Asylrecht; Internationaler Schutz in Italien Leitsatz Nichtvulnerable Personen, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben, können dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdach finden und einer legalen Beschäftigung nachgehen, insbesondere wenn sie noch keinen Zugang zum SAI-Projekt (vormals SIPRIOMI, davor SPRAR) hatten. Die Lebensverhältnisse dort setzen sie also nicht der Gefahr aus, eine Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung zu erfahren. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger, stellte am 20.02.2013 einen Asylantrag. Am 26.09.2016 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) den Kläger zu seinen Asylgründen an. Hierbei gab er unter anderem an, dass ihm in Italien der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 24.02.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhob der Kläger persönlich und vertreten durch seinen Bevollmächtigten beim hiesigen Gericht Klage (Az.: 8 K 1895/17.GI.A und 8 K 1923/17.GI.A). Das Verfahren 8 K 1895/17.GI.A wurde mit Beschluss des Gerichts vom 10.04.2017 und das Verfahren 8 K 1923/17.GI.A mit Beschluss des Gerichts vom 23.03.2018 eingestellt. Am 05.03.2019 stellt der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Mit – im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen – Bescheid vom 25.03.2019, dem Kläger am 27.03.2019 zugestellt, wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24.02.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Am 08.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich er sich auf seine Aussage anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2019 aufzuheben und hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 12.02.2021 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Bundesamtsakten Bezug genommen, die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages (Aufhebung des Bescheides) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob der Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden konnte, dass gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, dies aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Denn jedenfalls erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage der auf gleicher Stufe stehenden Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als rechtmäßig (vgl. zur Auswechslung des Unzulässigkeitstatbestandes BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – BVerwG 1 C 4/16, Rn. 21, Juris). Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Kläger ist in Italien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz in Form des Flüchtlingsschutzes gewährt worden. Es ist der Beklagten auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie verstößt. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn der jeweilige Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren (EuGH, BeckRS 2019, 3603, Rn. 92; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 – C- 540/17, Rn. 43, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19, Rn. 16, Juris). Die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh ist allerdings nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 163/17, Rn. 91, Juris). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett“, „Brot“, „Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 163/17, Rn. 92, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19; Rn. 5, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019 – A 4 S 2476/19, Rn. 16, Juris). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O.). Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 297/17, Rn. 83, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19, Rn. 16, Juris). Dabei darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln zu Italien ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des o.g. Maßstabes droht. Die Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Italien stellt sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln wie folgt dar: Als Flüchtling Anerkannte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Ihre Verlängerung wird auf Antrag bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung ausgestellt. Die Antragstellung muss grundsätzlich 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgen (AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 169). Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 48 ff.; AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 177 ff.). International Schutzberechtigte können zudem einen Wohnsitz anmelden (AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 171). Die durch das Gesetz Nr. 113/2018 geschaffenen Rechtslage, die für international Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Wohnsitzregistrierung vorsah, wurde durch das Gesetz Nr. 173/2020 wieder geändert, sodass international Schutzberechtigte nunmehr wieder einen dahingehenden Anspruch haben (AIDA, a. a. O.). Hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten besteht folgende Situation: Die zentrale Unterbringungsmöglichkeit besteht in dem sogenannten Aufnahmesystem „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI), welches das Nachfolgesystem des „Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non Accompagnat“ (SIPRIOMI) ist (vgl. BAMF, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15.07.2021, S. 3). Das SIPRIOMI-Projekt war seinerseits der Nachfolger des SPRAR-Projektes (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 22). Rechtlich hat sich jedoch für international Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu diesen Einrichtungen/Projekten nichts verändert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.06.2021, S. 11). SAI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 181 f.). Der Platz in einer SAI-Einrichtung kann grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung um weitere sechs oder gar zwölf Monate ist in bestimmten Fällen möglich, wie z.B. gesundheitliche Probleme oder Abschluss einer Ausbildung/Schule (AIDA Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 182). Anträge für eine Unterbringung in SAI müssen an den „Servizio Centrale“, einen vom Innenministerium eingesetzten Zentralservice, der von der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden (ANCI) verwaltet wird, gerichtet werden. Dieser beurteilt den Antrag und sucht - falls die Person, für die der Antrag gestellt wurde, ein Anrecht auf Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung hat - einen freien Platz in einem der Projekte. Wenn ein Platz frei ist, wird die Person dort einquartiert. Ein Platz kann jedoch nicht garantiert werden, sondern ist abhängig von der Kapazität. Es gibt keine Warteliste. Der Antragsteller muss einen Monat später einen neuen Antrag stellen lassen, und dies so lange wiederholen, bis ein Platz frei wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 2). Wenn eine Person das Projekt verlässt, bevor sie ihr Programm beendet hat, verliert sie im Prinzip ihr Recht auf Unterkunft in einem SAI-Projekt. Wenn eine Person bereits früher Zugang zu einem SAI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SAI-Projekten mehr. Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 61). Das Recht auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung kann im Einzelfall entzogen werden, insbesondere bei einer ungerechtfertigten fehlenden Vorstellung in einer durch den „Servizio Centrale“ zugewiesenen Unterkunft und bei ungerechtfertigter Abwesenheit von der Einrichtung für mehr als 72 Stunden ohne vorherige Erlaubnis durch die lokalen Behörden (vgl. AIDA Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 183). Neben SAI bieten auch karitative Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an, deren Kapazitäten allerdings begrenzt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 2, 7; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 23). Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (BFA, a. a. O.). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen. In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden. Es ist der aktuellen Quellenlage jedoch nicht zu entnehmen, dass alle Gemeinden eine derartige Mindestmeldezeit in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen. Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 67; AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 184). Anerkannt Schutzberechtigte haben in Italien auch die Möglichkeit, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Vermieter verlangen jedoch oft einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltserlaubnis, weil die Unterbringung illegaler Einwanderer in Italien strafbar ist (Raphaelswerk, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, 06/2020, S. 14). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Vermieter in Italien immer häufiger Strafverfolgung befürchten müssten, weil sie eine Wohnung an Migranten vermietet haben. In Italien sind ausreichend Mietwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt verfügbar (vgl. https://sirelo.de/umzug-nach-italien/wohnen-in-italien/). Die Mieten sind in den Städten, vor allem den Metropolen Rom, Mailand, Venedig und Genua, sehr hoch. Im Süden des Landes sind sie allgemein moderater. Außerhalb der Stadtkerne sind die Mieten ebenfalls niedriger. Im landesweiten Durchschnitt kostet eine Zweizimmerwohnung im Stadtkern monatlich 595,51 Euro und außerhalb des Stadtkernes monatlich 450,91 Euro (https://sirelo.de/umzug-nach-italien/wohnen-in-italien/; https://www.experto.de/praxistipps/tipps-fuer-das-auswandern-nach-italien-mieten-einer-wohnung.html). Anerkannte Schutzberechtigte haben im selben Ausmaß Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Sie sind in Bezug auf Anstellung, selbstständige Erwerbsarbeit, Berufsausbildung und Ausbildung am Arbeitsplatz sowie Dienstleistungen der Arbeitsämter italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49, 68; AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 184). Personen mit internationalem Schutz können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung unter anderem über Stellengebote informiert. Es gibt auch Unterstützung durch Kultur- und Sprachmediatoren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.