine Ausweitung und Vorverlagerung der organschaftlichen Anstellung über die in den Versicherungsbedingungen ebenfalls erwähnte Figur des faktischen Organs herbeizuführen. Doch auch die Einordnung von Frau ... als faktisches Organ würde voraussetzen, dass diese schon vor ihrer Anstellung einen wie auch immer gearteten Einfluss in dem späteren Anstellungsunternehmen ausübte qua dem sie faktisch an der Geschäftsleitung mitwirkte. Hierfür besteht kein Anhalt. Das einzige Verhalten, das in die Zeit fällt, in der Frau ... als versicherte Person anzusehen ist, betrifft damit die weitere Handhabe mit den entwendeten Geschäftsgeheimnissen. Diesbezüglich wurde Frau ... in den Schriftsätzen der ... vor der erneuerten Antragsstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch kein aktuelles Verhalten vorgeworfen. Der Sachvortrag der ... in der Klageschrift, die inzwischen von der Klägerin in einer Übersetzung vorgelegt wurde, geht zusammengefasst dahin, Frau ... habe an der Strat-Plan-Sitzung in Dallas vom 02. bis 04.06.2014 teilgenommen und ausführliche Mitschriften gefertigt. Sie habe weiter ab Juni 2014 fortlaufend bis kurz vor Abgabe ihres Computers mindestens fünf USB-Wechseldatenträger an ihren Laptop angeschlossen und Zugriff auf sensible Dokumente erlangt und/oder solche auf diese Wechseldatenträger kopiert. Frau ... habe weder die Mitschriften, noch die Wechseldatenträger bei ihrem Weggang von ... zurückgegeben. Betreffend ihre Handlungen ab der Anstellung bei der ... U.S. am 01.09.2014 lautet das Vorbringen: „Nach bestem Wissen und Gewissen ist es die Absicht von Frau ..., die streng vertraulichen Informationen der ... zu verwenden und ... U.S. die Nutzung der streng vertraulichen Informationen der ... bei der Ausführung ihrer neuen Anstellung als Präsidentin von ... U. S. zu gestatten. Der Umstand, dass sie die Funktion als leitende Führungskraft bei einem direkten Konkurrenten der ... angenommen hat, führt unweigerlich dazu, dass sie diese Informationen bei der Ausführung ihrer Verpflichtungen als Präsidentin von ... U. S. verwendet, sofern ihr die Fortführung in dieser Funktion gestattet wird.“ (…) „Es ist unvermeidbar, dass Frau ... die unrechtmäßig erlangten Handelsgeheimnisse gegenüber ... U. S. offenlegt oder nutzt.“ (…) „Auch ohne ungesetzliche Absicht wird Frau ... in ihrer neuen Position als Präsident der ... US unweigerlich Handelsgeheimnisse und vertrauliche Informationen der ... an ... US weitergeben. Es ist für Frau ... unmöglich, die Handelsgeheimnisse und anderen wettbewerbssensiblen Informationen der ... nicht für ihren Nutzen und für den Nutzen der ... und zum Schaden der ... zu nutzen. Um ihre neue Führungsposition bei ... US effektiv auszuführen, ist die Nutzung der vertraulichen Informationen von ... für den Wettbewerb gegen ihren früheren Arbeitgeber und seine verbundenen Unternehmen erforderlich.“ (…) „Gleichgültig ihrer Absicht wird Frau ... mit Annahme der Position bei ... unweigerlich Handelsgeheimnisse der ... für ihren eigenen Nutzen und für den Nutzen von ... offenlegen und verwenden, oder hat dies bereits getan, und zwar ohne die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung von .... Die Offenlegung der Handelsgeheimnisse von ... ist das unvermeidbare Ergebnis dessen, dass Frau ... diese Position angenommen hat.“ Mit Ausnahme der Formulierung „oder hat dies bereits getan“, die aber keine tatsächliche Behauptung beinhaltet, sondern allenfalls eine Mutmaßung darstellt, geht das gesamte Vorbringen der ... dahin, dass zu befürchten steht, Frau ... werde künftig eine pflichtwidrige Handlung begehen. ... differenziert in ihrer Darlegung klar zwischen den beiden Handlungskomplexen vor und nach der Anstellung von Frau ... bei ... US. Dieser differenzierten Darlegung zwischen der erfolgten Entwendung und der nur drohenden Verwendung der Daten folgend werden in der Klageschrift auch zwei Rechtsschutzziele formuliert. Zum einen begehrt ... Schadensersatz wegen der Veruntreuung der Geschäftsgeheimnisse und zum anderen begehrt ... eine einstweilige Verfügung, wonach Frau ... die Verwendung der Geschäftsgeheimnisse untersagt wird. Diese Differenzierung zwischen der tatsächlich begangenen Handlung (Entwendung) und der als bevorstehend qualifizierten weiteren Handlung (Verwendung), aus denen jeweils unterschiedliche Anspruchsinhalte abgeleitet werden, setzt sich auch im weiteren Vorbringen der ... fort. So führt ... in dem ergänzenden Schriftsatz vom 03.12.2014 weiter aus: „Das Gericht sei ermächtigt, per Gerichtsbeschluss eine gedrohte Veruntreuung von Handelsgeheimnissen zu untersagen, wobei eine Veruntreuung unter anderem auch als Offenlegung oder Nutzung eines Handelsgeheimnisses eines anderen, ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgen könne.“ „Selbst wenn man die beste Gutgläubigkeit voraussetzen würde, wird die Kenntnis der Frau … von diesen Handelsgeheimnissen ihre Arbeit als Präsidentin des direkten Konkurrenten der ..., ..., infizieren.“ „Die Versicherungen der Frau ... (die Daten nicht zu nutzen) trotzen jeder Erfahrung und gesunden Menschenverstands.“ „Aus all diesen Gründen (…) stellt die Annahme einer Position als Präsident der ... durch Frau ... eine inhärente, unvermeidbare und nicht zu akzeptierende Bedrohung dar, dass Frau ... die vertraulichen und geschützten Handelsgeheimnisse der ... zum nicht wiedergutzumachenden Schaden der ... verwenden und offenlegen wird.“ Die einzigen Ausführungen, die auf eine bereits erfolgte Verwendung zielen, setzen sich mit der Angabe der Frau ..., sie habe einen Container von der Größe eines Schuhkartons zuhause, der möglicherweise dutzende von USB-Wechseldatenträgern enthielte, auseinander. Hierzu führt ... aus: „(…) besteht noch nicht einmal die niedrigste Schwelle guten Glaubens, da sie ihren Korb mit Wechseldatenträgern zuhause nicht einmal durchgesehen hat. (…) Die selbsternannte Unfähigkeit der Frau ... zu erklären, was sie mit den Dokumenten der ... getan hat, ist nicht glaubwürdig. Das Gericht sollte den fahrlässigen Behauptungen der Frau ... darüber, was sich auf den USB-Wechseldatenträgern befindet, die sie zugibt, zuhause zu haben, keinen Glauben schenken, und auch nicht ihren Versprechungen, dass sie niemals geheime Informationen eines früheren Arbeitgebers verwahren würde.“ Diese Darlegung stellt aber wieder nur eine bloße Mutmaßung ohne sachliche Substanz dar und führt dann auch wieder zu dem Vorwurf, Frau ... werde „wahrscheinlich und unvermeidbar diese gegenüber ... offenlegen“ (…) ... hat aufgezeigt, dass Frau ... als Präsidentin der ... androht, „Handelsgeheimnisse eines anderen ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung ... offenzulegen oder zu verwenden" (…) Selbst wenn man einen guten Glauben annimmt (was das Gericht nicht tun sollte), kann Frau ... nicht verhindern, diese vertraulichen Handelsgeheimnisse als Präsident eines direkten Konkurrenten zu verwenden.“ „Frau ... gab zu, dass sie Handelsgeheimnisse tatsächlich nicht verwendete oder offengelegt hat. Sie bittet das Gericht, ihr zu glauben, und das Gericht sollte dies nicht tun. Ihr Argument missachtet auch, dass „eine gedrohte Veruntreuung gegebenenfalls verboten werden kann, § 134A.003“ und dass „einem Arbeitnehmer zu verbieten, die vertraulichen Informationen des Arbeitgebers zu verwenden“, dann angemessen ist, „wenn es wahrscheinlich ist, dass der frühere Arbeitnehmer die vertraulichen Informationen zu seinem Nutzen (oder zum Nutzen seines neuen Arbeitgebers) oder zum Schaden des früheren Arbeitgebers verwenden wird". Während ... in dem besagten Schriftsatz die Vorgänge vor dem 01.09.2014 nochmals eingehend und detailliert schilderte, beschränkt sich das Vorbringen zu den Handlungen der Frau ... in ihrer Zeit als versicherte Person auf einen pauschal gehaltenen Verdacht eines drohenden künftigen Verhaltens. Diesbezüglich argumentiert ... in dem besagten Schriftsatz, Gerichte in anderen Gerichtsbarkeiten hätten eine gedrohte Veruntreuung gemäß der Doktrin der unvermeidbaren Offenlegung untersagt, d.h. nach der rechtlichen Argumentation der ... bedarf es zur Stützung ihrer Rechtsposition der Darlegung einer konkret stattgefunden Handlung gar nicht, sondern es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit, dass das Verhalten künftig stattfinden wird. Den Sachvortrage von ... bis zu der ablehnenden Entscheidung des angerufenen Gerichts vom 16.12.2014 zusammengefasst, fehlt es im ...-Verfahren an einer vorgeworfenen fehlerhaften Handlung der Frau ..., die diese als versicherte Person in Ausübung ihrer Tätigkeit für ..., Inc. vorgenommen hat. Es wird ihr als stattgefundene Handlung ausschließlich die Entwendung von Geschäftsgeheimnissen, die zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sie nicht bei ..., Inc. beschäftigt war, vorgeworfen. ... behauptet keine fehlerhafte Handlung zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung bei ..., Inc., insbesondere weder eine Weitergabe, noch eine Nutzung der zuvor entwendeten Geschäftsgeheimnisse. Als konkrete Handlung wird ihr nur die Entwendung und die Verweigerung der Herausgabe vorgeworfen, während die Benutzung nur als sichere, aber künftige und noch nicht eingetretene Folge des vorangegangenen Tuns beschrieben wird. Entsprechend führte das amerikanische Gericht in seiner ablehnenden Entscheidung vom 16.12.2014 über die beantragte einstweilige Verfügung auch unstreitig, aus: "... S.C. behauptet nicht, dass ... tatsächlich irgendwelche Geschäftsgeheimnisse in ihrer Zeit bei ... offen gelegt hat, so dass sie auf eine Theorie der wahrscheinlichen oder unvermeidlichen Offenlegung angewiesen ist.“ Soweit ... einen Schadensersatzanspruch verfolgt, ist ein Zusammenhang mit Handeln der Frau ... als versicherte Person nicht gegeben. Aus dem drohenden Verhalten der Frau ... als versicherte Person wird nur ein Unterlassungsanspruch abgeleitet. Der von ... mit der ersten einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des erwarteten Verhaltens begründet aber ebenfalls keinen Versicherungsfall. In Ziffer I 1 der Versicherungsbedingungen ist als Versicherungsfalls definiert, dass die versicherte Person wegen der Pflichtverletzung auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wird. Dies ist aber nicht der Fall. Der Vermögensschaden wird von ... einzig aus der - nicht versicherten - Entwendung abgeleitet, während aus der nur erwarteten Verwendung nur der Unterlassungsanspruch abgeleitet wird. Allerdings sieht Ziffer V 15 eine Deckungserweiterung vor. Hiernach übernimmt der Versicherer die Kosten der Abwehr, wenn gegen eine versicherte Person im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versicherungsfall führt, ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Diese Regelung erfordert, dass dem zu unterlassenden Verhalten bereits ein eine Pflichtverletzung begründendes Verhalten vorangegangen ist. Die einzige Pflichtverletzung, die der befürchteten Verwendung der Dateien voranging, war aber deren Entwendung, die jedoch gerade nicht zum Entstehen eines Versicherungsfalls führt. Erstmals ausdrücklich auf eine tatsächlich vorgenommene Verwendung beruft sich ... dann in dem erneuerten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. In diesem Schriftsatz werden erstmalig konkrete Verwendungshandlungen benannt. Bereits in der Einführung dieses Schriftsatzes wird expressis verbis ausgeführt, die Beweise, die seit dem 08.05.2015 während der Anhörung zum Antrag der ... erlangt wurden sowie weitere Erforschungen würden zeigen, dass Frau ... u.a. im Verlauf ihrer Tätigkeit bei ... auf gewisse dieser Handelsgeheimnisse zugegriffen und diese verwendet hat. Dass ... dabei bei ihren verfolgten Rechtsschutzzielen weiterhin klar zwischen den Sachkomplexen Entwendung und Verwendung differenziert, ergibt sich daraus, dass die nunmehr vorgeworfene stattgefundene Verwendung nur zum Gegenstand eines weiteren Unterlassungsantrags gemacht wird, hieraus aber keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden. Anders als bei dem ersten Unterlassungsantrag, ist nunmehr auch Ziffer V 15 der Versicherungsbedingungen anwendbar. Es gibt eine vorgeworfene Pflichtverletzung in Form der bereits vorgenommenen Verwendung. Diese Pflichtverletzung ist auch grundsätzlich geeignet, hieraus einen Versicherungsfall abzuleiten. Die zu unterlassende weitere Verwendung der Dateien steht auch in Zusammenhang mit der vorangegangenen Pflichtverletzung der bereits erfolgten Verwendung. Wenn die Beklagte argumentiert, der Zugriff auf die entwendeten Daten stelle kein Handeln als versicherte Person dar bzw. stehe nicht im direkten Zusammenhang mit der Funktion, derentwegen Frau ... versicherte Person sei, überzeugt dies nicht. Zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 13.09.2017 (Az.: 7 U 4126/13) ausführt, es dürfe aufgrund des zu fordernden unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhangs zwischen der ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person und der pflichtwidrigen schadensverursachenden Handlung der Schaden nicht nur bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit verursacht worden sein. Die pflichtwidrige Handlung der versicherten Person dürfe nicht aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihr anvertrauten Aufgaben herausfallen. Es müsse sich noch um eine im Leistungsbereich liegende Fehlleistung handeln. An dem notwendigen inneren Zusammenhang fehle es dagegen, wenn sich die versicherte Person vollständig vom Auftrag bzw. ihrem Amt löse. Dieses Fehlen des Zusammenhangs kann nicht daraus abgeleitet werden, dass nach dem Vorwurf der ... Frau ... bei sich zu Hause auf das entsprechende Material Zugriff genommen hat. Mag sie insoweit zwar als Privatperson gehandelt haben, so diente diese Handlung der Vorbereitung anschließender dienstlicher Handlungen, beispielsweise der Teilnahme an Besprechungen. An diesen Besprechungen nahm Frau ... jedoch fraglos in ihrer Funktion bei ... teil. Eine einer dienstlichen Handlung unmittelbar vorgelagerte Handlung, die im Privatbereich erfolgt, ist gleichwohl der dienstlichen Tätigkeit zuzuordnen. Wenn die Beklagte zur Begründung des fehlenden Zusammenhangs weitergehend argumentiert, das Pflichtwidrige der Verwendung der Daten sei einzig darin begründet, dass diese vorher entwendet wurden, so dass das Öffnen der Dateien für sich gesehen keine Pflichtverletzung begründe, sondern sich als eine bloße Folgehandlung aus dem vorangegangenen widerrechtlichen Tun darstelle, greift auch dies nicht durch. Nach der Darstellung der ... gibt es drei Handlungskomplexe, die jeweils andere Vorwürfe beinhalten und andere Rechtsfolgen zeitigen sollen. Es gab zunächst die Entwendung, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wurde. An die Entwendung schlossen sich der Besitz und die damit einhergehende drohende Benutzung der Daten an, wobei diese Verwendung mit dem ersten Unterlassungsantrag verhindert werden sollte. Nachdem die ... dann erstmals einen konkreten Hinweis auf eine erfolgte Nutzung hatte, wurde diese Verwendung dargelegt und darauf der zweite Unterlassungsantrag, der auf eine Verhinderung der Fortsetzung dieser Verwendung gerichtet war, gestützt. Es stellt sich also nicht so dar, dass die Entwendung und die anschließende Verwendung quasi als einheitliche Handlung angesehen werden können, denen ein Unrechtsgehalt einzig wegen der illegalen Besitzerlangung zukommt. Die von der vorangegangen Entwendung als neuer Handlungskomplex zu trennende Verwendung der Daten wiederum hat nur deswegen einen Unrechtsgehalt, weil Frau ... dadurch in ihrer Funktion bei der ... Kenntnisse hat, die dem Anstellungsunternehmen zu Lasten des Datenberechtigten nutzbringend sein können. Diese Handlung kann von ihrer beruflichen Tätigkeit bei ... nicht getrennt werden. Man kann auch nicht alleine darauf abstellen, ob Frau ... die vorgeworfene Handlung in Ausübung ihrer Leitungsfunktion oder nicht vornahm. Denn nach Ziffer I Absatz 4 der Versicherungsbedingungen ist ausdrücklich das „operative Geschäft“ der versicherten Personen mit versichert, so dass für die Annahme eines Versicherungsfalles nicht erforderlich ist, dass der Vorwurf sich auf originäres Organhandeln bezieht. Über die Abwehrkosten angelegentlich des zweiten Unterlassungsantrages hinausgehend sind von der Beklagten in Bezug auf das ...-Verfahren keine Kosten zu erstatten. Soweit die Klägerin argumentiert, es handele sich vorliegend um einen Mischsachverhalt, so dass nach Ziffer IV 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.