(2)sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 23 Der von ihnen auf Ergänzung der Bescheinigung vom 13. Februar 1995 gerichteten Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil eine ihnen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 i.d.F. vom 20. Dezember 1984 auf Grund der ergänzten Bescheinigung zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 7 MGVO unter entsprechender Erhöhung des Pachtzinses an ihre Pächter übergehen oder andernfalls von ihnen im Rahmen eigener Milchproduktion eingesetzt werden könnte. Da die Bescheinigung, deren Ergänzung die Kläger begehren, auf dem Antrag des Erblassers vom 8. Oktober 1984 beruht, könnte sie möglicherweise Grundlage für eine Referenzmengenfestsetzung schon für das Wirtschaftsjahr 1984/85 sein und deshalb zu einer Rückerstattung von gemäß § 11 MGVO einbehaltenen Zusatzabgaben der Pächter der Kläger führen. Randnummer 24 Die Klage ist aber gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung der ihnen auf Grund des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. Oktober 1984 erteilten Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 MGVO i.d.F. vom 20. Dezember 1984 nicht zu, so dass die Bescheinigung des ARLL vom 13. Februar 1995 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des HLRL vom 4. Oktober 1995 nicht rechtswidrig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 25 Die Bescheinigung entspricht dem für den Verpflichtungsinhalt in erster Linie maßgebenden Wortlaut des Urteilstenors, weil die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 MGVO die Aufnahme einer zu berücksichtigenden Milchliefermenge in die Erzeuger-Bescheinigung nicht vorsieht. Randnummer 26 Eine Ergänzung der Bescheinigung um eine solche Angabe ist auch weder nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch im Hinblick auf die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 5. Oktober 1994 erkennbar zu Grunde liegenden Erwägungen geboten. Randnummer 27 Der mit Änderungsverordnung vom 27. September 1984 eingeführte Abs. 5 a des § 6 MGVO erklärt zwar für Fälle, in denen der Milcherzeuger erstmals im Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer geliefert hat, die Absätze 2 bis 5 dieser Vorschrift für anwendbar, die die Geltendmachung einer vom Referenzjahr 1983 abweichenden Anlieferungs-Referenzmenge für besondere Situationen, nämlich kapazitätserweiternde Baumaßnahmen, ermöglichen und eine Bescheinigung voraussetzen, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO neben der Anerkennung der Investitionsmaßnahme auch die Angabe einer sich daraus ergebenden erhöhten Milchzielmenge enthält, die für die Berechnung der Referenzmenge von der Molkerei zu Grunde zu legen ist. Obwohl die hier herangezogene und danach mit Änderungsverordnung vom 27. November 1984 eingefügte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 MGVO die Erteilung einer Bescheinigung für einen Fall der Wiederaufnahme einer vor dem 2. April 1984 eingestellten Milchanlieferung, also gerade auch für die besondere Situation des § 6 Abs. 5 a MGVO vorsieht, ist die von den Klägern begehrte Aufnahme einer Milchzielmenge damit nicht zu begründen. Über die besonderen Berechnungsregelungen des § 8 MGVO für nach dem 1. Januar 1983 und vor dem 1. April 1984 begonnene Milchanlieferungen hinaus gingen diese Regelungen nämlich von im Jahre 1984 (erstmals) tatsächlich erfolgten Milchlieferungen aus, die dann auch zur Grundlage der Referenzmengenberechnung gemacht werden konnten, so dass es der Angabe einer besonderen Zielmenge in diesen Fällen nicht bedurfte. Dementsprechend hatte das HLELL in einer Sammelverfügung vom 15. Januar 1985 an alle ALL u.a. ausgeführt, dass die Lieferung von Milch an eine Molkerei über den in § 8 MGVO geregelten Grundsatz hinaus nach dem 1. April 1984 nur in ganz bestimmten und eng begrenzten Fällen aufgenommen werden könne, z.B. in Fällen des § 6 Abs. 5 a MGVO oder wenn im Fall einer ruhenden Referenzmenge die Milchanlieferung unter den Bedingungen des § 9 Abs. 2 Nr. 5 MGVO wieder aufgenommen werde. Letzteres sei nur möglich, wenn eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend gemacht werden könne, d.h. der Milcherzeuger müsse zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. März 1984 Milch an einen Käufer geliefert haben und Erzeuger im Sinne des Art. 12
- c)der VO (EWG) Nr. 857/84 sein. Eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 MGVO sei "nur in Fällen des § 6 Abs. 5 a (Aufnahme der Milchlieferung bis 31.12.84) oder bei Aktivierung ruhender Referenzmengen auszustellen". Daraus ergibt sich weiterhin, dass das Verwaltungsgericht die Behörde zu Unrecht verpflichtet hat, den Klägern eine solche Bescheinigung auszustellen. Voraussetzung dafür war nämlich, dass der Antragsteller, der seine Eigenschaft als Milcherzeuger bescheinigt haben wollte, um eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend machen zu können, im Jahre 1984 von ihm erzeugte Milch an einen Käufer tatsächlich geliefert haben musste und nicht - wie das Verwaltungsgericht hat genügen lassen - lediglich die Absicht hatte, eine vor dem 2. April 1984 eingestellte Milchanlieferung in Zukunft wieder aufnehmen zu wollen. Damit stimmt es überein, dass die den Klägern in Befolgung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erteilte Bescheinigung vom 13. Februar 1995 fälschlich, wie die Kläger selbst rügen, aber in Übereinstimmung mit dem der Sammelverfügung des HLELL beigefügten Formblatt auf Grund des Antrags vom 8. Oktober 1984 feststellt, daß sie die Milchanlieferung an eine Molkerei wieder aufgenommen haben. Das ist unzutreffend, denn der Erblasser war im Jahre 1984 seiner Nichtvermarktungsverpflichtung noch bis zum 30. September 1985 nachgekommen, hatte auch danach in seinem Betrieb keine Milch mehr erzeugt und diesen ab 1. Oktober 1988 durch Verpachtung aufgegeben. Ihm bzw. den Klägern hätte deshalb auch nicht bescheinigt werden dürfen, Erzeuger im Sinne von Art. 12
- c)der VO (EWG) Nr. 857/84 zu sein, weil dies voraussetzt, dass der landwirtschaftliche Betrieb des jeweiligen Antragstellers gegenwärtig "Milch oder andere Milcherzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher verkauft und/oder an den Käufer liefert", es also nicht ausreicht, dass er dies früher einmal getan hat oder in Zukunft zu tun beabsichtigt. Schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 MGVO soll diese Bescheinigung nachweisen, dass der Antragsteller "Erzeuger ... ist ", nicht dass er Erzeuger war oder sein wird . Das dem Hilfsantrag zu Nr. 1 stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1984 ist danach mit der Rechtslage nicht vereinbar. Wenn das Problem der SLOM-Erzeuger, die aufgrund ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung weder im Referenzjahr 1983 noch im Jahr 1984 Milch erzeugt haben, mit einer Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 MGVO lösbar gewesen wäre, hätte es zumindest für Deutschland der Urteile des EuGH vom 28. April 1988 nicht bedurft, von denen aber das Urteil zum Verfahren - Rs 170/86 - (amtl. Slg. 1988 S. 2355 = juris) gerade auch einen deutschen Landwirt betraf, dessen Nichtvermarktungszeitraum - ähnlich wie beim Erblasser - am 7. September 1985 ablief. Randnummer 28 Die danach dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 MGVO nicht entsprechende Bescheinigung kann auch nicht im Hinblick auf die Rechtskraft des stattgebenden Urteils und der diesem erkennbar zu Grunde liegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts um die Aufnahme der vom Erblasser vor dem Nichtvermarktungszeitraum im Wirtschaftsjahr 1979/80 produzierten Milchmenge als zu berücksichtigender Zielmenge ergänzt werden. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Kläger mit der zugesprochenen Bescheinigung die Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge auf der Grundlage der vor der Nichtvermarktung vom Erblasser produzierten Milchanlieferungsmenge von 60.514 kg erhalten würden. Das ergibt sich daraus, dass der allein erfolgreiche Hilfsantrag auf die Erteilung einer Bescheinigung "als Voraussetzung für die Erteilung einer Milchlieferungsquote" gerichtet war und dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse der Kläger für die Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 MGVO i.d.F. vom 19. Juli/30. August 1989 bzw. 22. Dezember 1991 zum Zwecke der vorläufigen Zuteilung einer spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge für SLOM-Erzeuger gemäß Art. 3 a der VO (EWG) Nr. 764/89 und § 6 a MGVO andernfalls nicht mit der Begründung hätte verneinen können, dass ihnen derartige Bescheinigungen keinen zusätzlichen Vorteil mehr gewähren würden. Es würde danach der aus den Entscheidungsgründen herleitbaren gerichtlichen Vorstellung entsprechen, die erteilte Bescheinigung in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Klagebegehren um diese in Art. 3 a Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 764/89 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
- d)MGVO aufgeführte Milchmenge zu ergänzen. Randnummer 29 Eine solche Ausdehnung der Rechtskraftwirkung des ohnehin unzutreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. Oktober 1994 über den für den stattgebenden Entscheidungsinhalt in erster Linie maßgebenden Tenor hinaus kann von den Klägern aber nicht verlangt werden, weil dies für die Wahrung des Vertrauensschutzes des Erblassers als Nichtvermarkters nicht geboten ist und dies der darauf bezogenen EuGH-Rechtsprechung und den daraufhin erlassenen EG-rechtlichen SLOM-Regelungen sowie deren nationalen Umsetzungsvorschriften sowohl vom Wortlaut her als auch nach ihrem Sinn und Zweck zuwiderlaufen würde. Art. 3 a der am 29. März 1989 - ohne Rückwirkung - in Kraft getretenen VO (EWG) Nr. 764/89 setzte für die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge an SLOM-Erzeuger nach Abs. 1 a),
- b)und
- c)voraus, dass sie ihren Betrieb nicht eingestellt bzw. abgetreten hatten, die beantragte Referenzmenge dort in vollem Umfang erzeugen konnten und sich zum Milchverkauf bzw. zur Milchlieferung verpflichteten, was sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 b),
- c)und
- f)MGVO durch eine behördliche Bescheinigung nachweisen mussten. Diese Voraussetzungen konnte der Erblasser im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser SLOM-Regelungen nicht mehr erfüllen, weil er seinen Betrieb am 1. Oktober 1988 durch Verpachtung aufgegeben hatte. Der damit bewirkte Ausschluss von der Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge für SLOM-Erzeuger verstieß nach einem Urteil des EuGH vom 9. Juli 1992 - Rs C-236/90 - (amtl. Slg. 1992 S. I-04438 = juris) nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Landwirte, die die Tätigkeit eines Milcherzeugers nach Ablauf ihres Nichtvermarktungszeitraums durch Verpachtung ihres Betriebes aufgegeben hatten, dürften - so der EuGH - nicht darauf vertrauen, dass ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden Vorteil, wie die Zuteilung einer Referenzmenge, verschaffe. Der Ausschluss von einer solchen Zuteilung könne auch nicht als diskriminierend angesehen werden. Die unterschiedliche Behandlung der Landwirte, die - wie der Erblasser - ihren Betrieb vor der Änderung der VO (EWG) Nr. 857/84 verpachtet hatten, und derjenigen, die noch Betriebsinhaber waren, als diese Änderung erfolgte, sei gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die Zuteilung einer Referenzmenge allein zu dem Zweck beantragt werde, einen rein finanziellen Vorteil zu erzielen, ohne dass der Betroffene wirklich die Absicht hätte, die Vermarktung von Milch wieder aufzunehmen. Dazu hat der EuGH in einem vorangegangenen, zu Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 der VO (EWG) Nr. 764/89 ergangenen Urteil vom 22. Oktober 1991 - Rs C-44/89 - (amtl. Slg. 1991 S. I-05119 = juris) noch u.a. ausgeführt, nach dem Vertrauensschutzgrundsatz hätten die betroffenen Erzeuger zwar darauf vertrauen dürfen, dass es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungszeitraums die Vermarktung von Milch wieder aufzunehmen. Sie hätten jedoch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie in der Lage sein würden, einen Vorteil wie die Zuteilung einer Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung kommerziell zu verwerten, der ihnen gerade zu dem Zweck gewährt worden sei, ihnen die Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit zu erlauben. Die unterschiedliche Behandlung der betroffenen Erzeuger sei nicht diskriminierend, denn die Weigerung, ihnen die Übertragung ihrer spezifischen Referenzmengen zu ermöglichen, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Zuteilung solcher Referenzmengen an Landwirte verhindert werden solle, die - ohne die Vermarktung von Milch auf Dauer wieder aufnehmen zu wollen - sich nur einen finanziellen Vorteil verschaffen wollten, indem sie sich den Marktwert zu Nutze machten, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt hätten. Was schließlich das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht angehe, das ohnehin nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der Referenzmengen umfasse, stelle dieses Bemühen, Spekulationsgeschäften entgegenzuwirken, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel dar. Die Beschränkung dieses Rechts taste seinen Wesensgehalt nicht an, da der Erzeuger seinen Betrieb sowohl wirtschaftlich nutzen als auch mit seinen Referenzmengen auf seine Erben übertragen könne. Randnummer 30 Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem Erblasser zwischen dem Ablauf seines Nichtvermarktungszeitraums zum 1. Oktober 1985 und der Verpachtung seines Betriebes zum 1. Oktober 1988 eine vorläufige spezifische Referenzmenge für SLOM-Erzeuger noch nicht hätte zugeteilt werden können, weil die entsprechenden SLOM-Regelungen noch nicht in Kraft waren, und dass sie ihm dann nicht mehr zugeteilt werden konnte, weil er seinen Betrieb zwischenzeitlich im Wege der Verpachtung aufgegeben hatte, er eine solche Referenzmenge also nicht mehr zur - allein vom Vertrauensschutz umfassten - eigenen Milcherzeugung, sondern allenfalls zur gewinnbringenden Übertragung auf seine Pächter, also zu Spekulationszwecken, hätte nutzen können. Daran ändert auch die nach dem neuesten Berufungsvorbringen der Kläger in den Pachtverträgen vorbehaltene Rückabwicklungsmöglichkeit nichts, weil der Erblasser seinen Betrieb altersbedingt endgültig aufgegeben hatte und die behauptete vertragliche Bestimmung eine spekulative Nutzung der Referenzmenge durch entgeltliche Weitergabe an die Pächter auch nicht ausschließt. Die fehlende Rückwirkung der SLOM-Regelungen führte weiterhin nicht zu einer aus Vertrauensschutzgesichtspunkten notwendig zu füllenden Lücke. SLOM-Erzeugern wurden nach erfolgter Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge Zusatzabgaben für frühere Zeiträume gemäß Art. 3 a Abs. 5 der VO (EWG) Nr. 764/89 erlassen. Ihnen stand außerdem wegen der vorübergehenden Behinderung ihrer Tätigkeit durch die Nichtzuteilung individueller Referenzmengen mit der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. Nr. L 196 vom 5. August 1993 S. 6 ff.) -VO (EWG) Nr. 2187/93 - ein pauschalierter und durch die Rechtsprechung des EuGH ein individueller Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft zu. Die Übertragbarkeit auch noch nicht zugeteilter spezifischer Referenzmengen auf Erben wurde zudem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 150 vom 15. Juni 1991 S. 35) - VO (EWG) Nr. 1639/91 - in Umsetzung eines Urteils des EuGH vom 21. März 1991 - RS C-314/89 - (amtl. Slg. 1991 S I-01647 = juris) zugelassen, während die - hier für die Kläger allenfalls relevante - Übertragbarkeit dieser vorläufigen spezifischen Referenzmengen bei Verpachtung gemäß Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 der VO (EWG) Nr. 764/89 gerade ausgeschlossen worden war, und zwar nach dem Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1991 (a.a.O.) ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, weil damit die Verhinderung von Spekulationsgeschäften erreicht werden sollte. Randnummer 31 Eine Ergänzung der den Klägern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 MGVO erteilten Bescheinigung um eine Zielmenge entsprechend Art. 3 a Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 764/89 würde danach für diese im Ergebnis zu einer - nach obigen Ausführungen nicht gebotenen - rückwirkenden Anwendung der SLOM-Regelungen führen, zudem mit dem weiteren Vorteil, dass die Anlieferungs-Referenzmenge, die anhand der weit zurückliegend vor dem Nichtvermarktungszeitraum produzierten Milchlieferungsmenge zu berechnen wäre, nicht nur vorläufig, sondern endgültig zugeteilt würde und gemäß § 7 MGVO auch an Pächter übertragbar wäre, was für die vorläufige spezifische Referenzmenge für SLOM-Erzeuger aus Missbrauchsgründen vom EG-Normgeber in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung gerade ausgeschlossen worden war. Dies würde eine gravierende und sachlich nicht begründete Besserstellung der Kläger gegenüber den anderen SLOM-Erzeugern zur Folge haben, die allein durch die Rechtskraft des fehlerhaft stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Oktober 1994 nicht gerechtfertigt werden kann. Randnummer 32 Nach alledem ist die Berufung der Kläger mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 34 Es liegen weder Gründe für ein Vorlageverfahren an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 1 Satz 2 EGV noch für die Zulassung der Revision an das BVerwG gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001680