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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 140/18 Urteil SGB II, SGB X § 43 SGB X, § 45 SGB X, § 47 SGB X, § 48 SGB X

Obsah (6)§ 50§ 44§ 45§ 32§ 48§ 43

SGB II, SGB X Leitsatz Für die Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist maßgeblich auf die Bekanntgabe des Bescheides abzustellen. Wenn ein Bescheid erst bekannt gegeben wurde, nachdem die Za

§ 50Nr.

10: Vertreter ohne Vertretungsmacht; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 =

§ 44Nr.

19; Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 08/16, § 50 SGB X, Rn. 20). Es könne daher hier im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger seinen Bruder B. A. tatsächlich intern ausdrücklich zur Entgegennahme der Leistungen ermächtigt habe. Er müsse sich jedenfalls vorhalten lassen, dass er durch die Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren beim Beklagten den Eindruck erweckt habe, der Bruder sei auch berechtigt, über den Zahlungsweg zu verfügen. Unerheblich sei, dass die Leistungen sogleich an Frau C. weitergeleitet worden seien. Bei dem Zuschuss zur Einstiegsqualifizierung handele es sich um eine Leistung an den Arbeitgeber und nicht an den Arbeitnehmer. Dies sei in vorliegendem Fall z.B. auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Leistungen an den Kläger und nicht an Frau C. ausgezahlt worden seien. Schließlich könne sich der Leistungsempfänger im Bereich des § 50 SGB X nicht auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung berufen (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X,

  1. Aufl., § 50 Rn. 27 m.w.N.). Der Kläger hat gegen das ihm am
  2. Februar 2018 zugestellte Urteil am
  3. März 2018 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Zu Unrecht sei das Sozialgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe die Leistungsbewilligung zu Recht zurückgenommen und könne von dem Kläger die Erstattung der erbrachten Leistungen in der genannten Höhe verlangen. Wie das Gericht selbst festgestellt habe, habe der Beklagte nicht beweisen können, dass der Bewilligungsbescheid vom
  4. November 2013 dem Kläger vor der Auszahlung der Leistungen zugegangen sei. Zu Unrecht gehe das Gericht daher davon aus, dass dem Kläger durch die erstmalige Auszahlung des Zuschusses auf das Konto seines Bruders die Leistungsbewilligung durch einen durch konkludentes Handeln erlassenen Verwaltungsakt bekannt gegeben worden sei, der nach § 33 II Satz 1 SGB X wirksam sei. Die Auszahlung auf das Konto seines Bruders, auf das er keinerlei Zugriff habe, da es sich unstreitig um eine Bürogemeinschaft und nicht um eine Sozietät handele, könne keine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch konkludentes Handeln darstellen. Bei Rechtsanwälten in Bürogemeinschaft handele es sich daher um Einzelanwälte. Da es sich um Brüder handele, hätten beide auch denselben Nachnamen, nicht jedoch denselben Vornamen, so dass es sich auch nicht um dieselbe Person handele. Demzufolge könne ein gegenüber dem Bruder des Klägers konkludent bekannt gegebener Verwaltungsakt nicht auch gleichzeitig dem Kläger bekannt gegeben worden sein und schon gar nicht durch eine Auszahlung auf das Konto des Bruders des Klägers, auf das er selbst keinerlei Zugriff habe. Die Überweisung eines Geldbetrages auf das Konto eines Dritten, nämlich auf das Konto eines anderen Rechtsanwalts, der zufälligerweise der Bruder des Klägers sei und daher denselben Nachnamen wie der Kläger habe, lasse aus keinerlei Sicht den Schluss zu, dass der Beklagte einen Antrag, den der Kläger gestellt habe, positiv beschieden habe und keinen schriftlichen Bescheid habe erlassen wollen; erst Recht sei dies jedoch nicht aus der Sicht eines objektiven Empfängers so zu sehen. Eine Vollmacht des Klägers an seinen Bruder habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts seien völlig konstruiert und an den Haaren herbeigezogen. Im Übrigen stelle das Gericht selbst fest, dass der durch den Beklagten erfolgte Widerruf der Bewilligung rechtswidrig gewesen sei, da der Beklagte das ihm zustehende Ermessen noch nicht einmal erkannt, geschweige denn pflichtgemäß ausgeübt habe; nur um im Anschluss an diese zutreffende Feststellung wiederum eine Umdeutung der Widerrufsentscheidung in eine Aufhebung der Entscheidung zu konstruieren. Weiter stelle das Gericht zu Unrecht fest, dass der Kläger als Betroffener eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gewusst habe oder zumindest grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch, nämlich die Leistungsbewilligung auf die Zuschüsse zur Einstiegsqualifikation für Frau C., kraft Gesetzes wegefallen sei, weil er Frau C. im Zeitraum ihrer Beschäftigung bisher nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldet habe und damit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Wie das Gericht im Übrigen selbst festgestellt, lasse sich der gesetzlichen Regelung zum Zuschuss für betriebliche Einstiegsqualifikationen des § 54a 1 und II SGB III gerade nicht ausdrücklich entnehmen, dass der Zuschuss nur für sozialversicherungsrechtlich angemeldete Beschäftigungsverhältnisse gewährt werden könne; nur um im Anschluss hieran wiederum zu konstruieren, dass sich bereits aus der dort vorgesehenen Übernahme eines Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ergebe, dass es sich um solche Beschäftigungsverhältnisse handele. Ebenso verhalte es sich mit der weiteren Konstruktion des Gerichts im Hinblick auf die in besonders grobem Maße verletzte Sorgfaltspflicht des Klägers, die von weiteren Mutmaßungen gespickt sei. Im Ergebnis habe das Gericht jeden „Fehler“, der dem Beklagten unterlaufen sei, zu Lasten des Klägers „wegkonstruiert“. Fakt sei, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Leistungen des Beklagten erhalten habe und diese daher von ihm auch nicht zu erstatten seien. Die Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  5. Januar 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  6. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. In der mündlichen Verhandlung am
  8. August 2021 sind der Kläger befragt und der Bruder des Klägers als Zeuge vernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen in elektronischer Form und Papierform vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom
  9. August 2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  10. Januar 2018 der Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom
  11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Oktober 2015, soweit damit der zuvor bewilligte Qualifierungszuschusses für Frau C. für November 2013 bis einschließlich Juli 2014 widerrufen wurde. Gleichfalls im Streit steht die Erstattungsforderung des Beklagten für die Leistungsgewährung für die Monate November 2013 bis einschließlich August
  13. Der angefochtene Verwaltungsakt enthält zwei Regelungen: - den Widerruf des Bescheides des Beklagten vom
  14. November 2013 über die Bewilligung eines Qualifizierungszuschusses für Frau C. an den Kläger für die Zeit vom
  15. November 2013 bis zum
  16. Juli 2014 und - die Feststellung einer Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von 3230 Euro. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, denn der Kläger strebt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  17. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Oktober 2015 an. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom
  19. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  20. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
  21. Der Verwaltungsakt ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die grundsätzlich erforderliche Anhörung nach § 24 SGB X ist mit dem Schreiben vom
  22. November 2014 erfolgt. Der Verwaltungsakt enthält auch eine ausreichende Begründung (§ 35 SGB X).
  23. In materieller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid bei Umdeutung nach § 43 SGB X rechtmäßig. a) Soweit der Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom
  24. November 2013 auf § 47 SGB X stützt, weil die Erklärung zur gezahlten Vergütung, Ausstellung eines Zeugnisses und die Bestätigung der Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt ist, kann der angegriffene Bescheid keinen Bestand haben. Unbesehen des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs für die Vergangenheit wegen Nichterfüllung einer Auflage nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X, hat der Beklagte jedenfalls das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X, der im SGB II über § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anwendung findet, kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der mit einer Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine solche Auflage hat der Beklagte in seinen Bescheid vom
  25. November 2013 aufgenommen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Zuschuss unter der Auflage gewährt wird, dass binnen drei Monate nach Arbeitsaufnahme eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen ist, wonach die zu Qualifizierende zur Sozialversicherung angemeldet ist. Obgleich der Kläger die Auflage nicht erfüllt hat, weil eine Anmeldung von Frau C. zur Sozialversicherung nicht erfolgte, kann - unabhängig vom Vorliegen von Vertrauensschutzgesichtspunkten (§ 47 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB X) als weitere tatbestandliche Voraussetzungen - der Widerruf keinen Bestand haben, weil der Beklagte jedenfalls das von ihm im Rahmen des § 47 SGB X geforderte Ermessen (vgl. BSG, Urteil vom
  26. März 2016 – B 4 AS 18/15 R –, Rn. 23, juris) nicht ausgeübt hat. Eine Heilung der fehlenden Ermessensausübung ist im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht möglich (BSG, Urteil vom
  27. Januar 2021 – B 13 R 13/19 R –, Rn. 37, juris). Zwar ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Sie kann gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrensnachgeholt werden. Ein Begründungsmangel in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn der Verwaltungsakt nicht nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X bei einer Ermessensentscheidung die maßgebenden Gesichtspunkte „erkennen" lässt (vgl. hierzu: Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
  28. Aufl., 2020, § 41 Rdnr. 10; Sächs. LSG, Urteil vom
  29. Januar 2015 – L 3 AL 57/11 –, Rn. 39, juris). Hier liegt jedoch ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs oder des Ermessensausfalles vor. Dieser Mangel der Ermessensbetätigung kann aber im Gegensatz zu einem Fehler der Ermessensbegründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (so ausdrücklich: BSG, Beschluss vom
  30. Dezember 2010 – B 11 AL 74/10-, Rn. 8, juris, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom
  31. Januar 2015 – L 3 AL 57/11 –, Rn. 39, juris). Eine andere Sichtweise wäre nur dann geboten, wenn hinsichtlich der Leistungswiderrufe das Ermessen kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hätte. Eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null ist hier nicht ersichtlich. Die Ermessensschrumpfung auf Null stellt einen seltenen Ausnahmefall dar. Sie setzt voraus, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom
  32. Februar 1988 – 11 RAr 26/87 –, Rn. 16; BSG, Urteil vom
  33. Oktober 1990 – 11 RAr 3/88 –,

§ 45

Nr 5,

§ 32Nr. 5, Rn. 25; von Wulffen/Wiesner a.a.O. § 45 Rd

Nr 5). Dies ist in aller Regel nicht der Fall (BSG, Urteil vom

  1. April 2002 – B 3 P 8/01 R –, Rn. 26, juris, m.w.N.). Vorliegend ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass ihm zum einen der begünstigende Verwaltungsakt erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zuging und der Beklagte selbst während der Dauer des Bewilligungszeitraumes keine Maßnahmen einleitete, um die Erfüllung der Auflage zu kontrollieren. Somit liegen Umstände vor, die eine andere den Kläger begünstigende Entscheidung zuließen. Das Ermessen ist auch nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen. Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten finden sich in § 330 SGB III. Der dort geregelte Ermessensausschluss betrifft aber nur bestimmte Konstellationen zu den §§ 44, 45 und 48 SGB X, nicht aber des § 47 SGB X (Sächs. LSG, Urteil vom
  2. Januar 2015 – L 3 AL 57/11 –, Rn. 41, juris). b. Der ermessensfehlerhafte Widerruf kann auch nicht - als weitere Rechtsgrundlage für die Aufhebung - nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X bestehen bleiben (vgl. zur Möglichkeit der "Umdeutung" eines rechtswidrigen Widerrufs in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X bzw. zum Austausch der Rechtsgrundlage: BSG, Urteil vom
  3. April 2014 - B 6 KA 15/13 R, Rn. 29, juris; BSG, Urteil vom
  4. März 2016 – B 4 AS 18/15 R –, Rn. 26 - 28) Nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt ist nach S. 2 der Vorschrift - ohne Ausübung von Ermessen und mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - u.a. aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X liegen nicht vor, denn hier fehlt es an einer wesentlichen Änderung nach Erlass des aufzuhebenden Bescheides. Der aufzuhebende Bescheid datiert zwar vom
  5. November
  6. Ein Verwaltungsakt wird jedoch nicht schon existent, wenn er fertig gestellt und unterschrieben ist, sondern erst, wenn er durch Bekanntgabe an einen Betroffenen erlassen wird (BSG, Urteil vom
  7. Juli 1988 – 7 RAr 51/86 –, BSGE 64, 17-23, SozR 1200 § 54 Nr. 13, juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2012 – B 13 R 65/11 R –, SozR 4-1500 § 163 Nr 6, Rn. 26, juris; Schütze/Engelmann,
  9. Aufl. 2020, SGB X § 37 Rn. 5). Der Zeitpunkt des Erlasses bestimmt sich nach der Bekanntgabe des Bescheides an den Adressaten (§§ 39, 37 SGB X), also bei schriftlich erlassenem Verwaltungsakt regelmäßig mit dem Zeitpunkt des Zugangs (BSG, Urteil vom
  10. März 1996 – 7 RAr 84/94 –, Rn. 20, juris; Schütze/Engelmann,
  11. Aufl. 2020, SGB X § 37 Rn. 5). Der vom
  12. November 2013 datierende Bescheid ist weder mit einem Absendevermerk versehen, noch konnte der Beklagte den Nachweis erbringen, dass dieser Bescheid dem Kläger vor Beginn der Leistungsbewilligung zuging. Unstreitig wurde dem Kläger dieser Bescheid erst am
  13. November 2014 bekannt gegeben und ist damit im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlassen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses am
  14. November 2014 war der Bewilligungszeitraum, vom
  15. November 2013 bis
  16. Juli 2014, bereits abgelaufen, weshalb die Auflage Frau C. binnen drei Monate nach Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung anzumelden, nicht mehr wirksam werden konnte, sodass es an einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen fehlt. c) Der ermessensfehlerhafte Widerruf kann, soweit Leistungen für die Zeit vom
  17. November 2013 bis
  18. Juli 2014 von dem Beklagten gegenüber dem Kläger zurückgenommen werden, gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, 2 SGB X gestützt und nach § 43 SGB X umgedeutet werden. Eine Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme ist nach § 43 SGB X zulässig, denn die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 SGB X liegen vor. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Umdeutung nach § 43 SGB X sind vorliegend erfüllt. Der Widerruf und die Rücknahme sind auf das Ziel der rückwirkenden Rücknahme der Leistungsgewährung gerichtet. Der Beklagte hätte den Bescheid von vornherein auf § 45 SGB X stützen können, da dessen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom
  19. Februar 1993 – 9/9a RVs 5/91 –,

§ 48

Nr 25,

§ 43

Nr 2,

§ 45Nr 12, juris; BSG, Urteil vom 26. August 1994 – 13 RJ 29/93 –, Rn. 23, juris; Leopold in juris

PK-SGB X, § 43 RdNr. 63). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 43 SGB X liegen vor. So widerspricht die Umdeutung nicht der erkennbaren Absicht des Beklagten. Denn mit der Umdeutung in einen Bescheid über die Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X soll dasselbe Ziel erreicht werden. Auch § 43 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X, wonach die Rechtsfolgen des Verwaltungsakts, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des fehlerhaften Verwaltungsakts, steht einer Umdeutung nicht entgegen. In beiden Fällen tritt eine identische Rechtsfolge – die Rückforderung der gewährten Leistung - ein. Der Umdeutung steht auch nicht § 43 Abs. 3 SGB X entgegen, da diese Vorschrift nur die Umdeutung einer (zwingend) gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ausschließt, nicht aber den umgekehrten Fall der Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung (BSG, Urteil vom

  1. April 2014 – B 6 KA 15/13 R, BeckRS 2014, 70971 Rn. 28-47, beck-online; Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X,
  2. Aufl. 2014, § 43 RdNr. 12); gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen; es besteht also eine Pflicht zur Aufhebung, Ermessen steht der Behörde nicht zu. Für die Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist hier maßgeblich auf die Bekanntgabe des Bescheides abzustellen. Da der Bescheid erst im November 2014 für den Bewilligungszeitraum von
  3. November 2013 bis
  4. Juli 2014 bekannt gegeben wurde, waren bei Erlass dieses Bescheides die Zahlungen des Beklagten bereits auf dem Konto des Bruders des Klägers eingegangen. Deshalb kann § 48 SGB X, der die Fälle einer Änderung der Verhältnisse nach Erlass eines Verwaltungsakts erfasst, hier nicht Rechtsgrundlage der Aufhebung sein. Vielmehr ist § 45 SGB X heranzuziehen, der die Aufhebung von Verwaltungsakten betrifft, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig sind. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung liegen vor. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X ist ein bereits bei seinem Erlass rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt daraus, dass keine Anmeldung der Frau C. zur Sozialversicherung binnen der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen des Beklagten dem Kläger als zu Unrecht oder unzutreffend zugeflossen behandelt wurden, liegen nicht vor. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe die Gelder nicht ausgezahlt bekommen, da diese auf das Konto seines Bruders geflossen seien, muss sich der Kläger diese Zahlungen zurechnen lassen, da die Zahlungen aufgrund der Angaben im Antrag auf das Konto seines Bruders erfolgten. Der Senat nimmt insoweit nach § 153 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, denen er sich anschließt. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang folgendes zu berücksichtigen: Nach Angaben des Bruders und Prozessbevollmächtigten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren war der Bruder in dieser Zeit für die Personalangelegenheiten zuständig. Es erfolgte also offensichtlich ein arbeitsteiliges Vorgehen innerhalb der Kanzlei. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er Frau C. ebenfalls entlohnt hat, so dass er durch die Zahlungen seines Bruders gegenüber der zu Qualifizierenden gegenüber dieser von weiteren Zahlungen frei wurde. Aus diesem Grund kann er sich nicht darauf berufen, die Gelder nicht erhalten zu haben. Der Kläger ist daher zutreffend sowohl Adressat des Bewilligungsbescheides als auch des angegriffenen Bescheides. Denn Adressat des Verwaltungsaktes ist derjenige, der durch den Verwaltungsakt materiell berechtigt oder verpflichtet sein soll oder dem gegenüber ein Rechtsverhältnis festgestellt werden soll (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  5. Aufl., § 33 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 12). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach seinen eigenen Angaben, Frau C. seine „Auszubildende“ war und daher die Bewilligung ihm gegenüber erfolgte. Neben der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids liegen auch die übrigen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vor. Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutz ist gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hier basierten die fehlerhaften Bewilligungen darauf, dass der Kläger die Tätigkeit von Frau C. nicht binnen drei Monaten zur Sozialversicherung angemeldet hat. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass auch das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit im Sinne einer besonders schweren Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2) vorlag. Aufgrund des Antragsformulars wusste der Kläger bzw. hätte er wissen müssen, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung für die Leistungsgewährung von Bedeutung war. Der Vortrag des Klägers, er habe von dem Anmeldeerfordernis keine Kenntnis gehabt, wird durch das ausgefüllte Antragsformular widerlegt. Dort war auf die Anmeldung zur Sozialversicherung hingewiesen worden. Durch das arbeitsteilige Vorgehen des Klägers und seines Bruders muss er sich die Antragstellung zurechnen lassen. Daher ist feststellen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger wusste bzw. hätte zumindest wissen müssen, dass die Leistungsgewährung die Anmeldung zur Sozialversicherung voraussetze. Infolgedessen musste ihm auch klar sein, dass eine Bewilligung ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nicht richtig sein konnte. Der Bescheid ist auch nicht rechtwidrig, weil kein Ermessen ausgeübt wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X vor, so ist der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III). Diese Rechtsfolge stellt eine Modifizierung des § 45 Abs. 2 SGB X dar (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
  6. Aufl., § 330 SGB III (Stand: 15.01.2019), Rn. 84). Denn § 330 Abs. 2 SGB III ordnet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X unter Ausschluss des Ermessens als zwingende Rechtsfolge die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit an. (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
  7. Aufl., § 330 SGB III (Stand: 15.01.2019), Rn. 84). Die Aufhebung erfolgte innerhalb der Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden der die Rechtswidrigkeit der Bewilligung begründenden Umstände, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Das Erstattungsverlangen findet seine Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Ist ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, so sind danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Es ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Rückforderung zu Lasten des Klägers der Höhe nach falsch ist, dies ist von dem Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Des Weiteren ist die Erstattung der Leistungen für August 2014 ebenfalls rechtmäßig. Das Erstattungsverlangen folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 2 SGB X. Gemäß § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend. Im August 2014 wurde von Frau C. keine Tätigkeit mehr ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt war das Vertragsverhältnis aufgrund der Kündigung bereits beendet, weshalb bereits aus diesem Grund kein Leistungsanspruch bestand. Aufgrund des arbeitsteiligen Vorgehens der Brüder muss sich der Kläger den Zufluss des Geldes auf das Konto des Bruders zurechnen lassen. Da die Tätigkeit von Frau C. durch Kündigung von Seiten des Klägers zum
  8. Juli 2014 beendet worden war, muss dem Kläger bekannt gewesen sein, dass ein Anspruch auf die Leistung nicht bestand und die Zahlung daher ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001692

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