2). Bei dem Account der Antragstellerin handelt es sich nicht um einen gewöhnlichen Account, sondern um einen so genannten „Creator-Account“, der von der Antragstellerin für gewerbliche Zwecke genutzt wird. Dass die Antragstellerin ihr Gewerbe gegebenenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch als neben Gewerbe betreibt und sich in der Existenzgründungsphase befindet, führt nicht dazu, dass von einer Verbrauchersache auszugehen ist, da eine Verbrauchersache bereits dann nicht mehr vorliegt, wenn eine zukünftige gewerbliche Tätigkeit beabsichtigt ist (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017,
GVVO Art. 17 Rn. 1). Dass die Antragstellerin ihren „Creator-Account“ daneben zur Pflege von privaten Kontakten und Freundschaften nutzt, führt ebenfalls nicht dazu, dass von einer Verbrauchersache auszugehen ist. Gemischte Privat-gewerbliche Verträge unterfallen nicht dem Begriff der Verbrauchersache, es sei denn die berufliche Komponente ist nur untergeordneter Natur (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017,
2). Davon kann in Bezug auf den Account der Antragstellerin jedoch nicht ausgegangen werden, da diese ihren gewöhnlichen Account, die nie zuvor bei der Antragsgegnerin besessen hat, durch gesonderte Vereinbarung mit der Antragsgegnerin in einen so genannten „Creator-Account“ teilzunehmen. Die berufliche bzw. gewerbliche Komponente steht bei dem Account der Antragstellerin somit klar im Vordergrund. Auch aus Art. 7 VO (EU) 1215/2012 ergibt sich keine Zuständigkeit des Landgerichts. Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a, b VO (EU) 1215/2012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Erfüllungsort der Verpflichtung ist für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Leistungs- bzw. Erfüllungsort in Bezug auf die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung liegt in der Republik Irland. Bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis handelt es sich um einen so genannten Plattformvertrag (vgl. dazu Gläser, MMR 2015, 699 ff.). Die sozialen Netzwerke, hier die Antragsgegnerin, stellen IT-Infrastruktur zur Verfügung und sorgen jeden Tag für ihr fehlerfreies Funktionieren. Der Plattformvertrag ist damit auf das dienstleistungstypische Durchführen einer Tätigkeit gerichtet. Dass die Zurverfügungstellung unentgeltlich erfolgt, hindert die Qualifizierung als Dienstleistungsvertrag vorliegend nicht. Denn als Gegenleistung genügt die Verschaffung irgendeines wirtschaftlichen Wertes, wozu wie im vorliegenden Fall auch die Zurverfügungstellung von Daten durch die Antragstellerin zählen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-9/12 – Corman-Collins SA/La Maison du Whisky SA = EuZW 2014, 181; BeckOK ZPO/Thode, 40. Ed. 1.3.2021,
57). Da die Dienstleistung vorliegend im Abruf einer von der Antragsgegnerin bereitgehaltenen Infrastruktur durch die Antragstellerin besteht, bleibt der Leistungs- bzw. Erfüllungsort der Sitz der Antragsgegnerin (so auch MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017,
30). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 45 Abs. 1 S. 2, 47, 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001444
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