VfG vorliegen, ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist und wenn nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag oder eine Rücknahme weder der Flüchtlingsstatus noch der subsidiäre Schutz gewährt worden seien. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland und Gründe, die einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstünden, geltend zu machen. Laut Schreiben des Zweiten Asylkontors vom ….03.2019 sei der Asylantrag des Klägers in Dänemark in letzter Instanz am 10.09.2018 endgültig abgelehnt worden. Die Begründung des Zweitantrages sei im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 03.08.2019 erfolgt. Der Asylantrag sei unzulässig. Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71a AsylG nur dann durchzuführen,
VfG erfüllt seien, folglich Wiederaufnahmegründe vorliegen. Dazu müsse sich entweder der Sachverhalt oder die Rechtslage zugunsten des Klägers geändert haben oder es müssten neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen würden oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen. Wiederaufnahmegründe seien vorliegend nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben. Eine Änderung der Sachlage sei nicht gegeben. Nach dem Vortrag des Klägers habe dieser im Asylverfahren in Dänemark angegeben, dass er wegen des Verkaufs einer alten Münze im Iran verurteilt worden sei und über seine Taufe berichtet, die in Dänemark erfolgt sei. Somit seien diese beiden Gründe bereits Gegenstand des Asylverfahrens in Dänemark, so dass nach § 51 Abs. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage nicht gegeben sei. Bezüglich der Homosexualität sei die Dreimonatsfrist verstrichen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.06.2021, eingegangen am selben Tage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (6 L 735/21.WI.A). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24.06.2021 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.05.2021 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der streitgegenständliche Bescheid nur sehr nebulös zu dem dortigen Verfolgungsvortrag äußere, wenn es heiße, dass nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen des Asylverfahrens in Dänemark angegeben worden sei, dass er wegen des Verkaufs einer alten Münze im Iran verurteilt worden sei und über seine Taufe, die in Dänemark erfolgt sei, gesprochen habe. Es sei gänzlich unklar und offen, was der Kläger zu seinem Religionswechsel in Dänemark vorgetragen habe. Das Gericht vermöge keine ordnungsgemäße, von Amts wegen durchgeführte Ermittlung des Sachverhalts, geschweige denn eine darauf beruhende Subsumtion des § 51 VwVfG erkennen. Bereits zuvor hatte die Beklagte nach Aufforderung des Gerichtes mit Schreiben vom 20.06.2021 eine Entscheidung aus dem dänischen Asylverfahren (vom wem auch immer) in Dänisch vorgelegt, dies mit der Bemerkung, dass eine Übersetzung nicht geleistet werden könne. Im Hinblick darauf wurde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24.06.2021 ausgeführt: „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ihm letztmals Gelegenheit gegeben wird, den Sachverhalt ordnungsgemäß im Klageverfahren binnen vier Wochen aufbereitet vorzulegen, andernfalls muss darüber entschieden werden, ob der Bescheid unverzüglich aufgehoben wird oder das Verfahren zum Ruhen zu bringen ist (vgl. § 251a ZPO). Die Beteiligten erhalten insoweit Gelegenheit zur abschießenden Erklärung im Klageverfahren (6 K 734/21.WI.A).“ Eine Erklärung erfolgte nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25.05.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 11.08.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der Beklagten wurde in der Ladungsverfügung ausgeführt, dass der Beklagten aufgegeben wird, zum Termin einen Vertreter zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend informiert ist sowie zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt sei. Dieser Aufforderung ist die Beklagte zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. Es ist niemand von der Beklagten erschienen. Eine Entschuldigung erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten 6 L 713/19.WI.A, 6 K 714/19.WI.A und 6 L 735/21.WI.A sowie der sogenannten elektronischen Bundesamtsakte und der Ausländerakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.2021 ist offensichtlich rechtswidrig. Es ist vorliegend schon fraglich, ob nicht § 71a AsylG gegen die RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verstößt, wenn die Beklagte den vorliegenden Asylantrag als „Zweitantrag“ behandelt, da dies der erste Antrag in dem zuständigen Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland ist. Insoweit der neue Antrag ein neues Verfahren auslöst. Diesbezüglich wird auf die Überlegung des Schlussantrags des Generalanwalts Hendrik Saugmandsgaardøe vom 18.03.2021 in der Rechtssache C-8/20 (Rn. 34 ff.) hingewiesen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn soweit gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein Asylverfahren nur dann durchzuführen ist,
VfG erfüllt sind, bedarf es hierzu der Prüfung. Dies bedeutet, dass die Ausgangsentscheidung (der Ausgangsverwaltungsakt), die dazugehörige Anhörung und ggf. Gerichtsentscheidung die Grundlage bilden, ob sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dazu hat die Beklagte festzustellen und aufzuklären, was der Kläger bei seiner Anhörung in Dänemark angegeben hat und was Grundlage des ablehnenden Bescheides der dänischen Behörden gewesen ist. Eine allgemeine persönliche Befragung des Klägers, was er in dem ersten Verfahren in dem anderen Mitgliedsstaat vorgetragen habe, reicht dazu nicht aus. Bei diesem Vorgehen handelt es sich eher um eine Art „Kaffeesatzlesen“, als eine fundierte Verwaltungstätigkeit. Gemäß § 24 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Ein Grundsatz, welcher auch im Asylverfahren zu beachten ist. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet ist. Dazu gehört, dass das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist das, was in Dänemark vorgetragen wurde und die dortige Entscheidungsgrundlage war, bei der Entscheidung über die Frage ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen, zu berücksichtigen und zu beachten hat. Dazu gehört auch, dass die Unterlagen aus dem Asylverfahren in Dänemark beizuziehen und zu übersetzen sind – die Gerichtssprache ist Deutsch, gleiches gilt für die deutsche Bundesverwaltung –. Nur dann kann festgestellt werden, ob sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen. Jedoch hat sich der zur Entscheidung des Asylbegehrens beim Bundesamt zuständige Einzelentscheider keinerlei Kenntnis vom Inhalt der dänischen Entscheidung verschafft. Entscheidungen und Übersetzungen befinden sich nicht in der sogenannten Bundesamtsakte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, diese unterlassenen Maßnahmen der Behörde nachzuholen. Soweit in dem Eilverfahren (6 L 735/21.A.WI) von den dänischen Behörden am 21.06.2021 etwas übersandt worden ist, ist dieses Dokument in dänischer Sprache. Das Gericht ist der dänischen Sprache nicht mächtig und muss es auch nicht sein. An keiner Stelle des Bescheides befindet sich auch nur einziges Wort zum Inhalt der dänischen Entscheidungen. Insoweit konnten diese weder zur Kenntnis genommen, geschweige denn gewürdigt werden. Mithin ist eine Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG in dem angegriffenen Bescheid tatsächlich nicht erfolgt, dies mit der Folge, dass der Bescheid an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in keinster Weise den europarechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens beachtet. Mithin war der Bescheid aufzuheben. Das Bundesamt hat die streitgegenständlichen Entscheidungen des Königreichs Dänemark beizuziehen, zu übersetzen und zu würdigen. Als Unterlegener hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 VwGO. Der Ausspruch bezüglich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001599
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