Grundsicherung für Arbeitsuchende Leitsatz Zu den Leistungen an Auszubildende (§ 27 Abs. 3 SGB II) und dem Anspruch auf Freie Förderung (§ 16f SGB II) im einstweiligen Rechtsschutz. Verfahrensgang vor
§ 81
SGB III vor noch könne eine freie Förderung gemäß § 16f SGB II oder anderer Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch erfolgen. Eine Förderung durch einen Bildungsgutschein nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr.
§ 81SGB III scheide aus, da die Hd
WM kein gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III für die Förderung zugelassener Träger sei. Auch auf eine freie Förderung gemäß § 16f SGB II bestehe kein Anspruch. Nach Überzeugung der Kammer lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor. Aus § 16f Abs. 2 SGB II ergebe sich ein Umgehungs- und Aufstockungsverbot zu den gesetzlichen Leistungen und damit insoweit ein Nachrangverhältnis, als eine freie Förderung ausscheide, soweit bestimmte Leistungsbereiche speziell geregelt seien. Dies sei hier mit den Regelungen über die Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III) der Fall. Deren Voraussetzungen, insbesondere gerade die Anforderungen an den Bildungsträger, dürften nach Auffassung der Kammer nicht durch die Anwendung des § 16f SGB II umgangen werden. Im Übrigen sehe § 16f SGB II auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners vor. Um einen Anspruch auf Förderung geltend machen zu können, müsste dieses Ermessen zu Gunsten des Antragstellers auf Null reduziert sein, mithin einem gesetzlichen Anspruch gleichzustellen sein. Dies sei nicht ersichtlich. Dem stehe schon die auch im Rahmen der freien Förderung zu beachtende Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II entgegen, wonach vorrangig Maßnahmen einzusetzen seien, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichten. Daran ändere im Fall des Antragstellers auch die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II nichts, wonach bei fehlendem Berufsabschluss insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen seien. Denn dies sei beim Antragsteller mit der Ausbildung zum Mechatroniker bereits (erfolglos) geschehen. Zudem verfüge der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag über einen (noch nicht anerkannten) Bildungsabschluss. Weiter seien auch hier der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der Nachranggrundsatz (§ 5 Abs. 1 SGB II) zu beachten, aus denen folge, dass Leistungen nicht erbracht werden dürften, wenn sie dem Grunde nach von anderen Leistungsträgern (hier: BAföG-Träger) zu finanzieren seien (Verweis auf Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl., § 16f – Stand:
- März 2020 – Rn. 12). Hinzu kämen die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom
- März
- Dort habe dieser ausführliche Ermessenserwägungen angestellt. In diesem Rahmen habe er einerseits auf den Grundsatz des Forderns gemäß § 2 SGB II abgestellt und ausgeführt, dass und wann der Antragsteller an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in Arbeit nicht aktiv mitgewirkt habe. Daneben habe der Antragsgegner auf den wirtschaftlichen Faktor und die erheblichen Kosten des Studiums an der HdWM abgehoben. Letztlich könne sich der Antragsteller im Rahmen der Ermessensausübung des Antragsgegners auch nicht auf eine durch diesen abgegebene Zusicherung hinsichtlich der Förderung berufen. Eine solche wäre jedenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Gäbe es eine schriftliche Zusicherung, wäre sogar der Anwendungsbereich des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eröffnet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedürfe allerdings eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine solche schriftliche Zusage existiere jedoch unstreitig nicht. Aber auch eine mündliche Zusage der Förderung des Studiums sei objektiv nicht gegeben. Hier behaupte der Antragsteller dies selbst nicht. Ihm sei lediglich eine entsprechende Prüfung der Förderungsmöglichkeit zugesagt worden, was allein der Antragsteller so ausgelegt habe, dass sodann eine Förderung erfolgen werde. Dies genüge dem Charakter einer Zusicherung nicht. All dies stehe einer Ermessensreduktion entgegen. Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Antragsteller die Förderung seines Studiums beanspruchen könne, seien nicht ersichtlich. Da kein Anordnungsanspruch für die von ihm begehrten einstweiligen Anordnungen bestehe, sei unerheblich, ob ein Anordnungsgrund vorliege. Während der laufenden Beschwerdefrist hat der Antragsgegner zunächst am
- Juni 2021 einen Bescheid erteilt, mit dem er den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt – wobei dieser zudem mit Eingang beim Antragsgegner am
- Juni 2021 einen weiteren Antrag gestellt hatte – für die Zeit vom
- April 2021 bis zum
- Juni 2021 abgelehnt hat. Für die Zeit ab der Exmatrikulation des Antragstellers ergehe eine gesonderte Entscheidung. Zur Begründung hat der Antragsgegner insbesondere darauf verwiesen, der Antragsteller habe als Student bis zu seiner Exmatrikulation dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterlegen; die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 SGB II finde seinem Fall keine Anwendung. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II. Eine besondere Härte des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II liege nicht vor, insbesondere da das Studium erst am
- April 2021 begonnen habe und der Antragsteller erst am Anfang der Ausbildung gestanden habe. Die Aufnahme des Studiums sei im Übrigen für die Integration des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt nicht zwingend notwendig und zwischenzeitlich auch wieder beendet. Am
- Juli 2021 hat der Antragsgegner einen weiteren Bescheid erteilt, mit dem er zu Gunsten des Antragstellers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter der Annahme einer zwischen ihnen bestehenden Bedarfsgemeinschaft bewilligt hat, und zwar in Höhe von insgesamt 1.719,79 Euro für Juni 2021 und 1.734,- Euro für Juli
- Zur Begründung hat er auf eine Änderung der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ab
- Juni 2021 – durch die Aufnahme des Antragstellers in die Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau und der Kinder – und den Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehung ab
- Juli 2021 verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 82 ff. der elektronischen Verwaltungsakte (laxxx.xxx xxxxx2(akte ab 30.06.2021) – im Folgenden: VA NCU) Bezug genommen. Hiergegen haben sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Ehefrau Widerspruch eingelegt. Die Annahme des Antragsgegners, sie lebten nicht getrennt, sei unzutreffend. Auf Bl. 49 f. VA NCU wird verwiesen. Am
- Juli 2021 hat die Ehefrau des Antragstellers einen erneuten Antrag auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt gestellt. Der Antragsgegner hat daraufhin durch Bescheid vom
- Juli 2021 vorläufig Leistungen an den Antragsteller, seine Ehefrau und die drei Kinder in Höhe von wiederum zusammen 1.734,- Euro monatlich für die Zeit vom
- August 2021 bis
- Januar 2022 bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. VA NCU verwiesen. Bereits zuvor hatte der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2021 den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom
- März 2021 unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen zurückgewiesen. Hinsichtlich der Leistungen der freien Förderung hat er insbesondere ausgeführt, dass nach § 16f Abs. 2 Satz 3 SGB II diese Leistungen die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen [anderer Leistungstatbestände] nicht umgehen oder aufstocken dürften. Sofern in bestimmten Leistungsbereichen daher spezialgesetzliche Regelungen existierten, scheide die freie Forderung aus. Vorliegend bestehe mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr.
§ 81
SGB III eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung bezüglich der Förderung einer Weiterbildung. In diesem Zusammenhang würden die Förderleistungen, insbesondere die Zulassung der Maßnahme beziehungsweise des Maßnahmeträgers, explizit geregelt. Eine Förderung des Studiums im Rahmen der freien Förderung würde aufgrund der fehlenden Zertifizierung zu einer Umgehung der vorrangigen Regelung des § 81 Abs. 1 SGB III führen. Klage hat der Antragsteller bislang, soweit ersichtlich, nicht erhoben. Er hat allerdings am 20. Juli 2021 – nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 25. Juni 2021 – Beschwerde eingelegt, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass ihm im Rahmen der Vorsprache bei dem Antragsgegner am 2. März 2021 eindeutig zugesichert worden sei, dass sein Studium gemäß § 16 ff. SGB II gefördert würde, wenn das zu einzuholende Gutachten des medizinischen Dienstes des Antragsgegners beweise, dass er nur eingeschränkt erwerbsfähig sei. Es habe von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben, eine schriftliche Zusage zu verlangen, da ihm von der für ihn zuständigen Mitarbeiterin des Antragsgegners ganz klar mitgeteilt worden sei, dass sie für alle weiteren Schritte zunächst verschiedenen Dinge prüfen müsse. Dies sei zum einen eine eventuelle Zertifizierung der Hochschule gewesen – um einen Bildungsgutschein zu erhalten – und zum zweiten eben der Weg über den medizinischen Dienst. Seine Gesprächspartnerin habe ihm mitgeteilt, dass die Förderung erst nach Vorlage des Gutachtens schriftlich zugesagt werden könne, da sie das Gutachten benötige, um eine freie Förderung aufgrund eingeschränkter Erwerbstätigkeit zu rechtfertigen. Als juristischer Laie habe er zu keiner Zeit wissen können, dass dieses fehlende Schriftstück so zu seinem Nachteil ausgenutzt werde. Es habe von Anfang an nur einen Grund gegeben, ihn zum medizinischen Dienst zu schicken, und dies sei die Feststellung der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit gewesen, welche die freie Förderung nach § 16f SGB II habe rechtfertigen sollen. Auf Anfrage des Berichterstatters hat er geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021 sei ihm nicht zugegangen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2021 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. ihm vorläufig laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu gewähren und 2. das von ihm beabsichtigte Studium im Studiengang „Master of Arts – Business Managment“ an der Hochschule der Wirtschaft für Managment, C-Stadt, als Leistung zur Eingliederung in Arbeit vorläufig zu fördern. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts und seine Bescheide. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (zur Statthaftigkeit: § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; zu Form und Frist: § 173 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 SGG) kann hinsichtlich beider Beschwerdeanträge keinen Erfolg haben; sie ist jedenfalls unbegründet. 1. Hinsichtlich des auf (weitere) Leistungen zum Lebensunterhalt gerichteten Begehrens ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich.
- a)Der Senat geht diesbezüglich von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis und einem aus dem Zusammenhang (noch) hinreichend bestimmbaren Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus, obwohl dieser die vom Berichterstatter mit Schreiben vom 12. August 2021 aufgeworfene Frage, ob er, nachdem er seit seiner Exmatrikulation Arbeitslosengeld II wieder erhalte, überhaupt noch und, wenn ja, für welchen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend mache, nicht beantwortet hat.
- b)Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, die hier allein statthaft ist, nachdem der Antragsteller ein Leistungsbegehren verfolgt, liegen nicht vor.
- aa)Das Gericht kann eine entsprechende Anordnung erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein solcher Nachteil ist (nur) anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 21. August 2020 – L 6 AS 528/19 B ER –, info also 2020, 275 = juris, Rn. 22; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER –, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 – L 9 AS 410/12 B ER –; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237). Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Namentlich haben sie eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. nochmals BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09 –, BVerfGK 15, 133; dem folgend u.a. erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – L 6 AS 528/19 B ER –, juris, Rn. 32).
- bb)Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Leistungen zum Lebensunterhalt nicht ergehen. (1.) In der Zeit, während derer der Antragsteller an der Hochschule der Wirtschaft für Management eingeschrieben war, also vom 1. April 2021 bis zum 14. oder 15. Juni 2021, war er nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch gestützt auf § 27 SGB II kann, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, eine einstweilige Anordnung wegen der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit bis 14. Juni 2021 nicht ergehen. Namentlich vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass vorliegend ein Fall der besonderen Härte vorläge und also ein Leistungsanspruch nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht käme. Der Senat lässt dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen, ob in diesem Zusammenhang in einem Hauptsacheverfahren zur Beseitigung letzter Zweifel die für den Antragsteller zuständige Vermittlerin noch zeugenschaftlich zu den von ihr nach dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des Gesprächs am 2. März 2021 gemachten Zusagen zu hören wäre, da – jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – Zusagen der Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung selbst dann von Relevanz sein können, wenn sie dem Schriftformerfordernis für Zusicherungen aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht genügen (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. März 2016 – B 4 AS 18/15 R –, SozR 4-4200 § 16e Nr. 1, Rn. 15). Auch muss der Senat im Rahmen des hiesigen einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht abschließend klären, ob die „Koppelung“ des unbestimmten Rechtsbegriffs „besondere Härte“ auf der Tatbestandsseite von § 27 Abs. 3 SGB II mit dem den Jobcentern eingeräumten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite dazu führt, dass die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und damit die behauptete Zusage (auch bereits) für die Ausfüllung des Begriffs der besonderen Härte Bedeutung gewinnen können. Selbst wenn man beide Fragen zu Gunsten des Antragstellers beantwortet, erscheint es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich im konkreten Fall eine belastbare Zusage der für ihn zuständigen Vermittlerin wird feststellen lassen. Der Antragsteller selbst hat ausgeführt, dass diese bei dem Gespräch am 2. März 2021 noch weiteren, insbesondere medizinischen Ermittlungsbedarf gesehen hat. Aus dem daraufhin eingeholten Gutachten ist eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit aber gar nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend für einen Zeitraum bis sechs Monaten entnehmbar, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt in Frage steht, ob die Vermittlerin eine auch für diesen Fall bindende Zusage machen wollte. Auch allgemein erscheint die sichere Feststellung einer vom Antragsgegner zu berücksichtigenden Zusage kaum plausibel. Ausgeschlossen ist aber nach Auffassung des Senats jedenfalls, dass mit einer zu Gunsten des Antragstellers unterstellten Zusage eine Ermessensreduzierung auf Null einhergehen müsste, nachdem das Sozialgericht zutreffend und umfassend dargelegt hat, warum einer der anerkannten Fälle der besonderen Härte hier fernliegt. Schon dies steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entgegen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob – trotz des damit verbundenen gerichtlichen Übergriffs in die vom Gesetz dem Leistungsträger zugewiesene Entscheidungssphäre – immerhin ganz ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Bereich einer vom Leistungsträger zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt sein kann, um das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 30a). Jedenfalls sind angesichts des erst kürzlich begonnenen (und derzeit wieder unterbrochenen) Studiums weder die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null noch die eines derartigen Ausnahmefalles vorliegend ersichtlich. Das Sozialgericht hat daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit, während derer der Antragsteller immatrikuliert war, zu Recht abgelehnt. Dies gilt nur umso mehr, als (auch) ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Der Leistungsausschluss betrifft nur die Zeit bis zur Exmatrikulation und damit Zeiten, die ausgehend von dem Bezugspunkt der vom Senat zu treffenden Entscheidung in der Vergangenheit liegen. Zwar hat der Antragsteller das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits am 1. April 2021 anhängig gemacht, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht schon aus diesem Grunde ausscheidet. Aber auch soweit Leistungen für Zeiträume streitig sind, die zwar nicht vor der (erstinstanzlichen) Antragstellung, aber bezogen auf den Erlass der vom Senat zu treffenden Entscheidung in der Vergangenheit liegen, gewinnt der Umstand an Bedeutung, dass die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG der Abwendung einer aktuellen Notlage dient (vgl. hierzu Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b – Stand: 29. Juni 2021 – Rn. 368 ff.). Nachdem der Antragsteller eine gegenwärtig fortwirkende Notlage auf Grund der Leistungsunterbrechung in der Zeit vom 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 nicht konkret behauptet, umso weniger glaubhaft gemacht hat, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung für diesen Zeitraum auch unter diesem Gesichtspunkt aus. (2.) Gegenwärtig – konkret seit dem 15. Juni 2021 – erhält der Antragsteller wieder laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei die Bewilligung durch den Bescheid vom 26. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 reicht, so dass insoweit sein Begehren dem Grunde nach erfüllt ist. Der Umstand, dass der Antragsgegner die Leistungen nur vorläufig bewilligt hat, kann dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch mit einer einstweiligen Anordnung nur eine vorläufige Rechtsposition verbunden ist. Auch hat der Antragsteller einen Anspruch auf höhere Leistungen nicht glaubhaft gemacht. Zwar haben sowohl er selbst als auch seine Ehefrau Widerspruch gegen die Leistungsbewilligung (jedenfalls gegen den Bescheid vom 6. Juli 2021 mit der Bewilligung für Juni und Juli 2021) eingelegt, weil der Antragsgegner bei der Bestimmung von deren Höhe von einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau und den Kindern ausgegangen ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sich zu dieser Frage aber gar nicht geäußert und dementsprechend nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihm höhere Leistungen als vom Antragsgegner bewilligt zustehen könnten. Auf die aus den Leistungsakten ersichtlichen Hinweise, welche die Annahme des Antragsgegners stützen, muss daher nicht näher eingegangen werden. Umso weniger hat der Antragsteller bezüglich der Höhe der aktuell bewilligten Leistungen zum Lebensunterhalt einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit dem Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenhängenden Fragen nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten. Der Antragsteller erhält gegenwärtig immerhin Leistungen in Höhe von 545,- Euro monatlich. Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegungen bedurft, um glaubhaft zu machen, dass er dennoch seinen aktuellen Lebensunterhalt nicht sichern kann. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die von ihm genutzte Wohnung, die er von seinem Schwiegervater angemietet hat, gefährdet ist, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht. 3. Auch hinsichtlich der Förderleistungen für das Studium kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass insoweit (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens gegeben wäre; jedenfalls ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet.
- a)Dabei erscheint das Rechtsschutzbedürfnis allerdings nicht bereits deswegen als ausgeschlossen, weil der Antragsteller gegenwärtig nicht immatrikuliert ist. Vielmehr ist plausibel, dass er sich nur wegen des Streits mit dem Antragsgegner und dessen finanzieller Konsequenzen hat exmatrikulierten lassen und das Studium umgehend wieder aufnähme, wenn der Antragsgegner zur Erbringung von Leistungen verpflichtet würde. Angesichts der unter den gegebenen wirtschaftlichen Umständen nachvollziehbar bestehenden Schwierigkeiten für den Antragsteller, auch nur die ersten Wochen eines Studiums ohne finanzielle Unterstützung durch den Antragsgegner zu finanzieren, kann ihm unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz auch nicht angesonnen werden, sich zunächst wieder einzuschreiben und in einem daran anknüpfenden weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögliche Ansprüche durchzusetzen. Ein (fortbestehendes) Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch aus einem anderen Grunde nicht erkennbar: Der Antragsteller hat, soweit ersichtlich, Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2021 bislang nicht erhoben und dies – auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters – auch gar nicht geltend gemacht. Daher ist davon auszugehen, dass der genannte Bescheid bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG) geworden ist und daher ein einstweilen regelungsfähiges und –bedürftiges Rechtsverhältnis gar nicht (mehr) besteht. Der Antragsgegner hat den Widerspruchsbescheid durch Postzustellungsurkunde zugestellt, wobei die Zustellung an einen Adressaten ohne Geschäftslokal, wenn eine Aushändigung an ihn selbst, einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner (vgl. zu diesem Regelfall, sofern ein Widerspruchsbescheid durch im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde übermittelt wird: § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG] und § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht möglich ist, durch Einlegen in den Briefkasten erfolgt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG und § 180 Satz 1 ZPO). Das Schriftstück gilt dann mit der Einlegung als zugestellt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG und § 180 Satz 2 ZPO). Im konkreten Fall weist die bei den Akten des Antragsgegners befindliche Zustellungsurkunde ein entsprechendes Vorgehen und als Zustellungsdatum den 15. Juli 2021 aus. Da es sich bei einer Postzustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 und § 418 ZPO handelt, liefert sie den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO) und damit auch für den Tag der Zustellung (vgl. hierzu und zur Anwendbarkeit der Vorschrift im gerichtlichen Eilverfahren: Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 118 Rn. 1 und Rn. 13a). Das bloße Bestreiten des Antragstellers, er habe das Schriftstück nicht erhalten, vermag den in diesem Fall notwendigen Gegenbeweis nicht zu erbringen. Vor diesem Hintergrund fehlt es nach Auffassung des Senats an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens, weil aufgrund des bindenden Ablehnungsbescheides ein materieller Anspruch, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden könnte, nicht besteht.
- b)Die Beschwerde könnte allerdings auch dann keinen Erfolg haben, wenn man dies anders sehen wollte und weitere Ermittlungen zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2021 im Hauptsacheverfahren für notwendig und erfolgversprechend erachten sollte. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, wobei der Senat trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Prüfung der Zulässigkeit vor der Begründetheit nicht gehindert ist, seine Entscheidung (ergänzend auch) hierauf zu stützen (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 – L 6 AS 327/20 B ER –, juris, Rn. 24). Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden; allerdings lässt der Senat offen, ob im konkreten Fall aufgrund der Regelung in § 16f Abs. 2 Satz 4 SGB II eine Ausnahme vom Umgehungs- und Aufstockungsverbot denkbar sein könnte. Auch kann wiederum offenbleiben, ob und, wenn ja, unter welchen – jedenfalls engen – Voraussetzungen der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und zur Sicherung grundrechtlicher Rechtspositionen und/oder des Zwecks gerade von Eingliederungsleistungen möglich ist, auch wenn ein behördliches Ermessen nicht auf Null reduziert ist. Jedenfalls sind entsprechende Umstände vorliegend nicht erkennbar; namentlich ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Förderung des Studiums die einzige erfolgversprechende Möglichkeit zur Eingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben darstellt. Soweit auch in diesem Zusammenhang die behauptete Zusage durch die für den Antragsteller zuständige Vermittlerin des Antragsgegners eine Rolle spielen mag, kann auf die obigen Ausführungen in Zusammenhang mit § 27 Abs. 3 SGB II Bezug genommen werden; auch im hiesigen Zusammenhang ist angesichts der engen Grenzen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn um Leistungen gestritten wird, die im Ermessen der Behörde stehen, ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Im Übrigen hat der Antragsteller auch hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Förderung des Studiums nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Ein Anordnungsgrund lässt sich daher – umso mehr wegen der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der Wechselwirkung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund – nicht bejahen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. III. Auch dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Es fehlte der Beschwerde jedenfalls zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife mit dem Eingang der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 11. August 2021, aber auch zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs an den nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussichten ist dabei mit Blick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe und dessen verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die st. Rspr. des BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 1172/02 –, NJW-RR 2004, 1053 und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07 –, juris). Nachdem ein Beteiligter, der die Kosten im Fall des Unterliegens aus eigenen Mitteln aufzubringen hat, ein gerichtliches Verfahren regelmäßig nur nach vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos einleiten wird, bestimmen diese Kriterien auch die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Sie ist daher (nur) zu bewilligen, wenn für den Antragsteller die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe, durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 –, NVwZ 2006, 1156, 1157; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7 ff.). Insoweit kann – trotz der unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und die Entscheidung in der Sache andererseits – inhaltlich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, nachdem diese nicht nur die Beschwerdeentscheidung tragen, sondern sich aus ihnen auch die unzureichenden Erfolgsaussichten im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife ergeben. Auch ist nicht zu erkennen, dass ein in diesem Rahmen beigeordneter Rechtsanwalt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich (zumindest eines) der Begehren des Antragstellers glaubhaft machen könnte. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001662