Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 20. Oktober 2020, S 20 R 364/16, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Frank
§ 7Nr. 21 Rn. 13 mw
N; BSGE 111, 257 =
§ 7Nr. 17, Rn. 15 mw
N; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, also den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insbesondere BSG
§ 7Nr.
15, juris Rn. 25). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 =
§ 7Nr. 17, Rn. 16 mw
N). Auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rn. 16 – 17; stRsprg; Senat, Urteil vom
- Mai 2020 – L 8 BA 42/19 –, Rn. 45 , juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen werden in der Rsprg Filmeditoren dann für selbständig gehalten, wenn ihnen ein erheblicher künstlerischer Gestaltungsspielraum zugebilligt wird, so dass sich ihre Tätigkeit nicht in dem technischen Schnittvorgang erschöpft, sondern maßgeblichen Einfluss auf die künstlerische Gestaltung des Ergebnisses hat. Dann scheitert die Annahme von Selbständigkeit auch nicht daran, dass der Filmeditor bei seiner Tätigkeit Anregungen und Wünsche etwa von Redakteuren berücksichtigt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2014 - L 1 KR 57/13). Dagegen ist eine abhängige Beschäftigung angenommen worden bei einem Sachverhalt, in dem sich die Tätigkeit des Filmeditors darin erschöpfte, zunächst das am Vortag gedrehte Material zu montieren und anschließend zusammen mit der Regie und der Produktion entsprechend der Vorgaben des Drehbuchs die endgültige Schnittfassung herzustellen (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom
- November 2018 - L 1 KR 467/17). Eine abhängige Beschäftigung ist auch angenommen worden bei einem für ein Fernsehunternehmen tätigen Editor, der an fachliche Vorgaben, projektbezogene Zeitvorgaben und die Arbeitsabläufe seines Auftraggebers gebunden war und für seine Tätigkeit eine Vergütung nach einem festen vereinbarten Tagessatz erhielt (LSG Berlin-Brandenburg vom
- November 2015 - L 1 KR 298/13, ähnlich Urteil vom
- August 2018 - L 9 KR 149/16). Entscheidend sind demnach die Umstände der Tätigkeit im Einzelnen; für die im Verlauf des Verfahrens erkennbar gewordene Auffassung der Beklagten, dass ein Bildeditor praktisch immer abhängig beschäftigt ist, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage (so zutreffend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2020 – L 1 KR 311/16 –, juris Rn. 24). In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, in denen sie eine eigenschöpferische künstlerische Leistung des Klägers mit der Bemerkung verneint, eine solche „dürfte die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit nicht erfüllen“, angesichts fehlender tatsächlicher Feststellungen zur künstlerischen Leistung des Klägers befremdlich wirken. Entgegen der Annahme der Beklagten ist das vorliegend streitige Auftragsverhältnis des Klägers nach Maßgabe der genannten Kriterien als selbständige Tätigkeit anzusehen. Hierbei sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) zu betrachten. Diese sprechen für Selbständigkeit. Die vertragliche Verpflichtung des Klägers bezog sich auf ein konkretes, abgegrenztes Projekt in Form der Erstellung und Produktion des künstlerischen Bildschnitts bei einem 90minütigen Spielfilm. Der Kläger wurde mit einer Werkleistung beauftragt, nämlich der Erstellung und Produktion des künstlerischen Bildschnitts. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in Ziffer I.2 des Vertrags waren sich die Parteien darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte; der Kläger unterlag keinem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) und war hinsichtlich Ort und Zeit seiner Leistungserbringung frei. Der Kläger verpflichtete sich lediglich, das Werk bzw. dessen einzelne Teile zu noch einvernehmlich festzulegenden Terminen abzuliefern. Dies unterwarf den Kläger aber nicht einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) in zeitlicher Hinsicht. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juni 2016 – L 4 R 3072/15 –, juris Rn. 75), was hier nicht der Fall war. Der Kläger hatte seine Tätigkeit auch nicht innerhalb der Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) zu verrichten. Zwar hat er seine Arbeit in B-Stadt in einem von der Beigeladenen zu 1) angemieteten Schnittraum erbracht, es handelte sich aber nicht um eine Arbeitsstätte der Beigeladenen zu 1), sondern um einen speziell für den Kläger für den konkreten Film angemieteten Arbeitsplatz. Der Kläger war insoweit nach seinem – von der Beigeladenen zu 1) bestätigten – Vorbringen auch nicht mittelbar an Arbeitszeitvorgaben der Beigeladenen zu 1) gebunden, vielmehr konnte er den Schnittplatz jederzeit und nach eigenem Gutdünken benutzen. Nach den plausiblen Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) hätte der Kläger stattdessen auch an seinem privaten Schnittplatz in A-Stadt arbeiten können; der Schnittplatz in B-Stadt wurde lediglich aus pragmatischen Gründen gewählt, weil der Kläger hierdurch am Ort der Filmproduktion arbeiten konnte und der damit mögliche direkte Austausch mit den anderen Filmschaffenden die Abläufe vereinfachte. Auch in inhaltlicher Hinsicht unterwarf der Vertrag den Kläger keinen Weisungsrechten der Beigeladenen zu 1). Zwar verpflichtete sich der Kläger, bei seiner Tätigkeit die inhaltlichen Vorgaben und Anregungen des Produzenten zu berücksichtigen. Damit war jedoch zur Überzeugung des Senats kein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der konkreten Erbringung des Schnittwerks in ihren Einzelheiten vereinbart, sondern lediglich die Bindung des Klägers an allgemeine, sämtliche Produktionsbeteiligte treffende Vorgaben der Werkgestaltung. Hierzu nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, welches aufgrund der Erklärungen und der Präsentation des Klägers und der Ausführungen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger über einen ganz erheblichen inhaltlich-künstlerischen Freiraum verfügte. Seine Aufgabe bestand darin, aus einer Fülle von Rohmaterial nach seinen künstlerischen Vorstellungen Filmsequenzen für einen 90minütigen Film herzustellen. Hierbei war der Kläger lediglich an das Drehbuch und die Vorgaben des Produzenten hinsichtlich der Dauer des Filmes (90 Minuten) gebunden. Der Kläger hatte bereits mehrfach vorher mit dem Regisseur zusammengearbeitet und wurde aufgrund seiner "editorischen Handschrift" ausgewählt. Er schnitt die einzelnen Szenen nach seinen Vorstellungen zusammen und unterlegte sie mit Musik und Ton, ohne dass es dafür irgendwelche Vorgaben gab. Darüber hinaus erstellte er Titel, Abspann und einzelne VFX-Shots (computergenerierte Szenen) auf seinem eigenen Schnittrechner. Hierbei gab es keine Aufsicht oder Kontrolle durch den auftraggebenden Produzenten oder den Regisseur, sondern lediglich eine Abnahme, bei der nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und der Beigeladenen zu 1) im Fall von Meinungsverschiedenheiten ein offener Abstimmungsprozess zwischen den verschiedenen Filmschaffenden stattfand, um das aus Sicht aller Beteiligter bestmögliche Produkt zu entwickeln. Substantiierte, einzelfallbezogene Einwände gegen diese Feststellungen sind seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beigeladene zu 1) hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die so beschriebene Gestaltungsfreiheit des Klägers einen wesentlichen Unterschied zu Schnitttechnikern begründet, die etwa im tagesjournalistischen Bereich Beiträge für Nachrichtensendungen montieren und hierbei unmittelbare Anweisungen der entsprechenden Nachrichtenredakteure erhalten. Die Bedeutung des künstlerischen Filmschnitts für das Endprodukt Spielfilm wird im Übrigen, worauf Kläger und Beigeladene zu 1) zu Recht hinweisen, dadurch untermauert, dass es sich beim Schnitt um eine eigenständige Kategorie bei allen wichtigen Filmfestivals handelt. Im Fall des Klägers ist schließlich auch von einem – wenn auch deutlich begrenzten – unternehmerischen Risiko auszugehen. Denn nach der vertraglichen Regelung unter Ziffer II.5 hatte der Kläger, wenn er ein nicht abnahmefähiges Werk erstellte, keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, sondern lediglich auf eine angemessene Entschädigung nach Ermessen des Produzenten unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeit und der notwendigen Aufwendungen des Klägers. Die Situation des Klägers unterschied sich damit von der anderer Dienstleister, die allein ihre Arbeitskraft schulden und hierfür nach festgelegten Sätzen bezahlt werden; er trug ein gewisses – wenn auch auf den Ausnahmefall der Nichtabnahmefähigkeit begrenztes – Ausfallrisiko. Im Übrigen ist bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, unternehmerisches Tätigwerden ohnehin nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urteil vom
- März 2017 – B 12 R 7/15 R –, BSGE 123, 50-62,
§ 7Nr.
30, Rn. 42). Es ist daher nicht ausschlaggebend, dass der Kläger – was als Indiz für Selbständigkeit zu werten wäre – eine Schnitttätigkeit nicht an seinem selbst eingerichteten und finanzierten Schnittplatz in A-Stadt, sondern aus den nachvollziehbar dargelegten pragmatischen Gründen (Nähe zur Produktion) an dem von der Beigeladenen zu 1) angemieteten Schnittplatz in B-Stadt verrichtet hat. Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er für einzelne Aufgaben (Einarbeitung von VFX- Szenen, Titel, Abspann) einen eigenen Rechner und selbstbeschaffte Schnittprogramme eingesetzt hat. Ebenso wenig ist es von Belang, dass der Kläger zu einer höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet war. Denn die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung ist nur dann als gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbständigkeit zu sehen, wenn diese nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der jeweiligen Tätigkeit geschuldet ist. Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfolg ein besonderes Vertrauen über einen ggf. längeren Zeitraum oder aber eine besondere Expertise voraussetzt, ist die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R –, BSGE 123, 50-62,
§ 7Nr.
30, Rn. 45). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in der der Kläger wegen seiner fachlich-künstlerischen Befähigung und seiner „editorischen Handschrift“ engagiert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001457