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AG Frankfurt Abteilung 33. Einzelrichter 33 C 1631/20 (51) Urteil

Obsah (6)§ 546§§ 543§ 288§ 574§ 156§ 269

Tenor Die Beklagten zu 1) und 4) werden verurteilt, die innegehaltene Wohnung in der …, 1. OG rechts, 60439 Frankfurt am Main, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bodenraum, Keller und Bad mit WC zu räume

§ 546Abs.

1 BGB, da sie das Mietverhältnis wirksam mit Schreiben vom 8.6.2020 gekündigt hat. Die Klägerin war

§§ 543Abs.

2 Nr. 2, 569 Abs. 2 BGB zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, da der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 4) unstreitig über den 31.3.2020 hinaus die Mietsache zum Gebrauch belassen hat. Zwar war dem Beklagten zu 1) die Gebrauchsüberlassung an den Beklagten zu 4) bis zum 31.3.2020 gestattet worden. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass der Beklagte zu 1) spätestens 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt dem Beklagten zu 4) jedenfalls die Übernachtung in der Wohnung gestattet hat und der Beklagte zu 4) jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch (mittlerweile gegen den Willen des Beklagten zu 1) die Wohnung bewohnt. Unerheblich ist hierbei die Behauptung des Beklagten zu 1), er habe zunächst dem Beklagten zu 4) lediglich die Übernachtung erlaubt. Auch hierin ist eine Gebrauchsüberlassung zu sehen. Die unbefugte Gebrauchsbelassung ist als Unterfall der Gebrauchsüberlassung anzusehen. Sie liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache weiterhin dem Untermieter belässt, obwohl der Vermieter die Untermieterlaubnis wirksam widerrufen hat bzw. diese zeitlich begrenzt war. Zwar hat der Beklagte zu 1) mittlerweile den Beklagten zu 4) nach eigenem Vortrag aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Es fehlt jedoch lediglich dann an einer Pflichtverletzung des Hauptmieters, wenn dieser die ihm gegebenen legalen Möglichkeiten zur Beendigung der Untervermietung ausgeschöpft hat, diesen beispielsweise auf Räumung in Anspruch genommen oder sonst wie durch zumutbare finanzielle Anreize zum Auszug versucht hat zu bewegen. Diesbezüglicher Vortrag des Beklagten zu 1) ist nicht erfolgt; entsprechende Anstrengungen wären auch aus der Haftanstalt möglich gewesen (beispielsweise durch Beauftragung eines Rechtsanwalts). Nichts Anderes folgt aus der Entscheidung des BGH vom 4.12.2013 (BGH WuM 2014, 27). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Mieter den Untermieter auf Räumung gerichtlich in Anspruch genommen und sodann im Laufe dieses Gerichtsverfahrens einen Räumungsvergleich mit dem Untermieter geschlossen. Diese Anstrengungen hat der Beklagte zu 1) unstreitig nicht unternommen, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen wäre. Insbesondere ist kein Vortrag des Beklagten zu 1) dazu erfolgt, welche Anstrengungen er im Laufe der Monate April und Mai (bis zu seiner Verhaftung am 26.5.2020) unternommen haben will, um das Untermietverhältnis zu beenden. Dies muss umso mehr gelten, als dass die Klägerin den Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 15.5.2020 abgemahnt hat und dem Beklagten zu 1) jedenfalls zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein muss, dass er das Untermietverhältnis unverzüglich beenden muss. Der Beklagte zu 1) hat nicht vorgetragen, welche rechtlich erheblichen oder auch tatsächlichen Schritte er bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung gegen den Beklagten zu 4) unternommen haben will. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 4) die gesamte Wohnung zur Nutzung überlassen hat oder aber dieser lediglich auf dem Schlafsofa im Wohnzimmer übernachtet hat. Der Beklagte zu 4) hatte jedenfalls die Möglichkeit der gesamten Nutzung der Wohnung, auch wenn er das Schlafzimmer des Beklagten zu 1) nie betreten hat. Durch diese unerlaubte Gebrauchsüberlassung an den Beklagten zu 4) hat der Beklagte zu 1) die Rechte der Klägerin in erheblichem Maße verletzt. Die Kündigung der Klägerin ist auch nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Erteilung einer fortlaufenden Untermieterlaubnis an den Beklagten zu 4) hat. Zwischen den Parteien ist zum einen unstreitig, dass der Beklagte zu 4) – in welchem Umfang auch immer – Nachbarn durch Ruhestörungen belästigt hat. Darüber hinaus entspricht die Nutzung der Wohnung durch den Beklagten zu 4) überhaupt nicht mehr dem Willen des Beklagten zu 1), so dass ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis an diesen schon aus diesem Grund ausscheidet. Auf die Frage einer Interessenabwägung zwischen dem Anspruch des Mieters auf Erteilung der Untermieterlaubnis und dem Anspruch der Vermieterin auf Nutzung der Wohnräume nur durch die ursprüngliche Vertragspartei kommt es somit nicht an. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) folgt dieser Anspruch auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) aufgrund seiner Inhaftierung einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils seiner Wohnung hat. Ein Mieter hat nicht per se einen Anspruch auf Untervermietung, auch wenn er selbst durch eine Inhaftierung an der Nutzung der Wohnung verhindert ist. Der Anspruch auf Untervermietung kann sich stets nur auf einen konkreten Untermieter beziehen, hinsichtlich dessen Person der Vermieter keine vernünftigen Einwände erheben kann. Die

§ 543Abs.

3 BGB grundsätzlich erforderliche Abmahnung hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.5.2020 ausgesprochen. Auch nach diesem Zeitpunkt hat der Beklagte zu 4) die streitgegenständliche Wohnung bewohnt – aus welchen Gründen der Beklagte zu 1) davon ausgegangen ist, den Beklagten zu 4) als erlaubnisfreien Besuch aufnehmen zu dürfen, erschließt sich nicht. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte zu 4) die Wohnung wie ursprünglich vom Beklagten zu 1) vorgetragen am 8.9.2020, wie mit Schriftsatz vom 15.10.2020 vorgetragen am 20.9.2020 oder aber (wie vom Beklagten zu 4) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen) erst zum 1.10.2020 verlassen hat. Jedenfalls hat die Gebrauchsüberlassung noch nach dem Zeitpunkt der Abmahnung stattgefunden. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die klägerische Behauptung, der Beklagte zu 4) habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt,

§ 288Abs.

1 ZPO aufgrund des Zugeständnisses des Beklagten zu 4) keines weiteren Beweises bedürfen. Der Widerspruch des Beklagten

§ 574

BGB war vorliegend

§ 574Abs.

1 S. 2 BGB nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin das Mietverhältnis zu Recht außerordentlich und fristlos gekündigt hat. Auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin vom 13.10.2020 wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten zu 1) mit den Mieten für September 2020 und Oktober 2020 kommt es somit nicht an; eine Wiedereröffnung des Verfahrens

§ 156ZPO war nicht angezeigt.

Der Beklagte zu 4) war aufgrund seines Anerkenntnisses antragsgemäß zu verurteilen. Der Klage war von daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien; zulasten der Klägerin war die Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3)

§ 269Abs.

1 ZPO verhältnismäßig zu berücksichtigen. Substantiierter Vortrag der Klägerin, woraus ein dauerhaftes Bewohnen der Beklagten zu 2) und 3) in der streitgegenständlichen Wohnung folgt, liegt nicht vor. Die Beklagtenseite hat hingegen substantiiert vorgetragen, unter welcher Anschrift in England die Beklagten wohnen und dass sie letztmalig im Januar 2019 den Beklagten zu 1) besucht haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 7, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5215,20 € festgesetzt. Dem Beklagten zu 1) war eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2020 zu bewilligen. Die Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO und die Bestimmung ihrer Dauer stehen im Ermessen des Gerichts; es hat dabei die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abzuwägen. Gläubigerinteressen werden vielfach bei Zahlungsverzug überwiegen. Zu Gunsten des Beklagten zu 1) ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich dieser aus der Haft heraus nur unter erschwerten Bedingungen um Ersatzwohnraum kümmern kann. Zu seinen Lasten ist zu bewerten, dass unstreitig jedenfalls der Mietzins für September 2020 bis zum Schriftsatzende vom 15.10.2020 nicht gezahlt worden ist und aufgrund des Vortrags des Beklagtenvertreters dieser auch erst im September 2020 einen Antrag auf Übernahme der Mietkosten während seiner Inhaftierung bei dem Sozialrathaus Nord gestellt hat. Nachdem der Beklagte zu 1) bereits Ende Mai 2020 inhaftiert worden ist, wäre eine frühere Antragstellung möglich und erforderlich gewesen. Auch hat der Beklagte nicht vorgetragen, ob und welche Anstrengungen er bislang unternommen haben will, um Ersatzwohnraum zu finden. Nachdem der Beklagte zu 1) selbst vorgetragen hat, voraussichtlich ab Dezember 2020 eine Therapie in einer Suchthilfeeinrichtung in Frankfurt am Main antreten zu können, erscheint die Einräumung einer Räumungsfrist über den 31.12.2020 hinaus unangemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001438

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