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OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen 4 UF 7/21 Beschluss Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten § 426 BGB

Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten Verfahrensgang vorgehend AG Wetzlar, 17. Dezember 2020, 612 F 56/20, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdev

§ 242Rn.

379), scheidet im Hinblick auf die vorliegend betroffenen, überwiegend jüngeren Ansprüche also bereits weitgehend aus.Die Erfüllung des sog. Umstandsmoments setzt darüber hinaus voraus, dass die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Illoyalität des Berechtigten erscheinen muss (vgl. BGH NJW 2018, 1013 Rn. 15; 2016, 3518 Rn. 40). Dabei ist nach dem - bestrittenen - Vortrag der Antragsgegnerin zu den ehezeitlich über einen langen Zeitraum hinweg erlittenen erheblichen Gewalttätigkeiten zwar die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch den Antragsteller trotz seines eigenen ehewidrigen und sogar kriminellen Verhaltens illoyal sein kann. Allerdings fehlt es vorliegend an einem weiteren Erfordernis für die Annahme der Verwirkung, nämlich an einem aufgrund der Erfüllung von Zeit- und Umstandsmoment geschaffenen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragsgegnerin, d. h. an einem tatsächlichen schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde (MüKoBGB/

§ 242Rn.

383). Denn die Antragsgegnerin hat noch im Jahre 2018 mit dem Antragsteller über die wechselseitigen Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Erstattung von Folgekosten für das Haus verhandelt, war sich also trotz der ehezeitlich erlittenen Gewalt durchaus bewusst, dass sie nicht nur weiterhin aus der Ehezeit herrührenden Forderungen des Antragstellers ausgesetzt sein konnte, sondern dass auch eine entsprechende Zahlungspflicht bestand. Allerdings kommt nach § 242 BGB grundsätzlich auch eine Verwirkung wegen eines besonders gravierenden Fehlverhaltens des Zahlungsberechtigten in Betracht, hier konkret wegen der von der Antragsgegnerin angeführten schweren körperlichen Misshandlungen (vgl. MüKoBGB/

§ 242Rn.

299-301). So können im Familienrecht vor allem Unterhaltsansprüche durch eine Körperverletzung des Unterhaltspflichtigen verwirkt werden (vgl. § 1579 BGB; s. a. § 1381 BGB zum Zugewinnausgleichsanspruch - OLG Bamberg NJW-RR 1997, 1435). Eine Verwirkung ist aber ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte selbst widersprüchlich verhält (sog. venire contra factum proprium ) und - wie hier die Antragsgegnerin - in Kenntnis der zur Verwirkung führenden Umstände bewusst die anspruchsbegründende Verpflichtung eingeht: Obwohl die Antragsgegnerin substantiiert zu ehezeitlich über Jahre hinweg erlittenen Misshandlungen vorträgt, hat sie gegen Ende der Ehe gemeinsam mit dem Antragsteller den sie gegenüber der Bank mitverpflichtenden Vertrag unterzeichnet (von dem sie, wie oben gezeigt, auch profitiert hat). Soweit sie mit der Beschwerde unter Beifügung einer ausführlichen Stellungnahme ihrer Psychotherapeutin vorträgt, sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der erlittenen Gewalterfahrungen unter einer hohen psychischen Belastung gestanden, ergibt sich aus der Stellungnahme, dass die letzten der Therapeutin berichteten Gewalthandlungen noch vor dem Jahr 2010 stattgefunden hatten. Am 16.02.2015 hat sie der Therapeutin vielmehr aufgelöst berichtet, ihr Mann habe hohe Schulden gemacht und „sie wolle ihm helfen“. Angesichts dieser (Mit-)Motivation für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages kann aber nicht mehr von einem für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs hinreichenden Fehlverhalten des Antragsgegners gesprochen werden. Die Antragsgegnerin ist die Mitverpflichtung auch aus altruistischen Motiven eingegangen. In ihrer eigenen Stellungnahme (Anlage zum Schriftsatz vom 16.04.2021) spricht sie auch nur davon, der Antragsteller habe sie mit der Drohung unter Druck gesetzt, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen, ihr im Weigerungsfall künftig nicht mehr die Kfz-Versicherung zu bezahlen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei einem über mehrere Jahre hinweg schwerer häuslicher Gewalt ausgesetzten Ehepartner gravierende und nachhaltige psychische Verletzungen eintreten können, die ihn - auch ohne konkrete Gewaltausübung oder -drohung - außerstande setzen, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Aber gerade hier hat die Antragsgegnerin selbst von ihrem anfänglichen Widerstand gegen die Unterschriftsleistung berichtet und der darauffolgenden - gewaltfreien - Reaktion des Antragsgegners und schließlich von ihrem fortbestehenden Wunsch, ihn trotz allem noch zu unterstützen. Andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die dem Zahlungsanspruch des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller den Gläubiger noch nicht befriedigt hat - zu Zahlungen des Antragstellers an die Bank1 nach dem 30.09.2019 ist nichts dargetan - besteht ein Anspruch auf hälftige Freistellung von den gegen ihn gerichteten Forderungen (vgl. grundlegend BGH NJW-RR 2008, 256). Sofern die Freistellung mit der angefochtenen Entscheidung mangels seinerzeitiger Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche (vgl. dazu BGH NJW 1986, 978) ab Dezember 2020 auf den Zeitraum bis zum 30.11.2020 begrenzt worden ist, ist diese Einschränkung nicht Gegenstand des durch den Beschwerdeantrag definierten Rechtsmittelverfahrens. Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und zur Tragung der vom Familiengericht zutreffend berechneten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Antragstellers ergibt sich aus §§ 286, 280 BGB Die Entscheidung über die Verfahrenskosten folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO. Angesichts des vollständigen Unterliegens der Antragsgegnerin waren ihr die Kosten zur Gänze aufzuerlegen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 35 FamGKG (14.400 € zzgl. 14 x 640 € Monatsrate ./. 2; vgl. Mayer/Kroiß/ Ebert , RVG, 8. A., IV., Rn. 66). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den § 70 Abs. 1 S. 2 FamFG liegen nicht vor, da das vorliegende Verfahren keine bisher höchstrichterlich nicht geklärten Fragen aufwirft und im Übrigen der Senat von keiner gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001626

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