Tenor Der Bescheid vom 17. Dezember 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darum, ob die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind und ob deren Komplementärin originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Klägerin, eine Personengesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (A GmbH & Co. KG), ist Untergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur und hält als Bestandteil eines Fonds ein Portfolio von hybriden Kapitalanlagen. Komplementärin der Klägerin und Obergesellschaft ist die B GmbH & Co. KG (nachfolgend „Obergesellschaft“), der alleine auch die Geschäftsführungsbefugnis bei der Klägerin obliegt. Komplementärin der Obergesellschaft ist die C GmbH (nachfolgend „Komplementär-GmbH). Geschäftsführungsbefugt sind bei der Obergesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditisten der Obergesellschaft, D und E. Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 stellte der Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2005 für die Klägerin zunächst erklärungsgemäß Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. In der Zeit von Juni bis September 2009 fand bei der Klägerin dann eine steuerliche Außenprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2006 statt. Gegenstand der Prüfung war die Qualifizierung der Einkünfte, namentlich die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08. Juni 2000, IV R 37/99, vertrat der Prüfer dabei die Auffassung, dass die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, da diese durch die Obergesellschaft gewerblich geprägt sei. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und erließ am 17. Dezember 2009 einen geänderten Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009, bei dem Beklagten eingegangen am 28. Dezember 2009, Einspruch ein und begründete diesen unter dem 07. Januar 2010. Zur Begründung des Einspruchs führte sie aus, dass ihre Tätigkeit als private Vermögensverwaltung einzustufen sei. Und auch die Tätigkeit der Obergesellschaft sei als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren, da sie ausschließlich als Gesellschafterin der Klägerin tätig sei und sich ihr Gesellschafterbeitrag in der Wahrnehmung der Organstellung erschöpfe. Für diese Fälle habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Gewerbebetriebsmerkmal der eigenen Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erfüllt sei. Als Nachweis der fehlenden gewerblichen Tätigkeit der Obergesellschaft legte die Klägerin Bestätigungen der geschäftsführenden Kommanditisten für die Obergesellschaft und der Zahlenden hinsichtlich Zahlungen an die Klägerin bezüglich der Art der erhaltenen Zahlungen vor. Nach Ansicht der Klägerin sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 08. Juni 2000 auf den hiesigen Rechtsstreit nicht übertragbar, da die Sachverhaltsunterschiede entscheidungserheblich seien. In dem, dem BFH-Urteil zugrundeliegenden, Sachverhalt seien die zwei Positiv-Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt gewesen und es habe lediglich das Negativ-Merkmal der nicht originär gewerblichen Tätigkeit der Obergesellschaft gefehlt. Dieses habe der BFH im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ überwunden. Im Gegensatz dazu fehle es bei der Klägerin auf Ebene der Obergesellschaft bereits an der Erfüllung beider Positiv-Merkmale. Da neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditisten der Obergesellschaft bei dieser zur Geschäftsführung befugt gewesen seien, sei das Positiv-Merkmal, dass nur die persönlich haftende Gesellschafterin der Obergesellschaft oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sein dürften, nicht erfüllt. Auf die Möglichkeit der Überwindung des fehlenden Negativ-Merkmals nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 08. Juni 2000 komme es daher nicht an. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2018 wies der Beklagte den Einspruch gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2005 als unbegründet zurück. Da die Obergesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübe und neben der Komplementär-GmbH auch die beiden Kommanditisten zur Geschäftsführung befugt seien, liege zwar keine gewerbliche Prägung der Obergesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG vor. Sie könne ihrerseits daher die Klägerin nicht gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG gewerblich prägen. Unter Heranziehung des BFH-Urteils vom 08. Juni 2000 kann nach Ansicht des Beklagten eine gewerbliche Prägung jedoch auch aus der originären gewerblichen Tätigkeit der Obergesellschaft hergeleitet werden. Eine Auslegung von Steuergesetzen gegen ihren Wortlaut sei, so die Auffassung des Beklagten weiter, nach den Aussagen des BFH ausnahmsweise dann geboten, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann. Sinn der Einführung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 sei es gewesen, die sog. Geprägerechtsprechung gesetzlich zu verankern. Gleichzeitig habe die gewerbliche Prägung auf diejenigen Personengesellschaften ausgedehnt werden sollen, bei denen einer der persönlich haftenden, allein geschäftsführungsbefugten Gesellschafter zwar keine Kapitalgesellschaft, aber jedenfalls eine gewerbliche geprägte Personengesellschaft war. Die Frage, ob es irgendeinen Sinn haben könne, dass nur eine nicht gewerblich tätige Obergesellschaft die gewerbliche Prägung der Untergesellschaft herbeizuführen vermag, sei gemäß dem Sinn und Zweck der Geprägerechtsprechung zu beantworten. Der erkennende Senat des BFH habe die Geprägetheorie in seinem Urteil vom 17. März 1966, IV 233, 234/65 aus dem wirtschaftlichen Gewicht hergeleitet, das die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Personengesellschaft entfalte. Beziehe man, wie der Gesetzgeber des Steuerbereinigungsgesetzes 1986, die doppelstöckige Personengesellschaft in die Geprägeregelung mit ein, sei auch insofern der Gesichtspunkt maßgebend, dass letztlich eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Obergesellschaft zugleich die Tätigkeit der Untergesellschaft präge. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erklärbar, warum eine GmbH & Co. KG als einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Untergesellschaft diese gewerblich prägen könne, wenn sie ihrerseits nicht gewerblich tätig ist, wohingegen dies nicht der Fall sein soll, wenn sie originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Eine ausschließlich am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung würde dazu führen, dass ein „Mehr“ an Gewerblichkeit bei der Obergesellschaft der gewerblichen Prägung der Untergesellschaft entgegenstünde. Die Widersinnigkeit einer solchen Regelung sei offenkundig. Der BFH schließe sich in seinem Urteil vom 08. Juni 2000 der in dem vorinstanzlichen FG-Urteil vertretenen Auffassung an, dass unter dem Gesichtspunkt des „argumentum a maiore ad minus“ die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG angeordnete Gleichstellung der lediglich gewerblich geprägten Obergesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin die Gleichstellung einer tatsächlich gewerblich tätigen GmbH & Co. KG mit umfasse. Die Formulierung der Verweisung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG auf Satz 1 der Vorschrift beruhe erkennbar auf einem Redaktionsversehen, das zu korrigieren sei. Indem der BFH feststelle, dass „die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG angeordnete Gleichstellung der lediglich gewerblich geprägten Obergesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftenden Gesellschafterin die Gleichstellung einer tatsächlich gewerblich tätigen GmbH & Co. KG mit umfasst“, stelle er expressis verbis die gewerblich geprägte der originär gewerblich tätigen GmbH & Co. KG gleich. Er nenne ausdrücklich nicht die Tatsache, dass die originär gewerblich tätige Gesellschaft gewerblich geprägt wäre, wenn sie keine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübte, als Voraussetzung für diese Gleichstellung. Damit entfalle auch die Notwendigkeit, dass eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG auch die beiden Positiv-Merkmale der gewerblichen Prägung – nämlich eine Kapitalgesellschaft oder ihrerseits wiederum gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin und als alleinige Geschäftsführerin – aufweisen müsse, um eine Untergesellschaft gewerblich prägen zu können. Somit stelle der BFH klar, dass eine gewerbliche Prägung der Untergesellschaft entweder durch eine ihrerseits gewerblich geprägte Personengesellschaft oder aber durch eine originär gewerbliche Personengesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin herbeigeführt werden könne. Der BFH befasse sich in seinem Urteil vom 08. Juni 2000 erstmals mit der Frage der gewerblichen Prägung einer doppelstöckigen Struktur. Der Hinweis der Klägerin im Rahmen der Außenprüfung auf die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Geprägetheorie gehe daher fehl. Zudem gehe die Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG deutlich über die reine gesetzliche Verankerung der aufgegebenen Geprägerechtsprechung hinaus, indem auch die Einbeziehung doppelstöckiger Gesellschaftsstrukturen vorgesehen werde. Nach Ansicht des Beklagten bestehen im vorliegenden Fall an der Qualifikation der Einkünfte der Obergesellschaft als solchen aus Gewerbebetrieb keine ernstlichen Zweifel. Daher sei davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Beteiligung der Obergesellschaft, der die alleinige Geschäftsführungsbefugnis zusteht, gewerblich geprägt sei. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils stehe eine gewerblich tätige Obergesellschaft einer gewerblich geprägten Obergesellschaft gleich und sei die Formulierung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG als ein Redaktionsversehen mittels eines Erst-Recht-Schlusses zu korrigieren. Die Tatsache, dass neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditisten der Obergesellschaft zur Geschäftsführung befugt seien, lasse keine unterschiedliche rechtliche Würdigung zu. Denn dem BFH-Urteil sei keine Aufspaltung der Voraussetzungen für die gewerbliche Prägung zu entnehmen. Das Vorliegen dieses Positiv-Merkmals sei nicht erforderlich, wenn die Obergesellschaft ohnehin kraft eigener Tätigkeit gewerblich tätig sei. Mit ihrer am 09. November 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre rechtlichen Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und bestreitet weiterhin eine originär gewerbliche Tätigkeit der Obergesellschaft. Sie weist ferner darauf hin, dass sich der Beklagte damit in seiner Einspruchsentscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Die Klägerin beantragt: 1. Der Bescheid vom 17. Dezember 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben, hilfsweise wird die Revision zugelassen. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft auch der Beklagte seine bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Dem Gericht lagen ein Klageband, ein Band Feststellungakten für den Veranlagungszeitraum 2005, ein Bilanzheft, ein Sonderband für Verträge, ein Sonderband für Betriebsprüfungsberichte und ein Ordner für das Rechtsbehelfsverfahren vor. Entscheidungsgründe 1. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 29. Januar 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Einkünfte der Klägerin nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu qualifizieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.