Leitsatz Erstinstanzlich erfolgloser Antrag von Mitgliedern des Betriebsrats gegen den Betriebsrat und die Arbeitgeberin auf Überlassung von Schlüsseltranspondern für Räume des Betriebsrats Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16 TaBV 67/19 Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe Die Beteiligten streiten über den Zugang zu Räumen des Betriebsrats. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) - 7) (im Folgenden: Antragsteller) sind Mitglieder des zuletzt neu gewählten und konstituierten Betriebsrats, des Beteiligten zu 9) (im Folgenden: Betriebsrat), im Betrieb der Beteiligten zu 8) (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin stellt dem Betriebsrat verschiedene Räume für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung. Auf den der Klageschrift beigefügten Raumplan (BI. 9 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Das Büro ... ist das Sitzungszimmer des Arbeitszeitausschusses. Das Zimmer ...1 ist das Büro der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats. Raum … 2 ist das Sekretariat des Betriebsrats. Das Zimmer … 3 wird derzeit als Büro des Betriebsratsvorsitzenden genutzt. Das Büro … 4 ist das Büro des Beteiligten zu 1). Zum Betreten jedes der Räume ist ein Zugangsschlüssel in Form eines Zugangstransponders erforderlich, der für die jeweiligen zu betretenden Räume bzw. deren Türschlösser codiert sein muss. Die Arbeitgeberin gewährt den Betriebsratsmitgliedern solche für den jeweiligen Raum codierten Transponder bei Vorliegen eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Jeder der Antragsteller hat einen Transponder, der auf den Raum ...4 codiert ist. Die restlichen Räume lassen sich mit dem Transponder nicht öffnen. Jedenfalls im Sekretariat des Betriebsrats befinden sich Unterlagen des Betriebsrats in Papierform. Der Betriebsrat verfügt über eine Sekretärin, die in Vollzeit tätig ist. Das Sekretariat des Betriebsrats ist zumindest während der Anwesenheitszeiten der Sekretärin ganztägig geöffnet. Die Dateien und Protokolle des Betriebsrats sind jedenfalls grundsätzlich auch auf dem betriebsratseigenen Laufwerk M verfügbar, zu dem alle Betriebsratsmitglieder, auch die Antragsteller, jederzeit Zugriff haben. Die Antragsteller begehren mit dem vorliegenden Verfahren Zugang zu weiteren Räumen des Betriebsrats, um Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats zu nehmen. Die Antragsteller behaupten, auf dem betriebsratseigenen Laufwerk M befänden sich nicht alle in Papierform vorliegenden Unterlagen; so seien dort die BEM-Unterlagen nicht vollständig zu finden. Die Antragsteller sind der Auffassung, es sei für die Betriebsratsarbeit unbedingt erforderlich, Zugang zu den Unterlagen des Betriebsrats zu haben, die sich nach ihrer Kenntnis wenigstens auch in den Räumen des Betriebsrats befänden. Aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergebe sich ein Anspruch der Antragsteller auf Zurverfügungstellung entsprechender Zugangsschlüssel. Die Formulierung „jederzeit" bedinge, dass jedes Betriebsratsmitglied ein ständiges Zugangsrecht zu Betriebsratsräumen haben müsse, um entsprechende Unterlagen des Betriebsrats bzw. seiner Ausschüsse einsehen zu können. Auch die Arbeitgeberseite sei in Anspruch zu nehmen, weil der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zuständig und dazu verpflichtet sei. Die Antragsteller beantragen zuletzt: 1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, den Beteiligten zu 1) bis 7) Zugang zu den Räumen ...3, ...2, ...1 sowie ...5 im Betrieb der Beteiligten zu 8) zu gewähren mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für die vorgenannten Räume codierten Schlüsseltransponders, der Beteiligte zu 9) durch Stellung eines Antrages für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8). 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. wird ein Zwangsgeld, hilfsweise Ordnungsgeld, festgesetzt, hilfsweise angedroht. 3. Der Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, ihr gegenüber bestünden keine Ansprüche aus § 34 Abs. 3 BetrVG. § 34 Abs. 3 BetrVG regele ein Einsichtnahmerecht einzelner Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Betriebsrat. Den ihr gegenüber bestehenden Anspruch aus § 40 BetrVG erfülle sie, indem sie dem Betriebsrat Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Dieser Anspruch stehe dem Betriebsrat als Organ zu, nicht einzelnen Betriebsratsmitgliedern. Die Arbeitgeberin könne auch Schlüsseltransponder für die Räumlichkeiten des Betriebsrats nicht auf Aufforderung einzelner Betriebsratsmitglieder freischalten, ohne dass es nach ihrer Kenntnis einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats gebe. Der Betriebsrat meint, den Antragstellern stünden keine weitergehenden Zutrittsrechte zu. Er behauptet, alle Unterlagen in Papierform befänden sich im Sekretariat des Betriebsrats. Er meint des Weiteren, die Antragsteller würden sich zur Begründung ihres Antrags mit pauschalen Behauptungen begnügen. Ihr Recht aus § 34 Abs. 3 BetrVG, auf die auf Datenträgern gespeicherten Dateien des Betriebsrats zuzugreifen, werde nicht beschränkt. Auch sei das Sekretariat ausreichend besetzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO). Die Anträge sind zurückzuweisen. Sie sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anträge genügen den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit. Sie sind auslegungsfähig. Sie sind dahin zu verstehen, dass vom Beteiligten zu 8) verlangt wird, bei der Beteiligten zu 9) einen für die genannten Räume codierten Schlüsseltransponder zu beantragen, den die Beteiligte zu 9) den Antragstellern aushändigen soll. So verstanden, lassen Sie noch hinreichend erkennen, was Gegenstand der begehrten Verpflichtung ist. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben gegen den Betriebsrat und die Arbeitgeberin keine Ansprüche auf Zurverfügungstellung von für die Betriebsratsräume codierten Schlüsseltranspondern.
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