VG grundsätzlich nicht an. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die räumliche Entfernung so erheblich ist, dass von dem im Hauptbetrieb errichteten Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden können (BAG 10.1.2007 -7 ABR 63/05- Rn. 23).
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis
besetzt worden. Dies sei auch der Fall, wenn 2 oder 3 Monate später erst jemand für sie eingestellt oder ein Leiharbeitnehmer beschäftigt werde. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2020 – 3 BV 339/18 - abzuändern und die Anträge des Arbeitgebers zurückzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der Zurechnung der Standorte D und E zum Hauptbetrieb in O sei Herr F (bzw. ab März 2020 sein
folger Q) alleiniger Ansprechpartner und Letztentscheider für Kündigungen an diesen Standorten. Dass er diese von einer zeichnungsberechtigten Person unterschreiben lassen muss, ändere daran nichts, da es sich hierbei lediglich um eine formale Voraussetzung aus dem Individualarbeitsrecht handele, die losgelöst von der betriebsverfassungsrechtlichen Frage des § 4 BetrVG behandelt werden müsse. Insoweit verweist der Arbeitgeber ergänzend auf seinen erstinstanzlichen Vortrag in den Schriftsätzen vom
VG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Der Arbeitgeber ist
VG anfechtungsberechtigt. Er hat auch die Anfechtungsfrist von 2 Wochen (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG), vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, eingehalten. Die Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. § 9 S. 1 BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens (Bundesarbeitsgericht 13. März 2013 -7 ABR 69/11- Rn. 18). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. Im Betrieb des Arbeitgebers wurde zu Recht ein aus 7 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt, da regelmäßig mindestens 101 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. a) Mit zu berücksichtigen ist zunächst die Mitarbeiterin B. Zwar war sie zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl bereits aus dem Betrieb ausgeschieden. Maßgeblich für die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
VG ist jedoch die Anzahl der „in der Regel“ tätigen Arbeitnehmer. Das ist die Zahl der Arbeitnehmer, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist (Fitting, BetrVG, 30. Aufl., § 9 Rn. 11). Der Wahlvorstand hat bei der Ermittlung der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nicht nur ein Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebs zu berücksichtigen. Hinsichtlich der vor der Betriebsratswahl ausgeschiedenen Mitarbeiterin B hat der Betriebsrat in der Beschwerdebegründung behauptet, deren Stelle sei
besetzt worden. Dies sei auch dann gegeben, wenn 2 oder 3 Monate später jemand für sie eingestellt oder ein Leiharbeitnehmer eingesetzt werde. Hierzu hat der Arbeitgeber in der Beschwerdeerwiderung nichts vorgetragen. Er hatte lediglich erstinstanzlich pauschal behauptet, die Stelle sei nicht
besetzt worden. Damit ist er der ihm obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nicht
gekommen. Zwar kennt das Beschlussverfahren eine Darlegungslast im zivilprozessualen Sinne nicht. Allerdings trägt auch im Beschlussverfahren ein Beteiligter, insbesondere der Antragsteller, die Gefahr, dass der für eine ihm positive Entscheidung erforderlichen Sachverhalt mangels seiner oder der anderen Beteiligten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden kann (Germelmann/Matthes/Prütting-Spinner, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 83 Rn. 94). b) Auch die an den Standorten D und E beschäftigten Arbeitnehmer (insgesamt 5) sind regelmäßige Beschäftigte im Sinne von § 9 BetrVG. Die Standorte D und E sind Betriebe, die jeweils nicht mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen 3 wählbar sind, beschäftigen und
VG dem Hauptbetrieb in O zuzuordnen sind. Durch die am 28. Juli 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 4 Abs. 2 BetrVG wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Belegschaft des nicht betriebsratsfähigen Betriebs von einer kollektiven Interessenvertretung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber betriebsratsfähige Betriebe unterhält. Auch die Belegschaft solcher nicht betriebsratsfähiger Betriebe soll von dem Betriebsrat eines anderen Betriebs mit vertreten werden und an der Wahl dieses Betriebsrats teilnehmen. Unterhält der Arbeitgeber mehrere weitere Betriebe und werden in einem dieser Betriebe Arbeitgeberfunktionen in Angelegenheiten betrieblicher Mitbestimmung auch für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb - sei es auch nur in geringem Umfang und beschränkt auf die Beratung der Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs - wahrgenommen, ist dieser Betrieb Hauptbetrieb im Sinne von § 4 Abs. 2 BetrVG. Dies ergibt sich aus dem im Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsatz, dass betriebliche Mitbestimmung möglichst dort ausgeübt werden soll, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten getroffen werden. Diese Entscheidungen werden zwar für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb nicht in einem Hauptbetrieb, sondern von seiner eigenen Leitung entschieden. Da dort jedoch kein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, erscheint es geboten, die diesen Betrieb betreffenden Mitbestimmungsrechte von dem Betriebsrat des Betriebs wahrnehmen zu lassen, in dem die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen über personelle und soziale Angelegenheiten des nicht betriebsratsfähigen Betriebs zumindest durch die gelegentliche Beratung der Leitung dieses Betriebs beeinflusst werden. Dabei kommt es auf die räumliche Entfernung von dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb grundsätzlich nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber noch andere, räumlich näher zu dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb gelegene Betriebe unterhält. Die in § 4 Abs. 2 BetrVG getroffene Regelung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Zuordnung zum Hauptbetrieb räumliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen (z.B. § 94 Abs. 1 S. 4 SGB IX, § 1 Abs. 2 Sprecherausschussgesetz) werden in § 4 Abs. 2 BetrVG räumliche Gesichtspunkte nicht erwähnt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die räumliche Entfernung der Betriebe für die Zuordnung zum Hauptbetrieb
VG nicht von Bedeutung sein soll. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die räumliche Entfernung zwischen dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb und dem Betrieb, in dem in beratender Form Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten auch für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb wahrgenommen werden, so erheblich ist, dass von dessen Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden können (Bundesarbeitsgericht 10. Januar 2007 -7 ABR 63/05- Rn. 23). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Standorte D und E erfüllt. Zwar wurden die Arbeitgeberfunktionen in Angelegenheiten betrieblicher Mitbestimmung dort von Herrn F (ab März 2020 durch seinen
folger Q) getroffen. Hinsichtlich des Ausspruchs von Kündigungen gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern (auch hierbei handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Entscheidungen, § 102 BetrVG) ist er jedoch nicht unterschriftsberechtigt. Hierfür bedarf er der Mitwirkung einer zeichnungsberechtigten Person, die im Hauptbetrieb ansässig ist, wo sich auch die Personalabteilung befindet. Unerheblich ist insoweit, dass die Personalabteilung organisatorisch einem anderen Unternehmen, der A Germany GmbH, zugeordnet ist, denn die Mitarbeiter der Personalabteilung, die in einem Arbeitsverhältnis zur A Germany GmbH stehen, werden aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung auch für die Arbeitgeberin tätig. Sie handeln insoweit auf einem Briefbogen des Arbeitgebers gegenüber den bei diesem beschäftigten Arbeitnehmern (siehe Bl. 339, 400, 467-478 der Akte). Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine bloße Formalie aus dem Individualarbeitsrecht, die für die betriebsverfassungsrechtliche Frage des § 4 BetrVG keine Bedeutung hat. Vielmehr ergibt sich dies daraus, dass Herr F in Bezug auf den Ausspruch von Kündigungen gerade nicht (im Außenverhältnis) allein entscheidungsbefugt ist. Ohne die Hinzuziehung der Personalabteilung kann er keine rechtswirksamen Kündigungserklärungen abgeben. Hierdurch hat die Personalabteilung zumindest die Möglichkeit der Beeinflussung von Herrn F bei seinen (Kündigungs-) Entscheidungen, was
der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausreicht. Im Übrigen hat der Arbeitgeber erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 4. November 2019 auf Seite 2 (Bl. 410 der Akte) vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Personalabteilung sowohl für Kündigungen und Abmahnungen beratend tätig werden. Diesen Vortrag hat sich der Betriebsrat in der Beschwerdebegründung auf Seite 7 (Bl. 463 der Akte) zu eigen gemacht. Zweitinstanzlich hat der Arbeitgeber bestätigend ausgeführt, die Mitarbeiter aus dem HR-Bereich (G, H und P) seien hinsichtlich Einstellungen und Kündigungen sowie Abfindungen nur beratend tätig (Seite 4, 5 Beschwerdeerwiderung, Bl. 504, 505 der Akte). Sowohl in Bezug auf Einstellungen (§§ 99 ff. BetrVG) als auch Kündigungen (§ 102 BetrVG) sind Mitbestimmungsrechte zu beachten.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
VG zu berücksichtigen; hinsichtlich der Mitarbeiter K, I, L kann dies dahinstehen. Zwar stehen sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, sondern zu einer Schwestergesellschaft, der so genannten Inc (jetzt: A Germany GmbH). Ihr Arbeitsvertrag enthält jedoch eine Klausel,
der sie sich verpflichten, bei Bedarf auf Anforderung bei dem Antragsteller zu den gleichen arbeitsvertraglichen Bedingungen tätig zu werden. Wegen des Inhalts der Arbeitsverträge wird auf Bl. 186 bis 251 der Akte Bezug genommen. Im Bereich des drittbezogenen Personaleinsatzes hat das Bundesarbeitsgericht die „Zwei- Komponenten-Lehre“ aufgegeben (
VG nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung steht grundsätzlich auch eine vorübergehende Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn seine Rückkehr in den Betrieb vorgesehen ist (BAG 5. Dezember 2012 -7 ABR 48/11- Rn. 18; 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 37 mwN).
VG sind Arbeitnehmer, die einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen sind, (in dessen Betrieb) wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Diese Vorschrift erkennt damit die Betriebszugehörigkeit auch für solche Arbeitnehmer an, die in keinem zum Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, indem sie für eine nicht nur kurze Zeit ihre Arbeitsleistung erbringen. Hiervon werden auch Konzern-Arbeitnehmer erfasst, die im Betrieb eines anderen Konzernunternehmens eingesetzt werden. Diese sind zum dortigen Betriebsrat wahlberechtigt, wenn ihr Einsatz länger als 3 Monate dauert (Fitting, BetrVG, 30. Aufl., § 7 Rn. 43). Ist ein Arbeitnehmer in Betrieben mehrerer Konzernunternehmen gleichzeitig tätig und eingegliedert, gehört er betriebsverfassungsrechtlich zu jedem dieser Betriebe, selbst wenn eine Beschäftigung nur geringfügig ist (Fitting, BetrVG, § 5 Rn. 221; ErfK-Koch, 21. Aufl., § 5 BetrVG Rn. 9). In Bezug auf eine Einstellung
VG hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Einstellung schon dann vorliegt, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt (Bundesarbeitsgericht 12. Juni 2019 -1 ABR 5/18- Rn. 16). Bei Anwendung dieser Grundsätze werden zunächst für die Mitarbeiterinnen G und H sowie der Mitarbeiter P dauerhaft, d.h. seit länger als 3 Monaten (§ 7 S. 2 BetrVG) nicht nur im Betrieb ihres Vertragsarbeitgebers (früher Inc, jetzt A Germany GmbH), sondern auch im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt. Dies aufgrund eines Arbeitsvertrages zu einer Konzerngesellschaft bei der sie beschäftigt sind, aber regelmäßig auch Tätigkeiten für den Arbeitgeber erbringen, indem sie unter Verwendung von dessen Briefpapier arbeitsvertragliche Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern, die zum Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen ergreifen, z.B. Einladungen zu einem persönlichen Gespräch über Krankheitszeiten, Ausspruch von Abmahnungen, Aufforderungen zur Erbringung der Arbeitsleistung. Sie nehmen als nicht dem Unternehmen des Arbeitgebers angehörende Mitarbeiter disziplinarische Befugnisse gegenüber den bei diesem beschäftigten Mitarbeitern wahr. Zudem werrden sie beratend hinsichtlich Einstellungen und Kündigungen sowie Abfindungen tätig, wobei die Entscheidung über das „ob“ einer solchen Maßnahme
dem Vortrag des Arbeitgebers, bei dem zuständigen Manager bzw. Senior Managers des Arbeitgebers liegt. Auch diese Zusammenarbeit, insbesondere die Weisungsabhängigkeit gegenüber den entscheidungsbefugten Managern des Arbeitgebers, belegt die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Hierdurch wirken sie mit an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks das Arbeitgebers und sind in dessen Organisation eingegliedert (zur Definition des Betriebsbegriffs als organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt: Fitting, BetrVG, § 1 Rn. 63). Die Eingliederung erfordert nicht, dass die für den Arbeitgeber geschuldeten Arbeiten auf dessen Betriebsgelände verrichtet werden. Ausreichend ist, dass die Mitarbeiter der Personalabteilung von ihrem Büro im Konzernunternehmen aus für den Arbeitgeber tätig werden, indem sie arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber dessen Mitarbeitern anordnen bzw. beim Arbeitgeber beschäftigte Manager in Bezug auf arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber diesen
geordneten Mitarbeitern beraten. Bei der genannten Klausel im Arbeitsvertrag handelt es sich entgegen der Auffassung des Arbeitgebers auch nicht um einen bloßen Versetzungsvorbehalt. Vielmehr beinhaltet die Klausel, dass die betreffenden Arbeitnehmer des Konzernunternehmens während des Bestands des Arbeitsverhältnisses vorübergehend Tätigkeiten für das sogenannte Schwesterunternehmen (den Arbeitgeber dieses Beschlussverfahrens) erbringen. Für den Arbeitnehmer J und die Arbeitnehmerinnen M und N gilt entsprechendes. Auch deren Arbeitsverträge weisen die entsprechende Klausel auf. Sie sind auch in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingegliedert. Für die Mitarbeiterinnen M und N ergibt sich dies daraus, dass sie in die Abteilung GTS im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind. Herr J wird als Fachkraft für Arbeitssicherheit auch in Bezug auf das Unternehmen des Arbeitgebers tätig. Ob dies auch für die weiteren Mitarbeiter L, K, I gilt, kann dahinstehen, wobei bei Herrn I, der als Payroll Coordination Specialist für die Abteilung Payroll arbeitet vieles dafür spricht, dass er aufgrund seiner Vertragsklausel (§ 8 Arbeitsvertrag, Bl. 148 der Akte) auch für den Betrieb des Arbeitgebers in Gehaltsabrechnungsfragen Tätigkeiten erbringt. Entsprechendes gilt für den ebenfalls in der Personalabteilung als Personnel Records Assistant beschäftigten Mitarbeiter K. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Zahl der regelmäßig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl mindestens 101 Arbeitnehmer betrug: Von 107 auf der Wählerliste verzeichneten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber insgesamt 15 bestritten (5 in D und E beschäftigte Mitarbeiter, 8 Inc-Überlassene, 2 Ausgeschiedene), so dass
der Rechtsauffassung des Arbeitgebers die Zahl der regelmäßig Beschäftigten lediglich 92 betrug. Hierzu sind zunächst ein weiterer Mitarbeiter (möglicher Ersatz für B), die 5 in D und E beschäftigten Mitarbeiter sowie jedenfalls die 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung G, H und P hinzuzurechnen, so dass sich eine Zahl der regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer von (mindestens) 101 ergibt. Dazu kommen noch die Mitarbeiterinnen M und N sowie Herr J, womit die Zahl der regelmäßigen Arbeitnehmer 104 beträgt. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Eine Korrektur des Wahlergebnisses und die Festsetzung der gewählten Betriebsratsmitglieder auf 5 ist nicht möglich, da es sich nicht lediglich um die Berichtigung eines Rechenfehlers handelt.
VG ist nicht nur die Anfechtung der Betriebsratswahl insgesamt zulässig, sondern auch eine auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Teilanfechtung, sofern der geltend gemachte Anfechtungsgrund auf den angefochtenen Teil beschränkt ist und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.