Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einer Arzthaftungssache Verfahrensgang vorgehend LG Fulda, 31. Oktober 2019, 2 O 200/17, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 27. April 2021, VI ZA 15/20, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 31. Oktober 2019 wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2020 als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt. Gründe --- Vorausgegangen ist unter dem 14.05.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … am 14. Mai 2020 b e s c h l o s s e n : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler und unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über Operationsrisiken und Behandlungsalternativen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Die im Jahr 1946 geborene, stark übergewichtige Klägerin leidet seit langem unter Rückenschmerzen. Deswegen und wegen einer Depression wurde sie bereits im Jahr 1998 berentet. Am 8. Juni 201X begab sich die Klägerin in die Notaufnahme des von der Beklagten betriebenen Klinikums Stadt1. Sie berichtete über seit mehreren Wochen bestehende zunehmende Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Die Klägerin wurde in der Klinik für Neurochirurgie stationär aufgenommen. Dort diagnostizierten die behandelnden Ärzte einen Bandscheibenvorfall sowie eine Spondylolisthese (Wirbelgleiten) im Bereich des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers. Sie empfahlen der Klägerin eine operative Behandlung des Bandscheibenvorfalls und eine Spondylodese (Wirbelkörperverblockung). Eine Spondylodese lehnte die Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass die Rückenbeschwerden nicht das Hauptproblem seien. Zur Reduktion der Schmerzen im linken Bein wünschte sie lediglich eine Bandscheibenoperation zur Entlastung der betroffenen Nervenwurzel. Am 8. Juni 201X willigte die Klägerin durch Unterzeichnung eines standardisierten Aufklärungsbogens „Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich“ (Band I Blatt 149 ff. der Akten) in den geplanten Eingriff ein. Am 9. Juni 201X unterzeichnete die Klägerin einen weiteren Aufklärungsbogen „Stabilisierende Operationen bei Verschleiß/Fehlstellung“ (Band I Blatt 153 ff. der Akten), in dem unter der Überschrift „Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch“ handschriftlich vermerkt ist, dass initial nur eine Operation des Bandscheibenvorfalls geplant sei. Wegen der Spondylolisthese sei der Patientin zu einer Dekompression und zu einer Spondylodese mittels TLIF (Transforaminale interkorporelle lumbale Fusion - Operationstechnik zur Versteifung der Wirbelsäule, bei der die Bandscheibe zwischen zwei Wirbeln entfernt, die entstehende Lücke mit einem Titankorb gefüllt und abschließend eine Stabilisierung der Wirbel mit einem Schrauben-Stab-System vorgenommen wird) geraten worden. Sie sei darüber informiert worden, dass bei einer alleinigen Operation des Bandscheibenvorfalls das Instabilitätsproblem verschlimmert werde. Die Patientin wünsche in Kenntnis aller Risiken die alleinige Entfernung des Bandscheibenvorfalls. Im 10. Juni 201X wurde die Klägerin operiert. Da es nicht möglich war, den Bandscheibenvorfall zu entfernen, ohne eine zusätzliche Instabilität in dem betroffenen Bereich zu verursachen, wurde die Operation abgebrochen. Postoperativ wurde der Klägerin erläutert, dass eine ausreichende Behandlung nur im Rahmen einer Spondylodese möglich sei. Die Klägerin erbat sich insoweit Bedenkzeit. Am 17. Juni 201X wurde sie zunächst aus der stationären Behandlung entlassen. Am 20. Juni 201X wurde die Klägerin erneut in der Klinik für Neurochirurgie des Klinikums Stadt1 stationär aufgenommen. Am 22. Juni 201X führte der Oberarzt A mit ihr ein Aufklärungsgespräch auf der Grundlage eines standardisierten Aufklärungsbogens „Stabilisierende Operationen bei Verschleiß/Fehlstellung“ (Band I Blatt 159 ff. der Akten). Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten der geplanten Operation individuell sehr unterschiedlich seien und von vielen Faktoren, wie zum Beispiel dem Verschleißgrad abhingen; eine völlige Beschwerdefreiheit nach der Operation könne daher nicht garantiert werden. Am 23. Juni 201X wurden eine Spondylodese des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers sowie eine Wurzeldekompression durchgeführt. Postoperative bildgebende Befunde zeigten eine regelrechte Lage des eingebrachten Abstandshalters (Cage) und des Schrauben-Stab-Systems; es fanden sich keine Anzeichen für eine verbliebene Nervenwurzelkompression (Arztbrief vom 2. Juli 201X, Band I Blatt 33 ff. der Akten). Am 2. Juli 201X wurde die Klägerin wiederum entlassen. Am 15. Juli 201X suchte die Klägerin erneute die Notaufnahme der Beklagten auf und berichtete über eine Verschlimmerung der Beinschmerzen. Die Klägerin wurde abermals in der Klinik für Neurochirurgie stationär aufgenommen. Die durchgeführten Untersuchungen, insbesondere eine Myelografie (mit Kontrastmitteln erfolgende röntgenologische Darstellung des Wirbelkanals) und eine Kernspintomografie, ergaben keine weiteren Raumforderungen, keine Fehllage der Implantate und deshalb keinen operativen Behandlungsbedarf. Am 28. Juli 201X wurde die Klägerin wieder entlassen. In der Zeit vom 6. August 201X bis zum 27. August 201X nahm die Klägerin an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im B-Krankenhaus in Stadt2 teil. Da die Klägerin auch in der Folgezeit unter erheblichen Beschwerden litt, wandte sie sich an das Schmerz- und Palliativzentrum Stadt1. Ausweislich des Arztbriefs vom 29. September 2015 (Band I Blatt 20 ff. der Akten) wurde dort eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Man habe der Klägerin die Psyche als wesentlichen Bestandteil der Schmerzwahrnehmung vermittelt. Da in den vielen Jahren zahlreiche sinnvolle Therapieansätze durchgeführt worden seien, sei man mit einer Umstellung der jetzigen Behandlung zurückhaltend. Die Chancen auf eine wesentliche Besserung seien gering. Bei einer am 14. Dezember 201X im Medizinischen Versorgungszentrum Bezirk1 durchgeführten Myelografie zeigte sich eine regelrechte Lage der am 23. Juni 201X eingebrachten Implantate. Es bestanden keine Kompressionen nervaler Strukturen. In seinem Arztbrief vom 14. Dezember 201X stellte der untersuchende Arzt D zusammenfassend fest, dass sich in der Bildgebung keine Ursache für die beklagten Beinschmerzen fänden. In der Folgezeit war die Klägerin wegen erheblicher Beschwerden im Rücken und in den Beinen fortlaufend in ärztlicher Behandlung. Am 22. April 2016 wandte sich die Klägerin an die Krankenkasse1 und bat um Unterstützung wegen vermuteter Behandlungsfehler, die sie daraus herleitete, dass sich ihre Beschwerden nach den Operationen vom 10. Juni 201X und vom 23. Juni 201X nicht gebessert hätten (Band I Blatt 46 f. der Akten). Mit Schreiben vom 10. August 2016 (Band I Blatt 51 der Akten) teilte ihr die Krankenkasse1 mit, dass der eingeschaltete Gutachter keinen Behandlungsfehler habe feststellen können. Nach dessen Beurteilung seien beide Operationen indiziert gewesen und lege artis ausgeführt worden, wie auch alle nachgängigen Befunde zeigten. Die objektivierbaren Symptome und Befunde hätten sich gebessert. Dass ein subjektives Missverhältnis zwischen guten Befunden und schlechtem Befinden bestehe, sei keinem medizinischen Fehler geschuldet. Im Jahr 2018 wurde die Klägerin wegen einer Anschlussdegeneration im Bereich des dritten und vierten Lendenwirbelkörpers mit hochgradiger Spinalkanalstenose in der F-Klinik in Stadt3 operativ und medikamentös behandelt. Auch hierdurch haben sich ihre Beschwerden nicht gebessert. Erstinstanzlich hat die Klägerin gerügt, dass sie nicht ausführlich über die Operationsindikation, den Eingriff, die Risiken, die möglichen Komplikationen und die Erfolgsaussichten aufgeklärt worden sei. Die Einbringung eines Cage habe sie wegen der damit verbundenen Risiken zurückgestellt. Außerdem hat die Klägerin den Ärzten der Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen. Die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls sei falsch gewesen, weshalb die Operationen nicht indiziert gewesen seien. Es sei keine vollständige Dekompression durchgeführt worden. Nach den Operationen hätten sich ihre Beschwerden verschlimmert, sodass sie sich nunmehr nur noch mit einem Rollator fortbewegen könne. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 30.000,00 Euro nebst Prozesszinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat jeglichen Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, dass die Klägerin vor beiden Operationen nach Maßgabe der von ihr unterzeichneten Aufklärungsbögen aufgeklärt worden sei. Insbesondere sei sie vor der ersten Operation darauf hingewiesen worden, dass eine bloße Bandscheibenoperation den von ihr gewünschten Erfolg nicht garantieren könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Band I Blatt 311 ff. der Akten) Bezug genommen. Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Neurochirurgen G vom 15. Februar 2019 (Band I Blatt 220 ff. der Akten) eingeholt, dass der Sachverständige im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 20. August 2019 (Sitzungsniederschrift Band I Blatt 287 ff. der Akten) erläutert hat. Durch Urteil vom 31. Oktober 2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass den Ärzten der Beklagten bei der Behandlung der Klägerin kein Fehler unterlaufen sei. Nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen sei insbesondere davon auszugehen, dass die ordnungsgemäß durchgeführten Operationen nach zutreffender Diagnose eines Bandscheibenvorfalls medizinisch indiziert gewesen seien. Nach Maßgabe der vorgelegten Aufklärungsbögen und der darauf befindlichen Vermerke sei die Klägerin über die Operationen und die damit verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. November 2019 zugestellte Urteil am 19. November 2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 7. Februar 2020 begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Die Klägerin rügt, dass das Landgericht sie zur Frage der ärztlichen Aufklärung weder persönlich angehört noch als Partei vernommen habe. Damit habe das Landgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Tatsächlich sei sie nicht über Behandlungsalternativen, etwa das Einbringen einer künstlichen Bandscheibe, aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre sie „aus nachvollziehbaren Gründen“ zumindest in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten. Wäre sie über die sofortige Notwendigkeit der erst später vollzogenen Maßnahmen aufgeklärt worden, hätte sie sich anders entschieden. Die Behandlung sei auch fehlerhaft erfolgt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei ein zweistufiges Vorgehen - zunächst Entfernung des Bandscheibenvorfalls und anschließend Spondylodese - auf der Basis vorangegangener ärztlicher Aufklärung und autonomer Entscheidung der Klägerin grundsätzlich durchaus möglich und sinnvoll gewesen. An einer ordnungsgemäßen Aufklärung habe es jedoch gefehlt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und des Prozesskostenhilfeantrags. Sie meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Klägerin habe nicht dargelegt, was sie bei einer persönlichen Anhörung zur Frage der Aufklärung ausgesagt hätte und inwiefern dies die erstinstanzliche Entscheidung hätte beeinflussen können. Für eine Anhörung oder Vernehmung der Klägerin zu diesem Punkt habe im Übrigen keine Veranlassung bestanden, weil der Inhalt der dokumentierten Aufklärung unstreitig gewesen sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Soweit Behandlungsalternativen bestanden hätten, sei hierüber präoperativ gesprochen worden. Die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, inwieweit die Behandlung entgegen der Beurteilung des Sachverständigen fehlerhaft durchgeführt worden sein solle. II. 1. Der Klägerin ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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