883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Familienleistungen
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat.
deutschem Recht. Seit August 2020 lebt der Antragsteller mit seiner Mutter in der Slowakei. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Mutter an die Familienkasse Hessen, hat die Familienkasse mit Bescheid vom
UnthVO) ist für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat zuständig. Diese Vorschrift ist
FG gegenüber dem § 232 FamFG vorrangig. Zudem ergäbe sich aus § 232 Abs. 3 FamFG auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Büdingen, da der Antragsteller mit seiner Mutter im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Prot) ist auf die Unterhaltspflicht des Antragsgegners das deutsche Recht anzuwenden.
dieser Vorschrift ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Unterhaltsrecht anzuwenden, wenn der Unterhaltsberechtigte das zuständige Gericht des Staates angerufen hat, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antragsgegner ist dem Antragsteller zwar
den §§ 1601 ff. BGB zum Barunterhalt verpflichtet. Der Antragsgegner ist jedoch über den Mindestunterhalt hinaus unstreitig nicht leistungsfähig und mit Beschluss vom 24. März 2016 ist der Mindestunterhalt zumindest seit August 2020 wieder in voller Höhe tituliert. Der Mindestunterhalt betrug für den Antragsteller von August bis Dezember 2020 monatlich 318,00 Euro abzüglich eines hälftigen Kindergeldanteils in Höhe von 102,00 Euro, so dass sich von August bis Dezember 2020 ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich (318,00 Euro – 102,00 Euro =) 216,00 Euro ergab, also weniger als die titulierten 240,00 Euro. Seit Januar 2021 beträgt der Mindestunterhalt für den Antragsteller monatlich 338,25 Euro abzüglich eines hälftigen Kindergeldanteils in Höhe von 109,50 Euro, so dass sich seit Januar 2021 ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich (338,25 Euro – 109,50 Euro =) 228,75 Euro ergibt, also auch weniger als die titulierten 240,00 Euro. Der Antragsteller lebt seit August 2020 in der Slowakei. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind jedoch im Ausland, können die auf die Lebensverhältnisse in Deutschland bezogenen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr ist bei der Bemessung des Bedarfs zu berücksichtigen, welchen Betrag unter Berücksichtigung der Kaufkraft und der Geldwertparität der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort zur Deckung seines Bedarfs aufwenden muss. Für die danach erforderliche Umrechnung kann auf die Ländergruppeneinteilung der Länderübersicht des Bundesfinanzministeriums zu § 33a EStG (ab 01.01.2017 siehe BStBl I 2016, 1183 und ab 01.01.2021 siehe BStBl I 2020, 1212) zurückgegriffen werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 09.12.2003 – 5 UF 110/03, FamRZ 2004, 729; OLG Koblenz, Urt. v. 09.06.2000 – 11 UF 499/99, FamRZ 2002, 56 ff.).
dieser Ländergruppeneinteilung belaufen sich die Lebenshaltungskosten in der Slowakei im Vergleich zu Deutschland auf 75%. Der Barunterhaltsbedarf des Antragstellers, der in die zweite Altersgruppe einzustufen ist, betrug daher bis Dezember 2020 (424,00 Euro * 75% =) 318,00 Euro und seit Januar 2021 (451,00 Euro * 75% =) 338,25 Euro.
1 Ziffer 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu 50% zu verwenden, da die Mutter des Antragstellers ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Antragstellers erfüllt. Trotz des Bescheides der Familienkasse vom
slowakischen Recht einen Anspruch auf Kindergeld
G bzw. § 1 BKGG hat, also die Differenz zwischen dem Kindergeld
slowakischen Recht und dem
deutschen Recht von der Familienkasse beanspruchen kann, so dass sie im Ergebnis ein Gesamtkindergeld in Höhe des Kindergeldes
deutschem Recht beziehen könnte. Eine Person hat
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) Anspruch auf Familienleistungen
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat. Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 ist
1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO Nr. 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen (dazu eingehend EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – AZ: C-378/14, NJW 2016, 1147 ff.). Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (BFH, Urt. v. 23.08.2016 – AZ: V R 19/15, BFHE 254, 439 Rdnr. 11 f.; BFH, Urt. v. 04.02.2016, AZ: III R 17/13, BFHE 253, 134 Rdnr. 16 ff.). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 243 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001518
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