(4)Ss 401/16 = NJOZ 2018, 914 mit Verweis auf RGSt 22, 406). Die inhaltliche Richtigkeit des Leichenschauscheins wird durch § 271 StGB (und vorliegend wohl auch durch § 348 StGB, da es sich bei dem den Leichenschauschein ausstellenden Arzt Dr. B ausweislich der Ermittlungsakte offenbar um den damaligen Polizeiarzt und somit einen Amtsträger handelte) geschützt (s. Ulsenheimer, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts,
- Aufl. 2019, § 134 Rn. 37). Zivilprozessual folgt daraus, dass einem Leichenschauschein der Beweiswert einer tatsächlichen Vermutung zukommt (so MüKo-ZPO/Schreiber,
- Aufl. 2016, ZPO § 415 Rn. 30). Die Feststellungen des Leichenschauscheins sind sodann dem Gegenbeweis zugänglich, für den der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist (s. MüKo-ZPO/Schreiber,
- Aufl. 2016, ZPO § 415 Rn. 30). Die Anforderungen, die in einer solchen Situation an das Führen des Gegenbeweises gestellt werden, sind allerdings höher, als dies gewöhnlich der Fall ist; sie können bei § 415 ZPO grundsätzlich sogar bis zum vollen Beweis des Gegenteils gehen (so ausdrücklich Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15.07.1993, Az. 3Z BR 128/93; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2009, Az. 7 MS 72/09 = BeckRS 2009, 38747). Welche konkreten Anforderungen an das Führen des Gegenbeweises durch die Beklagte im vorliegenden Fall zu stellen sind, kann letztlich offenbleiben. Denn der Beklagten ist es nicht gelungen, Anhaltspunkte aufzuzeigen, die gegen den Tod des Versicherungsnehmers als Unfalltod – entweder als Erstickungstod oder als Bolustod – sprechen. Nach den Zeugenaussagen der Zeugen Dr. B, KOK’in C und Dr. D lag vorliegend entweder ein Erstickungstod oder ein Bolustod des Versicherungsnehmers vor. Bei der Tatsache, dass sich Hähnchen im Mund des Versicherungsnehmers befand, handelte es sich nach der Aussage des Zeugen Dr. B um einen Anhaltspunkt für einen Erstickungstod. Ein Bolustod kommt aber nach Aussage des Zeugen Dr. B sowie der Zeuginnen KOK’in C und Dr. D ebenso wahrscheinlich in Betracht. Die Zeugin KOK’in C führte überzeugend aus, dass insbesondere das Fehlen von Petechien und Blutstauungen sowie das Fehlen von Anzeichen für ein Würgen des Versicherungsnehmers sowie die Tatsache, dass es aussah, als wäre der Versicherungsnehmer „einfach tot umgefallen“ darauf hindeuten, dass der Versicherungsnehmer aufgrund eines Bolustodes verstorben sei. Nach den Aussagen der Zeugen Dr. B, KOK’in C und Dr. D gab es am Fundort keine Anhaltspunkte, dass Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers zu seinem Tod führten. Nach den Angaben der bei der Leichenschau anwesenden Kläger litt der Versicherungsnehmer unter einer Darm-Vorerkrankung und es lag Alkoholabusus vor. Ebenfalls gab es im Rahmen der durch die Zeugen Dr. B, KOK’in C und Dr. D jeweils am Fundort durchgeführten Untersuchungen keine Anhaltspunkte für äußere Verletzungen bei dem Versicherungsnehmer, die für seinen Tod ursächlich gewesen sind. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Die Zeugen berichteten widerspruchsfrei, detailreich und erkennbar aus ihrer Erinnerung heraus. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Durchführung einer Obduktion war nicht geboten, da es sich dabei um unzulässige Ausforschung gehandelt hätte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei der Annahme eines sog. Ausforschungsbeweises Zurückhaltung geboten ist. Die Behauptung von bloßen Vermutungen steht der Durchführung einer Beweiserhebung dabei grundsätzlich nicht entgegen; eine Partei kann im Zivilprozess Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Urteil vom 20.06.2002, Az. IX ZR 177/99 = NJW-RR 2002, 1419). Nicht nachzukommen ist jedoch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2009, Az. 1 BvR 1232/07 = NJW 2009, 1585). Die Befragung der Zeugen lieferte vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Tod des Versicherungsnehmers nicht entweder um einen Erstickungstod oder aber einen Bolustod gehandelt hat. Insbesondere konnte die Behauptung der Beklagten, dass der Versicherungsnehmer infolge eines Herzinfarktes verstorben sei, durch die Beweisaufnahme nicht im Ansatz bestätigt werden. Die Zeugin KOK’in C führte überzeugend aus, dass bei dem Versicherungsnehmer insbesondere kein „spanischer Kragen“ und keine gestaute Vene entdeckt worden seien, was beides Symptome für einen Herzinfarkt sind. Andere Ursachen für den Tod des Versicherungsnehmers ergab weder die durchgeführte Beweisaufnahme noch wurden solche durch die Beklagte behauptet. Eine Kürzung der Versicherungssumme gemäß § 28 Abs. 2 VVG war vorliegend nicht vorzunehmen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Tod des Versicherungsnehmers von den Klägern am 05.02.2019, mithin zwölf Tage nach dem Tod des Versicherungsnehmers, und somit nicht verspätet, an die Beklagte gemeldet worden ist. Die Zeitspanne von zwölf Tagen bis zur Meldung des Todesfalles bei der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts angesichts der folgenden Umstände plausibel erklärbar, mit der Folge, dass von einer verspäteten Meldung des Todesfalles durch die Kläger nicht ausgegangen werden kann. Der Tod des Versicherungsnehmers wurde am XX.XX.2019 abends festgestellt. Die Kläger mussten nach dem Tod des Versicherungsnehmers erst – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – dessen Nachlass sichten und eine Aufstellung der bestehenden Versicherungen des Versicherungsnehmers bei der Beklagten anfordern. Diese erhielten die Kläger per Brief, was ebenfalls unstreitig ist. Aufgrund der Aussage des Zeugen A ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin zu 1.) den Tod des Versicherungsnehmers am 05.02.2019 sodann nach Erhalt des Briefes telefonisch bei dem Zeugen A meldete. Nach seiner Erinnerung meldete der Zeuge A den Tod des Versicherungsnehmers dann auch umgehend weiter an die Hauptdirektion der Beklagten. Warum ein entsprechender Eintrag im Schadenbuch dort nicht festgestellt werden konnte, konnte durch die Beweisaufnahme nicht endgültig aufgeklärt werden. Bei dem Zeugen A handelt es sich um einen Mitarbeiter der Bezirksdirektion der Beklagten, dessen Wissen sich die Beklagte jedenfalls gemäß § 70 S. 1 VVG zurechnen lassen muss. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen A, der kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und erkennbar darum bemüht war, aus seiner Erinnerung heraus zu berichten. Die Zinsforderung in Bezug auf die Hauptforderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Durch den ereignislosen Ablauf der Zahlungsfrist am 20.04.2019 befand sich die Beklagte ab 21.04.2019 in Verzug. Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Zahlung der klageweise geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB besteht dagegen nicht. Da die außergerichtliche Beauftragung des Rechtsanwalts bereits vor Begründung des Verzuges am 21.04.2019 vorgenommen wurde, können diese Kosten nicht als Verzugsschaden ersetzt werden. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001553