Entzug der elterlichen Sorge bei Tötung der Mutter durch Kindsvater vor den Augen der Kinder Anmerkung Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Verfahrensgang vorgehend AG ...,
(2016)BGB § 1666 Rn. 98). Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters aufgrund der Tatbegehung und der Tatausführung als solche bereits mit der Folge der Notwendigkeit des Entzugs der elterlichen Sorge in Frage zu stellen ist. Denn mit dem hier nachdrücklich vom Kindesvater verfolgten Ziel, die Kinder in seinem familiären Umfeld - bei seinem Bruder oder dessen Sohn - unterzubringen, zeigt sich der Kindesvater schon nicht in der Lage, mögliche Gefahren für die Kinder zu erkennen und situationsangemessen auf die offenkundigen und von den Kindern auch artikulierten Bedürfnisse einzugehen. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Kindesvater ausschließlich das Ziel verfolgt, die Kinder in seinem Einflussbereich zu behalten, um weiter über ihre Geschicke in seinem Sinne bestimmen zu können. Es liegt auf der Hand, dass vor dem Hintergrund der durch den Kindesvater begangenen Tat damit eine Gefährdung des seelischen und geistigen Wohls der Kinder in Gestalt einer erneuten tiefgreifenden Verunsicherung der Kinder und Störung des allenfalls im Anfang befindlichen Traumaverarbeitungsprozesses verbunden ist, die jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren den vollständigen Entzug des Sorgerechts erforderlich macht. Soweit der Vater im Rahmen der Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.07.2020 auf die Möglichkeiten der Unterbringung der Kinder bei Verwandten der von ihm getöteten Mutter hingewiesen hat, ist festzustellen, dass es sich hierbei eher um einen taktischen Hinweis als um eine von ihm ernsthaft erwogene eigene sorgerechtliche Handlungsoption handeln dürfte. Denn mit Schriftsatz vom 20.08.2020 hat er erneut ausschließlich die Unterbringung der Kinder bei seinem Bruder und hilfsweise bei dessen Sohn beantragt. In die erforderliche Gesamtbetrachtung der Situation der Kinder und der sich für ihr Wohl ergebenden Gefahren sind auch die möglichen seelischen Auswirkungen des Umstandes auf das Kind einzubeziehen, dass derjenige, der seine Hauptbezugsperson getötet hat, weiterhin für das Kind sorgeberechtigt ist und seine Interessen wahrzunehmen hat (vgl. DIJuf-Rechtsgutachten 8.4.2919, JAmt 2020, 78 f.). Die Kinder sind durch die Tat und ihre Folgen - das Miterleben der Tatbegehung, der eigenen Hilflosigkeit in der Situation, der Folge des Verlusts ihrer primären Bindungs- und Bezugsperson und der Verantwortung des Vaters für das gesamte Geschehen und den Verlust der Mutter - traumatisiert. Hiervon ist im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf der Grundlage der Berichte des Jugendamtes wie auch der Verfahrensbeiständin auszugehen. Hiervon geht auch der Kindesvater erkennbar aus, wenn er vortragen lässt, dass die Kinder im familiären Umfeld untergebracht werden sollten, damit sie die Möglichkeit erhalten, „die grausamen Erlebnisse zu verarbeiten“. Die Kinder haben in ihren Willensbekundungen gegenüber der Einrichtung/Amtsvormündin, der Verfahrensbeiständin und auch im Rahmen der Anhörung durch den Senat deutlich gemacht, dass sie eine Distanz zum Vater benötigen. So haben alle drei Kinder wiederholt und nachdrücklich sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin, der Einrichtung/Amtsvormündin als auch dem Senat im Rahmen der Kindesanhörung erklärt, weiterhin dort bleiben zu wollen, wo sie derzeit leben, nämlich in ihrer Wohngruppe. Sie konnten sich nicht vorstellen, bei den Verwandten väterlicherseits zu leben, die ihnen offensichtlich wenig vertraut sind. Alle drei Kinder haben zudem gegenüber der Verfahrensbeiständin sehr nachdrücklich erklärt, dass sie nicht möchten, dass der Kindesvater für sie Entscheidungen trifft. Dies haben sie in der Anhörung durch den Senat nochmals wiederholt. Die Belastung, unter der die Kinder durch die Tat und ihre Folgen für ihr Leben stehen, war im Anhörungstermin bei allen drei Kindern spürbar. Insbesondere bei B trat diese offen zu Tage und es zeigten sich bei ihm Indizien für eine Abspaltung. Er konnte nur mit Hilfe der Berichterstatterin erklären, dass seine Muttersprache Kurdisch ist. Auf Kurdisch mochte er sodann nichts sagen mit der Begründung „Das ist in meinem Kopf gelöscht.“ Der von den Kindern wiederholt und zeitlich stabil gegenüber verschiedenen Personen geäußerte Wille weist eine klare Zielorientierung auf und ist offenkundig autonom gebildet. Der Wunsch der Kinder, unabhängig vom Einfluss des Vaters an einem neutralen Ort zu wohnen, ist vor dem Hintergrund der traumatischen Taterfahrung nicht nur nachvollziehbar, sondern entspricht auch einer natürlichen Traumaverarbeitung bei der Tötung nächster Verwandter (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 03.08.2020 - 13 UF 64/19, juris). Kinder, die die Tötung eines Elternteils durch den anderen Elternteil oder nahe Verwandte miterleben mussten, benötigen zunächst die Gewissheit, dass sie in Sicherheit und vor weiteren Belastungen weitgehend geschützt sind, dass ihre Bedürfnisse und ihr individueller Verarbeitungsprozess beachtet werden (Kavemann/Kreyssig/Heynen, Handbuch Kinder und häusliche Gewalt,
- Aufl. 2013, S. 71). Der im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige vollständige Entzug der elterlichen Sorge ist geeignet und erforderlich die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Die sich damit stellende Frage, wem die einzurichtende Vormundschaft für die Kinder zu übertragen ist, hat das Familiengericht zu Recht dahin beantwortet, dass hierfür - jedenfalls im Eilverfahren - nur das örtlich zuständige Jugendamt in Betracht kommt. Die Verwandten des Kindesvaters kommen mit Blick auf die Einordnung in seinen familiären Einflusskreis und die sich daraus ergebende Gefahr für das Kindeswohl nicht als geeignete Personen in Betracht. Sozialwissenschaftliche Studien weisen darauf hin, dass der Bewältigungsprozess für Kinder die Tötungsdelikte im Kontext häuslicher Gewalt erleben mussten, am schwierigsten ist, wenn sie in der Familie des Täters leben (Kavemann/Kreyssig/Heynen, Handbuch Kinder und häusliche Gewalt,
- Aufl. 2013, S. 72). Ohnehin verbindet die Kinder mit diesen kein enges familiäres Verhältnis. Die Kinder hatten infolge der Trennung ihrer Eltern seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu den Verwandten des Kindesvaters. Ihre Erklärungen gegenüber der Verfahrensbeiständin in den Gesprächen vom 27.05.2020 und 15.07.2020 sowie gegenüber dem Senat in der Kindesanhörung bestätigen, dass sie zu diesen so gut wie keine persönliche Verbindung haben, ihnen sind sogar die Namen nicht vertraut. Demgegenüber war die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber einem Leben bei den Verwandten väterlicherseits klar und eindeutig. Auch die Verwandten mütterlicherseits, auf die der Kindesvater - jedoch nicht mit der erforderlichen ernsthaften Konsequenz - verweist, sind jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren für diese Aufgabe nicht heranzuziehen, da unklar ist, ob sie für die Übernahme der Verantwortung zur Verfügung stehen. Im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens wird zu klären sein, ob die Verwandten mütterlicherseits für diese Aufgabe als geeignet anzusehen sind und tatsächlich zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wird auch weiter aufzuklären sein, ob eine Unterbringung der Kinder insbesondere bei der von ihnen erwähnten, in Stadt5 lebenden Tante in Betracht zu ziehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 81 FamFG. Mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens und den Umstand, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Kindesanhörung durchzuführen war, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung gerichtlicher Kosten auch in zweiter Instanz abzusehen. Veranlassung, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, besteht nicht. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1, 114 ff. ZPO und erfolgt vor dem Hintergrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Kindesanhörung auf erneuten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe des Kindesvaters mit Schriftsatz vom 20.08.
- Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 40 Abs. 1, Abs. 2, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG). --- Vorausgegangen ist unter dem 29.07.2020 folgender Hinweis (die Red.): In der Familiensache (…) werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts nach derzeitiger Sach- und Rechtslage auch im Lichte des Beschwerdevorbringens Bestand haben dürfte. Das erstinstanzliche Gericht hat dem Kindesvater die elterliche Sorge für B, C und D mit Beschluss vom 07.05.2020 vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des X-kreises als Vormund übertragen und diese Entscheidung nach persönlicher Anhörung des Kindesvaters mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.06.2020 zu Recht und mit zutreffender Begründung aufrechterhalten. Die maßgeblichen Gründe tragen die Entscheidung und berücksichtigen in angemessener Weise die Belange des Kindeswohls. Dem Kindesvater war wegen der Tötung seiner Frau - der Mutter der betroffenen Kinder - die elterliche Sorge zu entziehen, weil deren Wohl durch die miterlebte Tat erheblich verletzt worden ist, §§ 1666, 1666a BGB. Von der Begehung des Tötungsdelikts ist nach dem Akteninhalt, den der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, auszugehen. Die sich damit stellende Frage, wem die einzurichtende Vormundschaft für die Kinder zu übertragen ist, hat das Familiengericht zu Recht damit beantwortet, dass hierfür - jedenfalls im Eilverfahren - nur das örtlich zuständige Jugendamt in Betracht kommt und nicht die Verwandten des Kindesvaters. Die Kinder hatten infolge der Trennung ihrer Eltern seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu den Verwandten des Kindesvaters, ihre Erklärungen gegenüber der Verfahrensbeiständin bei ihren jeweiligen Anhörungen vom 27.
- und vom 15.07.2020 bestätigen, dass sie zu diesen auch kaum eine persönliche Verbindung haben, jedenfalls aber nicht zu diesen umziehen wollen, insbesondere nicht zum Bruder F des Kindesvaters. Sie haben deutlich ihren Willen artikuliert, in der Heimeinrichtung zu bleiben, in der sie sich wohl fühlen. Zudem ist nicht erkennbar, dass diese Verwandten für die ihnen zugedachte Aufgabe zur Verfügung stehen und Kindesvater oder Verwandte Anstalten unternommen haben, um den gewünschten Wechsel mit Unterstützung des Jugendamts durchzuführen. Soweit der Kindesvater zur Begründung seines Rechtsmittels ausführt, das Familiengericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Kinder persönlich anzuhören, greift dies nicht durch, da die Erkenntnisgrundlage des Familiengerichts bei Erlass der Entscheidung ( nota bene im Eilverfahren) ausreichend war (vgl. BGH FamRZ 2020, 252). Soweit der Kindesvater vortragen lässt, die Begründung des Familiengerichts missachte die familiäre Kultur der Betroffenen, ist dies im Eilverfahren - bevor eine angemessene Prüfung möglich ist - hinzunehmen. II. Der Senat beabsichtigt daher, von einer Anhörung des Vaters gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, da diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGH aaO.). Eine Anhörung der durch den Tod ihrer Mutter ihrer Mutter ohnehin belasteten Kinder ist im Hinblick auf die Ausführungen der Verfahrensbeiständin ebenfalls nicht geboten. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu Zf. I - III bis zum 31.08.
- Der Senat wird in der Sache vor Fristablauf keine Entscheidung treffen. Dem Kindesvater wird anheimgestellt, eine Rücknahme der Beschwerde in Erwägung zu ziehen. IV. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001627