bezüglich der Entnahmen für die Erhöhung des Verwalterentgeltes zu, denn die Entnahmen der erhöhten Verwaltervergütung für den Zeitraum 2016-2018 erfolgten ohne rechtlichen Grund. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob der ursprünglich geschlossene Verwaltervertrag, der in § 3 eine jährliche Vergütungserhöhung vorsah, noch als Rechtsgrundlage für die Entnahme heranzuziehen ist, letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da die Klausel zur Vergütungserhöhung jedenfalls gegen § 307
verstößt. Der ursprünglich geschlossene Verwaltervertrag war kein unbefristeter Vertrag, sondern er endete gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages am
. Demzufolge findet § 307
Anwendung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede in vollem Umfang kontrollfähig, wobei es keine Rolle spielt, ob die Klausel dem Verwender nur ein Erhöhungsrecht zubilligt, oder die Klausel eine automatische Preisanpassung bewirkt, da sie in beiden Fällen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz abweicht, dass die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. nur BGH NJW 2012, 2187, 2010, 2793; zum ganzen BeckOGK/Zschieschack, 1.3.2021,
15). Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Preisanpassungsklauseln nicht in jedem Falle bei Dauerschuldverhältnissen unwirksam, erforderlich ist aber, dass sichergestellt ist, dass sich durch Preisanpassungen das ausgehandelte Äquivalenzverhältnis im Nachhinein nicht einseitig zu Gunsten des Verwenders verschiebt (vgl. nur BGH NJW-RR 2008, 134
unangemessen benachteiligt. Demzufolge sind Preisklauseln auch in Verwalterverträgen nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie dem Verwender keine Möglichkeit eröffnet, einseitig seinen Gewinn zu erhöhen (Staudinger/Jacoby
OGK/Greiner, 1.12.2020, WEG § 26 Rn. 197). Eine derartige unzulässige Preisklausel liegt aber vor, wenn lediglich eine pauschale Preiserhöhung, wie hier jährlich um 4 % erfolgt, ohne dass sichergestellt ist, dass im gleichen Umfang auch Preissteigerungen bei dem Verwalter eintreten. In dem hier maßgeblichen Zeitraum von 2016 bis 2018 ist eine Preissteigerung von jährlich 4 % bei weitem nicht zu verzeichnen gewesen, die Inflationsrate lag im Jahr 2016 bei 0,5% und ist bis 2018 auf lediglich 1,8 % angestiegen (www.de.statista.com). Die im Vertrag enthaltene Preissteigerung von 4 % ist mehr als doppelt so hoch und würde daher zu einer erheblichen Verschiebung des Äquivalenzgewichtes zu Gunsten des Verwenders führen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt keine hinreichende Kompensation durch ein Kündigung-bzw. Lösungsrecht vor. Ob ein derartiges Lösungsrecht ausreichend ist, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat es dann im Einzelfall anerkannt, wenn eine hinreichende Konkretisierung der Kostenelemente den Verwender vor „überwindbare Schwierigkeiten“ stellen würde (BGH NJW 2008, 360 (361 f.)). Der EuGH ist dem entgegengetreten (EuGH NJW 2013, 2253 – RWE; vgl. jüngst gegen Kompensationsüberlegungen BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20; vgl. ferner BeckOGK/Zschieschack, 1.3.2021 Rn. 45,
45). Eine Konstellation, in der eine Kompensation zu diskutieren ist, liegt allerdings ohnehin nicht vor, denn es handelt sich nicht um eine Kostenelementklausel, sondern um eine reine prozentuale Preiserhöhungsklausel. Klar ist, dass der Verwender nicht durch das Einräumen eines Lösungsrechts von der Pflicht frei wird, den Preisanpassungsmechanismus konkret zu beschreiben (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019,
100). Letztlich kann aber auch dies dahinstehen, denn ein Lösungsrecht für den Fall einer Preiserhöhung sieht der Vertrag überhaupt nicht vor. Alleine die Tatsache, dass der Vertrag mit dem Bestellungsrechtsverhältnis alle 5 Jahre endet, ist keine derartige Kompensation. Voraussetzung hierfür wäre zumindest, dass der Verbraucher den Vertrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Preiserhöhung beenden kann. Dies ergibt einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 4.812, 41 €.
ein Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe der begründeten Klageforderung zur Beitreibung der Forderungen, soweit sie zugesprochen werden. Dies ergibt bei einer 1,3 Geschäftsgebühr einen Anspruch von 650,34 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288
. Nach alledem war auf die Berufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und der Klage auch bezüglich der Entnahmen der erhöhten Verwaltervergütung und der anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattzugeben. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49a GKG aF, § 71 Abs. 1 GKG, die Forderung für die Anwaltskosten zur Kontenumschreibung sind als Hauptforderung zu berücksichtigen, da diese nicht in Bestand und Höhe von einer anderen Forderung abhängig sind. Für die erste Instanz macht die Kammer von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001469
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