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SG Frankfurt 6. Kammer S 6 R 408/20 Beschluss

Obsah (4)§ 58§ 57§ 98§ 183

Tenor Das Sozialgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird zur Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts dem Bundessozialgericht als nächsthöherem ge

§ 58Abs.

1 Nr. 4 SGG zu stellen. Danach bestimmt das gemeinsame nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Sozialgerichts Würzburg, die Klägerin im Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main. Da der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X nur einem der beiden Kläger zustehen kann, ist zumindest eines der beiden Gerichte für den Rechtsstreit zuständig. Da keine gemeinsame Zuständigkeit eines Landessozialgerichts besteht, ist das nächsthöhere Gericht das Bundessozialgericht. Das Sozialgericht Würzburg hat sich mit Beschluss vom

  1. November 2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen. Da der Beschluss nach § 98 S. 2 SGG unanfechtbar ist, hat sich das Sozialgericht Würzburg rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das erkennende Gericht hat sich für unzuständig erklärt, da der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom
  2. November 2020 als nicht bindend anzusehen ist. Eine (Rück-)Verweisung des Verfahrens ist für den Antrag nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG nicht notwendig (BSG, Beschluss vom 27.05.2004 – B 7 SF 6/04 S). Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom
  3. November 2020 ist für das erkennende Gericht ausnahmsweise deshalb nicht bindend nach § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG, da er auf einem willkürlichen Verhalten beruht und somit unter einem schweren Mangel leidet.

§ 57

Abs.1 Satz 1 SGG ist örtlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk die Kläger zurzeit der Klageerhebung ihren Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in A-Stadt und damit im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Würzburg. Die Klägerin hat ihren Hauptwohnsitz im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main, da sie – insoweit ist dem Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25. November 2020 zu folgen – in B-Stadt, B-Straße hat. Das Sozialgericht Würzburg ist damit örtlich zuständig für das Klagebegehren des Klägers. Der Kläger ist auch ursprünglicher Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 SGB X, da er der Widerspruchsführer ist. Die Annahme, der Rechtsstreit werde nunmehr aufgrund einer Abtretung nur noch von der Klägerin geführt, widerspricht klar dem Inhalt der Akte und dem geäußerten Parteiwillen und ist daher willkürlich. Liegt eine örtliche Unzuständigkeit vor, so ist der Rechtsstreit nach §§ 57 Abs. 1, 98 SGG von Amts wegen an das örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen.

§ 98S 1 SGG i.

V. m. § 17a Abs. 2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften (BSG, Beschluss vom 03.12.2010 – B 12 SF 7/10 S). Ausnahmsweise kommt dem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (BSG aaO m.w.Nw; Schmidt, in: Meyer-Ladewig et. al., SGG,

  1. Auflage 2020, § 98, Rn. 9). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (BSG, Beschluss vom 10.03.2010 – B 12 SF 2/10 S) oder dann, wenn sich die Verweisung in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (BSG, Beschluss vom 23.04.2018 - B 11 SF 4/18 S m.w.Nw. zur st. Rspr.). Letztlich muss sich dies aus einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls ergeben (Schmidt, in: Meyer-Ladewig et. al., SGG,
  2. Auflage 2020, § 98, Rn. 9). Die Fehlerhaftigkeit der Verweisung muss also eine besondere Schwere aufweisen, um die grundsätzlich gegebene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses zu durchbrechen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Objektiv willkürlich ist eine Verweisung auch dann, wenn das verweisende Gericht deutlich zu Tage liegende Tatsachen, die einer Verweisung an das angegangene Gericht entgegenstehen, völlig außer Acht gelassen hat und keine plausiblen Gründe hierfür ersichtlich sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  3. 2001 – 1 AR 7/01, OLG-NL 2001, 214

(215)). Das verweisende Sozialgericht Würzburg hat sich ohne nähere Begründung und ohne ersichtlichen Grund über den klar geäußerten Parteiwillen hinweggesetzt. Bereits aus der Klageschrift ergab sich deutlich, dass – zumindest auch – der Kläger, der seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Würzburg hat, Verfahrensbeteiligter sein sollte. Auch waren der hiesige Kläger und die Klägerin gemeinsam als „Kläger“ bezeichnet und nicht die Klägerin als Prozessbevollmächtigte. Auch die Klagebegründung enthielt den Hinweis auf die „Kläger“ und nicht lediglich auf die Klägerin als alleinige Rechteinhaberin. Auf Nachfrage des Sozialgerichts Würzburg teilte die Klägerin diesem mit Schriftsatz vom
  1. August 2020 ausdrücklich und unmissverständlich mit, dass sowohl der Kläger als auch sie selbst die Klage führten und das Verfahren daher von zwei Klägern geführt werde. Trotz dieser klaren Aussage änderte das Sozialgericht Würzburg das Rubrum dahingehend, dass nunmehr die Klägerin als alleinige Klägerin aufgeführt wurde. Zwar ist der Hinweis zutreffend, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht beiden Klägern zustehen kann, sondern entscheidend ist, wem der Anspruch zusteht. Auch ist eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 4/19 R). Allerdings ist dies eine Frage der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit der Klage. Ob eine Abtretung vorlag oder ob der Kostenerstattungsanspruch beim Kläger verblieben war, wäre im weiteren Verfahren zu klären gewesen sein. Diese Frage der Begründetheit hat das Sozialgericht Würzburg sachfremd dazu herangezogen, die Klägerin nunmehr als alleinige Klägerin führen zu können und so eine örtliche Unzuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg zu begründen, obwohl dessen örtliche Zuständigkeit zumindest aus dem Wohnsitz des Klägers folgte. Im Verweisungsbeschluss vom
  2. November 2020 findet sich keine Begründung, weshalb über den klar geäußerten Willen der Beteiligten, das Verfahren mit zwei Klägern zu führen, hinweggegangen wird. Das Sozialgericht Würzburg setzt sich lediglich mit der Frage auseinander, wo der Wohnsitz bzw. der Lebensmittelpunkt der Klägerin liegen. Ferner spricht noch ein weiteres Argument dagegen, den klar geäußerten Parteiwillen zu übergehen: Durch die Bestimmung der Klägerin als alleinige Klägerin wird das Verfahren gerichtskostenpflichtig.

§ 183

S. 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Darüber hinaus nach § 183 S. 2 SGG, wenn ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren aufnimmt für diesen Rechtszug. Die Klägerin ist keine Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB I. Sie ist aber auch – selbst wenn man eine wirksame Abtretung unterstellt – keine sonstige Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 183 S. 2 SGG. Der Zessionar, der die Forderung im Wege der Abtretung erlangt hat, profitiert nicht von der durch § 183 S. 2 SGG angeordneten Kostenfreiheit (BSG, Beschluss vom 04.06.2007 – B 11a AL 153/06 B; Krauß, in: BeckOGK, Stand: 1.1.2021, SGG § 183 Rn. 49). Die Verweisung erfolgte damit aus sachfremden Erwägungen unter Übergehung des Parteiwillens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001474

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