Leitsatz 1. Bei der Dokumentation im Rahmen einer Fallkonferenz darf auf medizinisches Vorwissen zurückgegriffen werden, sodass bei der Dokumentation bei der Behandlung eines Diabetes mellitus I die Vorgabe "Insulin anpassen" ausreichend konkret und patientenbezogen ist. Bei dem angestrebten Normalwert bzw. Korridor handelt es sich um medizinisches Vorwissen, welches ein Krankenhaus voraussetzen darf. 2. Bei der Verwendung von allgemeinen Formulierungen bzw. Globalzielen müssen im Rahmen der Beurteilung einer ausreichenden Dokumentation die bereits erreichten und in der Fallkonferenz dokumentierten Behandlungsergebnisse Berücksichtigung finden. Ergibt sich im Zusammenspiel von Behandlungsergebnisse und -ziele, dass es sich um konkrete und patientenbezoge Behandlungsziele handelt, sind diese ausreichend dokumentiert. 3. Je medizinischer komplexer die Behandlung ist, umso konkreter und umfassender müssen die Behandlungsziele dokumentiert werden. Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 1.848,44 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2018 zu zahlen Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.848,44 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Vergütung eines vollstationären Krankenhausaufenthalts. Die Klägerin ist Trägerin der A. Kinderkliniken in A-Stadt. Das bei der Beklagten versicherte und 2011 geborene Kind E. (im Weiteren die Patientin) befand sich im Zeitraum vom 08.02.2018 bis 21.02.2018 in der Klinik der Klägerin in Behandlung. Der behandelnde Kinderarzt verordnete Krankenhausbehandlung wegen eines Verdachts auf Diabetes mellitus vom Typ I ohne Komplikationen. Er bezog sich dazu auf Laborkontrollen vom Vortag. Nach der Anamnese litt die Patientin seit zwei Wochen unter Polydypsie und Polyurie mit Tagestrinkmengen von ca. 5 Litern. Sie verlor in einer Woche 5 kg an Gewicht. Seit dem 03.02.2018 bestand zudem ein Infekt der oberen Luftwege. Zudem hätten die Großeltern ebenfalls an einem Typ II Diabetes mellitus gelitten. Die Patientin wurde in deutlich reduzierten Allgemeinzustand und schlanken Ernährungszustand stationär aufgenommen. Die Haut war blass-rosig. Die Herztöne waren rein und rhythmisch. Die Lunge war seitengleich belüftet, es bestand ein vesikuläres Atemgeräusch beidseitig ohne Nebengeräusche. Das Abdomen war weich, die Darmgeräusche positiv, auch ein Druckschmerz bestand nicht. Der Rachenring war gerötet, es gab aber keinen Eiter, aber Hauteinrisse an beiden Mundwinkeln. Die Zunge war trocken und der Hautturgor noch trocken. Die Patientin weinte mit Tränen. Das Trommelfell war beidseitig blande, die Nasenatmung verlegt, sie atmete tief. Die sonstige Untersuchung war unauffällig Das Aufnahmegewicht betrug 15 kg, die Körpergröße 121 cm, der BMI 10,25 kg/m 2 . Es lag eine ausgeprägte Dehydration und mäßig-schwere Ketoazidose vor. Der kapilläre HbA1c-Wert betrug 14,0 Hb%. Ausweislich der Laborergebnisse vom 08.02.2018 betrug der Blutzuckerwert von 352 mg/dl. Es wurden weitere Befunde erhoben; auf deren Ergebnisse wird verwiesen. Die Klägerin führte eine intravenöse Volumen-, Elektrolyt- und Insulinsubstitution durch. Die Insulinbehandlung konnte am 10.02.2018 auf subcutane Insulingaben mittels Insulinpumpe unkompliziert umgestellt werden. Am 15.02.2018 erfolgte ein Augenarztkonsil zum Ausschluss einer diabetischen Retinopathie. Die Klägerin führte eine Sonographie des Abdomens am 19.02.2018 sowie am 21.02.2018 ein psychosomatisches Konsilgespräch mit der Mutter der Patientin durch. Während des stationären Aufenthalts erfolgte eine gute Gewichtszunahme nach Rehydratation und unter Insulintherapie. Die Patientin und ihre Eltern wurden geschult; die Klägerin verordnete ein Insulinpumpen-Modell. Aus der erweiterten laborchemischen Diagnostik ergab sich der dringende Verdacht auf eine Zöliakie; diesbezüglich sollte eine Diagnosesicherung erfolgen. Die Klägerin führte am 14.02.2018 und am 21.02.2018 eine Fallkonferenz Diabetesteam durch. Teilnehmer waren ein Oberarzt Diabetologie, eine Assistenzärztin, zweier Diabetesberaterin, zweier Psychologinnen, eines Physiotherapeuten und einer Stationsschwester. Am 14.02.20218 nahm zusätzlich noch eine Fachärztin teil, während dafür am 21.0.2018 noch eine weitere Diabetesberaterin teilnahm. Am 14.0.20218 notierte die Klägerin wie folgt: Ziele / Maßnahmen: Medizinischer Status: - Kontakt und „Erstgespräch“ mit dem Diabetesteam fand statt - Übernahme von Station-D auf Station A - Umstellung von s. c. Therapie auf Insulinpumpentherapie hat geklappt - Rehydrierung ist abgeschlossen - Termine für die Schulung wurden vereinbart - Blutzuckerwerte sind noch morgens und in der 2. Nachthälfte hoch - Dokumentation in Schulungsübersicht - Termine sammeln, Stundenplan überreichen · Insulin anpassen Diabetesbehandlung: - Erste Schulungseinheiten mit den Eltern laufen schon - E. wird altersentsprechend geschult - Ernährungsanamnese mit den Eltern wurde erhoben - Eltern messen beide schon den Blutzucker, E. hilft dabei - Eltern wechseln beide schon den Katheter - Schulung erfolgt nach Curriculum, Doku wie oben - „Diabetiger“-Hefte lesen, Hypo-Spiel - Zeiten werden dem häuslichen Alltag angeglichen - Motivieren; Schulen, Kind nicht überfordern - Anleiten, loben Psychosoziale Aspekte: - Eltern interessiert, Bücher ausgeliehen - Berufliche Situation der Eltern: Vater: Selbstständiger Installateur (Heizung und Sanitär) Mutter: Friseurmeisterin, momentan Teilzeit im Einzelhandel - 3jähriger Bruder, F., Betreuung ist organisiert - Eltern gehen regelmäßig auf Station, Mutter übernachtet in der Klinik, beteiligen sich am Diabetesmanagement - Schulung kann erfolgen - Kommt zu den Schulungen, legt seine Termine auf Nachmittag - Überforderung der Mutter - Bedeutung der „Alltagsschulung“ unterstreichen Sonstige Besonderheiten - E. geht zum Ballett und tanzt gerne - Stundenweise Beurlaubung am Wochenende möglich - Nach Hyposchulung, KG einschalten Am 21.02.2018 notierte die Klägerin: Ziele / Maßnahmen Medizinischer Status: - Insulinpumpentherapie mit 640 G MiniMed läuft - Termine für die Schulung der Eltern sind beendet - Blutzuckerwerte sind stabilisiert - Insulin anpassen Diabetesbehandlung: - Schulungseinheiten sind abgeschlossen - BZ-Messungen werden selbstständig durchgeführt - E. toleriert den Katheterwechsel weiterhin gut - Erstellung der Liste mit Hilfsmitteln zur Fortführung der Therapie zu Hause - Familie wünscht Anbindung an unsere Diabetesambulanz - Schulung erfolgt nach Curriculum, Doku wie oben - Loben; E. hilft dabei - Loben - Diabetesberaterin - DB macht Termin Psychosoziale Aspekte: - Familie ist stabilisiert, informiert soziales Umfeld - Kontakt zum Kindergarten und Hort hat noch nicht stattgefunden - Eltern regelmäßig auf Station, Mutter übernachtet in der Klinik, beide beteiligen sich am Diabetesmanagement - Schulung kann abgeschlossen werden - Erfolgt durch die Mutter - Bedeutung der „Alltagsschulung“ unterstreichen Sonstige Besonderheiten: - Wochenendbeurlaubung hat gut geklappt - Entlassung ist für heute Nachmittag geplant Auf den weiteren Inhalt der Patientenakte, insbesondere auf den Schulungsplan Diabetes wird verwiesen. Mit Rechnung vom 13.03.2018 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag i. H. v. 5.849,81 € in Rechnung. Die Abrechnung erfolgte unter Zugrundelegung der Fallpauschalen DRG K60B (Diabetes mellitus und schwere Ernährungsstörungen, Alter > 5 Jahre und Alter < 18 Jahre und multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte). Als Hauptdiagnose wurde dabei E10.11 (Diabetes mellitus, Typ 1: Mit Ketoazidose: Als entgleist bezeichnet) verschlüsselt. Zudem kodierte die Beklagte die OPS 8.984.0 (Multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus: Mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage). Die Beklagte glich die Rechnung aus und schaltete im Anschluss den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) ein. Die Einschaltung erfolgte mit der Frage, ob die medizinische Notwendigkeit zur Aufnahme in ein Krankenhaus zur vollstationären Behandlung bestand und die Prozedur korrekt sei. Der MDK forderte mit Schreiben vom 12.10.2017 den Krankenhausentlassungsbericht, die Operations- bzw. Interventionsberichte, den Pflegebericht, die Fieber- bzw. Tageskurve sowie die Laborwerte an. Mit Gutachten vom 23.08.2018 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass die stationäre Krankenhausbehandlung in vollem Umfang medizinisch notwendig war. Die Voraussetzung zur Kodierung der OPS 8-984.0 seien nicht vollständig erfüllt. Bei der wöchentlichen Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse seien die weiteren Behandlungsziele nicht ausreichend dargelegt. Die Dokumentation der Teambesprechung würde nicht der Dokumentationsanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen. Es sei eine wochenbezogene Dokumentation erforderlich, wenn sich die Komplexität (auch) aus der Unterschiedlichkeit der Therapiebereiche ergäbe und deswegen ein erhöhter Abstimmungsbedarf bestehe. Es sei deswegen wochenbezogen jeweils Behandlungsergebnisse und eigenständige Behandlungsziele je Therapiebereiche auf Grund der wöchentlich stattfindenden Teambesprechung zu dokumentieren. Die Team-Abstimmung müsse aus der Dokumentation als qualifizierter konkrete Handlungsanleitung klar ersichtlich hervorgehen. Allgemeine Formulierungen oder die Bezeichnung bloßer Globalziele würden nicht genügen. Solche Globalziele seien der vorliegenden Dokumentation zu entnehmen. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 27.08.2018 mit einem Erstattungsanspruch i. H. v. 1.848,44 € auf. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 30.08.2018. Es seien bei der ersten Fallkonferenz 17 Statusdokumentationen mit 14 zugehörigen Zielen formuliert worden, in der zweiten Fallkonferenz 13 Statusdokumentationen mit 9 daraus resultierende Zielen. Die Ziele müssten bei der Begutachtung vollständig Berücksichtigung finden. Es wäre medizinisch verantwortungslos, eine Diabetikerschulung bei Manifestation eines Diabetes mellitus nicht auf das Kind und die Eltern abzustimmen; dies würde der Klägerin in diesem Gutachten unterstellt. Der Dokumentation der Fallkonferenzen seien eindeutig die Besonderheiten des Kindes und der Familie und die entsprechenden Ziele und Maßnahmen zu entnehmen. Die Beklagte hielt an ihrer Entscheidung fest. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2020 Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.09.2020 Widerklage erhoben; diese Widerklage hat sie in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2021 zurückgenommen. Die Klägerin hat ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Sie hat zudem die Patientenakte vorgelegt; auf deren Inhalt wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.848,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sei dem 27.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Im Klageverfahren beauftragte sie die Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung ihrer Interessen. Die Aufrechnung sei zulässig. Zudem sei ein ggf. im Landesvertrag enthaltenes Aufrechnungsverbot unwirksam. Sie verweist zudem auf das Gutachten des MDKs. Sie weist zudem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin. Sie ist der Ansicht, dass es sich um allgemeine Formulierungen bzw. die Bezeichnung bloßer Globalziele handeln würde. Entscheidungsgründe A. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Vergütung eines vollstationären Krankenhausaufenthalts. B. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin macht zu Recht ihren Anspruch auf Vergütung der Krankenhausbehandlung gegenüber der Beklagten mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend. Die Klage eines Krankenhausträgers auf Zahlung von Behandlungskosten gegen eine Krankenkasse ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (st. Rspr., vgl. grundlegend dazu: Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008, Az. B 1 KN 1/07 KR R m.w.N.). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert. C. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.848,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2018 gegen die Beklagte zu. I. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der hier anzuwendenden Fassung vom 10.12.2015, gültig ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016, i. V. m. § 7 S. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG - in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 10.12.2015, gültig ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016), § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG - in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 10.12.2015, gültig ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016), dem maßgeblichen Fallpauschalen-Katalog und den Abrechnungsbestimmungen gemäß § 9 KHEntgG sowie dem zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den entsprechenden Krankenkassen bzw. deren Verbänden geschlossenen Vertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung nach § 112 SGB V für das Land Hessen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, Az. B 3 KR 4/10 R – juris – Rn. 10). Der Behandlungspflicht der zugelassenen Krankenhäuser i. S. des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der nach Maßgabe des KHG, des KHEntgG und der Fallpauschalenverordnung in der zwischen den Krankenkassen und dem Krankenhausträger abzuschließenden Fallpauschalenkatalogs festgelegt wird. Der mit der erhobenen Leistungsklage verfolgten Vergütungsanspruche der Klägerin aus einer späteren Krankenhausbehandlung eines Versicherten der Beklagten ist demgegenüber unstreitig. II. Die zwischen den Beteiligten zunächst unstreitig entstandene Zahlungsanspruch der Klägerin i. H. v. 1.848,44 € ist nicht nachträglich durch die seitens der Beklagten am 27.08.2018 erklärte Aufrechnung untergegangen. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, herzuleiten. Er tritt bei öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsbeziehungen an die Stelle des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für einen solchen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist Voraussetzung, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8.11.2011, Az. B 1 KR 8/11 R). Die Rechtsbeziehung zwischen dem klagenden Krankenhausträger und der beklagten Krankenkasse sind im vorliegenden Fall öffentlich-rechtlicher Natur (dazu unter 1.). Jedoch hat die Beklagte auf die Rechnung der Klägerin vom 10.05.2016 für die Behandlung des Patienten nicht ohne Rechtsgrund geleistet (dazu unter 2.). 1. Die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäuser ergibt sich aus § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Danach sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V, in den §§ 63, 64 SGB V und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Es handelt sich um Vorschriften des öffentlichen Rechts, sodass die darauf beruhenden Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern nur öffentlich-rechtlicher Natur sein können (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2011, Az.: B 1 KR 8/11 R). 2. Die Beklagte hat jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin ein Anspruch auf den noch streitigen Betrag zu. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Voraussetzungen für die Abrechnung der OPS 8-984.0 gegeben sind. Für die Erfüllung dieser OPS müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus Hinw.: -Mindestmerkmale: - Kontinuierliche Vorhaltung und Durchführung differenzierter Behandlungsprogramme, ausgerichtet auf Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2, Insulinpumpentherapie, Bluthochdruck, Adipositas, Dyslipidämie, Nephropathie und schweren Hypoglykämien. Bei der alleinigen Behandlung von Kindern und Jugendlichen (z.B. in Kinderkliniken) ist die kontinuierliche Vorhaltung und Durchführung differenzierter Behandlungsprogramme, ausgerichtet auf Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1, ausreichend · Multimodales Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Facharzt für Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder der Zusatzbezeichnung Diabetologie oder Facharzt für Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin und "Diabetologe DDG") - Einsatz von mindestens 3 Therapiebereichen: Physiotherapie, Psychologie, Diabetesberatung, Medizinische Fußpflege/Podologie, soziale Interventionen patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen mit einer Therapiedichte von mindestens 11 Stunden pro Woche · Wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele · Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Therapie auch unter Einbeziehung von Eltern und/oder anderen Bezugspersonen - 8-984.0: Mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage - 8-984.1: Mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage- 8-984.2: Mindestens 21 Behandlungstage Die Voraussetzungen für die Abrechnung sind nach Auffassung der erkennenden Kammer erfüllt (dazu unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.