Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur fondsgebundenen Basisrentenversicherung, Versicherungsnummer 7434158, über den dort anerkannten Betrag in Höhe von 2.894,64 € monatlich weitere Leistungen in Höhe von monatlich 254,93 € für den Zeitraum vom 01.04.2017 an bis längstens zum 01.06.2044, zahlbar monatlich im Voraus zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 254,93 € seit dem 01.04.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.06.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.07.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.08.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.09.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.10.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.11.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.12.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.01.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.02.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.03.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.04.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.05.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.06.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.07.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.08.2018 aus weiteren 254,93 € seit dem 01.09.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.10.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.11.2018. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisrente, Versicherungsnummer 9022866, über den anerkannten Betrag in Höhe von monatlich 858,46 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 54,39 € für den 01.03.2017 und 76,21 € für den Zeitraum vom 01.04.2017 an bis längstens zum 01.05.2044, zahlbar monatlich im Voraus zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 54,39 € seit 01.03.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.04.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.06.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.07.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.08.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.09.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.10.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.11.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.12.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.01.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.02.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.03.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.04.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.05.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.06.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.07.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.08.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.09.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.10.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.11.2018. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe
Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, aus denen die Beklagte seit März 2017 Leistungen erbringt.
Kläger wurde im Jahr 1979 geboren und arbeitete als internistischer Assistenzarzt in einem Krankenhaus. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Zwischen den Parteien bestehen zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.
Kläger beantragte bei
Beklagten eine „Fondsgebundene Basisrentenversicherung mit flexiblen Garantien (FR 75)“ mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und einer Dynamik nach Modus P. Mit seiner Unterschrift (Anlage zum Versicherungsantrag, Anlage B 1, Bl. 53 ff. dA) bestätigte er, die in einer Übersicht aufgeführten zum Versicherungsvorschlag gehörenden Unterlagen erhalten zu haben, in
u.a. „Zusatzbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen nach den Tarifen FR 15, FR 70 und FR75 mit Dynamik nach Modus P“ aufgeführt wurden. Die Beklagte erstellte hierzu am 01.07.2010 den Versicherungsschein (Anlage K 1) unter
Versicherungsnummer 7434185. In Fettdruck wird im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass
Versicherungsnehmer alle Unterlagen, die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind, bereits bei Antragstellung erhalten hat. Als Leistung bei Berufsunfähigkeit wurde neben
Beitragsbefreiung die monatliche Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.850,00 € mit garantierter jährlicher Steigerung um 2 % vereinbart. Zudem wurde nach dem Versicherungsschein eine Dynamik vereinbart, die auch die Berufsunfähigkeitsversicherung einschließt. Im Versicherungsschein heißt es hierzu: „
Beitrag wird jährlich zu Beginn des Versicherungsjahres um 10 % des Beitrags im vorhergehenden Versicherungsjahr erhöht (progressive Erhöhung). Die erste Erhöhung erfolgt am 01.06.2011 .“ Die „Zusatzbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen nach den Tarifen FR15, FR70 und FR75 mit Dynamik nach Modus P“
Beklagten (im Folgenden: Zusatzbedingungen zum Vertrag 7434185, wegen
er auf Anlage K2 Bezug genommen wird) enthalten Regelungen zu
vereinbarten Dynamik nach Modus P.
bestimmt unter
Überschrift „ Wonach errechnet sich die Erhöhung des Beitrags und
Versicherungsleistungen eingeschlossener Zusatzversicherungen? “ in Absatz 3: „Ist in den Erhöhungsvorgang eine BUZ eingeschlossen und übersteigt die gesamte jährliche Berufsunfähigkeitsrente 30.000 EUR, dann gelten für Sie folgende zusätzliche Pflichten bzw. Einschränkungen: - Für die Erhöhung von Berufsunfähigkeitsleistungen wird eine stets angemessene Relation
Berufsunfähigkeitsrente zum Einkommen des Versicherten vorausgesetzt. Übersteigt
Jahresbetrag
Berufsunfähigkeitsrente einschließlich anderweitig bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften 70 % des letzten jährlichen Bruttoeinkommens […] müssen Sie uns dies mitteilen; wir werden dann die Erhöhung
Berufsunfähigkeitsrente aus diesem Erhöhungsvorgang ausschließen. […] - Stellen wir im Leistungsfall fest, dass zum Zeitpunkt einer Erhöhung keine angemessene Relation zum Einkommen gegeben war, sind wird von
Verpflichtung zur Zahlung
Berufsunfähigkeitsrente aus dieser Erhöhung frei. Die für diese Rentenerhöhung aufgewendeten Beiträge werden – unter Abzug bereits erhaltener Überschussanteile – unverzinst zurückerstattet.“
Kläger beantragte bei
Beklagten zudem eine „Basisrente (RV 70) mit Leistungen im Todesfall“. Mit seiner Unterschrift (Anlage zum Versicherungsantrag, B 4, Bl. 64 ff. dA) bestätigte er, die in einer Übersicht zum Versicherungsvorschlag aufgeführten Unterlagen erhalten zu haben. In
Übersicht waren u.a. „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Verbindung mit einer Basisrentenversicherung (Tarife BZ20 und BZ21)“ genannt. Die Beklagte erstellte hierzu den Versicherungsschein (Anlage K 3) unter
Versicherungsnummer 9022866. In Fettdruck wird im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass
Versicherungsnehmer alle Unterlagen, die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind, bereits bei Antragstellung erhalten hat. Als Leistung bei Berufsunfähigkeit wurde neben
Beitragsbefreiung die monatliche Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 600,00 € mit garantierter jährlicher Steigerung um 2 % vereinbart. Zudem wurde nach dem Versicherungsschein eine „Dynamik“ vereinbart, die auch die Berufsunfähigkeitsversicherung einschließt. Im Versicherungsschein heißt es hierzu: „
Beitrag wird jährlich zu Beginn des Versicherungsjahres um 10 % des Beitrags im vorhergehenden Versicherungsjahr erhöht (progressive Erhöhung). Die erste Erhöhung erfolgt am 01.05.2012 .“ Die „Zusatzbedingungen für die Basisrentenversicherung mit Dynamik nach Modus P“
Beklagten (im Folgenden: Zusatzbedingungen zum Vertrag 9022866, Anlage K4) enthalten Regelungen zu
vereinbarten Dynamik nach Modus P.
bestimmt unter
Überschrift: „ Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung
Versicherungsleistungen? “ in Absatz 4: „
Berufsunfähigkeitsrente ist eine stets angemessene Relation
Berufsunfähigkeitsrente zum Bruttoeinkommen des Versicherten […]. Übersteigt die gesamte jährliche Berufsunfähigkeitsrente [Verweis auf Fußnote: Die gesamte jährliche Berufsunfähigkeitsrente umfasst alle bei
ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten inklusive bereits erfolgter Erhöhungen] 40.000 EUR und übersteigt diese zuzüglich anderweitig bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften [Verweis auf Fußnote: Unter anderweitigen Berufsunfähigkeitsanwartschaften verstehen wir Berufsunfähigkeitsrenten bei anderen privaten Versicherungsunternehmen inklusive bereits erfolgter Erhöhungen, nicht jedoch Anwartschaften aus
gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken] 70 % des Bruttoeinkommens im letzten Kalenderjahr, müssen Sie
Erhöhung widersprechen. Hierauf werden wir Sie in jedem Nachtrag über die Erhöhung hinweisen.
letzten zehn Kalenderjahre vor Eintritt des Leistungsfalls keine angemessene Relation
Berufsunfähigkeitsrente zum Bruttoeinkommen (siehe Absatz 4) gegeben war, sind wir grundsätzlich von
Verpflichtung zur Leistung aus dieser Erhöhung frei. […] Die aufgewendeten Beiträge für Erhöhungen, die im Leistungsfall wegen fehlender Angemessenheit nicht berücksichtigt werden, werden – unter Abzug bereits erhaltender Überschussanteile – unverzinst zurückerstattet.“ Am 01.06.2015 betrug die monatliche Berufsunfähigkeitsrente für den Vertrag mit
Vertragsnummer 743418 aufgrund
früheren jährlichen Dynamikerhöhungen 2.894,64 € (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 01.06.2015, Anlage B 2) und am 01.05.2015 für den Vertrag mit
Vertragsnummer 9022866 858,47 € (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 01.05.2015, Anlage B 5).
Kläger nahm im Jahr 2015 zwei Monate Elternzeit vom 30.05.2015 bis 29.07.2015 in Anspruch.
Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 (Anlage B 9, Bl. 72 dA) wies für den Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 58.039,- € aus. Nach
Dynamikerhöhung für das Jahr 2016 sollte die Rente aus
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Versicherungsnummer 7434185 3.149,47 € betragen. Die Rente aus
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur Versicherungsnummer 9022866 sollte nach
Erhöhung im Jahr 2016 934,67 € betragen.
Kläger erhielt zur Dynamisierung im Jahr 2016 jeweils Anschreiben von
Beklagten, die zum Anpassungsrecht Folgendes vorsahen: „Sobald die jährliche Berufsunfähigkeitsrente bei
ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung 40.000,00 EUR übersteigt, ist zu prüfen, ob diese zuzüglich anderweitig bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften bei anderen privaten Versicherungsunternehmen mehr als 70 % des Bruttoeinkommens im letzten Kalenderjahr beträgt. Ist dies
Fall, müssen Sie
Erhöhung
Berufsunfähigkeitsrente widersprechen.“ Die Beklagte erkannte auf Antrag des Klägers mit Schreiben vom 06.12.2017 eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem 01.03.2017 an. Sie teilte dem Kläger nach Durchführung einer Angemessenheitsprüfung mit Schreiben vom 22.02.2018 (Anlage K 8) und vom 07.03.2018 (Anlage K 10) unter anderem mit, dass die Dynamikerhöhungen zum 01.05.2016 bzw. zum 01.06.2016 in beiden Verträgen nicht wirksam seien, da ein Missverhältnis zwischen Rente und Einkommen vorliege. Für die stornierten Dynamikerhöhungen erstattete die Beklagte dem Kläger die auf diese Erhöhungen gezahlten Beitragsanteile in Höhe von insgesamt 276,75 €. Seit dem 01.03.2017 zahlt die Beklagte an den Kläger die Berufsunfähigkeitsrente ohne die Dynamikerhöhungen aus dem Jahr 2016, also hinsichtlich des Vertrags 7434185 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.894,64 € und hinsichtlich des Vertrags 9022866 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 858,46 €. Mit
Klage macht
Kläger nunmehr den Differenzbetrag zwischen
tatsächlich monatlich gezahlten Berufsunfähigkeitsrente, die dem Stand nach
Anpassung 2015 entspricht, und
jenigen Berufsunfähigkeitsrente geltend, die bei einer wirksamen Anpassung ab Mai bzw. Juni 2016 zu zahlen wäre.
Kläger behauptet, er sei ab dem 12.06.2016 durchgehend krankgeschrieben gewesen, verbunden mit einer massiven Einkommenseinbuße. Ohne die Elternzeit und die Krankschreibung wäre sein Bruttoeinkommen so hoch gewesen, dass es nach den Angemessenheitsregelungen
Beklagten als angemessen angesehen worden wäre. Er ist
Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Leistungen aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungsverträgen um die Dynamikerhöhungen aus dem Jahr 2016 zu erhöhen. Eine wirksame Regelung, wonach diese Anpassungen nicht greifen würden, sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Die Regelungen in § 4
Zusatzbedingungen zu den beiden Verträgen würde nicht gelten. Sie seien nicht Vertragsbestandteil geworden, tatbestandlich nicht einschlägig, überraschend und intransparent. Zudem werde
Versicherungsnehmer durch sie unangemessen benachteiligt, da sein Versicherungsschutz deutlich entwertet würde.
Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur fondsgebundenen Basisrentenversicherung, Versicherungsnummer 7434158, über den dort anerkannten Betrag in Höhe von 2.894,64 € monatlich weitere Leistungen in Höhe von monatlich 254,93 € für den Zeitraum vom 01.03.2017 an bis längstens zum 01.06.2044, zahlbar monatlich im Voraus zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 254,93 € seit dem 01.03.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.04.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.06.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.07.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.08.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.09.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.10.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.11.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.12.2017, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.01.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.02.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.03.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.04.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.05.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.06.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.07.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.08.2018 aus weiteren 254,93 € seit dem 01.09.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.10.2018, aus weiteren 254,93 € seit dem 01.11.2018, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisrente, Versicherungsnummer 9022866, über den anerkannten Betrag in Höhe von monatlich 858,46 € weitere Leistungen in Höhe von monatlich 76,21 € für den Zeitraum vom 01.03.2017 an bis längstens zum 01.05.2044, zahlbar monatlich im Voraus zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76,21 € seit 01.03.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.04.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.06.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.07.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.08.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.09.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.10.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.11.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.12.2017, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.01.2018, aus weiteren 76,21 € seit dem 01.02.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.03.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.04.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.05.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.06.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.07.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.08.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.09.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.10.2018 aus weiteren 76,21 € seit dem 01.11.2018. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist
Ansicht, die Dynamikerhöhungen aus dem Jahr 2016 seien wegen
wirksamen Angemessenheitsregelungen, die für die Verträge gelten würden, nicht geschuldet. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Kläger in Höhe von 276,75 €, die sich aus den Dynamikbeitragsanteilen für beide Verträge zusammensetzt, die seitens
Beklagten an den Kläger zurückerstattet wurden, wobei die erklärte Hilfsaufrechnung zunächst auf die älteste Forderung aus dem Vertrag mit
Versicherungsnummer 7434185 vom 01.07.2010 und sodann auf die älteste Forderung aus dem Vertrag vom 02.05.2011 angerechnet werden solle. Entscheidungsgründe Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klageforderung ist in voller Höhe entstanden (Ziffer 1.) und nur zu einem geringen Teil durch die von
Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen (Ziffer 2.). 1. Für den Kläger ist gegen die Beklagte aus
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit
Versicherungsnummer 7434158 über den von ihr anerkannten Betrag in Höhe von monatlich 2.894,64 € hinaus ein Anspruch auf Zahlung von monatlichen Leistungen in Höhe von 254,94 € für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis längstens 01.06.2044 entstanden. Aus
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit
Versicherungsnummer 9022866 ist ihm über den von
Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von monatlich 858,46 € hinaus ein Anspruch auf Zahlung von monatlichen Leistungen in Höhe von 76,21 € für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis längstens 01.06.2044 entstanden. Die Stornierung
Dynamikerhöhungen des Jahres 2016 durch die Beklagte war unwirksam. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Dynamik wurden zwar insgesamt formell wirksam in die Verträge einbezogen.
3
Zusatzbedingungen zu dem Vertrag 7434185 und
4 und 5
Zusatzbedingungen zu dem Vertrag 9022866 halten jedoch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand, da sie intransparent sind. a) Die streitgegenständlichen Zusatzbedingungen mit Dynamik nach Modus P zu beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sind gemäß § 305 Abs. 2 BGB formell wirksam Bestandteil
zwischen den Parteien bestehenden streitgegenständlichen Verträge geworden. Bei den Versicherungsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Kläger hat mit seiner Unterschrift jeweils bestätigt, die in einer Übersicht aufgeführten zum Versicherungsvorschlag gehörenden Unterlagen erhalten zu haben, in
auch die Zusatzbedingungen, die korrekt bezeichnet wurden, aufgeführt wurden. Auch
VVG, wonach dem Versicherungsnehmer bei Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein ein Widerspruchsrecht zusteht, steht einer Einbeziehung nicht entgegen.
3 VVG bestimmt, dass
Inhalt des Antrags den Vertrag bestimmt, wenn
Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf dieses Widerspruchsrecht hinweist. Vorliegend weicht
Inhalt des Versicherungsscheins jedoch nicht vom Antrag ab. Im vom Kläger unterschriebenen Antrag wurde ausdrücklich bestimmt, dass die streitgegenständlichen Zusatzbedingungen Bestandteil des Versicherungsvertrags werden. Im Versicherungsschein selbst wird dann in Fettdruck darauf hingewiesen, dass
Versicherungsnehmer alle Unterlagen, die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind, bereits bei Antragstellung erhalten hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Zusatzbedingungen in den Versicherungsscheinen inhaltlich aufgeführt werden, damit sie Vertragsbestandteil werden. Es wurde auch inhaltlich in den jeweiligen Versicherungsscheinen nichts Abweichendes zu den streitgegenständlichen Dynamikerhöhungen ausgeführt, da die Versicherungsscheine lediglich Angaben zur dynamischen Erhöhung
„Beiträge“, also
vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien enthielten, jedoch nichts über die konkrete Dynamik in
jeweiligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aussagten. b) Die Klauseln betreffend die Angemessenheitsprüfung in § 4 Abs. 3
Zusatzbedingungen zu dem Vertrag 7434185 und in § 4 Abs. 4 und 5 zu dem Vertrag 9022866 verstoßen jedoch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind deshalb unwirksam. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15, Rn. 30, juris mwN). aa) Diesen Erfordernissen entsprechen beide Anpassungsklauseln nicht.
durchschnittliche Versicherungsnehmer kann den Klauseln nicht entnehmen, was mit dem Begriff „Bruttoeinkommen“ gemeint ist, d.h. wie sich das „Bruttoeinkommen“ im Sinne
Klauseln zusammensetzt.
Bundesgerichtshof hat den Begriff „Nettoeinkommen“ im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung mit Urteil vom 06.07.2016 (– IV ZR 44/15, juris) als intransparent angesehen. Maßgebliche Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind nach Auffassung des Gerichts auf den Begriff „Bruttoeinkommen“ übertragbar.
Begriff „Bruttoeinkommen“ ist in beiden hier streitgegenständlichen Zusatzbedingungen nicht definiert und kann daher nur im Wege
Auslegung erschlossen werden.
Wortlaut führt nicht zu einer eindeutigen Auslegung. Nach einer üblichen Definition von Bruttoeinkommen, z. B. im Gabler-Wirtschaftslexikon, ergibt sich das Bruttoeinkommen aus den gesamten erzielten Einkünften einer Person bzw. eines Haushaltes aus unselbstständiger Arbeit (inklusive Weihnachtsgeld, 13./14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld usw.), aus selbstständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung, Verpachtung, Vermögen, Sonderzahlungen und öffentlichen Transferzahlungen. Es wird dem Nettoeinkommen gegenübergestellt. Nach Abzug von Steuern, Solidaritätszuschlag und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung resultiert aus dem Bruttoeinkommen das Nettoeinkommen. Nach diesem Verständnis dürfte beim Begriff „Bruttoeinkommen“ davon ausgegangen werden, dass alle Einnahmen vor Abzug von Steuern gemeint sind. Jedoch sind
mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und
Sinnzusammenhang
Klauseln bei
Auslegung zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Nach dem Zweck
Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es erkennbar darauf an, im Falle
Berufsunfähigkeit eine angemessene Absicherung zu erhalten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll für den Versicherten erkennbar seinen individuellen und sozialen Abstieg im Berufsleben und in
Gesellschaft verhindern (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10 Rn. 14, juris). Zweck
Angemessenheitsregelungen ist dann weiter, eine bestimmte Relation zu dem verfügbaren Jahreseinkommen zu erhalten.
Versicherte soll keinen Anreiz zur Flucht in die Berufsunfähigkeit erhalten (Münchener Anwaltshandbuch VersR, Teil D, Personenversicherungen, § 26 Rn. 232 f.). Das sogenannte subjektive Risiko soll nicht erhöht werden. Dieser Zweck
Angemessenheitsregelungen ist allerdings in den streitgegenständlichen Zusatzbedingungen und auch in den übrigen Vertragsunterlagen nicht niedergelegt, so dass zweifelhaft ist, ob dieser für den hier maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar ist. Selbst unterstellt, dass dies
Fall sei und dass daher im Grundsatz alle Einkommensbestandteile vom Bruttoeinkommen auszunehmen wären, die nicht aus Arbeitsleistung erzielt wurden, verblieben weitere Unsicherheiten. Zum einen wäre unklar, was mit Nebenverdiensten ist, die nicht aus einem Hauptberuf in einem Angestelltenverhältnis resultieren, sondern aus einer daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit, und wie das Bruttoeinkommen sich in diesen Fällen zusammensetzt. Zum anderen ist nach Auffassung
Kammer auch nicht klar, ob nach diesem Zweck und Sinnzusammenhang
Klauseln auch Lohnersatzleistungen, wie etwa das Elterngeld, vom hier maßgeblichen Bruttoeinkommen auszunehmen oder zu diesem dazuzurechnen wären. Denn beispielsweise das Elterngeld wird gerade gezahlt, um Eltern in einer Erziehungszeit ihren vorherigen den Lebensstandard wenigstens teilweise zu sichern. Es richtet sich daher seiner Höhe nach auch nach vorherigen Einkommen. Bei
Frage nach
Angemessenheit von Einkommen und Rente kann das Elterngeld deshalb auch durchaus in die Relation mit einzusetzen sein. Mit ähnlicher Begründung hat
Bundesgerichtshof auch bei
Frage
Verweisbarkeit des Versicherungsnehmers auf eine neue Tätigkeit im Rahmen
Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden, dass bei
Frage
Gleichwertigkeit
Lebensstellung nicht die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens den Maßstab bildet, sondern die Vergleichbarkeit
Lebensstellung, die sich ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verschafft hat oder verschaffen kann (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: IV ZR 287/10, juris). Demgemäß hat
Bundesgerichtshof bei
Frage nach
Vergleichbarkeit
Einkünfte das im vorherigen Beruf saisonal bedingt regelmäßig gezahlte Arbeitslosengeld I in den Vergleich mit einbezogen. Diese unterschiedlichen Verständnisse zum Bruttoeinkommen führen nach Auffassung
Kammer zu einer Intransparenz
Klauseln. Die Klauseln sind im Hinblick auf den Begriff Bruttoeinkommen unklar. Die Konsequenzen, die die Klauseln absehbar haben werden, sind dadurch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht deutlich. Es liegt hierdurch auch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor, da die unklare Klauselformulierung Spielräume lässt, die einerseits die Beklagte sich in unangemessener Weise zu nutzen machen kann und andererseits den Versicherungsnehmer von
Geltendmachung
aus seiner Sicht unsicheren Vertragsrechte abhalten kann (vgl. hierzu BeckOK BGB/ Hau/Poseck , 56. Edition, Stand: 01.11.2020, § 307 BGB Rn. 45). Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang, dass
Versicherungsnehmer, solange er nicht widerspricht, jedes Jahr höhere Beiträge zahlt, obwohl er im Leistungsfall keine den Beiträgen entsprechende Berufsunfähigkeitsleistung erhalten würde. Wird er nicht berufsunfähig, zahlt er ggf. bis zum Versicherungsende jedes Jahr erhöhte Beiträge, ohne dass diesen ein entsprechender und den Beiträgen angemessener Versicherungsschutz gegenüberstünde. Kommt es zur Berufsunfähigkeit, sind die nicht angemessenen Beiträge zwar zurückzuerstatten, allerdings unverzinst. Da die Angemessenheitsprüfung sich am unklaren Begriff des Bruttoeinkommens orientiert und das Ergebnis
Prüfung die Hauptleistungspflichten
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen betrifft, ist hier mit
genannten Unklarheit auch
Kernbereich
Klauseln betroffen und nicht lediglich ein Randbereich, so dass eine Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB mit
Folge
Unwirksamkeit
Klausel gegeben ist und nicht eine Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders erfolgt (vgl. Palandt -Grüneberg , BGB-Kommentar, 79. Aufl., 2020, § 305c, Rn. 15). Überdies ist anzumerken, dass eine Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB, d.h. eine Auslegung
Klausel zu Lasten des Verwenders, bereits daran scheiterte, dass unklar wäre, wie die Regelung „zu Lasten des Verwenders“ aussehen sollte. Denn ob sich eine Erhöhung von Prämie und Leistung zugunsten oder zulasten des Verwenders auswirkt, hängt davon ab, ob irgendwann
Leistungsfall eintritt oder nicht, was im Zeitpunkt
Angemessenheitsprüfung naturgemäß nicht feststeht. bb) Die Klausel in § 4
Zusatzbedingungen zum Vertrag 7434185 ist auch noch aus anderen Gründen intransparent. Die Intransparenz resultiert aus verschiedenen Formulierungen, die hier - im Gegensatz zu § 4
Zusatzbedingungen zum Vertrag 9022866 - nicht eigens definiert wurden. Es ist schon nicht klar, was in § 4 Abs. 3 im Eingangssatz mit „gesamte jährliche Berufsunfähigkeitsrente“ gemeint ist. Nach dem Wortlaut könnte die Berufsunfähigkeitsrente nur aus diesem Vertrag gemeint sein aber auch die aus weiteren Verträgen, je nachdem, ob das Wort „gesamte“ sich auf „jährliche“ oder auf „Berufsunfähigkeitsrente“ bezieht. Überdies bliebe fraglich, ob dann nur eine solche weitere Berufsunfähigkeitsrente gemeint wäre, die die dem Versicherungsnehmer aus einem anderen Vertrag bei
Beklagten zusteht, oder auch eine solche, die von anderen Versicherern gezahlt wird. Es ist auch nicht klar, was in § 4 Abs. 3 mit dem letzten „jährlichen“ Bruttoeinkommen gemeint ist. Hier könnte sowohl auf das Kalenderjahr abzustellen sein als auch auf die zwölf Monate vor den Erhöhungen jeweils zum 1. Juni eines Jahres, also auf das Versicherungsjahr. Es ist schließlich auch nicht klar, was in § 4 Abs. 3 mit „anderweitig bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften“ gemeint ist. Es könnten hiermit alle Berufsunfähigkeitsanwartschaften gemeint sein, die bei
Beklagten und/oder bei anderen privaten Versicherern bestehen oder es könnten wegen des Begriffs „anderweitig“ nur andere Versicherer gemeint sein. Unklar ist auch, ob unter diese Anwartschaften auch Ansprüche aus gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Versicherungen fallen. Aus dem Sinnzusammenhang
Klausel allein lässt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine weitere Klarheit erzielen. Es dürfen für die Auslegung auch nicht die Anschreiben zu den Erhöhungen herangezogen werden. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass
Verwender
beanstandeten Klausel die Intransparenz durch hinreichende Kundeninformationen nimmt. Dies muss dann allerdings im Einzelfall und bei oder vor Vertragsschluss erfolgen (BeckOK BGB/ Hau/Poseck , 56. Edition, Stand: 1.11.2020, § 307 Rn. 49). Diese Voraussetzung ist bei den jeweils zu den konkreten Erhöhungsterminen verschickten Anpassungsschreiben nicht erfüllt. Für die Auslegung des § 4 Abs. 3 in den Zusatzbedingungen zum Vertrag 7434185 dürfen auch nicht die Definitionen in den Zusatzbedingungen zum Vertrag 9022866 herangezogen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht auszumachen ist, dass Versicherungsnehmer regelmäßig beide Verträge abschließen, wie hier
Kläger. Zudem wurde
Vertrag 9022866 auch erst nach dem Vertrag 7434185 geschlossen, so dass die gleichen Erwägungen gelten wie bei den Anpassungsschreiben. cc) Rechtsfolge des dargelegten Verstoßes ist die Unwirksamkeit
Klauseln in § 4 Abs. 3
Zusatzbedingungen zum Vertrag 7434185 und § 4 Abs. 4 und 5
Zusatzbedingungen zum Vertrag 9022866 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen, § 306 Abs. 1 BGB. Dispositives Gesetzesrecht, das an die Stelle
unwirksamen Klausel treten könnte (§ 306 Abs. 2 BGB), ist nicht vorhanden. Eine Lückenfüllung im Wege
ergänzenden Vertragsauslegung scheidet aus. Ob es
Beklagten zumutbar ist, am lückenhaften Vertrag auch dann festgehalten zu werden, wenn die Möglichkeit zur Anpassung
Berufsunfähigkeitsrente an das Bruttoeinkommen des Versicherten entfällt, muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür finden, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis
Unwirksamkeit
beanstandeten Klausel vereinbart hätten. Kommen - wie hier - unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass erkennbar ist, welche die Parteien gewählt hätten, sind die Gerichte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in
Lage noch befugt (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15, Rn. 44 ff.) 2. Die Ansprüche des Klägers sind teilweise gemäß § 389 BGB infolge
durch die Beklagte erklärten Hilfsaufrechnung erloschen.
Beklagten steht ein Anspruch in Höhe von 276,75 € zu,
sich aus den Dynamikbeitragsanteilen für beide Verträge zusammensetzt, die seitens
Beklagten an den Kläger zurückerstattet wurden. Da die Dynamisierung 2016 nach Entscheidung
Kammer wirksam war, hatte
Kläger für diese auch entsprechend erhöhte Beiträge zu zahlen. Aufgrund
Rückerstattung hat die Beklagte daher wieder einen Anspruch auf diese Zahlungen erworben, mit dem sie aufrechnen kann. Die Beklagte hat erklärt, dass die Hilfsaufrechnung zunächst auf die älteste Forderung aus dem Vertrag mit
Versicherungsnummer 7434185 vom 01.07.2010 und sodann auf die älteste Forderung aus dem Vertrag vom 02.05.2011 angerechnet werden soll. Hieraus ergibt sich das teilweise Erlöschen
Forderung, wie es aus dem Tenor ersichtlich ist. 3. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich als Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001524
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