a des Vertrages beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug von der Beklagten zur Nutzung zurückzumieten. Ferner ist in dem Vertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage K1, Blatt 9 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Mietvertrag vom selben Tage mietete der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten „im Rahmen des Vertragsmodells `sale-and-rent-back´“ für die Zeit vom Vertragsschluss am 9.5.2019 an bis zum 9.11.2019. Der monatliche Mietzins, der ein reines Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ohne Kapitalrückzahlung darstellen sollte, betrug
des Mietvertrages 1.995,99 €,
d) des Mietvertrages durch die Übernahme der Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen durch den Kläger rabattiert um 720,99 € auf monatlich 1.275,- €.
e), g) des Mietvertrages waren die erste Miete eingehend bei der Beklagten 14 Tage nach Abschluss des Mietvertrages und die weiteren Mieten jeweils am Kalendertag des Vertragsabschlusses unbar zu zahlen.
b) des Vertrages ist die Beklagte zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als fünf Tage in Verzug kommt oder wenn er gegen vertragliche Pflichten verstößt und trotz Aufforderung seitens der Beklagten unter Fristsetzung von einer Woche seinen Pflichten weiterhin nicht nachkommt. Ferner werden „Kardinalfälle“ aufgeführt, die zur sofortigen Beendigung des Mietvertrages führen.
c) ist der Mieter in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel binnen einer Frist von 24 Stunden an die Beklagte zurückzugeben. Anderenfalls sei die Beklagte berechtigt, ihm den Besitz ohne seinen Willen und ohne Beschränkung in der Tageszeit zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Hierzu sei sie auch berechtigt, befriedetes Besitztum des Mieters zu öffnen und zu betreten. Im Fahrzeug befindliche Sachen könne der Mieter innerhalb von 14 Tagen von der Rückgabe oder Abholung an bei der Beklagten abholen. Danach sei diese ohne Vorankündigung zur Entsorgung oder Vernichtung der Sachen berechtigt. Auf etwaige Schadenersatzansprüche verzichte der Mieter schon bei Vertragsschluss. Die Kosten einer Wegnahme, der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugpapieren und -schlüssel sowie die Kosten des Transports des Fahrzeugs bis zum Verwahrungsort der Beklagten habe der Mieter zu tragen. Diese Kosten betrügen im Regelfall ca. 800,- € bis 1.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer.
des Mietvertrages war die Laufleistung des Fahrzeugs während der Laufzeit des Vertrages auf monatlich 10900 km beschränkt. In beiden Verträgen ist vermerkt, dass der Mieter auf § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung hingewiesen wurde, welcher besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist, und dass ihm während der Vertragsverhandlungen nicht der Eindruck vermittelt worden sei, dass er das von ihm veräußerte Fahrzeug durch einseitige Erklärung der Beklagten gegenüber zurückkaufen könne. In § 13 des Mietvertrages vereinbarten die Mietparteien, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch öffentliche Versteigerung eines
O staatlich zugelassenen und vereidigten Auktionators verwertet werden solle. Die Vertragsparteien seien sich darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung hierfür und die Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung „- ausgenommen die gesetzliche vorgeschriebene Bekanntmachung -“ sowie die Mitteilung über das Verwertungsergebnis untunlich seien und daher unterblieben. Die Auszahlung des aus der Verwertung erzielten Überschusses erfolge nur auf Anforderung. Die Versteigerung werde in „einer Tageszeitung“ angekündigt und veröffentlich und finde frühestens sieben Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses statt. In § 13
den vertraglichen Vereinbarungen sowie einer Restlaufleistung von 127676 km ergebe sich eine monatliche Nutzungsvergütung von 1.280,67 €, welche die von dem Kläger zu zahlende Miete von 1.275,- € übersteige. Ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals sei in der Miete nicht enthalten gewesen, ebenso nicht eine Kapitalrückzahlung. Das Recht des Schuldners nach § 1239 BGB, bei der Versteigerung mitzubieten, stelle kein Rückkaufsrecht im Sinne von § 34 Abs. 4 GewO dar. Die Koppelung der Verträge verstoße auch nicht gegen den Schutzzweck der Pfandleihverordnung. Setze man bei der Berechnung nicht den vereinbarten Kaufpreis, sondern den seitens des Klägers angegebenen Wert von 31.000,- € ein, ergebe sich bei einer monatlichen Kilometerleistung von 1166 und erwarteter Restlaufleistung von 127676 km ein monatlicher Nutzungswert von 283,13 €; bei Ansatz der zutreffend errechneten monatlichen durchschnittlichen Laufleistung von 1545,91 km (122333 km ./. 2374 Tage) ergebe sich ein monatlicher Nutzungswert von 375,38 €. Sie hat behauptet, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Händlereinkaufswert von maximal 19.500,- € gehabt. Bei einer hypothetischen Berechnung als Pfandleihgeschäft ergebe sich zudem folgende Berechnung: Bei einem Darlehensbetrag in Höhe von 15.000,- € ergäben sich bei einem monatlichen Betrag von 1 % (150,- €) weiteren 5,5 % hieraus
V (825,- €) und kalendertäglichen Standgebühren für das Fahrzeug von 3,- € (90,- €) insgesamt monatlich 1.065,- €. Die zusätzlichen Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges betrügen bei einer Mietdauer von 30 Tagen und einem Mietpreis von 175,- € pro Tag insgesamt 5.250,- €. Kleinere Fahrzeuge könnten in Stadt1 bereits für kalendertäglich 30,- € angemietet werden. Da sie einen monatlichen Betrag von 1.275,- € brutto und somit 1.071,43 € netto verlange, liege dies nicht über den üblichen Gebühren eines klassischen Pfandleihgeschäfts, zumal dem Kläger auch die Möglichkeit der Weiternutzung des Fahrzeugs eingeräumt worden sei. Sie hat die Ansicht vertreten, ein etwaiger Verstoß gegen § 10 PfandlV hätte nicht die Gesamtnichtigkeit der Verträge zur Folge, vielmehr sei lediglich die Miete um den über das zulässige Maß hinausgehenden Teil zu reduzieren. Auch im Übrigen seien die Verträge insgesamt wirksam. Sittenwidrigkeit wegen Wuchers liege mangels Ausbeutung einer Zwangslage des Klägers nicht vor. Er hätte vielmehr sein Fahrzeug auch anderweitig gegebenenfalls zu einem höheren Preis veräußern können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 8.10.2020, ihr zugestellt am 15.10.2020, antragsgemäß verurteilt, das Fahrzeug Marke1, Typ1, amtliches Kennzeichen ..., FIN ..., an den Kläger zurückzuübereignen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 15.000,- €. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.749,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2020 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs zu, da die Beklagte dieses ohne Rechtsgrund erhalten habe. Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag seien wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO und damit wegen Gesetzeswidrigkeit unwirksam. Dem Kläger sei durch die Verträge nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts ein Rückkaufsrecht in diesem Sinne gewährt worden. Die Bezeichnung der Verträge durch die Parteien sei dabei nicht maßgeblich. Nach der Vertragsgestaltung von Kauf- und Mietvertrag sei es dem Kläger möglich gewesen, das Eigentum an dem Fahrzeug durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringen einer weiteren vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten zu zurückzuerwerben, wobei die Leistung über einen Nutzungsersatz hinausgehe, nämlich durch Teilnahme an der Versteigerung des Fahrzeugs oder unmittelbar von der Beklagten, um die Kosten der Versteigerung zu sparen. Es handele sich um ein verschleiertes Pfandleihgeschäft. Der Rückerhalt des Fahrzeugs durch den Kläger habe im Interesse beider Vertragsparteien gelegen. Die Verträge seien einheitlich zu betrachten. Die Nutzungsentschädigung, die nach zutreffender Berechnung allenfalls monatlich 598,71 € betrage, liege deutlich unter den vertraglich geschuldeten Mietzahlungen von monatlich 1.275,- €. Dies gelte auch unter Berücksichtigung mit der Überlassung des Kaufpreises von 15.000,- € ersparter Schuldzinsen von monatlich 150,- € sowie weiterer Vergütungen nach § 10 PfandlV. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO sei die Nichtigkeit des Miet- und des Kaufvertrages, da es sich bei dieser Vorschrift um ein Verbotsgesetz handele. Der Anspruch auf Rückübereignung bestehe Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Aus den genannten Gründen ergebe sich ferner der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Mietzahlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 15.10.2020 eingelegte und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.1.2021 an diesem Tage begründeten Berufung. Sie wiederholt ihre Ansicht, beide Verträge seien wirksam. Sofern ein verschleiertes Pfandleihgeschäft angenommen werde, hätte ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern lediglich eine Preisanpassung, da der Handel in ihrem Geschäftsbetrieb als Pfandleiherin erfolgt sei. Hierzu verweist sie auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts im Urteil vom 15.5.1912, Az. Rep. IV. 473/11. Dies gelte entsprechend für die Verfügungssätze nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV. Ein Verstoß gegen eine preisrechtliche Norm habe lediglich eine Reduzierung des Preises um den über das zulässige Maß hinausgehenden Teil zur Folge. Bei der Berechnung des Nutzungsersatzes sei ausgehend von einer Erstzulassung am 7.11.2012 und einer Laufleistung von 122 333 km am 9.5.2019, dem Tage des Vertragsschlusses, eine durchschnittliche monatliche Laufleistung von 1 545,91 km anzusetzen, so dass sich bei Ansatz des von dem Kläger angegebenen Wert des Fahrzeugs von 31.000,- € und einer Restlaufleistung von 77 667 km ein Betrag von monatlich 617,03 € ergebe. Zusätzlich zu berücksichtigen seien ferner die Gebühren der PfandlV
V in Höhe von insgesamt 1.065,- €. Daraus ergebe sich mithin ein Gesamtbetrag von 1.682,03 €, welcher deutlich über der vertraglich vereinbarten monatlichen Miete von 1.275,- € brutto liege. Weitere Beträge seien nicht zu berücksichtigen, da auch im Falle einer Pfandleihe der Kreditnehmer alle weiteren Kosten für das Fahrzeug zu tragen habe. Da ein Kredit nach der PfandlV von der Mehrwertsteuer befreit sei, dürfe zudem auch nur die Nettomiete von 1.071,43 € berücksichtigt werden. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.1.2021 (Blatt 393 ff. der Akte) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das am 8.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-23 O 228/19) abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beanstandet die Berechnung der Beklagten. Er wiederholt seine Auffassung, anders als bei einer Pfandleihe müsse nach den Vertragsbedingungen der Mieter das Risiko eines Untergangs des Fahrzeugs tragen und versichern, auf seine Kosten in einem technisch einwandfreien Zustand erhalten sowie weitere Kosten tragen, was erst zu einer Reduzierung der Miete habe führen können. Er wiederholt seine Auffassung zur Unwirksamkeit der Verträge aufgrund des Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO und wegen Wuchers sowie zur Unzulässigkeit des Geschäftsmodells als gewerblicher Kreditvergabe ohne Bankzulassung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2.3.2021 (Blatt 413 ff. der Akte) Bezug genommen. II. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO: Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückübereignung des im Tenor des erstinstanzlichen Urteils genannten Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 15.000,- € zu, da die Übereignung an ihn aufgrund der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ohne Rechtsgrund erfolgt ist (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Kaufvertrag sowie der Mietvertrag, jeweils vom 9.5.2019, zwischen den Parteien sind unwirksam. Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug der Kläger das Eigentum an seinem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 9.5.2019 sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; siehe bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.8.2021, Az. 2 U 115/20; Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2020, Az. 16 W 19/20, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.). Dabei kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an unabhängig davon, wie die Parteien, insbesondere die Beklagte, den Vertrag nachfolgend gehandhabt haben. Die Beklagte, die ein staatlich zugelassenes Pfandleihinstitut betreibt, kauft gewerblich Fahrzeuge an und hat auch das Fahrzeug des Klägers im Zuge dieser gewerblichen Tätigkeit angekauft. Zwar ist sie bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger nicht als Pfandleihinstitut tätig geworden, da sie kein Pfandgeschäft getätigt hat. Die Regelung des § 34 Abs. 4 GewO richtet sich trotz ihrer systematischen Stellung in der Vorschrift über das Pfandleihgewerbe aber nicht ausschließlich an Pfandleiher. Denn Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift schließen es aus, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 GewO nur im Verhältnis zwischen immerhin der staatlichen Aufsicht unterliegenden Pfandleihern und potentiellen Verkäufern anzuwenden, nicht dagegen im Verhältnis zwischen diesen und - grundsätzlich keiner solchen Aufsicht unterliegenden - sonstigen Gewerbetreibenden. Zudem bestünde sonst eine einfache Möglichkeit, die Vorschrift zu umgehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Der Anwendung des § 34 Abs. 4 GewO steht auch nicht entgegen, dass in dem Kaufvertrag vom 9.5.2019 kein Rückkaufsrecht vereinbart ist, sondern lediglich in § 13
Zeit und Ort der Versteigerung sollen
1 BGB durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden. Diese Anforderungen entsprechen allerdings nicht der Bekanntmachungspflicht für gewerbliche Pfandleiher in § 9 Abs. 4 der Pfandleiherverordnung. Hiernach soll die Veröffentlichung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erfolgen und weitere Angaben das Pfandobjekt betreffend enthalten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in § 13 c) des Mietvertrages unterbleibt entgegen § 1237 S. 2 BGB die Mitteilung an den Eigentümer und Mieter. Die dort geregelte Vereinbarung, die Mitteilung über die Androhung der Verwertung, über eine Fristbestimmung hierfür sowie über den Zeitpunkt der Verwertung sei untunlich, ist unwirksam, da sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, welche die Beklagte dem Kläger gestellt hat (§ 305 BGB) und durch sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1, 2 BGB). Die Beklagte nennt ausdrücklich auch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung, die von der Regelung der Untunlichkeit der Mitteilung ausgenommen sein soll. Die von der Beklagten genannten Mitteilungen sind für die Vertragspartner der Beklagten zur Wahrung ihrer Rechte von wesentlicher Bedeutung. Vor Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Eigentümer einer Pfandsache nach der gesetzlichen Regelung auf die Mitteilung von Zeit und Ort der Versteigerung nicht verzichten (§ 1245 Abs. 2, § 1237 Satz 1 BGB). Die Ausnahme der „gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung“ ist dabei zu ungenau, da den Vertragspartnern der Beklagten mit dieser Formulierung gerade nicht deutlich wird, worum es sich hierbei handeln soll. Von einer solchen allgemein vereinbarten Untunlichkeit kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, für deren Annahme bestehen - erst recht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - keinerlei Anhaltspunkte. Ob die Beklagte dies letztlich anders handhabt, ist wie oben dargelegt unerheblich. Keinen Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des Verfallverbots (§ 1229 BGB) begründet hingegen die Vereinbarung der Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte
a. des Kaufvertrages bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses und vor Beendigung des Mietvertrages. Denn die Übereignung wurde nicht lediglich für den Fall vereinbart, dass der Kunde seine gesicherten Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, sondern stets. Zudem haben die Vertragsparteien in § 13 des Mietvertrages nicht allein den Verfall, sondern gerade die Verwertung des sodann im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeugs durch öffentliche Versteigerung vereinbart (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1995, 2395 ff.; RGZ 130, 227 ff.). Auch die Intentionen der Beklagten entsprachen weder denjenigen eines Käufers noch denjenigen eines Vermieters. Das Interesse der Beklagten an dem Erwerb des Fahrzeugs beschränkte sich von vorneherein auf dessen Verwertung mit dem Ziel, den Ankaufpreis sowie weitere Forderungen erfüllt und Kosten erstattet zu bekommen. Auch hatte die Beklagte kein Interesse am Halten eines Fahrzeugs zum Zwecke von dessen Vermietung an Dritte. Der Abschluss des Mietvertrages diente allein dazu, dem Kunden die Weiternutzung des als Sicherheit einzusetzenden Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. Allerdings sind die Vorschriften über die Schuldverhältnisse eines Kaufvertrages und eines Mietvertrages grundsätzlich nicht zwingend. Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf. v. § 145, Rdnrn. 7 ff., m.w.N.) als Ausdruck der Privatautonomie (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Überbl. V. § 104, Rdnr. 1) können die Vertragspartner im Rahmen des zwingenden Rechts (§ 134 BGB), einer Inhaltskontrolle
den §§ 305 ff. BGB und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen vereinbaren. Insbesondere kann sich ein Eigentümer nach Belieben zu einer Verfügung über sein Eigentum bis hin zu dessen unentgeltlicher Übertragung verpflichten. Der Kläger wollte aber für die Beklagte erkennbar nicht lediglich einen Erlös aus der Veräußerung seines Fahrzeugs erzielen und sich wiederum ein Fahrzeug anmieten. In diesem Fall hätte er einen üblichen Gebrauchtwagenkauf vereinbaren können, durch welchen er unstreitig einen deutlich höheren Kaufpreis für das Fahrzeug als 15.000,- € hätte erzielen können, das bereits nach dem Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt des Ankaufs einen Händlereinkaufswert von 19.500,- € hatte. Vielmehr wollte der Kläger sich ersichtlich für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung einen Geldbetrag verschaffen. Das Mittel hierfür und für die Sicherung der entsprechenden Rückleistungsforderung der Beklagten sollte die oben dargestellte von der Beklagten vorgegebene Vertragskonstruktion sein. Der Sachwert des Fahrzeugs, das nach Vertragsende verwertet werden sollte, sicherte auch nicht lediglich den Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Mietzinsforderungen, sondern den Anspruch der Beklagten auf Erstattung des als Kaufpreis für das Fahrzeug an den Kläger geleisteten Betrages von 15.000,- €. Denn die Verwertung des Fahrzeugs sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen in § 13 des Mietvertrages unabhängig davon erfolgen, ob der Kläger die Mietzahlungen ordnungsgemäß erbrachte. Sie sollte vielmehr auch bei ordnungsgemäßen Zahlungen in jedem Fall nach Beendigung des Mietvertrages durchgeführt werden. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des als Kaufpreis geleisteten Betrages von 15.000,- € folgte dabei nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus § 13 f) 1. des Mietvertrages. Dieser begründete in der Sache den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Ankaufspreises, welcher 15.000,- € betrug und der jedenfalls der Beklagten zustehen sollte, da nach der vereinbarten Verwertung des Fahrzeugs - nach Abzug weiterer Forderungsbeträge - an den Kläger lediglich ein etwaiger Mehrerlös auszukehren war. Dass bei der Verwertung ein Erlös in Höhe der Summe aller Erfüllungs- und Schadenersatzforderungen erzielt und damit der Anspruch auf Rückzahlung des Ankaufspreises tatsächlich realisiert werden kann, konnte durch entsprechend niedrige Bemessung des von der Beklagten aufzuwendenden und den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs nicht ausschöpfenden Ankaufspreises für das Fahrzeug sichergestellt werden, was der Handhabung bei der Vereinbarung von Sicherheiten entspricht. In der Sache gewährte die Beklagte dem Kläger damit ein Darlehen in Gestalt des Kaufpreises für das Fahrzeug, ohne dass es sich bei der Beklagten wie oben dargelegt um ein hierfür zugelassenes Kreditinstitut handelte und ohne dass die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag
den §§ 491 ff. BGB beachtet wurden. Allerdings führt eine Kreditgewährung ohne Zulassung nach § 32 Abs. 1 KWG nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Auch ist ein solcher Verbraucherdarlehensvertrag ungeachtet etwaiger Formmängel
1 BGB infolge der Auszahlung des Betrages von 15.000,- € an den Kläger wirksam (§ 494 Abs. 2 BGB). Entsprechendes gilt für gewährte Sicherheiten. Nach wirtschaftlicher Betrachtung verpfändete der Kläger sein Fahrzeug zur Sicherheit unter Abbedingung des Einlösungsrechts
2 BGB durch Vereinbarung einer Übereignungsverpflichtung unabhängig von der Pfandreife der Forderung. Dass auch die Beklagte wirtschaftlich von einer Verpfändung des Fahrzeugs des Klägers ausging, wird durch den Hinweis auf die Vorschrift des § 1239 BGB in § 13 e) des Mietvertrages deutlich, nach welcher nicht nur der Pfandgläubiger, sondern auch der Eigentümer bei der Versteigerung des Pfandgutes
Tatsächlich war der Kläger nach den Vorstellungen der Vertragspartner des Mietvertrages weder Pfandgläubiger noch Eigentümer des Fahrzeugs, welches er
Der Verweis auf § 1239 BGB im Mietvertrag zeigt hingegen, dass auch die Beklagte - wie oben dargelegt - von einer teilweise weiterbestehenden wirtschaftlichen Berechtigung des Klägers an dem Fahrzeug ausging, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Vereinbarung lediglich eines Pfandrechts, nicht des vollständigen Eigentumsübergangs spricht. Die gesetzlichen Vorschriften über die Begründung eines Mobiliarpfandrechts wurden aber bereits aus dem Grunde nicht eingehalten, weil der Kläger der Beklagten nicht den Besitz an dem Fahrzeug verschaffte (§ 1205 Abs. 1 BGB). Damit fehlt es zugleich an der Warnfunktion, die von der Pflicht zu einer Besitzübergabe an den Pfandgläubiger für den Eigentümer ausgeht. Eine gewerbliche Begründung von Sicherungsübereignungen ist der Beklagten nach eigenen Angaben nicht erlaubt. Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Dabei ist es wie oben dargelegt nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unerheblich, dass dem Kläger in den Verträgen kein ausdrückliches Recht eingeräumt ist, das Fahrzeug zurückzukaufen, sondern er nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien nur die faktische Möglichkeit hat, das Fahrzeug zurückzuerwerben. Bei der Beurteilung sind der Kaufvertrag und der Mietvertrag nach den obigen Ausführungen einheitlich zu betrachten, so dass die im Mietvertrag vereinbarten Leistungen des Klägers bei der Frage, ob für die Rückerlangung des Eigentums über einen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen erbracht werden müssen, gleichfalls zu berücksichtigen sind. Denn aus den Erklärungen der Parteien und unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte ergibt sich der Wille, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nur einheitlich geschlossen werden und miteinander stehen und fallen sollten. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten, das von ihr selbst als „ sale-and-lease-back “ bezeichnet wird, stehen die beiden Verträge in unmittelbarem Zusammenhang. Der eine ist ohne den anderen nicht denkbar, insbesondere ist für den Abschluss des Mietvertrages der Kaufvertrag erforderlich, da nur so das Ziel der Parteien erreicht werden konnte, nämlich die durch Übereignung des Fahrzeugs gesicherte Geldhingabe an den Kläger bei gleichzeitiger Weiternutzung des Fahrzeugs durch ihn. Sofern der Kläger das Fahrzeug in der Versteigerung ersteigert hätte, hätte er nach dem Vortrag der Beklagten von dem erzielten Erlös lediglich den Mehrerlös nach Abzug diverser Beträge erhalten, welche
Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten von monatlich 297,- €
den §§ 5, 7 des Mietvertrages, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder AU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten. Darüber hinaus trägt der Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick darauf, dass Verkaufs- und Rückkaufpreis identisch sind, auch den Wertverlust des Fahrzeugs durch die Vertragslaufzeit, so dass die hierdurch eintretende Vermögenseinbuße ebenfalls in die Berechnung einzustellen ist. Auch aus dieser Regelung wird ersichtlich, dass der Kaufvertrag und der Mietvertrag als einheitliches Vertragsverhältnis anzusehen sind. Allerdings ist ein Anspruch auf den Mehrerlös nach Abzug der genannten Beträge in § 13 des Mietvertrages ausdrücklich allein für die Fälle geregelt, dass der Mieter an der Auktion nicht teilnimmt oder er seine Teilnahme vor Erteilung des Zuschlags beendet, nicht auch für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug selbst ersteigert. Nach dem Vertragswortlaut steht dem Mieter für den Fall, dass er das Fahrzeug selbst ersteigert, mithin nicht einmal der Mehrerlös nach Abzug der genannten Kosten zu. Dass die Beklagte dies möglicherweise anders handhaben wollte und auch in anderen Fällen anders gehandhabt hat, steht dem wie oben begründet nicht entgegen, da sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den getroffenen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtet. Auch im Falle des unmittelbaren Rückkaufs des Fahrzeugs von der Beklagten ohne Durchführung einer Versteigerung muss der Mieter einen Kaufpreis in Höhe sämtlicher genannter Kosten zahlen. Die genannten vertraglich vereinbarten Leistungen des Klägers, welche wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung des Fahrzeugs und des Kapitals anzusehen sind, gehen über einen Nutzungsersatz hinaus. Als Nutzungsersatz in diesem Sinne ist zunächst der Wert anzusehen, welcher dem Kläger durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1, § 100 BGB). Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16). Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; zu anderen Fallgestaltungen vgl. auch BGH NJW 1991, 2484 ff.; 2006, 53 f.; 1582 ff.). Der Gebrauchsvorteil errechnet sich grundsätzlich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Teil 2, Rdnrn. 3561 ff., 3563 ff., m.w.N.). Maßgebend ist hierbei allerdings nicht der im Kaufvertrag der Parteien angesetzte Preis von 15.000,00 €, da dieser nicht den marktgerechten Substanz- und Nutzungswert des Fahrzeugs widerspiegelt, sondern sich an dem von dem Kläger gewünschten „Kreditbetrag“ orientierte. Vielmehr ist von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte auszugehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Dieser Marktwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ankaufs am 9.5.2019 wird - insoweit zugunsten der Beklagten - auf 31.000,- €, wie von dem Kläger vorgetragen, geschätzt (entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO). Als gefahrene Kilometer sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer von monatlich durchschnittlich 1 545,91 km anzusetzen, ergebe sich ein monatlicher Nutzungswert von 375,38 €. 2 088,11 km anzusetzen, nicht die zwischen den Parteien in § 10 des Mietvertrages vereinbarte monatliche Laufleistung von 19 100 km (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Der Kläger würde diese vertraglich vereinbarte ohne Aufpreis zulässige Laufleistung ersichtlich bei weitem nicht erreichen. Bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergab sich ausgehend von einer Erstzulassung des Fahrzeugs am 7.11.2012 und einem Kilometerstand von 122 333 km bei Vertragsschluss am 9.5.2019 eine durchschnittliche monatliche Laufleistung von lediglich 1 545,91 € (122 333 km ./. 2 374 Tage) wie von der Beklagten zutreffend errechnet. Wie es demgegenüber zu der Vereinbarung einer monatlichen Laufleistung von 19 100 km kam, hat die Beklagte hingegen nicht erläutert. Die in § 10 b) des Mietvertrages formulierte Bestätigung des Mieters, die gewählte Laufleistung sei mit ihm abgesprochen und von ihm gewünscht, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 309 Nr. 12 b) BGB). Eine solche Erläuterung wäre erforderlich gewesen, da die hohe Bemessung der zulässigen monatlichen Laufleistung die Festsetzung einer höheren Miete zu begründen vermag, was aber für den Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Vielmehr hat er hierdurch vermeintlich den Vorteil, mögliche zusätzliche Kosten bei Überschreiten der vereinbarten Laufleistung
Die Restlaufleistung kann unter Zugrundelegung einer Mindestgesamtlaufleistung von 200 000 km für das Fahrzeug, welche nach dem Vortrag der Beklagten anzusetzen ist, von der die ausweislich des Kaufvertrages vom 9.5.2019 zu diesem Zeitpunkt bereits gefahrenen 122 333 km abzuziehen sind, zu Gunsten der Beklagten auf 77 667 km geschätzt werden. Die Mindestgesamtlaufzeit entspricht der Fahrleistung, die das Fahrzeug nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erreichen wird (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 3568 ff.). Daraus ergibt sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil des Klägers für die Fahrzeugnutzung in Höhe von maximal 617,03 € (31.000,- € x 1 545,91 km ./. 77 667 km), mithin bereits ohne Berücksichtigung der oben genannten weiteren nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen des Klägers weniger als der nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins von 1.275,- €. Dem Umstand, dass in § 5 a) des Mietvertrages bestimmt ist, dass sich die Vertragsparteien darüber einig seien, dass in dem Mietzins keine Kapitalrückzahlung enthalten sei, sondern dass es sich um ein reines Entgelt für die Gebrauchsüberlassung handele, ergibt sich mithin nichts anderes. Bei dem Vergleich von Nutzungswert und Nutzungsvergütung ist auf die vertraglich vereinbarte Bruttomiete und nicht lediglich auf den Nettobetrag abzustellen, da für die Gegenüberstellung der Werte maßgeblich ist, welchen Betrag der Kläger als Mieter für die monatliche Nutzung des Fahrzeugs aufwenden muss. Dass die Mietzahlung der Umsatzsteuer unterliegt, wirkt sich für ihn dabei nicht aus. Weitere Leistungen, die dem Nutzungsersatz für das Fahrzeug in relevanter Höhe hinzuzurechnen wären, sind nicht anzusetzen. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 5.6.2020 (Az. 2 U 90/19 ) bei der Bemessung des Nutzungsvorteils ersparte Schuldzinsen nach § 10 PfandlV und die ersparte Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes
V berücksichtigt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris), hält er daran nicht mehr fest (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris). Der Wert, welcher dem Kläger durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist, bemisst sich wie oben dargelegt allein nach dem Wertverlust des Fahrzeugs während der Nutzungszeit. Aufwendungen, die bei einer anderen Vertragsgestaltung, etwa bei einer Pfandleihe, angefallen wären, sind hingegen ohne Bedeutung, da die Parteien eine solche Vertragsgestaltung gerade nicht gewählt haben. Aus diesem Grunde kommt auch die Anrechnung fiktiver Standkosten nicht in Betracht. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag sind zusätzlich allein die Nutzungsvorteile zu berücksichtigen, die dem Kläger durch die Überlassung des Kaufpreises erwachsen sind oder üblicherweise erwachsen konnten (vgl. bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 1.2.2018, Az. 6 U 49/17 , juris). Dass dem Kläger durch Erhalt des Kaufpreises relevante Nutzungsvorteile entstanden wären oder entstanden sein konnten, ist aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Angesichts eines bereits im Mai 2019 herrschenden Anlagezinses von nur knapp über 0 % für Privatkunden ist eine relevante Verzinsung des Kaufpreises fernliegend. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führt zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages sowie des Mietvertrages wegen Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Denn die Vorschrift ist ihrem Wortlaut entsprechend als Verbotsgesetz ausgestaltet, ein Verstoß gegen diese Norm wird mit der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktioniert. Zudem richtet sich § 34 GewO zwar einseitig an den Händler, die Auslegung dieser Vorschrift ergibt aber nach ihrem Sinn und Zweck, dass zum Schutz des nichtgewerblichen Verkäufers bei Verstoß gegen diese Norm das Rechtsgeschäft selbst nichtig sein muss. Denn die Norm regelt nicht lediglich die Art und Weise der Gewerbeausübung, die regelmäßig für den Vertragspartner keine direkten Auswirkungen hat, sondern bewertet das Geschäft inhaltlich und zielt darauf ab, die betreffende Vertragsgestaltung zu untersagen, um den Verkäufer vor den negativen Folgen und drohenden Gefahren aus derartigen Rechtsgeschäften zu schützen. Dieser Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn das entgegen diesen Regeln gestaltete Rechtsgeschäft auch
BGB nichtig ist und dementsprechend keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Verkäufer entfalten kann. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte als Pfandleiherin tätig ist und sie nach ihrem Vortrag die Verträge in ihrem Geschäftsbetrieb als Pfandleiherin geschlossen hat. Die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 15.5.1912, Az. Rep. IV. 473/11), nach welcher ein Verstoß gegen eine preisrechtliche Norm nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, sondern lediglich eine Reduzierung des Preises um den über das zulässige Maß hinausgehenden Teil zur Folge hat, ist zu einer anderen Rechtslage ergangen; seinerzeit war der Rückkaufhandel noch nicht unter den nunmehr bestimmten Voraussetzungen untersagt. Im Übrigen hat das Reichsgericht seinerzeit über die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften über das Pfandleihgeschäft auf das Rückkaufgeschäft entschieden, die sich hier nicht stellt. Der Kaufvertrag ist auch nicht infolge der salvatorischen Klausel in § 12 des Vertrages dennoch wirksam. Eine „Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen“ trotz der unzureichenden Regelungen einer Berechtigung des Verkäufers an dem Fahrzeug oder des Erlöses für das Fahrzeug ist nicht denkbar. Eine Fiktion der an sich erforderlichen dahingehenden Regelungen zu Gunsten des Verkäufers etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Auch der Verzicht auf Anfechtungsrechte nach den §§ 119 und 120 BGB in § 9 des Kaufvertrages hindert - unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel - die Annahme der Unwirksamkeit des Vertrages wegen Gesetzesverstoßes nicht. Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kaufvertrag über das Fahrzeug des Klägers auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, da der Wert des von dem Kläger an die Beklagte zu übereignenden Fahrzeugs in einem auffälligen Missverhältnis zu den von der Beklagten im Gegenzug zu erbringenden Leistungen steht, was sich aus dessen von dem Kläger behaupteten Wert von 31.000,- € ergeben könnte, und die Beklagte den Abschluss des Vertrages unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Klägers erreicht hat (§ 138 Abs. 1, 2 BGB). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Verträge, an denen er nicht festhalten will, wirksam angefochten hat, weil der Vertreter der Beklagten ihn vor Abschluss der Verträge über deren Inhalt arglistig getäuscht hat, was sich aus dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen des Klägers ergeben könnte (§§ 123, 142 BGB). Zwar kommt in Betracht, dass aus den zuvor genannten Gründen die Nichtigkeit der Verträge vom 9.5.2019 wegen Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung auf die Beklagte erfasst, so dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist. Denn aus dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 34 GewO folgt grundsätzlich die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäftes aus dem Kaufvertrag. Der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; Urteil vom 5.6.2020, Az. 2 U 90/19 , juris; Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15 , juris; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.1.2021, Az. 2-08 O 161/20, juris). Weder die Beklagte noch der Kläger hat sich aber hierauf berufen, so dass es eine Überprüfung des Eigentumsübergangs an dem Fahrzeug auf die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Die Beklagte schuldet Rückübertragung des Eigentums an dem Fahrzeug nur wie von dem Kläger beantragt nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 15.000,- € an sie. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Mietzinsen für das Fahrzeug sowie der Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt unstreitig 7.749,- € zu (§ 812 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Der Kläger schuldete die Zahlung des Mietzinses von monatlich 1.275,- € und der Bearbeitungsgebühr von 99,- € nicht, da der zugrundeliegende Mietvertrag wie oben dargelegt nichtig war. Einem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits eine Nutzungsvergütung wegen der Überlassung des Fahrzeugs verlangen könnte. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht unberechtigt genutzt. Entweder ist er wegen Unwirksam auch der Übereignung des Fahrzeugs dessen Eigentümer geblieben, so dass die Beklagte an ihn keine Leistungen zur Erfüllung ihrer - vermeintlichen - mietvertraglichen Pflichten erbracht hat, oder dem Kläger stand jedenfalls schuldrechtlich ein Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs zu, so dass ihm auch dessen Nutzung gebührte. Der Zinsanspruch steht dem Kläger auf den Betrag von 7.749,- € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage durch Zustellung an die Beklagte am 9.1.2020 an zu (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001543
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