Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 13. Mai 2014, S 1 AS 127/14, Urteil Tenor I. Die Berufungen der Klägerinnen zu 3. und 4. gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. Mai 2014 werden zurückge
§ 4Nr.
2, Rn. 17; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – B 10 EG 19/11 R –,
§ 3Nr. 1, Rn. 18; Klein, in: Schlegel/Voelzke, juris
PK-SGG, § 96 – Stand:
- November 2020 – Rn. 73). Der Bescheid vom
- Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsverfahrens vom
- Oktober 2014 ist über § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diesen ist wiederum ohne Weiteres „auf Klage“ zu entscheiden.
- Weiter haben (auch) die Klägerinnen zu
- und
- die Änderungsbescheide vom
- Februar 2014 und vom
- Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2014, mit dem der Beklagte, weiterhin vorläufig, die Leistungsgewährung zu Gunsten der durchgängig in A-Stadt lebenden Familienmitglieder abgeändert hat, in ihre Anträge einbezogen. Bezüglich der Ansprüche der Klägerinnen zu
- und
- scheint dies auf den ersten Blick nicht naheliegend zu sein, nachdem eine – endgültige – Leistungsablehnung bezüglich der von ihnen geltend gemachten Ansprüche durch den Bescheid vom
- November 2013 bereits vorlag, die, wie ausgeführt, ausnahmsweise und ohne Zäsur auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu beziehen ist. Vor diesem Hintergrund ist die bloße Änderung der vorläufigen Leistungsbewilligung zu Gunsten der übrigen Familienmitglieder grundsätzlich nicht als nochmalige Ablehnung der von den Klägerinnen zu
- und
- geltend gemachten Leistungen anzusehen. Aus dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont – und wohl auch nach der Regelungsabsicht des Beklagten – erscheint es vielmehr naheliegend, dass auf diese Weise (tatsächlich nur) die Höhe der an die durchgängig in A-Stadt lebenden Familienmitglieder vorläufig zu erbringenden Leistungen abgeändert werden sollte. Allerdings ist im konkreten Fall dennoch die Einbeziehung der Änderungsbescheide vom
- Februar 2014 und vom
- Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2014 zur Klarstellung auch mit Blick auf das Begehren der Klägerinnen zu
- und
- veranlasst, um zu verhindern, dass Unklarheiten über die Reichweite der Änderungsbescheide entstehen. Grund hierfür ist, dass der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2014 eine Sachentscheidung getroffen hat und die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens offenbar davon ausgingen, dass in diesem Zusammenhang (nochmals) die gleichen Streitpunkte und damit auch die Ansprüche der Klägerinnen zu
- und
- streitig seien wie im ursprünglichen Bescheid vom
- November
- Nachdem der Beklagte aber durch den Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2014 in der Sache über den Widerspruch entschieden hat, ist auch der Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des (Berufungs-)Verfahrens geworden ist, ohne dass entschieden werden müsste, ob davon auch dann auszugehen wäre, wenn der Beklagte den erneuten Widerspruch unter Verweis auf § 96 Abs. 1 SGG als unzulässig verworfen hätte.
- Die Klägerinnen zu
- und
- haben ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung zutreffend als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) formuliert. Da der Senat über das Klagebegehren zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG), war schon der schriftsätzlich formulierte Berufungsantrag entsprechend zu verstehen. II. Die Berufung ist angesichts des Streitgegenstandes, also der für ein halbes Jahr geltend gemachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Klägerinnen zu
- und
- in voller Höhe, nach § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich entsprechend den Anforderungen aus § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. In diesem Zusammenhang ist nach dem Vermerk, der von der Leitung der Serviceeinheit des Senats auf der Berufungsschrift aufgebracht worden ist, zu Gunsten der Kläger davon auszugehen, dass diese, wie dort festgehalten, am
- Juni 2014 beim Sozialgericht Kassel eingegangen ist, auch wenn der tatsächliche Hintergrund für die merklich spätere Übermittlung an den Senat nicht deutlich ist. Da der
- Juni 2014 ein Montag und das angegriffene Urteil dem Bevollmächtigten der Kläger am
- Mai 2014 zugestellt worden war, haben die Kläger die Berufungsfrist gewahrt (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Beide Klägerinnen waren zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung bereits selbst prozessfähig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit bestehen: Ein Beteiligter ist nach § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, wenn er sich durch Verträge verpflichten kann. Minderjährige sind gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Dabei setzt die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I (nur) die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres voraus, was auch bei der am
- März 1999 geborenen Klägerin zu
- zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am
- Juni 2014 bereits der Fall war. III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen zu
- und
- haben keinen Anspruch auf weitere Leistungen.
- Das Sozialgericht ist zunächst zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Namentlich ist sie form- und fristgerecht entsprechend den Vorgaben aus § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG erhoben worden. Dabei ist hinsichtlich der Klageerhebung von einer ausreichenden Vertretung der Klägerin zu
- durch ihre beiden Eltern auszugehen, nachdem am hiesigen Verfahren beide Eltern von Anfang an beteiligt waren.
- Das Sozialgericht hat dem Begehren der Klägerinnen zu
- und
- auf Gewährung von Leistungen zu ihren Gunsten zu Recht in der Sache nicht entsprochen. a) Rechtsgrundlage für den von ihnen jeweils geltend gemachten Anspruch sind die §§ 7 ff., §§ 19 ff. SGB II. Dabei würde der am
- Mai 1995 geborenen Klägerin zu
- durchgängig ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zustehen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), der am
- März 1999 geborenen Klägerin zu
- bis zur Vollendung ihres
- Lebensjahres ein Anspruch auf Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und ab diesem Zeitpunkt ebenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. b) Der von der Klägerin zu
- geltend gemachte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für die Zeiten ihres Aufenthalts in England im Internat scheitert für den hier streitigen Bewilligungszeitraum vom
- Dezember 2013 bis
- Mai 2014 durchgängig bereits daran, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht, wie von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II verlangt, in Deutschland hatte. aa) (1.) Wie für den Begriff des Wohnsitzes enthält der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches auch für den des gewöhnlichen Aufenthalts eine für das gesamte Sozialrecht und damit auch das Grundsicherungsrecht maßgebliche Legaldefinition: Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Der gewöhnliche Aufenthalt unterscheidet sich vom Wohnsitz zunächst dadurch, dass er nicht voraussetzt, dass dem Betroffenen eine (und sei es noch so eingeschränkte) Wohnung zur Verfügung steht. Bei einem Aufenthalt in einem Internat oder in einer anderen Institution kann daher dort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts liegen. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt allerdings voraus, dass der Betreffende am fraglichen Ort (beziehungsweise in einem bestimmten Gebiet) nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist also eine objektive zeitliche Komponente – wobei eine feste Grenze nicht existiert – und der grundsätzlich zukunftsoffene Verbleib (vgl. nur BSG, Urteil vom
- März 2020 – B 10 EG 7/18 R –,
§ 1Nr.
9, Rn. 44): Dies schließt allerdings auch bei einem – etwa durch die Dauer der Schulzeit – von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus, wenn der Betroffene an dem Aufenthaltsort „bis auf Weiteres“ den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 27. März 2020 – B 10 EG 7/18 R -,
§ 1Nr.
9, Rn. 43; außerdem BSG, Urteil vom
- April 2017 – B 13 R 12/15 R -, BSGE 123, 98, Rn. 49). Ist dies der Fall, so stellt auch eine vorübergehende Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts diesen nicht in Frage, sofern eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit erhalten bleibt; dementsprechend ist mit vorübergehenden Aufenthalten an einem anderen Ort – etwa für einen Urlaub oder Besuche bei der Familie oder bei Freunden – regelmäßig kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts verbunden (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116, Rn. 30). Wie beim Wohnsitz ist das (Fort-)Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts anhand einer prognostischen Einschätzung unter Einbeziehung aller Umstände zu beurteilen (vgl. wiederum BSG, Urteil vom
- März 2020 – B 10 EG 7/18 R –,
§ 1Nr.
9, Rn. 45; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116, Rn. 25 f.); dies gilt im Sinne einer fiktiven Prognose selbst dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt - wie im vorliegenden Verfahren – für einen zurückliegenden Zeitraum zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2018 – B 8 SO 22/16 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 28, Rn. 20). (Nur) im Rahmen dieser prognostischen Einschätzung der Entwicklung kann auch der Wille des Betroffenen (oder seiner Sorgeberechtigten) von Bedeutung sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 – 12 RK 13/86 –, BSGE 60, 262), so wenn eine längere Verweildauer (zwar unsicher ist, aber immerhin) als gut möglich in Betracht kommt und für die daran anknüpfende Einschätzung des weiteren Verlaufs daher die individuellen Pläne des Betroffenen zentrales Gewicht bekommen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 21/16 R –, BSGE 125, 38, Rn. 11). Grundsätzlich ist es dagegen im Rahmen von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I unerheblich, ob der Aufenthalt freiwillig erfolgt; für den (gewöhnlichen) Aufenthalt ist vielmehr das rein tatsächliche Verweilen maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1965 – 1 RA 154/62 –; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 – 3 RK 27/83 –, SozR 2200 § 205 Nr. 56). Auch die melderechtlichen Verhältnisse haben allenfalls indizielle Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts können an mehreren Orten gleichzeitig gegeben sein; das setzt allerdings – nahezu – gleichgewichtige Verbindungen zu beiden Orten voraus. In aller Regel wird man im Rahmen des Grundsicherungsrechts diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen und daher auf den Ort mit den engsten Beziehungen zurückzugreifen haben (vgl. so auch Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 – Stand: 5. Januar 2021 – Rn. 82). Überdies wird diskutiert, ob der – in sehr unterschiedlichen Kontexten verwendete – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts durch den jeweiligen Sachzusammenhang „eingefärbt“ wird, also unterschiedlichen Gehalt annehmen kann (vgl. zur sog. „Einfärbungslehre“ Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 327 – Stand: Januar 2021 – Rn. 133; krit. inzwischen auch BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R –, BSGE 113, 60). Grundsätzlich legt die Funktion des Ersten Buches als Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches nicht nahe, für die verschiedenen Teilbereiche des Sozialgesetzbuches unterschiedliche Begriffe zu entwickeln; allerdings spricht, ohne dass damit eine dogmatisch andere Bestimmung des Begriffs verbunden wäre, der steuerfinanzierte und auf die Existenzsicherung im Inland zielende Charakter der Grundsicherungsleistungen tendenziell gegen einen Leistungsexport ins Ausland (vgl. in diesem Sinne Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 – Stand: 5. Januar 2021 – Rn. 73). Im Rahmen dieser allgemeinen Grundsätze hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 28. Mai 1997 – 14/10 RKg 14/94 –, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36, Rn. 13; enger: BSG, Urteil vom 17. Dezember 1981 – 10 RKg 12/81 –, BSGE 53, 49) in einem kindergeldrechtlichen Verfahren zu Zeiten ausbildungsbedingter Abwesenheit ausgeführt, der Aufenthalt eines Kindes im Ausland zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung berühre den Anspruch des weiterhin in Deutschland lebenden Elternteils auf Gewährung von Kindergeld nicht, wenn der Aufenthalt zeitlich begrenzt und die Rückkehrmöglichkeit gegeben sei. Die mit einer Internatsunterbringung verbundene räumliche Trennung von den Eltern bedinge allein keine Auflösung der familiären Bindungen und bringe allein keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort des Internats mit sich. Dabei seien von der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch von fünf Jahren als unbedenklich angesehen worden. Auf der anderen Seite reiche die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie zum Beispiel der Schul- oder Berufsausbildung) diene, er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt sei und der Betroffene die Absicht habe, nach dem Abschluss der Maßnahme an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besage grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz – und Gleiches muss für den gewöhnlichen Aufenthalt gelten – während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet werde. Der Inlandswohnsitz (beziehungsweise entsprechend der gewöhnliche Aufenthaltsort im Inland) werde in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort habe (keine Wohnsitzbegründung am beziehungsweise Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr habe, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfüge und einer davon am bisherigen Wohnort liege (zwei Wohnsitze beziehungsweise Orte des gewöhnlichen Aufenthaltes). Bei Auslandsaufenthalten, die auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt seien, könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse weiterhin am bisherigen Wohnort – beziehungsweise am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts - liege, sofern Vorsorge dafür getroffen sei, dass eine dauerhafte Rückkehr jederzeit möglich sei. Ansonsten aber, also bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten, reichten die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes – und Gleiches muss wiederum für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gelten – anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkämen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuteten, änderten daran nichts. (2.) Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalles haben die Klägerinnen zu 3. und 4. im streitigen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt. Zu Gunsten ihrer Rechtsposition lassen sich folgende Umstände anführen: Ein wichtiger, aber nach Auffassung des Senats allein nicht ausschlaggebender Gesichtspunkt ist sicherlich, dass die Klägerin zu 4. im Streitzeitraum noch minderjährig, die Klägerin zu 3. noch nicht lange volljährig geworden war, was eine Orientierung auf die Familie im Regelfall nahelegt. Weiter sind beide offenbar regelmäßig in den Ferien zur Familie nach A-Stadt gefahren. Hinzu kommt, dass nach Aktenlage plausibel ist, dass sie bei längeren Krankheiten ebenfalls versucht haben, zur Familie zu kommen und sich dort versorgen zu lassen. Zudem haben die Klägerinnen zu 3. und 4. geltend gemacht, der Kontakt zu den Eltern sei auch während des Aufenthalts in England – über Telefon und Internet – eng gewesen. Weiter haben sie vorgebracht, ihr Kinderzimmer sei durchgängig für sie vorgehalten worden. Auf der anderen Seite haben die Klägerinnen zu 3. und 4. den deutlich überwiegenden Teil des Jahres in Großbritannien verbracht und waren oft über längere Zeit nicht in Deutschland, so dass sich ihr alltägliches Leben ganz überwiegend in England abgespielt haben muss. Weiter war der Aufenthalt – jedenfalls nach dem ersten, von den Klägerinnen als Probejahr geschilderten Schuljahr 2011/12 – von vornherein auf mehrere (Schul-)Jahre angelegt, und zwar bis zum Abschluss der Schulausbildung und damit bis zu einem Alter, in dem Jugendliche und junge Erwachsene weitgehend selbständig geworden sind und sich anschließend beruflich oder hinsichtlich ihrer weiteren Ausbildung und allgemein ihres weiteren Lebensweges neu orientieren können und müssen. Damit war prognostisch sogar eine anschließende Rückkehr nach A-Stadt und in das dort vorgehaltene „Kinderzimmer“ alles andere als selbstverständlich. Zudem ist nicht zu übersehen, dass die Klägerinnen zu 3. und 4. seit dem Jahr 2011 und also bereits vor dem Umzug der Familie nach A-Stadt im Juni 2012 das Internat in England besuchten. Eine irgendwie geartete nähere Bindung an den (neuen) Wohnort der Familie liegt daher fern und es erscheint auch nicht plausibel, dass dieser – abgesehen von dem Kontakt zur Familie selbst – bei den zumeist nur kurzen Ferienaufenthalten entstanden sein könnte. Von erhebliche Bedeutung ist schließlich, dass die Klägerinnen – abgesehen von wenigen krankheitsbedingten Aufenthalten – nur während der Ferien nach A-Stadt gekommen sind. Die regelmäßige Anwesenheit an Wochenenden, die zu einer gewissen Vertrautheit mit dem und dem Aufbau von Lebensbeziehungen am Wohnort der Eltern notwendig ist, fehlt. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerinnen zu 3. und 4. in A-Stadt im streitigen Zeitraum nicht feststellen. Dabei tragen die Klägerinnen die materielle Beweislast für die geltend gemachten Leistungsansprüche, so dass die Berufung der Klägerin zu 3. sogar dann ohne Erfolg bleiben müsste, wenn der Senat insofern – weniger weitgehend – von einer nicht abschließend aufklärbaren Situation ausginge.
- bb)Im hiesigen Leistungszeitraum kann sich die Klägerin zu 3. auch vor vornherein nicht darauf berufen, dass sie jedenfalls während der Zeit, in der sie sich bei der Familie aufgehalten hat, mit den übrigen Familienmitgliedern in temporärer Bedarfsgemeinschaft gelebt habe und ihr deswegen Leistungsansprüche zustünden. Für die 1995 geborene Klägerin zu 3. kommt dies für die im hiesigen Verfahren im Streit stehenden Leistungen ab 1. Dezember 2013 schon deswegen nicht in Betracht, weil sie im Streitzeitraum bereits volljährig war. Das Rechtsinstitut der temporären Bedarfsgemeinschaft dient nämlich (von vornherein nur) dazu, einen Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Lebensunterhaltsleistungen sicherzustellen, soweit dies zur Realisierung des Umgangs- oder Sorgerechts einer nicht dauerhaft mit dem Kind zusammenlebenden Person notwendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, BSGE 97, 242, Rn. 19 ff.). Eine Ausweitung des Rechtsinstituts zur Begründung von Leistungsansprüchen eines volljährigen Kindes, das sich ausbildungsbedingt in der Regel an einem anderen Ort aufhält, für die Zeit der Besuche bei der Familie an den Wochenenden und in den Ferien hat das Bundessozialgericht dementsprechend auch nach Auffassung des Senats zutreffend verneint (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 55/13 R –, BSGE 116, 254, Rn. 31).
- c)Auch der Klägerin zu 4. steht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum nicht zu.
- aa)Hinsichtlich der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen zu den Ansprüchen der Klägerin zu 3. verwiesen werden, wobei bei der Klägerin zu 4. prognostisch sogar von einem noch längeren Internatsaufenthalt auszugehen war. Allerdings ist bei ihr entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt gar nicht zu verlangen; dieser würde vielmehr durch die Zugehörigkeit durch die Bedarfsgemeinschaft gegebenenfalls ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 65/13 R –, BSGE 117, 186, Rn. 18). Die geltend gemachten Ansprüche für den gesamten Streitzeitraum scheiden aber auch bei ihr schon deswegen aus, weil sie während der tatsächlichen Aufenthaltszeiten in England nicht dem Haushalt der Familie in A-Stadt angehörte und damit die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft mit den anderen Familienmitgliedern in diesen Zeiträumen nicht vorlagen; insoweit sind letztlich die gleichen Umstände maßgeblich, die zu einer Verneinung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland führen; diesbezüglich kann wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen im Verfahren L 6 AS 89/20 und die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen werden.
- bb)Die Klägerin zu 4. kann Ansprüche aber auch nicht auf Grund einer temporären Bedarfsgemeinschaft für die Zeiten des Aufenthalts bei der Familie in A-Stadt geltend machen, da sich ihre Hilfebedürftigkeit nicht feststellen lässt; Gleiches würde im Übrigen für die Klägerin zu 3. gelten, sofern man entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ausgehen wollte. Der Senat kann wegen der fehlenden Hilfebedürftigkeit offenlassen, ob sich immerhin die noch nicht volljährige Klägerin zu 4. auch für die Zeit nach Vollendung des 15. Lebensjahres darauf berufen könnte, dass während der Besuche bei der Familie auf das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland verzichtet werden könne und müsse: Grundsätzlich geht das Bundessozialgericht auch nach Auffassung des Senats zutreffend davon aus, dass das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts durch die Zugehörigkeit zur temporären Bedarfsgemeinschaft ersetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 65/13 R –, BSGE 117, 186, Rn. 18). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf nichterwerbsfähige Kinder, die – daher – Sozialgeld beziehen. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Aufenthalte von zwischen 15 und 18 Jahre alten Kindern bei ihren Sorge- beziehungsweise Umgangsberechtigten ließe sich allenfalls mit Blick auf den Zweck der Rechtsfigur der temporären Bedarfsgemeinschaft rechtfertigen, begegnet aber erheblichen Zweifeln mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Zur Hilfebedürftigkeit ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei einem Leistungsanspruch (nur) auf Grund des Rechtsinstituts der temporären Bedarfsgemeinschaft und damit für die Zeiten des Aufenthalts in A-Stadt nur der Regelbedarf und gegebenenfalls – hier allerdings nicht ersichtliche – Mehrbedarfe zu berücksichtigen wären. (Höhere) Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die wegen der Wahrnehmung des Umgangs eines sorge- beziehungsweise umgangsberechtigten Elternteils mit seinem Kind entstehen, stellen dagegen einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils dar und sind nicht dem Wohnbedarf des Kindes zuzurechnen, wenn dieses seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 2/15 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 89, Rn. 16 ff.). Auf diesen Bedarf wäre das für die Klägerin zu 4. (und Gleiches würde gegebenenfalls für die Klägerin zu 3. gelten) gezahlte Kindergeld anteilig für die Tage des Aufenthalts in A-Stadt ihrem Bedarf anzurechnen: In einem derartigen Falle ist für einen gesamten Kalendermonat gezahltes Einkommen – ebenso wie der Bedarf – anteilig auf die Zeiten des Leistungsanspruchs einerseits und die Zeiten ohne Anspruch andererseits aufzuteilen (vgl. nur Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41 SGB II – Stand: Februar 2021 – Rn. 130; Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41 SGB II – Stand der Einzelkommentierung: September 2017 – Rn. 20 f.). Da der Regelbedarf – für die Klägerin zu 4. im Jahr 2013 monatlich 255,- Euro, im Jahr 2014 zunächst 261,- Euro und ab Vollendung des 15. Lebensjahres 296,- Euro – das Kindergeld überstieg, wäre, wenn das Kindergeld, aber kein sonstiges Einkommen auf den jeweiligen Bedarf anzurechnen wäre, von einem (allerdings geringen) Restbedarf für die Tage des Aufenthalts in A-Stadt auszugehen. Auch allgemein – und damit sogar wenn man von einem durchgängigen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt und dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ausginge – kann sich der Senat von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 4. – und ebenso der Klägerin zu 3. – jedoch nicht überzeugen. Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die Familie nicht nur in der Lage war, durchgängig den kostspieligen Internatsaufenthalt der Klägerinnen zu 3. und 4. in England (und ihres Bruders J. in Südafrika) zu ermöglichen beziehungsweise entsprechende Mittel zu mobilisieren, sondern dies auch gelungen ist, wenn den übrigen Familienmitgliedern Mittel für den allgemeinen Lebensunterhalt fehlten (so die von dem Bruder der Klägerin zu 5. im Januar 2013 [vgl. LA Bl. 532], von Herrn L. im September 2012 und im Oktober 2013 von Mr./Mme. T. beziehungsweise U. [vgl. LA 753] zur Verfügung gestellten Mittel). Dabei machen die Kläger zwar geltend, dass die entsprechenden Gelder ihnen nur darlehensweise zugeflossen seien und daher unberücksichtigt zu bleiben hätten. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen: Schon die Ausgestaltung der Darlehensverträge, die überwiegend die Rückzahlungspflicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1. beziehungsweise der Familie knüpften, führt dazu, dass eine ernstliche und zivilrechtlich durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung nicht erkennbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Außerachtlassung ansonsten anrechnungspflichtiger Einnahmen wegen ihres Darlehenscharakters grdsl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 4 AS 46/09 R -, BSGE 106, 185); dies muss zu einer Anrechnung der Mittel führen, auch wenn man grundsätzlich den diesbezüglichen Vortrag der Kläger zugrunde legt, so dass insoweit weitere Ermittlungen nicht geboten sind. Im Übrigen ist selbst in dem Fall, in dem die Rückzahlung nach den vorgelegten Unterlagen anders gehandhabt werden sollte, nämlich im Fall der ersten mit Hr. L. im Jahre 2011 getroffenen Vereinbarung, eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung nicht ersichtlich. Hierzu haben die Kläger, um die Ernstlichkeit des Darlehenscharakters zu verdeutlichen, schon gegenüber dem Beklagten unter Vorlage entsprechenden E-Mail-Verkehrs (vgl. LA Bl. 415 ff.) vorgetragen, die Rückführung des im Jahre 2011 aufgenommenen Darlehens sei ihnen nicht wie ursprünglich vereinbart möglich gewesen; daher seien sie mit der Bitte an den Darlehensgeber – der zugleich der Vermieter ihrer A-Stadter Wohnung ist – herangetreten, das Darlehen zu verlängern. Das habe dieser aber nicht akzeptieren wollen, sondern auf der monatlichen Zahlung von zumindest 200,- Euro – statt verabredeter 600,- Euro – bestanden. Da ihnen auch dies nicht möglich gewesen sei, hätten sie ab Januar 2013 immerhin monatliche Zahlungen in Höhe von 100,- Euro aufgenommen. Mit diesem Vortrag kaum vereinbar ist allerdings die von den Klägern vorgelegte Liste mit Darlehen (LA Bl. 562), wonach eben Hr. L. ihnen im September 2012 und im Mai 2013 noch zweimal Geld geliehen hat, obwohl er gerade in diesem Zeitraum nicht bereit gewesen sein soll, die Rückzahlung des früheren Darlehens auszusetzen. Die Ernstlichkeit von dessen Rückzahlungsverlangen lässt sich daher mit der behaupteten fehlenden Bereitschaft Ende des Jahres 2012, die Rückzahlung des schon gegebenen Darlehens zu stunden, kaum belegen. Dies gilt nur umso mehr, als die Vereinbarung zu den im Mai 2013 von Herrn L. zur Verfügung gestellten Mitteln anders als die frühere, aber in Übereinstimmung mit den sonst von den Klägern vorgelegten Darlehensunterlagen die Rückzahlung (nur) nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kläger vorsieht. In auffälligem Kontrast zu der behaupteten Rückzahlung des von Hr. L. vermeintlich als Darlehen gegebenen Geldbetrags durch – in den Kontoauszügen (vgl. z.B. LA Bl. 1002 ff.) als „Darlehen Tilgung“ bezeichnete – Zahlungen von jeweils 100,- Euro monatlich steht zudem, dass dieser unter dem 9. Mai 2014 gegenüber dem Beklagten bestätigt hat, jedenfalls die im Jahr 2014 erfolgen Zahlungen von 100,- Euro monatlich seien auf den noch offenen Kautionsanspruch erfolgt (vgl. LA Bl. 1023R). Eine überzeugende Erklärung, die gleichzeitig die Ernstlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen nicht in Zweifel ziehen würde, zu der Frage, warum die Zahlung, die doch der Rückzahlung des Darlehens dienen sollte, nunmehr als Zahlung auf den Kautionsanspruch deklariert wurde, ist nicht ersichtlich und haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geben können; vielmehr lässt gerade die dem Kläger zu 1. nicht mehr erinnerliche Aufteilung der Zahlungen auf Kautions- und Darlehensrückzahlungsanspruch daran zweifeln, ob überhaupt ein vollständiger Überblick über die Höhe der vermeintlichen Schulden bestand – was aber ersichtlich zwingende Voraussetzung für eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung wäre. Der Vollständigkeit halber und ohne dass es hierauf noch ankäme, sei darauf hingewiesen, dass auch die Gestaltung des mit dem Bruder der Klägerin zu 2. unter dem 6. Januar 2013 geschlossenen Vertrags (LA Bl. 532) wenig plausibel erscheint: Er sah die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.800,- Euro vor, wobei ein Betrag von 1.000,- Euro am gleichen Tag bar ausgezahlt worden sei; der Restbetrag werde in monatlichen Raten von je 600,- Euro „zur Deckung von monatlichen Ausgaben überwiesen“, und zwar jeweils am 5. eines jeden Monats; die letzte Rate hätte danach am 5. April 2013 ausgezahlt werden müssen. Hiermit passt ersichtlich nicht zusammen, dass nach dem Vertrag das Darlehen „innerhalb von 6 Monaten vollständig erstmals zum 05.03.2013 zurückzuzahlen“ sei, so dass am 5. März und am 5. April 2013 gleichzeitig die Auszahlung weiterer Raten und die Rückzahlung des Darlehens hätte erfolgen müssen. Weiter können auch die Darlegungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur späteren Rückzahlung der Gelder für den Internatsbesuch eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung nicht belegen: Zunächst genügt die tatsächliche Rückzahlung Jahre später nicht, um eine ernstliche und rechtsverbindliche Rückzahlungsverpflichtung bereits beim Zufluss und im streitigen Zeitraum zu belegen; auch der Senat bezweifelt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Kläger den Wunsch hatten, die Mittel, wenn wirtschaftlich möglich, auszugleichen, ohne dass sich daraus allerdings eine belastbare rechtliche Verpflichtung ergeben würde. Weiter haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar Unterlagen dazu vorgelegt, dass der Ehemann der Klägerin zu 4. auf die Rückzahlung – eines bisher gar nicht bekannten Darlehens für die Schulkosten seiner Ehefrau und der Klägerin zu 3. – verzichtet und die von Hr. L. gegebenen Gelder für die Klägerin zu 4. ausgeglichen habe. Für die Klägerin zu 3. sei, so die Kläger, ein Ausgleich des von Hr. L. gegebenen Darlehens ebenso – durch monatliche Zahlungen von 300,- Euro - erfolgt. Belege zu diesen Zahlungen haben die Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung zur möglichst vollständigen Vorlage von Unterlagen zur Rückführung der Darlehen nicht beigebracht. Gänzlich unkonkret blieben auch die Angaben in der mündlichen Verhandlung zu der – ebenfalls behaupteten – Rückzahlung der von Herrn M. gegebenen Mittel. Dazu sind weder Unterlagen vorgelegt worden noch konnte der Kläger zu 1. angeben, wann und aus welchen Mitteln die Rückzahlung erfolgt sei – das vermag angesichts der Höhe der Summe, um die es sich gehandelt hat, nicht zu überzeugen, so dass auch insofern jedenfalls nicht feststellbar ist, dass eine ernstliche Rückzahlungspflicht bestanden hätte (und erfüllt worden wäre). Weitere Unklarheiten, auf die es aber gar nicht mehr ankommt, bestehen etwa mit Blick auf die deutlich unterschiedliche Gestaltung des Darlehensvertrags mit Hr. M., wie er zu den Leistungsakten des Beklagten gereicht wurde einerseits (vgl. LA Bl. 354) und wie er nach den von der Staatsanwaltschaft aufgefundenen Unterlagen gestaltet war andererseits (vgl. Akte der Staatsanwaltschaft Bl. 5). Schon aus diesem Grunde lässt sich Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 4. und ebenso der Klägerin zu 3. durchgängig nicht feststellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass monatsweise (vgl. zum Monatsprinzip z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 81) ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen zur Verfügung stehen muss, um den gesamten Bedarf aller Personen zu decken, auf die das Einkommen zu verteilen ist, und unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Mittel ganz überwiegend dem Kläger zu 1. zur Verfügung gestellt wurden. Es handelte sich damit im Ausgangspunkt nicht um eigene Einnahmen gerade der Klägerinnen zu 3. und 4.; die Mittel waren daher auf die Bedarfe aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder zu verteilen (vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II). Allerdings liegt die materielle Beweislast für einen – in einem bestimmten Zeitraum – ungedeckten Bedarf bei den Klägerinnen, die Ansprüche geltend machen: Nachdem die Kläger aber im Einzelnen gar nicht mehr angeben konnten, wann entsprechende Zahlungen erbracht wurden – wohl aber, dass Jahr für Jahr für jede der beiden Klägerinnen Aufwendungen für das Internat in Höhe von 3000,- Pfund und also insgesamt über 6.000 Euro,- geflossen sind –, vermag sich der Senat von einer fortbestehenden Hilfebedürftigkeit für keinen der in Frage stehenden Monate zu überzeugen. Überdies bleibt es in jedem Fall dabei, dass den Klägerinnen zu 3. und 4. und der gesamten Familie durchgängig Mittel beziehungsweise Unterstützungsleistungen zur Verfügung standen, die es erlaubten, drei Internatsaufenthalte im Ausland mit entsprechenden Reisekosten zu realisieren. Bereits letzteres ist für die Klägerinnen zu 2. und 3. weiterhin nicht nachvollziehbar erklärt: Die Kläger haben zwar hierzu wiederholt geltend gemacht, dass sie auf langfristig im voraus gebuchte Billigflüge zurückgegriffen hätten. Tatsächlich belegen aber die eingereichten Flugtickets immer wieder auch Flüge mit der Lufthansa (vgl. LA Bl. 112, Bl. 194, Bl. 271, Bl. 992 und Bl. 993R); für die krankheitsbedingten Aufenthalte ist die Möglichkeit einer frühzeitigen Buchung von vornherein nicht gegeben. Hinzu kommt, dass zum Teil erhebliche Wege von A-Stadt zu den Abflugflughäfen (zum Teil V-Stadt, zum Teil W-Stadt – vgl. z.B. LA Bl. 174 und Bl. 195 –, aber auch Z-Stadt – LA Bl. 270 –, CC-Stadt – GA Bl. 227 – und DD-Stadt – LA Bl. 993 –) und in England zurückgelegt und also finanziert werden mussten. Schließlich sind aus den vorgelegten Unterlagen zu den Konten der in Deutschland lebenden Familienmitglieder zum Teil (und vor allem in nach dem hier streitigen Zeitraum liegenden Monaten) nur sehr wenige Abbuchungen für den alltäglichen Konsum eines immerhin fünfköpfigen Haushalts zu erkennen (vgl. besonders deutlich LA Bl. 1002 ff. mit den Kontoauszügen vom 31. Dezember 2013 bis 17. April 2014 mit Abbuchungen jeweils in Höhe von rund 80,- bis 100,- Euro monatlich für Telefonie; dagegen für Lebensmittel und Ähnliches zuzüglich Barabhebungen, die für diese Zwecke verwandt worden sein können, nur: im Januar 2014 am 6. Januar: 78,63 Euro (P.), am 8. Januar: 6,07 Euro (P.); am 17. Januar: 13,74 Euro (EE.); am 27. Januar: 19,25 Euro (P.) und am 28. Januar: 12,76 (FF.); also insg.: 130,45 Euro; Februar 2014 sogar nur: am 6. Februar: 19,72 Euro (P.); am 25. Februar: 34,91 Euro (P.) und 50,- Euro am Geldautomaten; also insg. 54,63 Euro (maximal 104,63 Euro); im März 2014 nur am 3. März: 46,80 Euro (P.) und im April 2014 am 7. April: 55,24 (P.)). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt es nahe, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt nicht allein aus den Leistungen des Beklagten bestritten haben, sondern über die bekannten, hinsichtlich ihres Darlehenscharakters streitigen Mittel für die Internatsausbildung hinaus sogar Zugriff auf weitere Gelder hatten. Dies gilt nur umso mehr, als es nach Auffassung des Senats zwar durchaus glaubhaft ist, dass die ganze Familie bemüht war, den Schulbesuch der Kinder im Ausland zu ermöglichen, aber nicht nachvollziehbar erscheint, dass die in A-Stadt lebenden Familienmitglieder in allerengsten Verhältnisse und etwa regelmäßig von Mitteln der Tafel gelebt haben sollen, während die Klägerinnen zu 3. und 4. nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung Geld dafür verwendet haben wollen, Lebensmittel wie Croissants und Chips von Deutschland nach England mitzunehmen oder sich schicken zu lassen oder außerhalb des Internats zu essen, weil ihnen das Essen dort nicht schmeckte. Schließlich haben die Kläger trotz Aufforderung durch den Senat zur Vorlage aller diesbezüglichen Unterlagen die Auszüge nur zu einer der vier über das Konto des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. abgerechneten Kreditkarten vorgelegt. All dies legt nahe, dass der Familie durchgängig Mittel zur Verfügung standen, die ausgereicht hätten, um – einen Anspruch der Klägerin zu 4. jedenfalls während der Aufenthalte in A-Stadt unterstellt – die ohnehin vergleichbare geringe Differenz zwischen ihrem Regelbedarf und den in diesem Falle auf ihren Bedarf anzurechnenden Kindergeldzahlungen zu decken. Aber auch darüber hinaus vermag sich der Senat die notwendige Überzeugung von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 4. (und ebenso der Klägerin zu 3. und der weitergehenden Hilfebedürftigkeit der anderen Familienmitglieder) nicht zu bilden. Weitere Ermittlungen – etwa im Wege der Zeugenvernehmung zum Beispiel von Herrn L. – hierzu sind nicht veranlasst, da diese letztlich nur die näheren Umstände der bereits bekannten Zahlungen weiter erhellen könnten; die die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit begründenden Fragen dazu, wie die Kläger den gesamten anfallenden Aufwand finanzieren konnten, wären damit nicht beantwortet. Schon aus diesem Grund kann sich der Senat von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 4. (wie auch der Klägerin zu 3.) nicht überzeugen, und zwar gilt dies durchgängig für alle in Frage stehenden Monate. Es kann daher letztlich offenbleiben, ob hier – ausnahmsweise – Hilfebedürftigkeit ohne eine monatsweise Zuordnung von Bedarfen einerseits und zur Verfügung stehendem Einkommen und Vermögen andererseits auf der Grundlage der Generalklausel aus § 9 Abs. 1 SGB II verneint werden könnte. Danach ist hilfebedürftig (nur), wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Gerade davon ließe sich vorliegend aber mit guten Gründen ausgehen, nachdem es den Klägern offenbar durchgängig gelungen ist, finanzielle Unterstützung von Verwandten oder Freunden beziehungsweise Bekannten zu mobilisieren, wenn öffentliche Mittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße zu Verfügung standen. Die Mittel sind im Übrigen auch berücksichtigungsfähig, soweit sie zum Zweck des Schulbesuchs gegeben worden sind. Die Unanrechenbarkeit auf Grund einer Zweckbindung ist nach der seit 1. April 2011 maßgeblichen Gesetzeslage nur vorgesehen, wenn sich diese aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Situation der Kläger führt allerdings zu der Frage, ob die (volle) Berücksichtigung dieser Einnahmen sich als grob unbillig im Sinne von § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II darstellen könnte. Auch dies ist zu verneinen: Es erscheint jedenfalls nicht grob unbillig, von den Klägern zu verlangen, Mittel zunächst für den allgemeinen Lebensunterhalt einzusetzen und nicht für kostspielige Internatsaufenthalte im Ausland zu verwenden mit der Folge, dass sie für die Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts auf bedürftigkeitsabhängige, steuerfinanzierte und nachrangige Sozialleistungen angewiesen sind. Der Umstand, dass sie diese Mittel möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang hätten beschaffen können, wenn es nicht um die Finanzierung der (religiösen) Schulbildung gegangen wäre – hinsichtlich derer die Geldgeber vielleicht leichter bereit waren, Gelder zur Verfügung zu stellen, als für den allgemeinen Lebensunterhalt –, ändert als bloß hypothetischer alternativer Geschehensablauf nichts daran, dass die Einnahmen tatsächlich vorhanden waren (und die Kläger zudem wiederholt Mittel auch für den allgemeinen Lebensunterhalt erhalten haben). Schließlich steht der Anrechnung nicht entgegen, dass die Mittel nach dem Vorbringen der Kläger jedenfalls zumindest vielfach direkt von den Geldgebern an die Schule überwiesen worden sind. Nach dem von den Klägern vorgetragenen Sachverhalt und den hierzu vorgelegten Unterlagen handelte es sich um Abreden, die der Kläger zu 1. mit den jeweiligen Geldgebern getroffen hat. Selbst wenn kein Grund besteht, in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger zu 1. die von den Herren L. und M. zur Verfügung gestellten Mittel dazu verwenden wollte, seinen Töchtern den Schulbesuch in England zu ermöglichen, stellt die unmittelbare Überweisung an die Schule daher nur einen abgekürzten Zahlweg dar, während die rechtlich maßgeblichen Verbindungen ungeachtet dessen „im Dreieck“ verliefen. Auch grundsicherungsrechtlich ist daher von Einnahmen des Klägers zu 1. auszugehen, die auf den Bedarf auch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - und damit, soweit von ihrer (temporären) Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft auszugehen wäre, auch auf den der Klägerinnen zu 3. und 4. – anzurechnen sind. IV. Entsprechende Überlegungen tragen auch die vom Beklagten durch die Bescheide vom 8. Januar 2014 und vom 8. Juli 2014 getroffenen Ablehnungsentscheidungen, über die der Senat, wie bereits ausgeführt, „auf Klage“ zu entscheiden hat. 1. Zur Zulässigkeit der hinsichtlich des Bescheides vom 8. Januar 2014 notwendigen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz (§ 99 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Der Bescheid vom 8. Juli 2014 ist auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG von Gesetzes wegen zum Gegenstand des Verfahrens geworden. 2. Die Klage ist auch zulässig. Namentlich ist sie auch hinsichtlich des Bescheides vom 8. Januar 2014 nicht verfristet, nachdem, soweit ersichtlich, das diesbezügliche Vorverfahren noch offen ist. Die Zulässigkeit scheitert weiter nicht daran, dass das grundsätzlich nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG notwendige Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die weitere Durchführung des noch offenen Widerspruchsverfahrens ist unter den gegebenen Umständen als „bloße Förmelei“ verzichtbar (vgl. zur Problematik BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15, Rn. 18 f. m.w.Nw.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 78 Rn. 8b). Der offenbar fehlende Abschluss des Vorverfahrens hindert den Senat daher nicht an einer Entscheidung in der Sache, vielmehr lässt die besondere Gestaltung des Falles das Vorverfahren ausnahmsweise als entbehrlich erscheinen. Jedes andere Vorgehen würde dem Sinn und Zweck der §§ 77 ff. SGG zuwiderlaufen, der darin liegt, eine gerichtliche Austragung des Rechtsstreits auf Grund einer vorgelagerten erneuten Überprüfung des beanstandeten Bescheides innerhalb der Verwaltung nach Möglichkeit entbehrlich zu machen. Dieser Zweck kann vorliegend nicht mehr verwirklicht werden. Der Beklagte, der (auch) Widerspruchsbehörde ist, hat sich inzwischen in einer Vielzahl von Verfahren mit durchgängig im Wesentlichen übereinstimmender Problematik ablehnend zu den Ansprüchen der Klägerinnen zu 3. und 4. positioniert; die für die Beurteilung des Bescheides vom 8. Januar 2014 maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände stimmen in allen wesentlichen Gesichtspunkten mit den für die sonstigen ablehnenden Bescheide maßgeblichen überein. Eine abweichende, den Klägerinnen günstigere Äußerung des Beklagten in einem jetzt noch zu erteilenden Widerspruchsbescheid erscheint daher ausgeschlossen. 3. In der Sache kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die Klägerinnen zu 3. und 4. (auch) für die Zeiten ihrer Aufenthalte in A-Stadt keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, so dass der Beklagte zu Recht die darauf bezogenen Anträge abgelehnt hat und daher die Klage gegen die diesbezüglichen Bescheide vom 8. Januar 2014 und vom 8. Juli 2014 abzuweisen ist. Gleiches gilt im Übrigen für den Bescheid vom 8. Mai 2014, über den der Senat allerdings, wie ausgeführt, auf Berufung zu entscheiden hat. C. Die Hilfsanträge des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. können ebenfalls keinen Erfolg haben, so dass auch insoweit die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis zu bestätigen ist. Allerdings war ihre Klage bereits unzulässig, da sie diese nur hilfsweise zu den primär gestellten Anträgen ihrer Töchter erhoben haben. Auch mit den Begehren, die im Verlauf des Berufungsverfahrens zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind und über die der Senat folglich „auf Klage“ zu entscheiden hat, können sie keinen Erfolg haben. I. Ihr Begehren ist auf höhere Leistungen und die Abwehr der in die bereits bewilligten Bescheide eingreifenden Verwaltungsakte gerichtet, so dass sie – richtigerweise – alle Bescheide, einschließlich der die Leistungshöhe betreffenden Änderungsbescheide sowie der (Teil-)Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, zum Gegenstand ihrer Anträge gemacht haben, soweit sie von ihnen betroffen sind, konkret also den Bescheid vom 26. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014, geändert durch den Bescheid vom 26. Februar 2014 und den Bescheid vom 9. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014, und den – allein den Kläger zu 1. Betreffenden - Bescheid des Beklagten vom 5. März 2018, soweit er sich auf den hiesigen Streitzeitraum bezieht. Die allein die Ansprüche der Klägerinnen zu 3. und 4. betreffenden Bescheide vom 8. Januar 2014, 8. Mai 2014 und vom 8. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 haben sie dagegen zu Recht nicht in ihre Anträge einbezogen. II. Auch in ihrem Fall bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. III. 1. Auch sie können jedoch mit ihren Klagen keinen Erfolg haben; allerdings waren diese – und das gilt gleichermaßen für die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Begehren wie für die erst im Berufungsrechtszug anhängig gewordenen – bereits unzulässig, was der Senat zur Klarstellung von deren Reichweite auch hinsichtlich der Entscheidung des Sozialgerichts klarstellend ausgesprochen hat. Eine eventuelle subjektive Klagehäufung ist – worauf der Senat zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung durch Schreiben des Berichterstatters vom 18. Mai 2021 hingewiesen hat – unzulässig, da unklar bleibt, ob überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des Hilfsantrags besteht. Das ist insbesondere für die hilfsweise Inanspruchnahme eines weiteren Beklagten entschieden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 41/12 R –, SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1; wohl auch [„dürfte“] BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 16/18 R –, BSGE 129, 30, Rn. 16; BAG, Urteil vom 26. April 2018 – 8 AZN 974/17 –, BAGE 162, 375, Rn. 5). Gleiches gilt aber auch für den hilfsweisen Beteiligtenwechsel auf Klägerseite (vgl. aus der umfangreichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung hierzu z.B. BGH, Urteil vom 25. September 1972 – II ZR 28/69 –, MDR 1973, 742; BGH, Urteil vom 13. November 1975 – VII ZR 186/73 –, BGHZ 65, 264, 268; BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – VIII ZR 209/03 –, juris, Rn. 9; OLG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 4 U 944/06 –, juris, Rn. 24). Eine Änderung des Beteiligten kann bedingt nicht wirksam erfolgen, weder unter der prozessualen Bedingung, dass der Anspruch des in erster Linie klagenden Beteiligten für unbegründet befunden wird, noch unter der Bedingung, dass das Gericht bereits die Zulässigkeit der Klage des erstrangig auftretenden Beteiligten verneint. Denn bei einem nur bedingten Beteiligtenwechsel handelt es sich, auch wenn er auf Klägerseite erfolgt, nicht wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht, darf schon um der Rechtsklarheit willen, aber auch mit Rücksicht auf die Interessen des anderen Beteiligten nicht bis zum Ende des Rechtsstreits über den Hauptantrag in der Schwebe bleiben (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – VIII ZR 209/03 –, juris, Rn. 9; OLG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 4 U 944/06 –, juris, Rn. 24). Es gibt auch keine durchgreifenden Gründe, dies für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und namentlich mit Blick auf die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft anders zu sehen (uneingeschr. für die Unzulässigkeit der eventuellen subjektiven Klagehäufung im sozialgerichtlichen Verfahren z.B. auch Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 56 Rn. 4; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-OGK, § 56 SGG – Stand: 1. Januar 2021 – Rn. 10; Adams, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 56 – Stand: 15. Juli 2017 – Rn. 17). Dafür könnte zwar die unter Umständen bestehende wechselseitige rechnerische Abhängigkeit der Ansprüche der verschiedenen individuell Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft sprechen. Solche Abhängigkeiten sind aber auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen keineswegs ungewöhnlich, so dass sich daraus kein hinreichendes Argument ergibt, um eine Ausnahme von der Unzulässigkeit einer hilfsweisen subjektiven Klagehäufung zu tragen. Vielmehr zeigen gerade die verschiedenen Verfahren der hiesigen Beteiligten sehr deutlich, dass auch die Verwobenheit der Ansprüche und der Bescheidsituation in der Grundsicherung für Arbeitsuchende es nahelegen, eine eventuelle subjektive Klagehäufung für unzulässig zu halten: So sind in den verschiedenen Bewilligungszeiträumen eine Vielzahl von Bescheiden ergangen, welche die durch den jeweiligen Hauptantrag der Klägerinnen zu 3. und 4. begründeten Streitverhältnisse zwischen diesen und dem Beklagten nicht betreffen, wohl aber für den jeweiligen Hilfsantrag von Relevanz sind. Je nachdem, wie der Senat über die jeweiligen Hauptanträge befindet, ob also auch der jeweilige Hilfsantrag zur Entscheidung anfällt, wäre also die Frage, ob diese bindend geworden sind, gegebenenfalls anders zu beantworten, was namentlich bei Bescheiden, die ein personell anderes Sozialrechtsverhältnis regeln, mit den Erfordernissen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in der Tat nicht vereinbar erscheint. 2. Vorliegend waren (und sind) die Hilfsanträge des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. daher unzulässig. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausgegangen sind, die Eltern oder konkret der Kläger zu 1. als Familienvater könne die Ansprüche auch der anderen Familienmitglieder in Prozessstandschaft geltend machen und ob eine – offensichtlich unzulässige – Klage des Klägers zu 1. und/oder der Klägerin zu 2. in eigener Person wegen Ansprüchen, die anderen Familienmitgliedern – konkret den Klägerinnen zu 3. und 4. – zustehen, dazu führen könnte, dass ein daneben hilfsweise formuliertes und auf die Durchsetzung ihnen selbst zustehender Ansprüche gerichtetes Begehren als zulässig anzusehen wäre. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben vielmehr, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Ansprüche der Klägerinnen zu 3. und 4. bereits bei Klageerhebung erstrangig ein Begehren (nur) dieser formuliert („Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen zu 3. und 4. D. und E. A. Leistungen … zu gewähren“); die Formulierung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass nur die Klägerinnen zu 3. und 4. diesbezüglich als Aktivpartei anzusehen sind. Die Klageanträge des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2 sind im Verhältnis zu diesem erstrangig gestellten Klagebegehren nur hilfsweise formuliert. Die in der Berufungsverhandlung vor dem Senat gestellten Anträge sind insoweit nur in der Formulierung noch etwas präziser, ohne in der Sache etwas an dem von Anfang an bestehenden Rangverhältnis zu ändern. Angesichts der anwaltlichen Vertretung und der sachlich durchaus nachvollziehbaren Stufung der Klagebegehren sieht der Senat insoweit auch weder Raum noch Anlass für eine Umdeutung. Nur zur Abrundung und zur Verdeutlichung, dass durch diese Rechtsauffassung kein Konflikt mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz entsteht, sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. angesichts der vom Senat durchaus gesehenen Abhängigkeit ihrer Ansprüche vom Ausgang des Rechtsstreits über die Begehren ihrer Töchter durchaus Handlungsmöglichkeiten offengestanden hätten: Namentlich hätten sie ihre Ansprüche im Rahmen eines Widerspruchs geltend machen und um das Ruhen des Widerspruchs- oder gegebenenfalls eines anschließenden Klageverfahrens bis zum Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens über die Ansprüche ihrer Töchter nachsuchen können. IV. Im Übrigen müssten die auf höhere Leistungen gerichteten Anträge des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. daran scheitern, dass der Senat sich auch hinsichtlich ihrer Person von (weitergehender) Hilfebedürftigkeit nicht überzeugen kann. Auf die Frage, ob tatsächlich eine Weiterleitung des Kindergeldes stattgefunden hat, käme es dabei nicht einmal an. Die diesbezüglichen Zweifel mögen daher auf sich beruhen. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass es dem Senat zwar sehr plausibel ist, dass mit dem Internatsbesuch der Klägerinnen zu 3. und 4. ganz erhebliche (und sogar noch über das Kindergeld hinausgehende) Aufwendungen für die Kläger verbunden waren, selbst wenn man davon ausgeht, dass die reinen Internatskosten durch von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel abgedeckt waren. Es ist aber auch nach der mündlichen Verhandlung für den Senat nicht sicher feststellbar, dass dies gerade aus den auf das Konto der Klägerin zu 3. geleiteten Mitteln geschehen wäre. Vielmehr sind diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung erhebliche Fragen offengeblieben, die zum Beispiel an den in anderem Zusammenhang bereits erwähnten Umstand anknüpfen, dass die Familienmitglieder in A-Stadt in allerengsten Verhältnissen gelebt haben wollen, während die Klägerinnen zu 3. und 4. mit dem weitergeleiteten Geld nach ihrem Vorbringen zum Teil das Internatsessen „ersetzt“ haben wollen; nachdem das Geld zu erheblichen Teilen in bar abgehoben wurde, legt dies Zweifel an einer Weiterleitung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V zumindest nahe. In der Sache hätte der Kläger zu 1. daher, wenn überhaupt, nur Erfolg haben können, soweit er sich gegen den den hiesigen Streitzeitraum betreffenden Aufhebungsbescheid vom 5. März 2018 wendet, wobei sich insofern – anders als bei den andere Streitzeiträume betreffenden (Teil-)Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 9. Juli 2014 – wohl keine Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit stellen. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage kann dies aber letztlich auf sich beruhen; auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens ist bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Klage der Klägerinnen zu 3. und 4. (dort: Klägerinnen zu 2. und 3.) im Verfahren L 6 AS 89/20 hingewiesen worden. D. Die Klageänderung, mit der die vor dem Senat erstmals geltend gemachten Begehren der Kläger zu 5. bis 7. – über die der Senat daher „auf Klage“ zu entscheiden hat – in das Verfahren eingeführt wurden, ist unzulässig. Der Senat geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Klageänderung auch in der Berufungsinstanz und einer daran anknüpfenden Sachentscheidungsbefugnis aus; die Zulässigkeit der Klageänderung ist an § 99 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG zu messen und setzt daher voraus, dass sie entweder kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Klageänderung anzusehen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 SGG) oder sachdienlich ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG) oder schließlich die übrigen Beteiligten - gegebenenfalls durch rügelose Einlassung – einwilligen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG) (vgl. ausfl. hierzu und zu den insofern anzulegenden Maßstäben: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 471/19 –, juris, Rn. 45 und Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 269/19 –, juris, Rn. 42 ff.). Keine der genannten Alternativen ist erfüllt: Namentlich liegt eine ausdrückliche Einwilligung oder auch eine rügelose Einlassung des Beklagten in die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (oder allenfalls in dem am Vorabend eingegangenen Schreiben des Klägerbevollmächtigten) gestellten Anträge – schon wegen der Abwesenheit des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht vor. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich: Die Anträge der Kläger zu 5. bis 7. sind wie die des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. hilfsweise gestellt; die damit verbundene eventuelle subjektive Klagehäufung wäre daher aus den zur entsprechenden Problematik der Klagebegehren des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. angeführten Gründen bereits unzulässig, so dass eine abschließende Klärung im hiesigen Verfahren ohnehin nicht erfolgen könnte. Hinsichtlich der Ansprüche der Kläger zu 5. bis 7. kommt hinzu, dass ihre Ansprüche erst am Tag der mündlichen Verhandlung (oder allenfalls am Vorabend) rechtshängig geworden sind, so dass alles dafür spricht, dass ihre Klagen als verfristet anzusehen wären. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. F. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001414