1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F., beziehungsweise ab dem 27.07.2019 nach Vergütungstabelle B zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG gegen die Staatskasse ab. Die Vergütung wurde jeweils antragsgemäß im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren (§§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG) ausgezahlt. Mit Schreiben vom 06.07.2020 (Bl. 78 Bd. III d. A.) hat die Betreuerin die Erstattung ihrer Vergütung für den Zeitraum 06.04.2020 bis 05.07.2020 aus der Staatskasse beantragt und dabei zunächst weiterhin die Vergütungstabelle B zugrunde gelegt. Der Betroffene war in diesem Zeitraum mittellos und lebte in einem Pflegeheim. Mit Schreiben vom 22.07.2020 (Bl. 79 Bd. III d. A.) teilte die Betreuerin mit, dass ihr am 18.06.2020 das Hochschulzertifikat (vgl. Bl. 131 Bd. III d. A.) nach erfolgreichem Prüfungsabschluss des weiterbildenden Fernlehrgangs „Berufsbetreuerin mit Hochschulzertifikat“ verliehen worden sei. Dies rechtfertige eine Abrechnung nach Vergütungstabelle C zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG ab dem 18.06.2020. Es handele sich um ein Studium der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse mit einem Arbeitspensum von 2.880 Stunden. Dies entspreche 96 ECTS-Punkten. Dies genügen den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.04.2017 – XII ZB 86/16) an den zeitlichen Umfang einer Hochschulausbildung. Dem Schreiben vom 22.07.2021 war ein geänderter Vergütungsantrag für den Zeitraum 06.04.2020 bis 05.07.2020 beigefügt (Bl. 80 Bd. III d. A.). Ausgehend von einer Pauschale in Höhe von 78 € (Nr. B 5.1.1) bis einschließlich 17.06.2020 und in Höhe von 102 € (C 5.1.1) ab dem 18.06.2020 beantragte die Betreuerin die Festsetzung einer Gesamtvergütung in Höhe von 248,40 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den geänderten Vergütungsantrag Bezug genommen. Mit Stellungnahme vom 06.10.2020 (Bl. 83ff. Bd. III d. A.) ist die Staatskasse der beabsichtigten Abrechnung nach Vergütungstabelle C entgegengetreten. Es liege keine mit einer Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung vor. Es gebe schon keine konkrete Zulassungsentscheidung für den Zugang zum Fernkurs und eine damit verbundene Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Das Ausfüllen eines Formulars im Internet genüge. Der Fernlehrgang werde zudem von der BeckAkademie durchgeführt, mit der Hochschule Neubrandenburg bestehe lediglich eine Einzelfallkooperation. Das Arbeitspensum von 2.880 Stunden entspreche etwa vier Semestern, könne aber abgekürzt werden. Zudem würde der Lehrgang auf einen anschließend möglichen Bachelorabschluss der Hochschule Wismar in Kooperation mit der BeckAkademie nur im Umfang von zwei Semestern angerechnet werden. Schließlich entspreche Form und Umfang der Abschlussprüfung nicht den auf einer akademischen Prüfungsordnung beruhenden Abschlüssen. Mit Schreiben vom 22.10.2020 (Bl. 89ff. Bd. III d. A.) hat die Betreuerin ihr Vorbringen vertieft. Eine Zulassungsentscheidung sei vorgesehen und erfolge durch die BeckAkademie in Abstimmung mit der Hochschule Neubrandenburg. Diese benenne auch Dozenten und Prüfer und sei in die Ausarbeitung des Studien- und Prüfungsplans eingebunden. Der Umfang der Anerkennung der Prüfungsleistungen durch die Hochschule Wismar im Rahmen des dortigen Bachelor-Studiums könne nicht für die Annahme herangezogen werden, der „Fernlehrgang Berufsbetreuer (
FG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG und ist auch im Übrigen zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde im Tenor der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Dabei hat die Kammer die Ausgangsentscheidung nur im angefochtenen Umfang zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Annahme des Amtsgerichts, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Vergütungsbewilligung vorliegen und wendet sich auch nicht gegen die Berechnung des zu vergütenden Zeitraums (06.04.2020 – 05.07.2020) oder die Wahl des Vergütungsschuldners. Schließlich steht außer Streit, dass die Betreuerin schon vor dem 18.06.2020 über besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG verfügte und jedenfalls nach Vergütungstabelle B abrechnen konnte. Die Beschwerde greift ausdrücklich nur die Festsetzung der Vergütung nach Vergütungstabelle C für den Zeitraum vom 18.06.2020 – 05.07.2020 an. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Betreuerin durch die formlose Übersendung des Beschlusses vom 03.01.2019 wirksam bestellt wurde. 2. Die Beschwerde hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg. a) Hat das Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene Betreuer nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG i.V.m. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG. Die Höhe der dem Betreuer zustehenden Pauschalvergütung bestimmt sich nach Fallpauschalen
1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG. Die Fallpauschalen sind in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zum VBVG festgelegt. Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach der Qualifikation des Betreuers, der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dem Vermögensstatus des Betreuten, §§ 4, 5 Abs. 1 VBVG. Dass grundsätzlich eine Pauschale für mittellose, in einer stationären Einrichtung lebende Betreute ab dem 25. Betreuungsmonat nach Nr. 5.1.1 der jeweiligen Vergütungstabellen geschuldet wird steht nicht im Streit.
2 Satz 2 LHG M-V ist durch einen Kooperationsvertrag sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschulen ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und die Prüfungen abzunehmen. Die Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 LHG M-V wurden vorliegend durch den Kooperationsvertrag vom 16.10./11.11.2013 umgesetzt. In dessen Präambel ist festgehalten, dass der Fernlehrgang unter der wissenschaftlichen Leitung der Hochschule Neubrandenburg steht. Durch die Regelungen in dem Kooperationsvertrag und der Zulassungs- und Prüfungsordnung für den „Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ (fortan: Prüfungsordnung) wird der Hochschule Neubrandenburg so viel Einfluss auf Gestaltung und Inhalt des Fernstudiums eingeräumt, dass dieses als eine staatlich reglementierte Ausbildung zu bewerten ist. Der Zugang zu dem Lehrgang setzt
2 der Prüfungsordnung eine Zulassungsentscheidung voraus. Zulassungsvoraussetzung ist
1 der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Beruf mit mindestens dreijähriger Berufspraxis oder die allgemeine (Fach-) Hochschulreife. Die Hochschule Neubrandenburg hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass im Rahmen der Zulassungsprüfung Belege über die Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen seien. Einschlägig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung seien Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung, wenn sie in einem sozialen, gesundheitlichen/pflegerischen, rechtlichen oder kaufmännischen Bereich erworben worden seien. Die Bewerbungen sind zwar an den Beck-Verlag zu richten und werden von diesem alleine beschieden. Dies ist aber unschädlich, nachdem die Kriterien für die Zulassung im Einvernehmen mit der Hochschule festgelegt worden sind. Die Kriterien sind unter Beteiligung der Hochschule hinreichend klar definiert worden, sodass die Prüfung durch den Beck-Verlag letztlich als rein administrative Entscheidung zu qualifizieren ist. Bei Zweifeln im Einzelfall ist nach Auskunft der Hochschule zudem sichergestellt, dass die
6 des Kooperationsvertrags von der Hochschule eingesetzte wissenschaftliche Leitung (Prüfungskommission) für die Entscheidung verantwortlich bleibt. Die Hochschule ist auch maßgeblich für die Ausbildungsinhalte verantwortlich. Die inhaltliche und didaktische Entwicklung des Lehrangebots erfolgt durch die Prüfungskommission, die aus Lehrbeauftragten der Hochschule Neubrandenburg besteht. Auch die Lernbriefe und die Prüfungsaufgaben wurden von Hochschullehrern konzipiert und erstellt. Schließlich weist der Lehrgang auch einen formalen Abschluss auf.
2 der Prüfungsordnung ist das Erreichen von mindestens 40 Punkten bei zwölf eingereichten Einsendeaufgaben Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Diese besteht aus einer vierstündigen Klausur und einem Kolloquium, bei dem für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von mindestens 15 Minuten vorgesehen ist (vgl. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn Studierende von den maximal erreichbaren 100 Punkten (80 Punkte für die Klausur und 20 Punkte für das Kolloquium) mindestens 40 erreichen. In die Abschlussnote fließen auch die Ergebnisse der zwölf Einsendeaufgaben zu 1/3 ein (§ 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung).
1 der Prüfungsordnung entsprechen 40 Punkte der Note „ausreichend“. Der Abschluss ist durch die Prüfungsordnung formal geregelt, auf den Umfang der Prüfung (Abschlussklausur statt Masterarbeit) kommt es insofern nicht entscheidend an. Hinzu kommt schließlich, dass die Fernkurse der BeckAkademie Fernkurse von der Zentralstelle für Fernunterricht staatlich geprüft und zugelassen sind. ii. Der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung steht schließlich nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung mit 96 ECTS-Punkten (2.880 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurückbleibt. Weil vorliegend ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt werden, ist sie trotz des geringeren Umfangs einem regulären Bachelor-Studium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen vergleichbar (vgl. BGH Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 86/16 = BeckRS 2017, 110951). Der Umfang der vermittelten Kenntnisse lässt die Bedeutung des geringeren Arbeitseinsatzes zurücktreten. Dass die Hochschule Wismar die vorliegende Ausbildung nur im Umfang von zwei Semestern auf den dortigen Bachelor-Studiengang anrechnet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist alleine der für den Abschluss der Ausbildung erforderliche Arbeitsumfang nicht der Umfang einer Anrechnung in einem anderen Studiengang. Die Kammer hat auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Ausbildung tatsächlich den genannten Umfang hat. Zwar ist richtig, dass die Prüfungsordnung aus dem Jahr 2013 stammt. Der Umfang der Lerninhalte ergibt sich aber nicht aus der Prüfungsordnung, sondern aus der Modul- und Leistungsübersicht. Soweit die Beschwerdeführerin spekuliert, dass sich an dem Umfang der Ausbildung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2017 (XII ZB 593/16 = BeckRS 2017, 115704) nichts geändert habe, sondern die Hochschule nun für denselben Stoff einfach mehr Zeit zur Verfügung stelle, fehlt dafür jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt. c) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist allerdings abzuändern, soweit es der Betreuerin auch für den 18.06.2020 eine Vergütung nach der Tabelle C zuerkannt hat. Die Änderung der Qualifikation ist ein vergütungsrelevanter Umstand im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG. Hierfür gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VBVG zunächst § 188 Abs. 1 BGB: Der Tag, an dem das ändernde Ereignis eintritt, zählt noch vollständig zum ablaufenden Teilmonat (MüKoBGB/Fröschle, 8. Aufl. 2020, VBVG § 5 Rn. 11). Der Tag an dem der Betreuerin das Hochschulzertifikat verliehen wurde, der 18.06.2020, ist daher noch nach der Vergütungstabelle B zu vergüten. Der Betreuerin steht daher für den Zeitraum 06.06.2020 – 18.06.2020 eine Vergütung in Höhe von ([78 € /30] x 13 =) 33,80 € und für den Zeitraum 19.06.2020 – 05.07.2020 eine Vergütung in Höhe von ([102 € /30] x 17 =) 57,80 € zu. So errechnet sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Gesamtvergütung von (78 € + 78 € + 33,80 € + 57,80 € =) 247,60 €. 3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird
FG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 GNotKG abgesehen. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da die Betreuerin im Beschwerdeverfahren ganz überwiegend obsiegt hat, wäre es unbillig, sie mit ihren notwendigen Auslagen zu belasten. Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, die auch Schuldnerin der streitigen Vergütung ist (so auch OLG München, Beschl. v. 04.07.2007 - 33 Wx 89/07 = FGPrax 2007, 224, beck-online). Als Beschwerdeführerin ist die Staatskasse auch im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG am Verfahren beteiligt (Jürgens/Kretz,
FG zu, soweit die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen wurde. Soweit die Beschwerde in Bezug auf den 18.06.2020 Erfolg hat ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001413
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