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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 B 1885/21 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. September 2021, 5 L 1529/21.KS, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  2. September 2021 - 5 L 1529/21.KS - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines Impfzertifikats über zwei Impfungen gegen das das Coronavirus SARS-CoV
  3. Randnummer 2 Er wurde am
  4. Mai 2021 in Moskau mit dem Vakzin „Sputnik V“ und am
  5. Juli 2021 in San Marino ebenfalls mit dem Vakzin „Sputnik V“ geimpft. Mit Schriftsatz vom
  6. August 2021 beantragte er beim Gesundheitsamt des Antragsgegners die Ausstellung eines Impfzertifikats bezüglich dieser beiden Impfungen. Durch Bescheid vom
  7. August 2021 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Impfstoff „Sputnik V“ nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen gehöre. Randnummer 3 Am
  8. August 2021 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht Randnummer 4 Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein Impfzertifikat für die ihm in Moskau und San Marino verabreichten Impfungen mit dem Vakzin „Sputnik V“ gegen das Coronavirus SARS Cov-2 auszustellen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die ihm von dem Antragsteller über seine Impfungen in Moskau und in San Marino gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit dem Vakzin „Sputnik V“ mitgeteilten Daten zu prüfen und die entsprechenden Informationen an das Robert Koch-Institut zur Generierung eines Impfzertifikates weiterzuleiten. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
  9. September 2021 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner für die Ausstellung eines Impfzertifikates nicht zuständig sei (Hauptantrag) und der Hilfsantrag auf Weiterleitung unzulässig sei, da der Antragsteller nur für in Deutschland vorgenommene Impfungen ein Impfzertifikat erhalten könne und es dem Antrag daher am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Randnummer 7 Mit am
  10. September 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom
  11. September 2021 (S. 44 der Gerichtsakte). Randnummer 8 Der Antragsteller hat keinen (ausdrücklichen) Antrag gestellt. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich auch ansonsten nicht im Beschwerdeverfahren geäußert. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Randnummer 11 Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  12. September 2021 - 5 L 1529/21.KS - bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Randnummer 13 Zwar hat der Antragsteller keinen bestimmten Antrag i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt. Der Beschwerdeantrag braucht jedoch nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein. Er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben (OVG für die Freie Hansestadt Bremen, Beschluss vom
  13. Juli 2019, Az.: 2 98/18, NVwZ-RR 2020, S. 181 = juris-Abfrage Rn. 7 f.; vgl. auch Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO,
  14. Auflage 2021, § 146 Rn. 41 jeweils mit weiteren Nachweisen). Es genügt, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Anträge erster Instanz weiterverfolgt werden sollen (OVG für die Freies Hansestadt Bremen wie zuvor). Randnummer 14 Nach diesen Maßstäben ist hier das Vorliegen eines bestimmten Antrags des anwaltlich vertretenen Antragstellers (gerade) noch rechtsschutzfreundlich zu bejahen. Aus der Beschwerdebegründung vom
  15. September geht hinreichend deutlich hervor, dass der Antragsteller weiterhin das Ziel verfolgt, ein Impfzertifikat entweder vom Antragsgegner selbst oder nach Prüfung und Weiterleitung der mitgeteilten Daten durch den Antragsgegner an das Robert Koch-Institut durch dieses (vgl. § 22 Abs. 5 IfSG) zu erhalten. Randnummer 15 Der Senat lässt es dahinstehen, ob der Antragsgegner für die Ausstellung eines Impfzertifikats oder zumindest für die Prüfung und Weiterleitung der vom Antragsteller mitgeteilten Daten zwecks Ausstellung durch das Robert Koch-Institut zuständig ist. Die Beschwerde bleibt jedenfalls deswegen erfolglos, weil gemäß § 2 Ziffer 3 SchAusnahmV ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ist, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist. Diese Voraussetzung erfüllen weder die lediglich in Fotokopie eingereichte Bescheinigung vom
  16. Mai 2021 (Anlage 2a zum Antragsschriftsatz vom
  17. August 2021, S. 6) noch die Bescheinigung vom
  18. Juli 2021 (Anlage 2b, S. 14), da hiermit zwei Impfungen mit „Sputnik V“, einem in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff bescheinigt werden. Soweit der Antragsteller meint, dass § 22 Abs. 5 IfSG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2021/953 europarechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass auch ein von einem Drittstaat ausgestelltes Zertifikat – San Marino ist nicht Mitgliedstaat der EU – wegen Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1273 der Kommission (Anlage 8 zum Antragsschriftsatz, S. 66 ff), wonach von der Republik San Marino ausgestellte Zertifikate als gleichwertig zu betrachten sind, in der Bundesrepublik anzuerkennen sind, führt seine Argumentation nicht zum Erfolg des Antrags. Denn dann bedürfte es – so denn eine Ausstellung über das „smdcc“-System erfolgt ist, was für den Senat nicht nachprüfbar ist – bereits der Ausstellung eines weiteren (deutschen) Zertifikats nicht. Abgesehen davon bestimmt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist (s. auch Erwägungsgründe Ziffer 31). Letzteres ist – wie bereits dargelegt – der Fall. Randnummer 16 Die Versagung der Ausstellung eines Impfzertifikats begründet ebensowenig einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV. Dieser verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht kann von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit – u.a. aus Gründen des Gesundheitsschutzes – beschränkt werden (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Kommentar zum Europarecht,
  19. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2021, AEUV Art. 21 Rn. 39). Eine solche Beschränkung stellen die o.g. Vorschriften dar. Die Mitgliedstaaten der EU können auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen. Sie tragen gemäß Art. 168 Abs. 7 AEUV die Verantwortung u.a. für die Festlegung der einzelstaatlichen Gesundheitspolitik, weshalb diese von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können (so bereits Beschluss des Senats vom
  20. August 2021, Az.: 8 B 1727/21 ). Randnummer 17 Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht der Senat vom Auffangwert aus und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
  21. Mai/
  22. Juni 2012 und am
  23. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO,
  24. Auflage 2021, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). Randnummer 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001605

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