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OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen 6 UF 120/21 Beschluss Entscheidung zur Durchführung von Corona-Impfung bei 16-jährigem Kind § 630d BGB, § 16

Obsah (7)§ 49§ 1628§ 1697a§ 68§ 84§ 55§ 70

Entscheidung zur Durchführung von Corona-Impfung bei 16-jährigem Kind Leitsatz 1. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind im Sinne des

§ 49Abs. 1 Fam

FG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach dem für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Angesichts des Umstandes, dass die mitsorgeberechtigten Eltern kein Einvernehmen in der Frage der Corona- Schutzimpfung des Kindes getroffen haben, bestand unzweideutig ein Regelungsbedürfnis. Auch die in der Vorschrift vorausgesetzte Dringlichkeit des Regelungsbedürfnisses ist hier gegeben. Es liegt insbesondere dann vor, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre (BT-Drs. 16/6308, 199; OLG Brandenburg, ZKJ 2010, 251). Angesichts der sich in Deutschland abzeichnenden vierten Infektionswelle, der in den Sommerferien anstehenden Urlaubsreisen des Kindes und des nunmehr unmittelbar bevorstehenden neuen Schuljahres bestand aus Sicht des Kindes unzweifelhaft ein dringendes Bedürfnis zur Klärung der Entscheidungskompetenz über die Frage der Corona-Schutzimpfung. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung hätte nicht nur das Risiko beinhaltet, das sich das betroffene Kind mit dem Corona-Virus infiziert und möglicherweise schwer erkrankt, sondern es hat auch aus heutiger Sicht die im Raum stehenden Urlaubsreisen des Kindes erheblich erschwert und sogar dazu geführt, dass das Kind sich nach der Reise mit dem Vater nach Land1 in Quarantäne begeben musste. Auch steht die Gefahr unmittelbar bevor, dass die Freiheitsrechte des dann ungeimpften Kindes mit dem Eintritt der vierten Infektionswelle wieder eingeschränkt werden, wenn die entsprechenden Inzidenzwerte weiterhin steigen. Insoweit ist eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz auch dann vor diesem Hintergrund zu treffen, wenn sie faktisch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt. Dies gilt umso mehr, als nach der vorhandenen Erkenntnislage mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass auch ein Hauptsacheverfahren zu einer dahingehenden Regelung führen würde (vgl. OLG Frankfurt ZKJ 2016, 361). Eine Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil A nach § 630d BGB für den medizinischen Eingriff bereits einwilligungsfähig im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson sein dürfte. Denn selbst bei der hier naheliegenden Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen betrifft § 630d BGB lediglich die Einwilligungsfrage in die tatsächliche ärztliche Behandlung und nicht die rechtliche Vertragsbeziehung des der Behandlung zugrundeliegenden Vertrages zwischen dem Minderjährigen bzw. seinen Eltern und dem handelnden bzw. impfenden Arzt (vgl. BeckOK-BGB/Veit, 01.11.2019, § 1626 Rn. 44). Auch teilt der Senat die wohl überwiegend vertretene Ansicht, dass es bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff - wie der noch nicht als Standard-Impfung geltenden Impfung gegen das Corona-Virus - es zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsens bedarf (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 336; Lettmaier ZKJ 2020, 85, 86; vgl. auch BGH NJW 1972, 335). Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller und Kindesvater

§ 1628

Satz 1 und 2 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung über die Impfung des gemeinsamen Kindes gegen das Corona Virus SARS-2 zur alleinigen Ausübung übertragen. Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Satz 2 der Vorschrift können mit der Übertragung Auflagen und Weisungen verbunden werden. Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist generell eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB (BGH, FamRZ 2017, 1057; OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 853; Staudinger/Lettmaier, BGB, 2020, § 1628 BGB Rn. 50). Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich

§ 1697aBGB nach dem Kindeswohl.

Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (OLG Brandenburg FF 2018, 512; Palandt/Götz § 1628 BGB Rn. 8). Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl besser Konzept verfolgt (BGH FamRZ 2017, 1057). Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen nach § 1628 S. 1 BGB auf einen Elternteil kann grundsätzlich nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen (BGH FamRZ 2017, 1057; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 853; NZFam 2016, 125). Die Impfempfehlungen der beim Robert Koch Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt worden und dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Impfempfehlung nach der dortigen sachverständigen Einschätzung der Nutzen der jeweiligen Impfung das Impfrisiko überwiegt (BGH FamRZ 2000, 809, 811). Es handelt sich dabei um die Feststellung einer auf Sachverständigenerkenntnissen hierfür eingesetzten Expertenkommission, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres anzuzweifeln ist. Soweit die Beschwerde rügt, das Amtsgericht habe die von ihr angebotenen Sachverständigengutachten zu den von ihr behaupteten Tatsachen und Risiken der Impfung nicht eingeholt, kann sie mithin hiermit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen, da im einstweiligen Anordnungsverfahren angesichts der Eilbedürftigkeit Sachverständigengutachten ohnehin nicht eingeholt werden können (vgl. BVerfG ZKJ 2018, 312). Ohnehin erscheint es zweifelhaft, ob auch bei der Corona-Schutzimpfung bei Vorliegen einer anerkannten Empfehlung der STIKO in einem Hauptsacheverfahren ein Sachverständigengutachten zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken erforderlich wäre, was der Bundesgerichtshof jedenfalls bei der allgemeinen Schutzimpfung eines Kindes verneint hat (BGH FamRZ 2017, 1057, Rn. 27). Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestand eine Empfehlung der STIKO für eine COVID-19 Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty als Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19 Erkrankung haben. Dem Epidemiologischen Bulletin der STIKO vom 10.06.2021 war zu entnehmen, dass zu den genannten Vorerkrankungen auch Adipositas zählt und das A ist unstreitig hiervon betroffen. Es kommt daher gar nicht darauf an, dass sich die STIKO am 16.08.2021 nunmehr dafür ausgesprochen hat, dass alle Kinder und Jugendlichen, die mindestens 12 Jahre alt sind, Corona-Impfungen erhalten sollten. Grundlage für die neue Einschätzung der STIKO sind insbesondere nunmehr zur Verfügung stehende Daten aus dem amerikanischen Impfprogramm mit fast 10 Millionen geimpften Kindern und Jugendlichen. Danach treten die beobachteten Herzmuskelentzündungen gerade bei männlichen Jugendlichen als Impfnebenwirkung auf, die bei entsprechender medizinischer Versorgung unkompliziert verlaufen. Zudem seien keine Signale für weitere schwerwiegende Nebenwirkungen nach mRNA-Impfungen aufgetreten, während bei der nunmehr dominierenden Delta-Variante auch für Kinder und Jugendliche ein deutlich höheres Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion in einer möglichen vierten Infektionswelle besteht. Ungeachtet dessen kann im Rahmen der nach § 1697a BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung auch der Kindeswille nicht unbeachtet bleiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann (vgl. Staudinger/Lettmaier § 1628 BGB Rn. 74). Dass der fast 16-jährige A aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung dazu im Stande ist, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona Schutzimpfung zu bilden, steht hier außer Frage. Dies lässt sich sowohl dem Bericht des Verfahrensbeistandes, der Bescheinigung der Hausärztin als auch dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Kindesanhörung ohne Zweifel entnehmen. Auch die von der Kindesmutter angeführten Zweifel an der Notwendigkeit und etwaiger Vorteile der Impfung und die damit verbundenen Risiken haben bei A nicht zu einer Aufgabe seines Impfwunsches geführt. Auch die Rücksichtnahme auf den Willen des Kindes bei sorgerechtlichen Entscheidungen spricht im vorliegenden Fall für die bessere Entscheidungskompetenz des Kindesvaters. Denn Teil der elterlichen Sorge ist es nach § 1626 Abs. 2 BGB auch, dass die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigen verantwortungsbewussten Handeln berücksichtigen sollen. Dass die Kindesmutter dies bei allem Verständnis für ihre Sorgen vor etwaigen Langzeitfolgen durch den mRNA-Impfstoff hinreichend berücksichtigt, erscheint vor dem Hintergrund, dass bereits eine erste Schutzimpfung erfolgt ist und die Kindesmutter gleichwohl an ihrer Beschwerde festhält, jedenfalls zweifelhaft. Offenbleiben kann die Frage, ob eine Impfung des Kindes gegen Corona, wie die Beschwerde meint, voraussetzt, dass das Kind auch ohne Indizien für eine bereits stattgefundene Infektion auf vorhandene Antikörper getestet wurde, da nach dem vorliegenden Bericht des Verfahrensbeistands ein entsprechender Test mit negativem Ergebnis stattgefunden hat. Nach alledem war dem Kindesvater die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Impfung des Kindes gegen das Corona Virus vorläufig zu übertragen. Nachdem das Kind bereits die erste Schutzimpfung mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer erhalten hat, war nicht von Belang, dass in der Zwischenzeit auch der Impfstoff von Moderna für Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr zugelassen ist.

§ 68Abs.

3 S. 2 BGB hat der Senat ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten entschieden, da diese bereits im ersten Rechtszug erfolgt ist und ihre Wiederholung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt. Da das Rechtsmittel ohne Erfolg war, waren der Beschwerdeführerin

§ 84Fam

FG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdewert war nach §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG nach der zum 01.01.2021 geltenden Fassung mit 2.000,00 € festzusetzen, was das Amtsgericht im ersten Rechtszug übersehen hat.

§ 55Abs. 3 Nr. 2 Fam

GKG war insoweit auch die erstinstanzliche Verfahrenswertfestsetzung abzuändern. Die Rechtsbeschwerde kann

§ 70Abs. 4 Fam

FG im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht zugelassen werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001496

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