Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien Leitsatz 1. Syrischen Staatsangehörigen droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtl
§ 3Abs. 2 Asyl
G fallen. Randnummer 40 Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zugrunde liegende Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst.
- e)RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass sie es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, nicht verwehrt, diese Verweigerung in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32). Randnummer 41 Ferner würde für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38). Randnummer 42 Die nach § 3 Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG eingestuften Handlungen ist auch bezüglich der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44 zu Art. 9 Abs. 2 Buchst.
- e)RL 2011/95/EU; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 1 B 131/17 - juris Rn. 10). Randnummer 43 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 98). Randnummer 44 In diesem Zusammenhang ist nach dem Europäischen Gerichtshof die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst.
- e)i.V.m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst.
- d)und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst.
- e)dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht hiernach eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst.
- e)RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU – dem § 3b AsylG zugrunde liegt – aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 61). Randnummer 45 Der Europäische Gerichtshof stellt damit die „starke Vermutung“ einer Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund unter den Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten „Plausibilität dieser Verknüpfung“. Dies enthält jedenfalls keine unwiderlegliche Vermutung oder eine starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 B 2/21 - juris Rn. 10). Randnummer 46
- bb)Ausgehend hiervon vermag die Entziehung vom Wehrdienst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers nicht zu rechtfertigen. Randnummer 47 Unabhängig davon, ob der Militärdienst in Syrien Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die
§ 3Abs. 2 AsylG fallen, drohen dem wehrdienstpflichtigen Kläger
(1)etwaige Verfolgungshandlungen wegen der Entziehung vom Wehrdienst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(2). Selbst die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung unterstellt, würde diese nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG anknüpfen
(3). Randnummer 48
(1)Der 26 Jahre alte Kläger ist zum Zeitpunkt seiner Ausreise wehrdienstpflichtig gewesen und ist dies auch noch in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt. Randnummer 49 In Syrien besteht für Männer eine allgemeine – und seit 2011 de facto unbefristete – Wehrpflicht. Freigestellt sind lediglich einzige Söhne sowie Studenten während ihres Studiums. Syrische Männer müssen sich gemäß Art. 40 der syrischen Verfassung im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren lassen und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020),
- Dezember 2020, S. 13). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien,
- Juni 2021, S. 49). Randnummer 50
(2)Dem hiernach wehrdienstpflichtigen Kläger drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen der Entziehung vom Wehrdienst, weder in Form von Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG noch darüber hinaus durch sonstige (extralegale) Ahndung. Daher kann der Senat offenlassen, ob der Militärdienst in Syrien Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die
§ 3Abs. 2 Asyl
G fallen (bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 62 ff.; a.A. Niedersächs. OVG, Urteil vom
- April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 106). Randnummer 51 Nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch (Art. 98, 99) werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, danach müssen sie ihren Militärdienst vollständig ableisten. In Kriegszeiten ist Wehrdienstverweigerung eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird (vgl. EASO, Syria, Military Service, April 2021, S. 33). Für Desertion drohen fünf Jahre Haft. Wer als Deserteur das Land verlässt, muss mit Haft zwischen fünf und zehn Jahren rechnen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert, dem droht lebenslange Haft. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A,
- Januar 2017). Randnummer 52 Da es sich bei dem Kläger um einen einfachen Wehrdienstentzieher handelt, kann der Senat offenlassen, ob bei Deserteuren, d.h. Personen, die bereits in das militärische System eingegliedert waren, ihre Einheiten aber verlassen haben, oder bei Überläufern die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG gegeben ist. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln lassen sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass einfachen Wehrdienstentziehern in Syrien die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Strafe oder eine andere Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht (wie hier bereits die beachtliche Wahrscheinlichkeit verneinend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 73 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Mai 2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 26 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 30 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 48 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- September 2019 - 5 LB 38/19 - juris Rn. 80; Hamburgisches OVG, Urteil vom
- Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 107 ff.). Randnummer 53 Vielmehr stellt sich die tatsächliche Lage derzeit so dar, dass Personen, die sich durch die illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen werden; Haftstrafen drohen (nur) bei Desertion (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020),
- Dezember 2020, S. 30; The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 31; Landinfo, Syria, Return form abroad,
- Februar 2020, S. 8; Landinfo, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders,
- Januar 2018, S. 8; auf diese Quelle bezugnehmend EASO, Syria, Targeting of individuals, März 2020, S. 37; EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66). Randnummer 54 Aktuelle Berichte zu flächendeckenden bzw. systematischen Strafverfolgungen oder Bestrafungen von Personen wegen der Entziehung vom Wehrdienst existieren nicht. Gäbe es derartige Verfolgungshandlungen, wäre allein aufgrund der großen Anzahl an Rückkehrern nach Syrien davon auszugehen, dass entsprechende Berichte vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 31). Soweit das European Asylum Support Office anführt, befragte Syrer, die sich dem Militärdienst entzogen hätten oder desertiert seien, hätten berichtet, dass für sie „ein hohes Risiko besteht, in Syrien inhaftiert oder sofort eingezogen zu werden" (vgl. EASO, Syria, Military Service, April 2021, S. 33), ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn diese Feststellung besitzt schon deshalb keine Aussagekraft, weil sie nicht erkennen lässt, ob die berichteten Folgen Personen betroffen haben, die sich der Einberufung entzogen haben, bevor sie in einer militärischen Einheit eingegliedert waren (Militärdienstentzieher), oder bereits eingezogene Soldaten, die sich eigenmächtig von ihrer Truppe oder Dienststelle entfernt haben (Deserteure) (vgl. Bay. VGH, Urteil vom
- Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 56). Randnummer 55 Soweit darüber hinaus vereinzelt Quellen davon berichten, dass Wehrdienstentzieher vor der Entsendung zur militärischen Einheit kurzzeitig inhaftiert würden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 123 f.; The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 50 Nr. 51), ist davon auszugehen, dass es sich bei derartigen Inhaftierungen nicht um eine Bestrafung, sondern lediglich um eine kurzzeitige Ingewahrsamnahme zwecks Überstellung zum Wehrdienst handelt, die primär ein erneutes Untertauchen des Wehrpflichtigen verhindern soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 88, 94; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 78 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Mai 2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 33). Randnummer 56 Der vorgenannte Befund steht in Einklang mit der geänderten Gesamtsituation in Syrien. Während in der ersten Phase des Bürgerkrieges der syrische Staat die Kontrolle über weite Teile des Staatsgebietes verloren hatte und das Regime um sein Überleben kämpfte, bedeutete Wehrdienstverweigerung nicht nur Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung, sondern auch Gefährdung der Existenz des Regimes. Zur Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin bedurfte es harscher Reaktion auf Wehrdienstentziehung. Nachdem sich die Lage mittlerweile zugunsten des syrischen Regimes stabilisiert und es in den vergangenen Jahren mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt hat, stellt Wehrdienstentziehung jedoch keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar, sondern beschränkt sich auf die bloße Vorenthaltung des Militärdienstes (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 50 ff., 83; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 94; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Mai 2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 29 ff.). Zugleich hat die syrische Armee nach wie vor einen hohen Bedarf an Wehrdienstleistenden. Die syrische Armee hat durch Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger, Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen erheblichen Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Unter anderem besteht aufgrund der Rückeroberung vieler besetzter Gebiete und wegen der Kämpfe in Idlib ein hoher Bedarf an Rekruten und Reservisten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020),
- Dezember 2020, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien,
- Juni 2021, S. 49 f.; The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 9). Randnummer 57 Aus den vorgenannten Erwägungen vermag der Senat der insoweit abweichenden Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom
- Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 50 ff.; Urteil vom
- Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 - juris Rn. 17 ff.) nicht zu folgen. Soweit das Gericht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung insbesondere auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
- Dezember 2020 stützt, sprechen die dortigen Ausführungen nicht für, sondern gerade gegen eine solche Annahme (so überzeugend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 97 ff.; vgl. ferner OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom
- Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 76; Bay. VGH, Urteil vom
- Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 80; dagegen erneut OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 - juris Rn. 17). Dem Lagebericht ist insoweit nämlich zu entnehmen, dass Haftstrafen lediglich wegen Desertion verhängt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020),
- Dezember 2020, S. 30). Randnummer 58
(3)Selbst die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Entziehung vom Wehrdienst unterstellt, würde diese nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG anknüpfen. Insoweit kommt weder eine Anknüpfung an die politische Überzeugung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (
- a)noch an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (
- b)in Betracht. Randnummer 59 (
- a)Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs drohten einem nach Syrien zurückkehrenden Wehrpflichtigen, der sich dem Wehrdienst entzogen hat, desertiert ist oder den Wehrdienst nicht angetreten hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Maßnahmen, die nach ihrer objektiven Gerichtetheit an den in § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung anknüpfen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2018 - 3 A 2267/18.A - juris Rn. 22 ff.). Randnummer 60 Der erkennende Senat geht dagegen mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass der syrische Staat einfache Wehrdienstentzieher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als politische Oppositionelle oder Regimegegner ansieht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 96 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 37 ff.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 58 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 104 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. September 2019 - 5 LB 38/19 - juris Rn. 67 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 21. August 2019 - 5 A 50/17.A - juris Rn. 53 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 14. November 2018 - 1 A 609/17 - juris Rn. 53 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 131 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 85 ff.; Urteil vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 - juris Rn. 20 f.; Thüringer OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 69 ff.). Die vom Europäischen Gerichtshof in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 Buchst.
- e)RL 2011/95/EU aufgestellte „starke Vermutung“ einer Verknüpfung zwischen (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ist somit aktuell widerlegt. Randnummer 61 Gegen die Annahme, dass der syrische Staat einfachen Wehrdienstentziehern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt, spricht zunächst die bereits zuvor dargelegte Gesamtsituation in Syrien. Wehrdienstentziehung ist nicht mehr mit einer Gefährdung der Existenz des Regimes gleichzusetzen, sondern erschöpft sich derzeit in der schlichten Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung. Zudem dürfte es sich bei einem großen Teil der mehreren Millionen Menschen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflohen sind, um Männer im wehrpflichtigen Alter handeln (vgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - juris Rn. 40, wonach sich unter den bis Juli 2018 in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsangehörigen ca. 33 % männliche Personen im Alten zwischen 18 und 59 Jahren befunden hätten). Nachdem die Annahme, dass der syrische Staat sämtliche ins Ausland geflohene Syrer als Regimegegner ansieht, lebensfremd ist und Äußerungen offizieller Stellen darauf hindeuten, dass dem syrischen Regime bewusst ist, dass der Großteil der ins Ausland geflüchteten Syrer wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausgereist ist (siehe unter II. 2. a), ist nicht erkennbar, dass für die große Gruppe syrischer Männer im wehrpflichtigen Alter auch vor dem Hintergrund des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas etwas anderes gelten sollte. Randnummer 62 Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, zu berücksichtigen. Männliche syrische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die im Ausland leben, können sich durch die Zahlung eines bestimmten Betrages, der u.a. von der Dauer ihres Auslandsaufenthalts abhängig ist, von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes befreien. Da die syrische Regierung ausländische Devisen benötigt, hat sie das entsprechende Verfahren vereinfacht. Im Zuge der Zahlung der Ausnahmegebühr hat der Betroffene ein Verfahren zur Klärung seines Status durchzuführen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Namen der Betroffenen von den Fahndungslisten gelöscht. Die Freikaufsmöglichkeit wird in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt (vgl. ausführlich The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 22 ff.; Finnish Immigration Service,Syria: Fact-finding mission to Beirut and Damascus, Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconcilation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14. Dezember 2018, S. 11 ff.; speziell zum Verfahren zur Klärung des Status vgl. The Danish Immigration Service, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 7 ff.). Die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen und auch ihre tatsächliche Umsetzung zeigen, dass der syrische Staat Wehrdienstentzieher nicht als Regimegegner ansieht. Rückkehrende Wehrdienstpflichtige werden von ihm vielmehr entweder als Rekruten oder als Beschaffer ausländischer Devisen nutzbar gemacht. Randnummer 63 Ferner sind die Amnestieregelungen des syrischen Staates in Rechnung zu stellen. Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 15. September 2019 erließ das syrische Regime das Präsidialdekret Nr. 20/2019, welches als „Generalamnestie“ angekündigt wurde und unter anderem die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 9. Oktober 2018 bestätigte, laut welcher Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt werden soll, ausgenommen „Kriminelle“, sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Auch die Amnestie vom September 2019 hob die allgemeine Wehrpflicht nicht auf und schloss trotz des Titels „Generalamnestie“ – ähnlich wie die vorherige „Generalamnestie“ von 2014 – genau die Verbrechen explizit aus, die angeblich oppositionellen Syrern bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden („Aufrufe gegen den Staat“), darunter viele der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012. Im Zuge der COVID-19-Pandemie erließ die syrische Regierung im März 2020 eine erneute „Generalamnestie“, welche auch Vergehen wie Wehrdienstverweigerung, regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristische Handlungen umfasste. Desertion wurde auch von der Amnestie abgedeckt, wobei sich im Land befindliche Syrer innerhalb von drei Monaten und im Ausland aufhältige Syrer innerhalb von sechs Monaten stellen mussten. Viele der Verbrechen, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, blieben weiterhin ausgeschlossen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 51 m.w.N.). Zwar ist über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure nur sehr wenig bekannt. Die Amnestien werden vielfach als intransparent und unzureichend kritisiert, sowie als bisher wirkungslos und als ein Propagandainstrument der Regierung. Andererseits berichteten Quellen auch, dass die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher respektiere und es Männer gebe, die von den Amnestie Gebrauch gemacht hätten und nicht bestraft, sondern nur zum Wehrdienst eingezogen worden seien (vgl. The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 35 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30. Juni 2021, S. 56). Erst jüngst erließ Präsident Assad kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt. Dabei handelt es sich bereits um die 18. Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011. Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter solche in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene „terroristische“ Straftaten, die Tote zur Folge hatten. Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt. Zwar wird Wehrdienstverweigerung wohl nicht vom Dekret umfasst (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30. Juni 2021, S. 56). Allerdings gibt es nicht ansatzweise Anhaltpunkte dafür, dass dies Ausdruck eines geänderten Umgangs mit Wehrdienstverweigerern ist oder generell mit Personen, die sich einer Militärstrafe schuldig gemacht haben. Insoweit wird vom Dekret bezeichnenderweise die Straftat der Desertion erfasst, also eine Militärstraftat, die deutlich härter bestraft wird als Wehrdienstentziehung. Randnummer 64 Die Möglichkeit des Freikaufs von der Wehrdienstpflicht und die Amnestieregelungen verdeutlichen den unterschiedlichen Umgang des syrischen Staates mit aus Syrien geflüchteten Personen, denen lediglich die Entziehung vom Wehrdienst vorgeworfen werden kann, einerseits und Personen, die vom syrischen Staat tatsächlich als Oppositionelle oder Regimegegner angesehen werden, andererseits. Während einfachen Wehrdienstentziehern eine Rückkehrperspektive angeboten wird, die zumindest formal, aber auch in der Praxis – mit den aufgezeigten Einschränkungen – besteht, werden vom syrischen Regime als Oppositionelle oder Regimegegner eingestufte Personen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Statt der Möglichkeit, sich freizukaufen oder von einer Amnestieregelung Gebrauch zu machen, droht dieser Personengruppe nach der einhelligen Erkenntnislage systematische Verfolgung, Inhaftierung, Folter und Tod (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), 4. Dezember 2020, S. 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30. Juni 2021, S. 43 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 99 ff.; EASO, Syria, Targeting of individuals, März 2020, S. 13 ff.). Dies belegt, dass das syrische Regime einfachen Wehrdienstentziehern gerade keine oppositionelle oder regimekritische Einstellung zuschreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 102). Randnummer 65 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass – worauf die Bevollmächtigte des Klägers hinweist – das syrische Regime in Person von General al-Bitar im Februar 2021 angekündigt hat, ohne Vorwarnung die Vermögenswerte derjenigen Wehrdienstentzieher (bzw. deren Frauen und Kinder) zu beschlagnahmen, die das 43. Lebensjahr vollendet, sich der Wehrpflicht entzogen und binnen drei Wochen eine Befreiungsgebühr nicht bezahlt haben. General al-Bitar bezieht sich dabei auf Artikel 97 des syrischen Militärstrafgesetzbuches, der im Dezember 2019 dahingehend geändert worden war (hierzu näher EASO, Syria, Military Service, April 2021, S. 34). Zunächst ist hervorzuheben, dass der Kläger von der Regelung nicht betroffen ist, da er erst 26 Jahre alt ist und daher von der genannten Altersgrenze noch weit entfernt ist (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2021 - 12 K 112/21 A - juris Rn. 20, der Kläger des dortigen Verfahrens war 24 Jahre alt). Darüber hinaus gibt es keine Informationen dazu, ob die Regelung in der Praxis überhaupt Anwendung findet (vgl. EASO, Syria, Military Service, April 2021, S. 34). Vielmehr wird in dem von der Bevollmächtigten des Klägers vorlegten Artikel der North press agency vom 8. Februar 2021 eine Quelle des syrischen Justizministeriums zitiert, wonach die Regelung noch nicht angewendet worden sei, die Anwendung einer solchen Entscheidung ein Chaos in der Bevölkerung schaffen werde und die Regierungsbeamten eine solche Tür angesichts der Ressentiments der Bevölkerung aufgrund der Lebens- und Wirtschaftslage nicht öffnen wollen würden. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers darüber hinaus vorträgt, dass den von ihr vorgelegten Berichten zu entnehmen sei, dass sich die Beschlagnahme nicht lediglich auf das Vermögen von Wehrdienstentziehern erstrecke, sondern auch auf das Vermögen der Frauen, Kinder und weiteren unmittelbaren Verwandten der betroffenen Person, steht dies im Einklang mit der von General al-Bitar getätigten Äußerung. Dem vorgelegten Artikel von middleeasteye.com vom 12. Februar 2021 ist zwar zu entnehmen, dass Quellen geäußert hätten, dass die syrische Regierung Eigentum von in das Ausland geflüchteten Personen beschlagnahmt habe. Aus den Ausführungen geht jedoch nicht hervor, aus welchen Gründen die Beschlagnahmen stattgefunden haben. Letztlich spricht die Änderung von Artikel 97, auch wenn sie – wie dargelegt – in der Praxis nicht umgesetzt wird, ebenfalls für das vorrangige Interesse des syrischen Regimes an einer Vermögensmehrung anstelle einer zielgerichteten Verfolgung von Wehrdienstentziehern. Randnummer 66 Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass einfache Wehrdienstentzieher als Bestrafung für ihre unterstellte Illoyalität an die Front versetzt werden würden. Soweit diese These des „Politmalus“ in Form der „Frontbewährung“ vom UNHCR vertreten wird (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9), vermag dies nicht zu überzeugen. Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen gegenüber dem „Danish Immigration Service“ besteht für jeden Soldaten in der syrischen Armee die Gefahr, an die Front versetzt zu werden, unabhängig von seiner Qualifikation, seinem religiösen Hintergrund, seiner Herkunft oder seiner Erfahrung (vgl. The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 13 f.). Sowohl normale Wehrdienstpflichtige als auch Wehrdienstverweigerer und Reservisten – letztere jedoch in wesentlich geringerer Anzahl – werden an die Front geschickt (vgl. EASO, Syria, Military Service, April 2021, S. 23 ff.). Ein erkennbares System der Bestrafung von Wehrdienstentziehung durch eine sog. „Frontbewährung“ und der damit verbundenen gezielten Verletzung oder Tötung kann nicht festgestellt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 95; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 89). Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris, Rn. 58), die sich maßgeblich auf den genannten Bericht des UNHCR stützt, kann demnach nicht gefolgt werden. Randnummer 67 Angesichts der vorgenannten Beurteilung kommt der allgemein gehaltenen Feststellung des UNHCR, dass unabhängige Beobachter darauf hinweisen würden, dass die Regierung Militärdienstentziehung wahrscheinlich als einen politischen, gegen die Regierung gerichteten Akt betrachte (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9; vgl. nunmehr auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 124), keine maßgebende Bedeutung zu (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 78). Zudem ist den Quellen im Bericht vom 7. Mai 2020 zu entnehmen, dass gerade nicht jeder Wehrdienstentzieher als oppositionell betrachtet wird, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob eine Person bereits aufgrund anderweitiger Umstände als oppositionell wahrgenommen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 100 f.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 -2 LB 147/18 - juris Rn. 60). Randnummer 68 (
- b)Eine – unterstellte – Verfolgungshandlung würde auch nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpfen. Randnummer 69 Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Randnummer 70 Hieran gemessen stellen Wehrdienstentzieher in Syrien keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Es mangelt bereits an einer gemeinsamen „Glaubensüberzeugung“, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Vielmehr folgt Wehrdienstentziehung in Syrien einer Vielzahl von Motiven, etwa einer politischen oder ethischen Überzeugung, aber auch der Sorge um das Schicksal der Familie, dem Wunsch eines zivilen Berufs- oder Bildungswegs oder schlicht der Angst vor dem Kriegstod. Darüber hinaus hat die Gruppe der Wehrdienstentzieher auch keine deutlich abgegrenzte Identität dahingehend, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Wehrdienstentzieher in Syrien werden aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen und der vielfältigen Motivlagen nicht als fest umrissene und schon gar nicht als homogene Gruppe wahrgenommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung nach syrischen Recht, da diese nicht unmittelbar an die Verwirklichung eines gemeinsamen unveräußerlichen Merkmals bzw. einer gemeinsamen Überzeugung anknüpft, sondern lediglich daran, dass der Betreffende dem Wehrdienst ferngeblieben ist (vgl. ausführlich Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 69 ff.; ferner vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 112; Sächs. OVG, Urteil vom 21. August 2019 - 5 A 644/18.A - juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 - juris Rn. 46 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 104). Randnummer 71
- c)Soweit der Kläger demnach bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer (zwangsweisen) Einziehung zum Militärdienst rechnen muss, lässt sich aber auch hieraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ableiten. Randnummer 72 Die etwaige (zwangsweise) Einziehung des Klägers zum Wehrdienst knüpft unbeschadet des Vorliegens einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG an. Denn die Wehrpflicht in Syrien trifft alle männlichen syrischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Die syrische Armee rekrutiert grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2; The Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 10). Randnummer 73
- d)Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht daraus, dass der Kläger aus einem Gebiet stammt, dass derzeit nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird. Randnummer 74 Al-Bab, der Herkunftsort des Klägers, wurde im Jahr 2012 von Oppositionsgruppen erobert (vgl. Al Jazeera, Rebels claim victory in Syria’s al Bab, 1. August 2012). Die Stadt steht nach einer zeitweisen Besetzung durch den Islamischen Staat aktuell unter der Kontrolle von Gruppen der Syrischen Nationalen Armee, die von der Türkei unterstützt werden (siehe unter II. 1). Die Syrische Nationale Armee ist eine der größten Oppositionsgruppen im syrischen Bürgerkrieg. Randnummer 75 Syrische Staatsangehörige haben jedoch nicht allein wegen ihrer Herkunft aus einem aktuellen oder ehemaligen Oppositionsgebiet („Rebellenhochburg“) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime zu befürchten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 44; Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 87 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 43; Sächs. OVG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 5 A 1066/17.A - juris Rn. 27 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, 26. September 2018 - 14 A 722/18.A - juris Rn. 32 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 20. Juni 2018 - 21 B 18.30854 - juris Rn. 65 ff.; OVG Schleswig-Holstein - 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 82 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 52, 54; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 - juris Rn. 160 ff.). Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht die Annahme, dass das syrische Regime Betroffenen, die aus einem aktuellen oder ehemaligen Oppositionsgebiet stammen, eine oppositionelle bzw. regimefeindliche Einstellung zuschreibt und sie deswegen verfolgt. Randnummer 76 Zwar werden laut UNHCR syrische Staatsangehörige, die aus Gebieten stammen, die aktuell oder ehemals unter Kontrolle der Opposition stehen bzw. standen, regelmäßig als eine solche Gruppe wahrgenommen, die eine regierungsfeindliche Einstellung hat (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 96 f.). Die Mehrzahl der sonstigen verfügbaren Quellen geht jedoch übereinstimmend davon aus, dass dies nicht der Fall ist bzw. gegenüber Personen aus aktuellen oder ehemaligen Oppositionsgebieten vielmehr (lediglich) ein generelles Misstrauen gehegt werde (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30. Juni 2021, S. 106; EASO, Syria, Targeting of individuals, März 2020, S. 22; The Danish Immigration Service, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 15 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an Hess. VGH zu Az. 3 A 638/17.A bzw. 8 A 638/17, 12. Februar 2019; Finnish Immigration Service,Syria: Fact-finding mission to Beirut and Damascus, Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconcilation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14. Dezember 2018, S. 41 f.). Demgemäß gibt es auch keine Berichte über flächendeckende und systematische Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Personen aus aktuellen oder ehemaligen Oppositionsgebieten. Randnummer 77 Wie im Hinblick auf die Bewertung von illegaler Ausreise, Asylantragstellung und mehrjährigem Auslandsaufenthalt sowie der Entziehung vom Wehrdienst gilt auch bezüglich der Herkunft aus einem aktuellen oder ehemaligen Oppositionsgebiet, dass diese Eigenschaft von einer sehr großen Anzahl der ins Ausland geflüchteten syrischen Staatsangehörigen geteilt wird. Bei realistischer Betrachtung wird auch insoweit dem syrischen Regime bewusst sein, dass die weit überwiegende Mehrzahl dieser Personen wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausgereist ist. Gerade in diesem Zusammenhang erscheint es daher lebensfremd, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, aus Sicht des syrischen Regimes als Bedrohung aufgefasst werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Januar 2020 - 5 LB 34/19 - juris Rn. 44 m.w.N.). Randnummer 78
- e)Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung resultiert auch nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit bzw. kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Randnummer 79 Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien bereits dahin bewertet, dass zum einen die sunnitische Religionszugehörigkeit nicht pauschal als Verfolgungsgrund eingestuft werden kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A - juris Rn. 128 ff.) und es zum anderen keine Erkenntnisse für eine Verfolgung von Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit gibt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 8 A 780/17.A - juris Rn. 28 ). Daran hält der Senat fest. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen nicht vor (vgl. aus der neueren Rechtsprechung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 14 A 822/19.A - juris Rn. 40 ff.; zur kurdischen Volkszugehörigkeit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 41 f.). Soweit es die sunnitische Religionszugehörigkeit betrifft, hat der Kläger im Übrigen auch nicht davon berichtet, aus diesem Grund Schwierigkeiten gehabt zu haben. Randnummer 80 Eine beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung droht dem Kläger im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit auch nicht deshalb, weil er aus einer Stadt stammt, die von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert wird (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. April 2019 - 14 A 2608/18.A - juris Rn. 38 ff.). Zwar werden laut UNHCR in Gebieten, die von Gruppen gehalten werden, die mit der Syrischen Nationalen Armee verbunden sind, diesen Gruppen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilisten vorgeworfen, darunter etwa Erpressung, Plünderung sowie unrechtmäßige Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum; diese Maßnahmen richteten sich häufig gegen Personen kurdischer Herkunft (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 70 f.). Dabei handelt es sich aber allenfalls um eine größere Zahl einzelner Übergriffe, die die Voraussetzungen einer gruppengerichteten Verfolgung nicht erfüllen. Zudem ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen, dass zum einen sich die Maßnahmen der Syrischen Nationalen Armee gegen Kurden vorrangig auf die Region um Afrin, insbesondere im Nachgang der Eroberung der Stadt durch türkische Truppen im März 2018 beziehen. Zum anderen richteten sich die Maßnahmen nicht gegen sämtliche Kurden, sondern vor allem gegen solche, die als Unterstützer der kurdischen Selbstverwaltung gelten und Verbindungen zur kurdisch-syrischen Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) und deren bewaffnetem Flügel, den kurdischen Volksschutzeinheiten (YPG), haben (vgl. EASO, Syria, Targeting of individuals, März 2020, S. 58 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 142 Fn. 675). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu dieser Risikogruppe gehört. Randnummer 81
- f)Schließlich folgt auch aus einer umfassenden Gesamtabwägung sämtlicher zuvor aufgezeigter Umstände nicht, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat droht. Bei lebensnaher Betrachtung muss sich dem syrischen Regime aufdrängen, dass es sich bei dem Kläger ersichtlich nicht um einen tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen oder Regimegegner handelt, sondern er – wie Millionen andere – vor den Bürgerkriegswirren und den damit einhergehenden Konflikten sowie der allgemein schwierigen Lebenssituation in Syrien geflohen ist. In seinem Einzelfall sind für den Senat auch im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls keine hinreichend besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände erkennbar, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Randnummer 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 84 Gründe für eine Zulassung der Revision durch den Senat liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001503