dem gewöhnlichen Wortsinn des Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Rentenanpassungssystem in den amtlichen Sprachfassungen Französisch und Englisch führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der französischen Sprachfassung wird ein eigener Anspruch des Kindes begründet, in der englischen Sprachfassung dagegen nicht. Die Anwendung weiterer Auslegungskriterien führt zum Vorrang der englischen Sprachfassung. Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,
dem
dem die Klägerin zuletzt in einer stationären Einrichtung gelebt hatte, lebt sie seit Dezember 2015 wieder im Haushalt der Eltern. Am
Abzug verschiedener Pauschbeträge werde jedoch ein Pauschbetrag von 3.700 € für behinderte Kinder sowie ein Freibetrag für ein Kind i.H.v. 7.008 € vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt, so dass insgesamt 10.708 € durch Berücksichtigung der Klägerin vom Einkommen abgesetzt werde. Der angerechnete Child‘s Benefit betrage jährlich 2.578,80 und liege deutlich unter dem vom Finanzamt abgesetzten Betrag. Es erscheine daher gerechtfertigt, den Child‘s Benefit als Einkommen anzurechnen, zumal das gewährte Kindergeld bereits anrechnungsfrei bleibe. Aufgrund der bisher in gleich gelagerten Fällen geübten Verwaltungspraxis sowie der Verpflichtung einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sei eine andere Entscheidung nicht möglich. Dagegen legte die Klägerin am
dem er eine Übersetzung des Deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen bezüglich der Satzung „Regulations, Rules und Pension Adjustment System of the United Nations Joint Staff Pension Fund“ vom 1. Januar 2015 – „Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Pensionsanpassungssystem“ – (im Folgenden: Satzung) beigezogen hatte. In der Begründung führte der Beklagte aus, zwar würden die Leistungen aus dem Pensionsfonds nur deshalb gezahlt, weil der Vater der Klägerin sowie dessen Arbeitgeber in der Dienstzeit des Vaters Beiträge in den Fond eingezahlt hätten. Entscheidend sei aber, wie die Anspruchsinhaberschaft für die Leistung in der Satzung ausgestaltet und welcher Person demzufolge die Leistung als Einkommen zuzuordnen sei. Hiernach handele es sich bei dem Child‘s Benefit um einen eigenen und unentziehbaren Anspruch des Kindes. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Satzung. So würde Art. 36 der Satzung eigene Ansprüche des Kindes begründen bzw. voraussetzen. In Abschnitt I.1 des Anhangs I der Satzung sei ausdrücklich bestimmt, dass für das Mitglied und für ein Kind eines Mitglieds ein Leistungsanspruch entstehe. Damit übereinstimmend sehe Abschnitt H.9 des Anhangs I für die Leistung an erwerbsunfähige Kinder vor, dass der Antrag von dem Kind oder in dessen Namen schriftlich an den Sekretär des Ausschusses zu richten sei. Weiter bestimme Abschnitt J.2 e) das Anhangs I, dass
der Satzung an die Kinder eines Mitglieds zu zahlende Leistungen zu Gunsten der Kinder eines Mitglieds,
dem Tod des Mitglieds an den überlebenden Elternteil oder den Vormund des Kindes auszuzahlen seien. Infolgedessen könne nicht eingewendet werden, dass die Auszahlung an den Vater der Klägerin gerade für eine Bewertung als dessen Einkommen spreche. Die Versteuerung des Child‘s Benefit als Einkommen des Vaters führe nicht automatisch dazu, dass seine Einkünfte sozialrechtlich ebenfalls dem Vater zuzurechnen sein. Rechtliche Bindungswirkungen gingen jedenfalls aus dem Einkommensteuerbescheid für den Beklagten nicht hervor. Hiergegen erhob die Klägerin am
SGB XII. Dieser Anspruch der Klägerin vermindert sich nicht durch eine Anrechnung in Höhe von 214,90 € (Januar 2016 bis Februar 2017) bzw. 219,42 € (März 2017 bis April 2018). Zwar sind
1 SGB XII Leistungen der Grundsicherung (nur) an Leistungsberechtigte Personen zu leisten, sofern diese ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
1 S. 1 SGB XII sind für den Einsatz des Einkommens bezüglich Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII die §§ 82-84 SGB XII anzuwenden, soweit in den
folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Die Höhe der Grundsicherungsleistung ist damit unter anderem davon abhängig, ob der Leistungsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt. Auf Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern brauchte sich allerdings grundsätzlich nicht verweisen zu lassen.
5 S. 1 SGB XII sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 €. Ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids und der Angaben des Vaters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erreicht das Einkommen der Eltern der Klägerin diese Grenze nicht, so dass die Einkommensverhältnisse der Eltern der Klägerin außer Betracht bleiben. Somit muss sich die Klägerin das Child´s Benefit nicht anrechnen lassen, wenn es sich um Einkommen des Vaters der Klägerin und nicht um eigenes Einkommen handelt. Denn aus der Zusammenschau der benannten Vorschriften ergibt sich, dass Einkommen hinsichtlich der Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII nur dann angerechnet wird, wenn es sich um Einkommen der leistungsberechtigten Person handelt. Weiterhin muss das Einkommen dem Leistungsberechtigten als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Entscheidend ist die tatsächliche Lage des Hilfeberechtigten; Einkommen ist nur dann anzurechnen, wenn es ihm im Bedarfszeitraum tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Giere in: Grube/Wahrendorf, 6. Aufl. 2018, SGB XII, § 82, Rn. 34). Zur Beurteilung der Anspruchsinhaberschaft des streitgegenständlichen Child´s Benefit darf
Auffassung der Kammer nicht allein am deutschen Wortlaut der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen gehaftet werden. Die Lebenserfahrung zeigt, dass die feinen Unterschiede der Wortwahl bei Übersetzungen verloren gehen können. So verfügen die Vereinten Nationen über zwei Arbeitssprachen, Englisch und Französisch; es wurden beglaubigte Übersetzungen aber nur von der englischsprachigen Version der Satzung des Pensionsfond angefertigt nicht aber von der französischsprachigen Version der Satzung. Schon in den hier vorliegenden drei deutschen Übersetzungen der englischen Version - hiervon zwei von beglaubigten Dolmetschern eine vom Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen - zeigen sich Unterschiede in der Wortwahl und damit im Sinn des Satzes. So lautet der Wortlaut in der vom deutschen Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen angefertigten Version sowie der vom Gericht angeforderten beglaubigten Übersetzung des Art. 36 b) der Satzung „Ein Kind hat
Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf eine Leistung, wenn es
Feststellung des Frau ( richtig: Fond ) aufgrund einer Krankheit oder einer Verletzung unfähig ist, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit
zugehen...“.
der von der Klägerin vorgelegten beglaubigten Übersetzung lautet Art. 36 b) der Satzung hingegen „Leistungen für ein Kind, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, sind zu zahlen, wenn der Vorstand des Pensionfonds festgestellt hat, dass das Kind aufgrund einer Krankheit oder Beeinträchtigung unfähig ist, einer substantiellen Erwerbstätigkeit
zugehen…“. Dies zeigt, dass unterschiedliche Übersetzer durchaus zu unterschiedlichen Sinnhaftigkeit des Art. 36 der Satzung kommen. Hierbei muss allerdings erwähnt werden, dass die vom Gericht bestellte Dolmetscherin in Ihrer Rechnung ausführte, sich am Wortlaut der vom deutschen Übersetzungsdienst zur Verfügung gestellten Fassung der Satzung orientiert zu haben. Abzustellen ist daher
Auffassung der Kammer nicht auf den Wortlaut der angefertigten Übersetzungen, sondern auf den sich aus der Satzung ergebenden Sinn und Zweck des streitigen Child´s Benefit. So ergibt sich aus dem Art. 1 der Satzung vorgeschobenen Vorspann zum erfassten Personenkreis und Zweck des Fonds, dass dieser den Zweck verfolgt, für Bedienstete der Vereinten Nation und anderen Mitgliedorganisationen Leistungen bei Ruhestand, Tod, Invalidität und ähnliche Leistungen zu erbringen.
der Satzung wird jeder Vollzeitbedienstete aus jeder Mitgliederorganisation Mitglied des Fonds. Dementsprechend ist Zweck des Pensionsfonds die Unterstützung der Bediensteten der Vereinten Nationen in bestimmten Situationen. Im Anbetracht der vom jeweiligen Bediensteten und dessen Arbeitgeber eingezahlten Beiträge ergibt sich damit der Sinn ähnlich einer deutschen Betriebsrente. Ausgehend von den oben genannter Zwecken sieht denn auch die Satzung in Art. 27 ff. als Leistungen Ruhegehalt, vorzeitiges Ruhegehalt, aufgeschobenes Ruhegehalt, Kapitalabfindung, Invaliditätsrente, Witwen- und Witwerrente, Hinterbliebenenrente für geschiedene Ehegatten, Eheschließung
dem Ausscheiden aus dem Dienst, Kinderleistung, und Leistung für Unterhaltsberechtigte zweiten Grades vor. Hierbei stehen die Leistungen des Ruhegehalts, egal in welcher Art, sowie der Invaliditätsrente unstreitig dem Mitglied selbst zu. Die Leistungen von Witwen- und Witwerrente, Hinterbliebenenrente für geschiedene Ehegatten, Leistungen für Ehegatten bei Eheschließung
dem Ausscheiden aus dem Dienst sowie Leistung für Unterhaltsberechtigte zweiten Grades stehen hingegen dem jeweiligen Ehegatten zu, da alle Leistungen voraussetzen, dass das Mitglied verstorben ist und die Leistung daher nicht mehr selbst beziehen kann. Hieraus wird deutlich, dass die Leistung vorrangig dem Mitglied selbst zustehen soll und nur dann, wenn dieses die Leistung durch seinen Tod nicht mehr verwenden kann, auf andere Personen übergeht. In der Zusammenschau der Regelungen unter Beachtung des im Vorspann benannten Zwecks des Fonds soll auch die Kinderleistung vorrangig das Mitglied des Fonds, den ehemaligen Beschäftigten, unterstützen. Soweit dieser nicht verstorben ist, kann er die Leistung auch selbst verwenden. Dies bestätigt sich auch im Hinblick auf die Regelung in Art. 36 e) der Satzung.
diesem erhöht sich die Höhe der Kinderleistung – welche im Übrigen von der Höhe der Leistung des Mitglieds abhängig ist - um bestimmte Beträge, wenn keine andere laufende Leistung bezogen wird und kein hinterbliebener Elternteil fähig ist, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen oder wenn eine andere laufende Leistungen einen hinterbliebenen Ehegatten zu zahlen ist, der nicht Eltern- oder Adoptivelternteil ist und nicht das Sorgerecht für das Kind hat. Hieraus ergibt sich, dass eine höhere Kinderleistung gezahlt werden soll um die Eltern hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Kindes zu unterstützen, wenn diese keine anderen Leistungen beziehen. Weiterhin heißt es in der Übersetzung des deutschen Übersetzungsdienstes und auch in der vom Gericht eingeholten beglaubigten Übersetzung in Anlage I, Abschnitt H.8 folgendermaßen: „Der Pensionsausschuss … trifft eine Feststellung
diesem Wortlaut also können Geschwister eines Mitglieds, die Anspruch auf die Leistung für Unterhaltsberechtigte zweiten Grades
Ansprüche auf Leistungen
Aus dem Sinn ergibt sich, dass der Anspruch auf die Kinderleistung vor dem Tod des Mitglieds diesem zusteht. Dem Ergebnis widerspricht auch nicht die Regelung in Anhang I, Abschnitt J.2e) der Satzung,
welcher die Kinderleistung zusammen mit den anderen Leistungen zugunsten der Kinder an das Mitglied zu zahlen ist. Denn zugunsten der Kinder heißt
dem Sinn nicht zwingend, dass das Geld den Kindern zusteht. Zudem erschiene es seltsam, eine Leistung, welche dem Kind zusteht und welche an diese zu zahlen sind, auf ein anderes Konto auszuzahlen. Dem widerspräche der Vortrag des Beklagten, dass
Anhang I, Abschnitt H.9 der Satzung das Kind zwar selbst den Antrag stellen könnte. Denn dann wäre es doch möglich, hierbei eine andere Bankverbindung anzugeben. Vielmehr ist die Vorschrift so zu verstehen, dass das Geld an das Mitglied zu Unterstützung im Hinblick auf das Kind zu zahlen ist.
dem Sinn und Zweck der Satzung ist die Kinderleistung daher nicht als Anspruch des Kindes des Mitglieds zu sehen, sondern als Kinderzulage für erwerbsgeminderte Kinder auf die Leistung des Mitglieds. Es ist hierbei zu bedenken, dass die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen für voll erwerbsgeminderte Kinder regelmäßig erheblich länger andauern dürften als bei nicht behinderten Kindern. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Kind die Leistung in einer Art Vertrag zugunsten Dritter
Dies wird bestätigt durch die jeweils Pensionsfond der Vereinten Nationen erteilten Bescheinigungen über die Leistungen. Diese richten sich allein an den Vater der Klägerin und enthalten unter der Überschrift „…your benefit ist established as detailed below“ eine Aufführung der Höhe des Main Benefit sowie des Child´s Benefit sowie die Summe insgesamt. Als Adressat beider Leistungen ist damit allein der Vater der Klägerin benannt. Auch ein Vergleich mit den Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des deutschen Kindergelds bestätigt das gefundene Ergebnis. Auch wenn – wie auch schon von den Eltern im Rahmen der Beantragung des deutschen Kindergelds vorgetragen – das Child´s Benefit des Pensionsfonds der Vereinten Nationen nicht dem Kindergeld im deutschen Sinne entspricht, da es keine Leistung der Sozialversicherung bzw. des Staates ist, stellen doch beide Leistungen Zuwendungen dar, welche für den Unterhalt von Kindern gezahlt werden. Kindergeld ist seiner Natur
Einkommen, und zwar dessen, den es ausgezahlt wird. Anspruchsberechtigter des ausgezahlten Kindergeldes ist grundsätzlich nicht das Kind selbst, sondern derjenige Elternteil, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. Giere in: Grube/Wahrendorf, 6. Aufl. 2018, SGB XII, § 82, Rn. 53). Damit ist Kindergeldeinkommen des Kindes grundsätzlich nur dann, wenn eine Weiterleitung des Kindergeldes an diesen erfolgt. Allerdings findet
der Anrechnungsvorschrift des § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII auch ohne Weiterleitung eine Anrechnung bei minderjährigen Kindern statt, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe
Diese Anrechnungsregelung beruht auf der typisierenden Annahme, dass minderjährige Kinder mit ihren Eltern in einem gemeinsam wirtschaften Familienhaushalt leben. Diese Anrechnungsregelung gilt ausdrücklich nur für Minderjährige und kann insbesondere aufgrund der geänderten Unterhaltsregelungen nicht im Sinne eines „erst-recht-Schlusses“ auf volljährige behinderte Kinder im Haushalt der Eltern übertragen werden. Der Regelung des § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII hätte es nicht bedurft, wenn ohne weiteres allgemein davon auszugehen wäre, dass das einem Elternteil ausgezahlte Kindergeld dem Kind als Nutznießer anzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 5/06 R). Bei volljährigen Kindern im Haushalt der Eltern verbleibt damit es bei einer Anrechnung bei den Eltern, selbst wenn diese das Geld an die Kinder weiterleiten (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 13/06 R m.w.N.; Giere in: Grube/Wahrendorf,
dem Einkommen an sich zu bewerten und führt zu obigem Ergebnis. Schließlich ist ein Betrag in Höhe des monatlichen Child´s Benefit auch nicht deshalb der Klägerin als Einkommen zuzurechnen, weil deren Eltern ihr Naturalleistungen gewähren. Der Unterhaltsbedarf eines vollerwerbsgeminderten volljährigen Kindes wird vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt, die als Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts gilt und daher in diesem Umfang die Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringt, vgl. § 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII. Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern stärkt im Interesse der Versorgung der dauerhaft Erwerbsgeminderten die Einheit der Familie. Zugrunde liegt die rechtspolitische Wertung, für den Lebensunterhalt des Personenkreises habe in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen. Der Bedarf der Klägerin wird damit grundsätzlich mit ihren Grundsicherungsleistungen gedeckt. In dem Umfang, in welchem die Eltern den Lebensunterhalt der Klägerin aus diesen Mitteln bestreiten, können deren Leistungen nicht als der Klägerin zugewendete geldwerte Vorteile angesehen werden. Die den Grundsicherungsbedarf der Klägerin übersteigenden Naturalleistungen der Eltern haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Grundsicherung Leistungen; sie sind mangels Zweckidentität nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen. Als Einkommen der Klägerin wären allenfalls solche Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, die darüber hinaus eindeutig abgrenzbar in Geld oder Geldeswert erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 9b SO 5/06 R). Dass solche erfolgen, ist weder ersichtlich noch wurde dies vom Beklagten vorgetragen…“ Gegen das dem Beklagten am
Tode des Mitglieds an den überlebenden Elternteil oder den Vormund des Kindes auszuzahlen seien. Bei der Übersetzung der verwendeten Satzung handele es sich um eine amtliche Übersetzung. Es könne daher auch nicht
vollzogen werden, warum das Sozialgericht bei seiner Entscheidung nicht der eigenen Übersetzung folge, sondern eine eigene Deutung der Satzung vorgenommen habe. Er, der Beklagte, sei auch
wie vor der Auffassung, dass es nicht sein könne, dass das Child’s Benefit einerseits keine kindergeldähnliche Leistung darstelle und Einkommen der Klägerin sei, wenn es darum gehe, Kindergeld zu erhalten und im Rahmen der Beantragung von Grundsicherung
dem 4. Kapitel des SGB XII als Einkommen des Vaters angegeben werden. Dass das Kindergeld, das für die Klägerin gezahlt werde, Einkommen des Kindergeldberechtigten darstelle, sei nicht streitig. Die Tatsache, dass das Finanzamt LA-Stadt sämtliche Zahlungen der Vereinten Nationen inklusive das Child’s Benefit als Einkommen des Vaters versteuere, führe nicht automatisch dazu, dass diese Einkünfte in Sozialhilfeangelegenheiten ebenfalls dem Vater zuzurechnen seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. Februar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Klägerin müsse sich das Child’s Benefit nicht als Einkommen anrechnen lassen, weil es sich um Einkommen ihres Vaters handele. Im Rahmen der Pensionierung des Vaters der Klägerin sei sein Anspruch auf eine Kinderzulage gemäß den Art. 36
den zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts leistungsberechtigt zum Erhalt von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem
1 SGB XII handelt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab, weil er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Sozialgerichts, soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass der Child’s Benefit allein Einkommen des Vaters der Klägerin darstellt. Bezüglich der maßgebenden Fassung der „Regulations, Rules an Pension Adjustment System of the United Nations Joint Staff Pension Fund“, übersetzt: „Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Pensionsanpassungssystem“ existieren zwei amtliche Fassungen, nämlich solche in französischer und in englischer Sprache. Bei der Übersetzung in die deutsche Sprache des Deutschen Übersetzungsdienstes handelt es sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht um eine „amtliche“ Übersetzung, die deutsche Übersetzung stellt damit rechtlich lediglich ein unverbindliches Hilfsmittel dar (vgl. etwa für das UN-Kaufrecht – CISG – Ferrari in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter,
vollziehbar zu dem Ergebnis, „ein Kind hat … einen Anspruch auf eine Leistung“ (Art. 36 b) der Satzung). Es entspricht einer allgemeinen Herangehensweise, dass internationale Verträge und Regularien autonom auszulegen sind. Dies bedeutet, dass die jeweils verwendeten Begriffe aus sich selbst heraus zu interpretieren sind, wobei sich ein Rückgriff auf das nationale Recht des Anwenders verbietet (Staudinger/Magnus,aaO, Rn. 12 mwN). Die authentischen Fassungen haben grundsätzlich alle die gleiche Verbindlichkeit. Dabei sind insoweit Einschränkungen zu machen, wenn es um Rechtsinstitute geht, die gezielt aus einer Rechtsordnung übernommen wurden. Bei einer Auslegung ist zunächst vom gewöhnlichen Wortsinn auszugehen, der unter Beachtung der authentischen Textfassungen zu ermitteln ist, wobei in Zweifelsfällen auch eine authentische Fassung einer Sprache den Ausschlag geben kann. Daneben sind Systematik und Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Auch eine teleologische Auslegung kommt in Betracht (Staudinger/Magnus, aaO., Rn 30 ff, mwN., Ferrari, aaO., Rn 36 ff, der in Bezug auf die teleologische Auslegung von „Lückenfüllung“ (Rn 41) spricht). Ähnliches gilt etwa für den Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), bei der die französische und die englische Sprache die authentischen Sprachen darstellen und ebenfalls eine autonome Interpretation der Ausgangspunkt ist, wobei auch insoweit der teleologischen Interpretation eine Bedeutung zukommt (Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, § 5 Rn 2, 9 ff, 14 ff). Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl II 1985, 926) enthält in Art. 31 die allgemeine Auslegungsregel, dass ein Vertrag
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist. Aus Art. 33 Abs. 4 ergibt sich, dass im Falle, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Art. 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zu Grunde zu legen ist, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt (vgl. hierzu auch Grabenwarter/Pabel, aaO., Rn 3 f). Aus den Inhalten der streitigen Satzungen in den unterschiedlichen Sprachfassungen ergibt sich, dass sich die Wortlaute in der französischen und der englischen Fassung insbesondere in der zentralen Anspruchsnorm des Art. 36 unterscheiden. So heißt es in der englischen Fassung (vom 1. Januar 2015): „
Auffassung des Senats ist der Wortsinn unterschiedlich, weil in der französischen Fassung das Kind als leistungsberechtigt benannt wird, während in der englischen Fassung eine Leistung für das Kind beansprucht werden kann, also dem Kind nur indirekt über den Pensionär eine Leistung zugutekommen soll. Die historische Auslegung spricht für einen Vorrang der englischen Fassung. So hieß es noch in der am
Auffassung des Senats fest, wem genau diese Leistung zufließen soll. Die Regelung in J.8 des Anhangs I ist, was den Vorrang eines Anspruchs des Kindes anbelangt, unergiebig. Selbstverständlich kann bei dem Tode des Mitglieds eine andere Person Anspruch auf den Child’s Benefit haben. Für die Vorrangstellung der englischen Fassung spricht auch deren tatsächliche Umsetzung in der Praxis der Pensionsbehörde. In dem Schreiben der J. vom 10. Mai 2007 heißt es: „…your eligibility to receive a child’s benefit in respect of your daughter M.“, was in der beglaubigten Übersetzung von Frau K.
vollziehbar in die deutsche Sprache wie folgt übertragen wird: „… ob Sie hinsichtlich ihrer Tochter M.
der Satzung des gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen Anspruch auf Invaliditätsleistungen für ein Kind haben“. Nahezu wortgleich heißt es bei der erneuten Überprüfung im Schreiben vom
, benötigt wird.
der zutreffenden Rechtsprechung des BSG (Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.