Aus der Begründung müsse hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 S. 1 und 3 VVG zu betrachtenden Rechtsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert habe. Zudem müsse die konkrete Höhe dieser Veränderung mitgeteilt werden. Um dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen, sei diesem die Zusammensetzung der Prämienänderungen mitzuteilen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen des Tarifs 1 mit dem auslösenden Faktor 1,093 Versicherungsleistung zum 01.01.2012, die Beitragserhöhung des Tarifs 3 zum 01.01.2017 mit dem auslösenden Faktor 1,0927 Versicherungsleistung und die Beitragserhöhung des Tarifs 3 zum 01.01.2019 mit dem auslösenden Faktor 1,0678 Versicherungsleistung materiell dahingehend unwirksam seien, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Prämienneufestsetzungen gefehlt habe. Der gesetzlich festgelegte Schwellenwert von 10 % sei nicht erreicht worden und die auf der Basis von § 155 Abs. 3 S. 2 VAG getroffene vertragliche Vereinbarung in § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 (Anlage BLD 1) sei unwirksam, da sie nicht die Anforderungen von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG und 155 Abs. 3 S. 2 VAG erfülle. Als AGB-rechtliche Konsequenz sei deswegen auch § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 unwirksam. Die Ansprüche der Klägerin seien zudem nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Klägerseite eine korrekte, im Hinblick auf die maßgeblichen Gründe der Beitragserhöhungen hinreichende Begründung zugegangen sei. Auch sei die Beklagte nicht entreichert. Die Klägerin beantragt,
2 ZPO zulässig. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag auf Rückzahlung der zu Unrecht an die Beklagte bezahlten Prämien (Klageantrag zu 2) und geht inhaltlich zugleich über das im Zahlungsantrag erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus (so BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919). Auch hinsichtlich des Antrags zu 3a, der auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe gerichtet ist, ist die Feststellungsklage zulässig, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung der Klägerin rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehle (BGH, Urteil vom
3 S. 2 VAG hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen, wenn die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG bestimmt, dass, wenn bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt ist, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.
S. 1 VVG kann zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person von dieser Regelung nichtabgewichen werden. Daneben unterliegen Beitragsanpassungsklauseln ebenso wie Zinsklauseln, Preisvorbehalts- und Preisanpassungsklauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB (so bzgl. § 9 AGBG BGH, Urteil vom 01.07.1992, Az. IV ZR 191/91 = NJW 1992, 2356). Vorliegend bestimmt § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, dass von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch die Beklagte und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Der Wortlaut dieser Klausel („abgesehen werden kann“) suggeriert meines Erachtens folglich ein Wahlrecht der Versicherung in Bezug auf die Frage der Beitragserhöhung auch dann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur als vorübergehend anzusehen ist.
2 S. 1 VVG und § 155 Abs. 3 S. 2 VAG besteht das Prämienanpassungsrecht der Versicherung jedoch überhaupt nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage. Ein Wahlrecht, auch bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung eine Prämienneukalkulation vorzunehmen, besteht für die Versicherung gerade nicht. Dies kommt in § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 meines Erachtens nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, so dass die Klausel
auch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (für Unwirksamkeit
RS 2020, 24298; aA OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016, Az. 20 U 114/16 = BeckRS 2016, 133111; iE ablehnend auch LG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2021, Az. 13 O 2797/20 = BeckRS 2021, 6233). Insbesondere findet sich in § 8b MB/KK 2009 keine Regelung dahingehend, dass der Versicherer von einer Prämienneufestsetzung absehen wird, wenn die Veränderung nur vorübergehend ist (mit diesem Argument hatte das OLG Köln in vorstehend genanntem Urteil die Wirksamkeit vergleichsbaren Klausel wie der streitgegenständlichen noch bejaht). Rechtsfolge ist
S. 1 VVG, dass eine für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person nachteilige Abweichung – um eine solche handelt es sich hier – unwirksam ist, die entsprechende Vereinbarung folglich nichtig ist (Spickhoff/J. Eichelberger,
2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, § 306 Abs. 1 BGB. Zudem ist auch § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 unwirksam. In § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass im Bereich einer Abweichung von mehr als 5 % aber weniger als 10 % eine Beitragsneufestsetzung nur erfolgen darf, wenn die Abweichung nicht nur vorübergehend ist. Die nicht nur vorübergehende Natur einer Veränderung bei der Beitragsbemessung ist jedoch
2 S. 1 VVG sowie § 155 Abs. 3 S. 2 VAG unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Prämienneufestsetzung vorgenommen werden darf. Ebenso wie bei § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 ist also von einer Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Klausel
einer grundsätzlichen Unwirksamkeit
2 Nr. 2 BGB auszugehen. Eine teilweise Aufrechterhaltung von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 im Rahmen des sog. blue-pencil-test kommt nicht in Betracht, da sich die Unwirksamkeit der Klausel aufgrund einer unterlassenen Aufzählung der gesetzlichen Voraussetzungen ergibt. Ein Wegstreichen der unwirksamen Regelung zur Ermittlung sinnvoller „Klauselreste“ ist also nicht möglich. Die grundsätzlich eintretende Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1, 2 MB/KK 2009 durch Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
2 BGB, bzw. § 306 Abs. 2 BGB analog, kann vorliegend auch nicht geheilt werden. Das gesetzlich unabdingbare Erfordernis, dass eine Prämienneufestsetzung nur in Betracht kommt, wenn eine nicht nur vorübergehende Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen vorliegt, kommt weder ausreichend in § 8b Abs. 1 noch Abs. 2 MB/KK 2009 zum Ausdruck (so auch LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 O 396/17 = BeckRS 2020, 24298; s.a. Günther, FD-VersR 2020, 432980). Die Klägerin hat gegen die Beklagte dementsprechend auch einen Anspruch auf Feststellung, dass sie in den Tarifen für A im Tarif 1 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags zum 01.01.2012 in Höhe von 13,39€ verpflichtet ist. b. Die Klägerin hat aus demselben Grund – materielle Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1, 2 MB/KK 2009 – gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für B im Tarif 3 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 8,14€ und im Tarif 3 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 3,95€ sowie in den Tarifen für C im Tarif 3 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 8,12€ und im Tarif 3 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 3,97€ unwirksam sind. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dementsprechend auch einen Anspruch auf Feststellung, dass sie zur Zahlung der diesbezüglichen jeweiligen Erhöhungsbeträge nicht verpflichtet ist. c. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für A im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,21€ und in den Tarifen für D im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,09€ unwirksam sind. Die Erhöhung erfolgte formell unwirksam. Die für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe werden dem Kläger nicht mitgeteilt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, anzugeben. Aus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände genannt werden müssen. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378 mwN auch zur aA). Da vorliegend in beiden Tarifen jeweils eine negative Faktorveränderung stattgefunden hat, und die Versicherungsbeiträge trotz dessen erhöht worden sind, stellen die Erläuterungen in den Informationsschreiben der Beklagten hierzu eine unzureichende Erklärung der Beitragserhöhung dar. Es wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum aufgrund gesunkener Ausgaben für Versicherungsleistungen eine Beitragserhöhung erforderlich sein soll. Dies wäre als maßgeblicher Grund für die Prämienerhöhung dieser Konstellation jedoch zu erwarten gewesen. Eine Heilung durch Mitteilung der Gründe in der Klageerwiderung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV Z R 255/17 = VersR 2018, 283) kommt vorliegend nicht in Betracht, da dies auch in der Klageerwiderung nicht näher erläutert wurde. d. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dementsprechend auch einen Anspruch auf Feststellung, dass der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 734,60 € zu reduzieren ist. e. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Feststellung, dass in den Tarifen für A im Tarif 1 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 36,75 € unwirksam gewesen ist und erst ab dem 01.04.2021 wirksam geworden ist. Die Erhöhung erfolgte zunächst formell unwirksam. Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung sind dem Kläger erst in der Klageerwiderung mitgeteilt worden. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zuvor lediglich mitgeteilt, dass in verschiedenen Tarifen die Beiträge aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen bzw. der Berücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen zum 01.01.2017 neu kalkuliert werden müssen. Ob sich nun die Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten verändert hat, bleibt bei dieser Formulierung im Unklaren. Denn der medizinische Fortschritt bzw. verbesserte Behandlungsverfahren, die gegebenenfalls teurer sind, führen nicht ohne weiteres dazu, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die Prämienbemessung verändern. Dafür müssten die Leistungen von den Versicherten nämlich auch in Anspruch genommen werden. Dazu verhält sich das Begründungsschreiben der Beklagten jedoch nicht. Da in der Klageerwiderung vom 03.02.2021 die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe jedoch mitgeteilt worden sind, wurde die streitgegenständliche Tariferhöhung
5 VVG sodann zu Beginn des
1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. 818 BGB. Die Flächen streitgegenständlichen Beitragsneufestsetzungen erfolgten in den Jahren 2012-2019 formell bzw. materiell unwirksam, mit Ausnahme der Erhöhung im Tarif 3 betreffend D zum 01.01.2019. Eine eventuelle Entreicherung, die von der Klägerin angesprochen wird, wird von der Beklagten nicht behauptet, und dazu auch nichts substantiiert vorgetragen. I.H.v. 1.405,95 €, betreffend der Beitragszahlungen in Bezug auf die Erhöhung im Tarif 1 betreffend A zum 01.01.2012 ist die Forderung der Klägerin jedoch verjährt. Die Verjährung der Rückforderungsansprüche in Bezug auf die Erhöhung ab dem 01.01.2012 trat mit Ablauf des 31.12.2015 ein. Bei Geltendmachung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im Jahr 2020 war der Rückforderungsanspruch in Bezug auf die Erhöhung ab dem 01.01.2012 somit verjährt. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist
1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist
BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, § 199 BGB, Rn. 3). Entstanden sind die Rückzahlungsansprüche also jeweils unmittelbar nach Vornahme der jeweiligen Beitragszahlung (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom
5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Denn der Klägerin war der Inhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben, insbesondere die Tatsachen, die die zeitweise fehlende Wirksamkeit der Prämienerhöhung begründen, bekannt, und somit jedenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage bereits zum damaligen Zeitpunkt zumutbar. Die Zinsforderung ist
1 S. 2 BGB begründet. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die unwirksam erfolgte Beitragserhöhung gezahlt hat. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378, Rn. 58). Verzinsung der Hauptforderung wird von der Klägerin ab Rechtshängigkeit am 06.01.2021 begehrt, so dass Nutzungen vor diesem Zeitpunkt herauszugeben sind. 4. Im Übrigen war die Klage jedoch abzuweisen. a. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass in den Tarifen für A im Tarif 1 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 26,61€ unwirksam ist. Die Beitragserhöhung erfolgte formell wirksam.Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung wurden der Klägerin mitgeteilt. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin bereits im Anschreiben zur Prämienerhöhung aus dem November 2018 mitgeteilt, dass in diesem Tarif der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % ergeben hat. Die Mitteilung erfolgte ausreichend deutlich und verständlich. Die materielle Wirksamkeit wurde nicht gerügt. b. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass in den Tarifen für D im Tarif 3 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 18,67€ unwirksam ist. Die Beitragserhöhung erfolgte formell wirksam.Die maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung wurden der Klägerin mitgeteilt. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin bereits im Anschreiben zur Prämienerhöhung aus dem November 2018 mitgeteilt, dass in diesem Tarif der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % ergeben hat. Die Mitteilung erfolgte ausreichend deutlich und verständlich. Die materielle Wirksamkeit wurde nicht gerügt. c. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Verzinsung der von der Beklagten herauszugebenden Nutzungen.
BGB können Prozesszinsen nicht begehrt werden, wenn der Klageantrag wie hier auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist (s. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378, Rn. 59). d. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Da aufgrund einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, welche die Klägervertreter gegen die hiesige Beklagte und auch andere Versicherungen gerichtsbekannter Weise bereits führten, absehbar war, dass es zwischen den Parteien zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen würde, hätten sich die Klägervertreter bei pflichtgemäßer Beratung bereits keinen bedingten Klageauftrag erteilen lassen dürfen, so dass eine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben ist (so OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2005, Az. 24 W 23/05 = NJW-RR 2006, 242). III. Der Klägerin war auf ihren Antrag in keine weitere Stellungnahmefrist zu gewähren, da kein neuer Sachvortrag erfolgte und kein rechtlicher Gesichtspunkt erörtert wurde, den beide Parteien erkennbar übersehen haben und den das Gericht anders beurteilt hat als beide Parteien (§ 139 Abs. 2 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001554
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