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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 2783, P.St. 2827 Urteil 1. Nichtrechtsfähige Sondervermögen, bei denen nach § 26 Abs. 2 LHO nur die Zuführun

Leitsatz 1. Nichtrechtsfähige Sondervermögen, bei denen nach § 26 Abs. 2 LHO nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan veranschlagt werden, durchbrechen die in Art. 139 Abs. 2 Satz 1

Artikel 141-Gesetz - 2. Änd

G-Art. 141-G -) vom

  1. Juli 2020 (GVBl. S. 472). Die Antragsteller rügen eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Neuverschuldungsverbots aus Art. 141 Abs. 1 und 4 der Hessischen Verfassung - HV -, haushaltsverfassungsrechtlicher Grundsätze, die sie aus Art. 139 HV und aus Art. 144 Satz 1 HV ableiten, sowie des Budgetrechts des Hessischen Landtags. Zudem machen die Antragsteller zu 1 bis 40 einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Antragstellerin zu 41 eine Missachtung europarechtlicher Verpflichtungen geltend. I. Randnummer 2
  2. Der Hessische Landtag beschloss am
  3. Februar 2020 das Haushaltsgesetz
  4. Nach dessen § 1 wurde der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 mit einem Volumen von rund 38,28 Milliarden Euro festgestellt. Nach § 13 HG 2020 wurde das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Hierfür waren im Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 325 01 des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsplan 2020) Kreditmarktmittel in Höhe von 4,035 Milliarden Euro veranschlagt worden. Zur Schuldentilgung wurden 4,135 Milliarden Euro angesetzt (Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 595 01), so dass die Verschuldung des Landes um 100 Millionen Euro abgebaut werden sollte. Randnummer 3
  5. Zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 beschloss der Hessische Landtag am
  6. März 2020 einstimmig das Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 (
  7. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 -
  8. NHG 2020 -, GVBl. S. 194). Hierdurch wurde das in § 1 HG 2020 festgestellte Haushaltsvolumen von rund 38,28 Milliarden Euro auf rund 40,28 Milliarden Euro aufgestockt (Art. 1 Nr. 1
  9. NHG 2020). Zudem erhielt der Haushaltsplan 2020 die aus der Anlage des
  10. NHG 2020 ersichtliche Fassung (Art. 1 Nr. 5
  11. NHG 2020). Aus dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 325 01 des Nachtrags zum Haushaltsplan (
  12. Nachtragshaushaltsplan) ergab sich eine Erhöhung der Kreditmarktmittel von 4,035 Milliarden Euro auf 6,035 Milliarden Euro. Da hiervon unverändert 4,135 Milliarden Euro zur Schuldentilgung vorgesehen waren, sollte die Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt auf 1,9 Milliarden Euro anwachsen. Die Erhöhung der Kreditmarktmittel und damit die Aufstockung des Haushaltsvolumens beruhte auf der Einrichtung des Titels 971 01 im Einzelplan 17, Kapitel 17 01, in dem „Globale Mehrausgaben zur Bewältigung der kurzfristigen gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2“ in Höhe von 2 Milliarden Euro veranschlagt wurden. Randnummer 4
  13. Ebenfalls am
  14. März 2020 verabschiedete der Hessische Landtag das Gesetz zur Änderung des Artikel-141-Gesetzes und des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (1.

Artikel 141-Gesetz - 1. Änd

G-Art. 141-G -, GVBl. S. 200), mit dem § 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 141-Gesetz - Art. 141-G -) vom

  1. Juni 2013 (GVBl. S. 447) geändert wurde. § 2 Art. 141-G sah in seiner bis zum
  2. März 2020 geltenden Fassung vor, dass – als Ausnahme des Neuverschuldungsverbots – bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, aufgrund eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags Einnahmen aus Krediten vorgesehen werden können. Durch Art. 1 des
  3. ÄndG-Art. 141-G wurde § 2 Art. 141-G nun dahingehend geändert, dass es für eine Kreditaufnahme nicht mehr eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags, sondern von einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Diese Änderung trat gemäß Art. 4 des
  4. ÄndG-Art. 141-G am Tag nach der Verkündung in Kraft und sollte bis zum
  5. Januar 2021 befristet sein. Randnummer 5
  6. Am
  7. Juli 2020 beschloss der Landtag mit einfacher Abstimmungsmehrheit gegen die Stimmen der Antragsteller das 2.

Artikel 141-Gesetz (GVBl.

S. 472), das am

  1. Juli 2020 in Kraft trat. Nach dessen Art. 1 entfiel das Erfordernis einer Zweidrittel-Mehrheit in § 2 Art. 141-G. Auch wurde der
  2. Satz aus § 2 Art. 141-G gestrichen, wonach die vollständige Tilgung regelmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren erfolgen soll. Eine Befristung dieser Änderung enthielt das Gesetz nicht. Randnummer 6 § 2 Art. 141-G in der Fassung vom
  3. Juli 2020 lautet: § 2 Ausnahmesituation Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können auf Beschluss des Landtages abweichend von § 1 Abs. 1 Einnahmen aus Krediten vorgesehen werden. Die Abweichung ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden, der sicherstellt, dass die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgeführt werden. Dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausnahmesituation, der Höhe der Kreditaufnahme sowie der konjunkturellen Situation zu bestimmen. Randnummer 7
  4. Am
  5. Juli 2020 beschloss der Hessische Landtag ebenfalls gegen die Stimmen der Antragsteller bzw. bei deren Enthaltung die Annahme des Beschlussentwurfs der Landesregierung vom
  6. Juni 2020 (Drs. 20/2953), mit dem u.a. die Corona-Virus-Pandemie als eine Naturkatastrophe im Sinne des Art. 141 Abs. 4 HV und damit als eine Ausnahmesituation nach § 2 Art. 141-G festgestellt und eine Kreditermächtigung von bis zu 12 Milliarden Euro durch ein zu errichtendes Sondervermögen wegen Vorliegens einer besonderen Ausnahmesituation als gerechtfertigt angesehen wurde. Zudem wurde beschlossen, dass die beabsichtigte Kreditaufnahme mit der im Antrag enthaltenen Tilgungsregelung zu verbinden ist. Randnummer 8
  7. In der gleichen Plenarsitzung verabschiedete der Hessische Landtag – erneut gegen die Stimmen der Antragsteller – das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz. Es trat am
  8. Juli 2020 in Kraft und soll gemäß § 11 GZSG am
  9. Dezember 2050 außer Kraft treten. Gemäß § 1 GZSG errichtet das Land Hessen ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Hessens gute Zukunft sichern“, das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GZSG nicht rechtsfähig ist. Randnummer 9 Das Gute-Zukunft-Sicherungs-Gesetz hat auszugsweise folgenden Wortlaut: § 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

(1)Das Sondervermögen dient der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Virus-Pandemie und zur Verhinderung weiterer Schäden. Dies umfasst
  1. Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vom
  2. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zurückzuführen sind, bis zu einem Betrag von 630 000 000 Euro,
  4. Maßnahmen zur Stärkung der Partnerschaft mit den hessischen Kommunen bis zu einem Betrag von 2 500 000 000 Euro,
  5. Maßnahmen zum Erhalt der hessischen Wirtschaftskraft, zur Belebung der Konjunktur und zur Förderung nachhaltigen Wachstums insbesondere durch Investitionen in Klimaschutz und digitale Transformation bis zu einem Betrag von 1 833 750 000 Euro,
  6. Maßnahmen zur Kofinanzierung von Bundesprogrammen bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro,
  7. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherung der sozialen und kulturellen Infrastruktur bis zu einem Betrag von 960 525 000 Euro sowie
  8. Maßnahmen zur Erhaltung der staatlichen Infrastruktur und für Defizitausgleiche im Landeshaushalt bis zu einem Betrag von 925 725 000 Euro.
(2)Darüber hinaus kann das Sondervermögen dem Landeshaushalt Mittel zur Kompensation der nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen des Landes bis 2023 bis zu einem Betrag von 5 000 000 000 Euro bereitstellen. Die Kompensation ist für die Jahre 2021 bis 2023 beschränkt auf die um die Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 141 Gesetzes vom
  1. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2020 (GVBl. S. 472), bereinigten, tatsächlich erzielten Mindereinnahmen gegenüber einem Betrag von
  3. 23 948 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,
  4. 24 804 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2022 und
  5. 25 569 000 000 Euro im Haushaltsjahr
  6. […] § 4 Verwaltung
(1)Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das Ministerium der Finanzen.
(2)Das Sondervermögen und dessen Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Die Kosten der Verwaltung und die Zinsen für die Kredite nach § 5 Abs. 2 trägt das Land.
(3)Die Mittel des Sondervermögens bleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Landes. Zur Sicherung der Liquidität kann das Ministerium der Finanzen Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 keinen Gebrauch macht. § 5 Ausnahmesituation nach Artikel 141 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen , Kreditermächtigung
(1)Die Corona-Virus-Pandemie ist eine Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 141 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen .
(2)Das Sondervermögen wird ermächtigt, zur Finanzierung der in § 2 genannten Maßnahmen Kredite im Namen und für Rechnung des Landes bis zu einem Betrag von 12 000 000 000 Euro aufzunehmen. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Jahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt erforderlich sind.
(3)Zur Tilgung der nach Abs. 2 aufgenommenen Kredite sind dem Sondervermögen aus dem Landeshaushalt folgende Beträge zuzuführen:
  1. in den Haushaltsjahren 2021 bis 2023 jeweils mindestens 200 000 000 Euro,
  2. in den Haushaltsjahren 2024 bis 2026 jeweils mindestens 300 000 000 Euro,
  3. in den Haushaltsjahren 2027 bis 2030 jeweils mindestens 400 000 000 Euro,
  4. in den Haushaltsjahren 2031 bis 2050 jeweils 5 Prozent des am Ende des Jahres 2030 verbliebenen Betrags. § 6 Wirtschaftsplan Für jedes Haushaltsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben des Sondervermögens enthält. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Ein Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Ab dem Haushaltsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beigefügt. § 7 Haushaltsvollzug 2020
(1)Zum Ausgleich von Mehrausgaben und Mindereinnahmen des Landes, die mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulasten der im Haushaltsplan 2020 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 vom 24. März 2020 (GVBl. S. 194) bei Kap. 17 01 971 01 veranschlagten Mittel gedeckt worden sind, erfolgen entsprechende Abführungen aus dem Sondervermögen.
(2)Kredite, die auf Basis der mit dem Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 geschaffenen zusätzlichen Kreditermächtigung aufgenommen worden sind, gelten als Kredite des Sondervermögens, die auf die Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 anzurechnen sind. § 8 Beteiligung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags
(1)Die vorgesehenen Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 bedürfen ab einem Betrag von 1 000 000 Euro der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags. In der Vorlage des Ministeriums der Finanzen ist darzulegen, unter welchen Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 die Maßnahme fällt, in welchen Jahresraten die Mittel abfließen sollen (Finanzierungsplan) und warum die Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke direkt oder indirekt erforderlich sind. Kann der Haushaltsausschuss wegen der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit einer Maßnahme für eine vorzeitige Zustimmung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist er unverzüglich zu unterrichten. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits getätigte Ausgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 und bereits eingegangene Verpflichtungen findet Satz 1 keine Anwendung.
(2)Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Haushaltsausschuss zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zeitnah über den Vollzug dieses Gesetzes; über die Abführungen an den Landeshaushalt nach § 2 Abs. 2 erfolgt die Unterrichtung jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres.
(3)Der Haushaltsausschuss kann Überschreitungen der in § 2 Abs. 1 genannten Beträge in Höhe von bis zu 10 Prozent zulassen, soweit andere Ermächtigungen des § 2 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden. § 9 Jahresrechnung
(1)Das Ministerium der Finanzen stellt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2)In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Tilgungen nach § 5 Abs. 3 nachzuweisen.
(3)Die Jahresrechnung wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. § 10 Befristung
(1)Finanzierungen für Maßnahmen und Leistungen nach § 2 Abs. 1 und Kreditaufnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2023 zulässig.
(2)Das Sondervermögen ist bis zum
  1. Dezember 2050 befristet. […] Randnummer 10 Der als Anlage zum Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz beigefügte Wirtschaftsplan sieht für das Jahr 2020 eine Kreditaufnahme in Höhe von 4 Milliarden Euro bei geplanten Ausgaben in gleicher Höhe vor (GVBl. S. 484). Randnummer 11
  2. Im Anschluss an die Beschlussfassung zum Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz beschloss der Hessische Landtag am
  3. Juli 2020 wiederum gegen die Stimmen der Antragsteller das
  4. Nachtragshaushaltsgesetz
  5. Mit dessen Artikel 1 Nr. 1 wurde das Haushaltsvolumen in § 1 HG 2020 auf rund 38,14 Milliarden Euro gesenkt. Der Haushaltsplan 2020 erhielt die aus der Anlage zum
  6. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 ersichtliche Fassung (Art. 1 Nr. 7
  7. NHG 2020). Der
  8. Nachtrag zum Haushaltsplan (
  9. Nachtragshaushaltsplan) veranschlagt eine Reduzierung der Kreditmarktmittel von 6,035 Milliarden Euro aus dem
  10. Nachtragshaushaltsplan auf 5,8219 Milliarden Euro (Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 325 01). Die Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt soll durch die unveränderte Schuldentilgung in Höhe von 4,135 Milliarden Euro von 1,9 Milliarden Euro aus dem
  11. Nachtragshaushaltsplan auf 1,6869 Milliarden Euro gesenkt werden. Zudem findet durch das
  12. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ Eingang sowohl in das Haushaltsgesetz 2020 und als auch in den
  13. Nachtragshaushaltsplan. Randnummer 12 a) Die relevanten Vorschriften des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung vom
  14. Juli 2020 lauten: § 1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahme und Ausgabe auf 38 143 868 000 Euro festgestellt. § 2 Produkthaushalt […]
(12)Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Virus-Pandemie wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, […]
  1. neue Titel zur Vereinnahmung von Zuführungen aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ einzurichten,
  2. zusätzliche Ausgabemittel a) bis zur Höhe der Zuführungen aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“, […] zu bewilligen. […] § 15a Rekapitalisierungsmaßnahmen
(1)Das für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Maßnahmen zur Stärkung der Kapitalbasis bei Unternehmen der Realwirtschaft zu treffen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit, die kritischen Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Hessen hätte. Die Ermächtigung ist auf einen Betrag von 500 000 000 Euro begrenzt. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen können insbesondere den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen umfassen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. […]
(4)Die Ermächtigung nach Abs. 1 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Unternehmen durch die Corona-Virus-Pandemie unverschuldet in eine Notlage geraten sind, den Unternehmen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und eine Finanzierung der Landesbeteiligung durch das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ sichergestellt ist. § 17 Kommunaler Finanzausgleich Die Finanzausgleichsmasse nach § 12 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), beträgt für das Haushaltsjahr 2020 5 998 732 000 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich im Haushaltsvollzug, soweit die Summe der festgesetzten Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes den im Haushaltsplan veranschlagten Wert über- oder unterschreitet. Zuführungen aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ erhöhen die Finanzausgleichsmasse. Randnummer 13
  1. b)Der Haushaltsplan in der Fassung vom 4. Juli 2020 enthält folgende Zweckbestimmungen: Randnummer 14 Im Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 234 01 ist eine Zuweisung aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ in Höhe von 64,75 Millionen Euro für die aus der Heimatumlage finanzierten Ausgaben veranschlagt. Randnummer 15 Im Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 325 01 sind Einnahmen aus Kreditmarktmitteln in Höhe von 5,8219 Milliarden Euro ausgewiesen. Randnummer 16 Aus dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 359 04 ergibt sich eine Zuweisung „Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage“ in Höhe von 419,266 Millionen Euro. Randnummer 17 Im Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 971 01 fallen die durch den 1. Nachtragshaushaltsplan eingeführten „Globalen Mehrausgaben zur Bewältigung der kurzfristigen gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2“ in Höhe von 2 Milliarden Euro weg. Randnummer 18 Im Einzelplan 17, Kapitel 17 03, Titel 334 04 wird eine Zuweisung aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ in Höhe von 12,7828 Millionen Euro für den Titel 883 08 veranschlagt, der eine Zuweisung für Investitionen an öffentlichen Schulen im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms in Höhe von 46,8438 Millionen Euro vorsieht. Randnummer 19 8. Am 28. April 2021 beschloss der Hessische Landtag das Gesetz zur Änderung des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetzes und des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (GVBl. S. 229). Nach dessen Art. 1 wurde die Angabe „630 000 000“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GZSG durch „130 000 000“ und die Angabe „960 525 000“ in § 2 Abs. 1 Satz Nr. 5 GZSG durch „1 460 525 000“ ersetzt.II. Randnummer 20 1. Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 10. November 2020 haben die Antragsteller zu 1 bis 40 das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz, einzelne Vorschriften des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie das 2. Änderungsgesetz des Artikel 141-Gesetzes zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof gestellt. Randnummer 21 Hinsichtlich des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetzes rügen sie, dass die in § 5 Abs. 2 GZSG normierte Kreditermächtigung zur Finanzierung der in § 2 Abs. 1 GZSG genannten Maßnahmen gegen Art. 141 Abs. 4 HV und die Kreditermächtigung zur Kompensation von Steuermindereinnahmen nach § 2 Abs. 2 GZSG gegen die haushaltsverfassungsrechtlichen Gebote der Schätzgenauigkeit sowie der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit aus Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV verstießen. Die Errichtung und Bewirtschaftung des Sondervermögens „Hessens gute Zukunft sichern“ sei generell unzulässig, weil der Hessischen Verfassung eine Befugnis zur Errichtung von Sondervermögen nicht zu entnehmen sei, und verletze die in Art. 139 Abs. 2 und 3 HV enthaltenen haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit sowie der Jährlichkeit, wodurch das parlamentarische Budgetrecht des Hessischen Landtags beeinträchtigt werde. Randnummer 22 Hinsichtlich des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 wenden die Antragsteller zu 1 bis 40 ein, dass § 1 HG 2020 i. V. m. dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 359 04 des Haushaltsplans gegen das Konzept der Schuldenbremse und gegen den haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoße, da zur Überwindung der Corona-Virus-Pandemie die Allgemeine Rücklage des hessischen Landeshaushalts verschont geblieben sei. Randnummer 23 Schließlich sehen die Antragsteller zu 1 bis 40 das Rechtsstaatsprinzip dadurch verletzt, dass das Zweidrittelerfordernis des § 2 Satz 1 Art. 141-G mit einfacher Mehrheit geändert wurde. Randnummer 24
  2. a)Die Antragsteller zu 1 bis 40 sind der Auffassung, das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz sei am Maßstab des Art. 141 Abs. 4 HV zu prüfen, der einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang zwischen der Notlage und der auf sie gestützten Verschuldung fordere. Die kreditfinanzierten Maßnahmen müssten daher zur Notlagenüberwindung konkret geeignet sein. Randnummer 25 Maßnahmen, die „in irgendeiner Weise“ dazu beitragen könnten, die Notlage zu bekämpfen, zu lindern oder zu überwinden, genügten dem Erfordernis des Veranlassungszusammenhangs zwischen Notlage und Nettoneuverschuldung nicht. Würde nur ein mittelbarer Zusammenhang verlangt, wären alle staatlichen Ausgaben für gemeinwohlfördernde, sich positiv auf die Wirtschaft auswirkende Maßnahmen während oder nach einer Notlage durch Kredite finanzierbar. Voraussetzung für eine Neuverschuldung wäre dann nur noch, dass die kreditfinanzierte Ausgabe in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Notlage stehen müsse. Randnummer 26 Die Antragsteller zu 1 bis 40 wenden ein, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 GZSG abschließend aufgelisteten Zwecke, für die die Kreditmittel des Sondervermögens verwendet werden dürften, teilweise keinen notlagenspezifischen Zusammenhang aufwiesen. Die Notlage und die durch sie ausnahmsweise ermöglichte Nettokreditaufnahme seien genutzt worden, um politische Programme zu fördern, die bereits vor Beginn der Notlage Teil der politischen Agenda der Regierung gewesen seien und nicht unmittelbar zur Überwindung der Notlage beitrügen. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 GZSG verstoße gegen das notlagenspezifische Konnexitätsprinzip aus Art. 141 Abs. 4 HV . Randnummer 27 Ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang der in § 2 Abs. 1 Satz 2 GZSG genannten Maßnahmen werde auch nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 1 GZSG geschaffen, wonach das Sondervermögen der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Virus-Pandemie und zur Verhinderung weiterer Schäden diene. § 2 Abs. 1 Satz 1 GZSG sei bereits wegen eines strukturellen Kontrolldefizits verfassungswidrig. Das Rechtsstaatsprinzip fordere Kontrollinstrumente, die die Befolgung von Normen sicherstellten und von den zuständigen Stellen ergriffen würden. Vorliegend werde das Sondervermögen jedoch durch das Hessische Ministerium der Finanzen verwaltet, das zwar die Vorgaben des Wirtschaftsplans zu beachten habe, den es jedoch selbst aufstelle. Die Rechnungslegung des Sondervermögens laufe gegenüber dem Landtag leer. Auch die Einbindung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags nach § 8 GZSG vermöge die fehlende Beteiligung des Landtagsplenums nicht zu kompensieren. Zudem sei § 2 Abs. 1 Satz 1 GZSG zu unbestimmt. Indem das Sondervermögen hiernach auch der Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung indirekter Folgen der Corona-Virus-Pandemie und zur Verhinderung weiterer Schäden diene, könnten alle gemeinwohlbezogenen Maßnahmen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 GZSG subsumiert werden, was dem in Art. 141 Abs. 4 HV geforderten unmittelbaren Veranlassungszusammenhang widerspreche. Randnummer 28
  3. b)Die Antragsteller zu 1 bis 40 machen zudem geltend, § 2 Abs. 2 GZSG verletze haushaltsverfassungsrechtliche Grundsätze aus Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV . Randnummer 29
  4. aa)§ 2 Abs. 2 GZSG verstoße gegen das in Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV als Unterfall des Prinzips der Haushaltswahrheit enthaltene haushaltsverfassungsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit, das auch bei der Errichtung von Sondervermögen zu beachten sei. Das Sondervermögen könne nach § 2 Abs. 2 GZSG dem Land Hessen bis zum Jahr 2023 jährlich Steuerausfälle bis zu einem Betrag von 5 Milliarden Euro ausgleichen, wobei als Maßstab für die Höhe des jährlichen Ausgleichs Beträge festgeschrieben worden seien, die auf Steuerschätzungen vor Ausbruch der Corona-Virus-Pandemie beruhten. Diese Prognose für die Steuereinnahmen sei entsprechend optimistisch ausgefallen. Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens habe sich die wirtschaftliche Entwicklung infolge der Corona-Virus-Pandemie verschlechtert. Es sei erkennbar gewesen, dass die Steuereinnahmen niedriger ausfallen würden. Aber auch ohne Berücksichtigung der Corona-Virus-Pandemie sei die Steuerschätzung „sehr, wenn nicht sogar zu optimistisch“ gewesen. Aus dem Gebot der Schätzgenauigkeit aus Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV , wonach alle Einnahmen und Ausgaben des Staates unter realitätsgerechter Schätzung veranschlagt werden müssten, folge, dass § 2 Abs. 2 GZSG mit realitätsgerechten Werten hätte beschlossen werden müssen. Randnummer 30
  5. bb)§ 2 Abs. 2 Satz 1 GZSG verstoße gegen das haushaltsverfassungsrechtliche Gebot der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit nach Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV . Durch die Formulierung der Vorschrift, das Sondervermögen stelle dem Landeshaushalt Mittel zur Kompensation von Steuermindereinnahmen bereit, werde der Eindruck erweckt, der Landeshaushalt erhalte Kompensationszahlungen, die er nicht zurückzahlen müsse. Aus § 5 Abs. 3 GZSG ergebe sich jedoch, dass aus dem Landeshaushalt dem Sondervermögen die Beträge der Kompensationszahlungen mit zeitlicher Verzögerung zuzuführen seien. Randnummer 31
  6. c)Die Antragsteller zu 1 bis 40 vertreten die Meinung, dass die Errichtung und Bewirtschaftung unselbständiger Sondervermögen wie das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ in Hessen unzulässig seien. Denn die Hessische Verfassung enthalte keine Vorschrift zur Legitimation von Sondervermögen, obwohl dem hessischen Verfassungsgeber die Existenz von Sondervermögen bekannt gewesen sei. Eine „immanente“ Befugnis zur Errichtung von Sondervermögen sei der Hessischen Verfassung nicht zu entnehmen. Randnummer 32
  7. d)Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz sei darüber hinaus auch deswegen verfassungswidrig, weil die Errichtung und Bewirtschaftung des Sondervermögens „Hessens gute Zukunft sichern“ gegen die sich aus Art. 139 Abs. 2 und 3 HV ergebenden haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit sowie der Jährlichkeit verstoße, wodurch das parlamentarische Budgetrecht des Hessischen Landtags beeinträchtigt werde. Randnummer 33
  8. aa)Die Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit und Haushaltseinheit aus Art. 139 Abs. 2 HV verlangten, dass alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan veranschlagt würden. Hiergegen verstießen die Errichtung und Bewirtschaftung des Sondervermögens, weil es für die in § 2 GZSG genannten Maßnahmen Ausgaben tätige, die durch Kredite nach § 5 Abs. 2 GZSG gedeckt seien, deren Veranschlagung nicht im Haushaltsplan, sondern im vom Hessischen Ministerium der Finanzen aufgestellten Wirtschaftsplan erfolge. Randnummer 34
  9. bb)Der Grundsatz der Jährlichkeit sehe vor, dass jährlich die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in einem Haushaltsplan durch ein Haushaltsgesetz festgesetzt werden müssten. Die Veranschlagungen des Haushaltsplans müssten auf diejenigen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen beschränkt werden, die im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwarten seien. Dies gelte auch für eine Notlagenverschuldung nach Art. 141 Abs. 4 HV . Der Landtag habe für jedes Haushaltsjahr festzustellen, ob eine Notlage vorliege oder fortdauere und inwieweit zu deren Überwindung die Aufnahme von Krediten erforderlich sei. Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz ermögliche jedoch, dass das Sondervermögen bis zum 31. Dezember 2023 Maßnahmen und Leistungen nach § 2 Abs. 1 GZSG finanziere und hierfür Kredite nach § 5 Abs. 2 GZSG aufnehme (§ 10 Abs. 1 GZSGZ). Hierdurch werde das Plenum des Hessischen Landtags von der jährlichen Bewilligung und Kontrolle dieser Finanzmittel ausgeschlossen. Randnummer 35
  10. cc)Die Beeinträchtigungen der haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze führe zugleich zu einer Beeinträchtigung des aus dem Demokratieprinzip des Art. 65 HV und aus Art. 139 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 HV folgenden Budgetrechts des Hessischen Landtags. Insbesondere die Verpflichtung zukünftiger Landtage, Beträge aus dem Kernhaushalt zur Tilgung der aufgenommenen Kredite dem Sondervermögen zuzuführen (§ 5 Abs. 3 GZSG), beeinträchtige das Budgetrecht nachhaltig. Randnummer 36
  11. dd)Die Beeinträchtigungen der haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze und des Budgetrechts des Hessischen Landtags durch das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ seien nicht gerechtfertigt. Randnummer 37 Die Antragsteller zu 1 bis 40 wenden ein, dass keine Notwendigkeit zur Errichtung und Bewirtschaftung eines Sondervermögens bestanden habe. Es hätte genügt, auf die sich ändernden Situationen infolge der Corona-Virus-Pandemie mit Nachtragshaushalten zu reagieren. Die im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Argumente der Landesregierung könnten die Errichtung eines Sondervermögens nicht rechtfertigen. Randnummer 38 Die durch die Errichtung und Bewirtschaftung des Sondervermögens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze und des Budgetrechts des Hessischen Landtags würden auch nicht durch die in § 8 Abs. 1 GSZG vorgesehene Beteiligung des Haushaltsausschusses geheilt. Denn jeder Landtagsabgeordnete habe einen Anspruch darauf, sich sachlich mit dem Haushaltsplan auseinanderzusetzen, um die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes sachkundig beeinflussen zu können. Dies gelte auch für Teile des Haushaltsplans, die durch Absonderung einem Sondervermögen zugeführt worden seien, insbesondere wenn das Sondervermögen ein Drittel des Haushaltsvolumens ausmache und in dieser Höhe durch Schulden finanziert werde, die über 30 Jahre zu tilgen seien. Eine Abweichung hiervon zugunsten einer Ausschussentscheidung könne nur aus zwingenden Gründen des Staatswohls oder zur Gewährleistung anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang erfolgen. Diese Voraussetzungen lägen ersichtlich nicht vor. Randnummer 39
  12. e)Da zur Überwindung der Corona-Virus-Pandemie ausschließlich das kreditfinanzierte Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ verwendet werde, zugleich aber die Allgemeine Rücklage des hessischen Landeshaushalts verschont bleibe, rügen die Antragsteller zu 1 bis 40 einen durch § 1 HG 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 i. V. m. dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 359 04 verursachten Verstoß gegen den haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, welchen sie aus Art. 144 Satz 1 HV ableiten, sowie einen Verstoß gegen das „Konzept der ‚Schuldenbremse‘“ aus Art. 141 Abs. 4 HV . Randnummer 40 Das Wirtschaftlichkeitsgebot, das einfachgesetzlich in § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG - und § 7 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung - LHO - normiert sei, stelle ein allgemeines Verfassungsgebot dar und sei bei der Feststellung des Haushaltsplans zu beachten. Es erfordere, Rücklagen vor Kreditmitteln einzusetzen. Zudem verpflichte das Konzept der Schuldenbremse dazu, die Spielräume zur Verschuldensbegrenzung und Verschuldungsrückführung zu nutzen, die sich in einem Haushaltsjahr eröffneten. Zur Begrenzung einer Neuverschuldung seien daher Rücklagen aufzulösen. Randnummer 41 Für die durch die Corona-Virus-Pandemie unmittelbar veranlassten Maßnahmen hätten daher zunächst die in der Allgemeinen Rücklage des hessischen Landeshaushalts enthaltenen Finanzmittel eingesetzt werden müssen, um eine Nettoneuverschuldung über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ zu vermeiden bzw. zu verringern. Indem dies unterblieb, sei sowohl gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot als auch gegen das Konzept der Schuldenbremse verstoßen worden. § 1 HG 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 in Verbindung mit dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 359 04 des Haushaltsplans sei daher insoweit verfassungswidrig, als aus der Allgemeinen Rücklage nur eine Entnahme in Höhe von 419 216 900 Euro erfolgt und die Rücklage im Übrigen unangetastet geblieben sei. Randnummer 42
  13. f)Die Antragsteller zu 1 bis 40 sind der Auffassung, der Hessische Landtag habe gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, indem er mit nur einfacher Mehrheit das Zweidrittelerfordernis des § 2 Satz 1 Art. 141-G gestrichen habe. Zur Abschaffung dieses Zweidrittelerfordernisses sei aus rechtsstaatlichen Gründen ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit nötig gewesen. Das 2.

Artikel 141-Gesetz sei daher verfassungswidrig.

Randnummer 43 Nur die Änderung des Mehrheitserfordernisses in § 2 Art. 141-G habe die Annahme des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetzes ermöglicht. Weil diese Änderung im laufenden Nachtragshaushaltsgesetzgebungsverfahren, mit welchem das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz in untrennbarem Zusammenhang stehe, erfolgt sei, sei gegen die rechtsstaatlichen Vorgaben der Rechtssicherheit, Stetigkeit, Vorsehbarkeit und Lauterkeit verstoßen worden, die auch im intraorganschaftlichen Rechtskreis des Landtags gälten. Abgeordnete und Fraktionen müssten sich auf diejenigen Regelungen verlassen dürfen, die zu Beginn des jeweiligen Vorgangs gegolten hätten. Randnummer 44 Die Abschaffung des Erfordernisses der qualifizierten Mehrheit mit einfachem Mehrheitsbeschluss sei verfassungsrechtlich auch deshalb bedenklich, weil dadurch ein Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit stets zur Disposition der einfachen Regierungsmehrheit stehe. Damit sei eine Umgehung jederzeit möglich. Im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum sei überwiegend anerkannt, dass Satzungsvorschriften, die für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vorsehen, nur mit derselben Mehrheit beseitigt werden könnten. Dieser Gedanke sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Randnummer 45 Art. 88 HV , wonach der Landtag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen fasst, enthalte einen ungeschriebenen Abweichungsvorbehalt. Dem Landtag sei es gestattet, die Mehrheitserfordernisse für seine Beschlüsse in spezifischen Angelegenheiten durch einfaches Gesetz zu verschärfen. Randnummer 46 Da das 2.

Artikel 141-Gesetz verfassungswidrig sei, sei § 2 Art.

141-G nichtig. Weil das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz sodann nicht mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Maßgabe des § 2 Satz 1 Art. 141-G in der Fassung vom 24. März 2020 beschlossen worden sei, habe es keine Wirksamkeit erlangt. Das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ sei daher abzuwickeln und die Kreditermächtigung aus § 5 Abs. 2 GZSG rechtswidrig. Randnummer 47 Die Antragsteller zu 1 bis 40 beantragen festzustellen, 1. Das Gesetz über das Sondervermögen "Hessens gute Zukunft sichern" (Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz – GZSG) vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482), insbesondere seine §§ 2, 5 und 10, verstößt gegen Artikel 139 sowie gegen Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen. Das Gesetz ist daher nichtig. 2. § 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 19. Februar 2020 (GVBl. S. 135) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 485) in Verbindung mit dem Einzelplan 17, Kapitel 1701, Titel 234 01 und 971 01 sowie Kapitel 1703, Titel 334 04 und 883 08 des Haushaltsplans als Anlage zu diesem Gesetz sowie § 2 Absatz 12 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a, § 15a Absatz 4 und § 17 Satz 3 dieses Gesetzes verstoßen gegen Artikel 139 sowie gegen Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen . Die Vorschriften sind daher nichtig. 3. § 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 19. Februar 2020 (GVBl. S. 135) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 485) in Verbindung mit dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 359 04 des Haushaltsplans als Anlage zu diesem Gesetz verstößt insoweit gegen das aus Artikel 144 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen herzuleitende Wirtschaftlichkeitsgebot und das Konzept des Artikels 141, namentlich Absatz 4, der Verfassung des Landes Hessen, als aus der Allgemeinen Rücklage nur eine Entnahme in Höhe von 419 216 900 Euro vorgenommen wird und die Rücklage im Übrigen unangetastet bleibt. Die Vorschriften sind daher nichtig. 4. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Artikel 141-Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. S. 472) verstößt gegen das der Verfassung des Landes Hessen immanente Rechtsstaatsprinzip. Es ist daher nichtig. Randnummer 48 2. Die Antragstellerin zu 41 hat mit ihrem Normenkontrollantrag vom 18. März 2021 ebenfalls einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetzes gestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021 hat sie vertiefend vorgetragen. Randnummer 49 Sie rügt, das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz verstoße gegen die haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Jährlichkeit, Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und sei mit der Budgethoheit des Landtags nicht vereinbar. Für die Errichtung von Sondervermögen gebe es keine verfassungsrechtliche Grundlage. Darüber hinaus sei eine Rechtfertigung für die Errichtung des Sondervermögens „Hessens gute Zukunft sichern“ nicht erkennbar. Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz stelle zudem einen Verstoß gegen die Schuldenbremse aus Art. 141 Abs. 1 HV dar. Auch würden europarechtliche Verpflichtungen missachtet, aus denen eine Verletzung der Hessischen Verfassung folge. Randnummer 50

  1. a)Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz verstoße gegen den Grundsatz der Jährlichkeit, der sich aus Art. 139 Abs. 2 HV ergebe, weil es ein Sondervermögen für 30 Jahre einrichte, das drei Jahre lang Kredite aufnehmen und Maßnahmen finanzieren dürfe. Weil wesentliche Ausgaben vom Sondervermögen getätigt würden, sei die Haushaltslage aus dem Haushaltsplan nicht in hinreichender Transparenz zu erkennen, was eine Missachtung der Grundsätze der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit darstelle. Die Ausgaben des Sondervermögens erfolgten zudem nicht zur Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung und Beseitigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Virus-Pandemie. Dadurch werde der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet, der sich aus Art. 144 Satz 1 HV ergebe. Randnummer 51
  2. b)Indem der Finanzminister für die Verwaltung eines großen Teils des Haushaltes ohne parlamentarische Beteiligung zuständig sei, werde die parlamentarische Budget-hoheit durch das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz beeinträchtigt. Die Beteiligung des Haushaltsausschusses bei Ausgaben ab 1 Million Euro nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GZSG genüge nicht dem demokratischen Legitimationsniveau. Zudem bedürfe es besonderer Gründe, um für die notwendige Zustimmung des Parlaments in seiner Gesamtheit die Zustimmung des Haushaltsausschusses genügen zu lassen. Solche Gründe lägen nicht vor. Da die Zustimmung des Plenums nicht grundsätzlich durch die Zustimmung des Haushaltsausschusses ersetzt werden dürfe, sei § 8 Abs. 1 Satz 1 GZSG verfassungswidrig. Randnummer 52
  3. c)Ein Sondervermögen habe keine verfassungsrechtliche Grundlage und komme neben dem Landeshaushalt nicht in Betracht. Ein Sondervermögen, wie das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“, sei ein Nebenhaushalt und nicht Teil des Haushaltsplans. Hierdurch würden die Grundsätze der Einheitlichkeit und Vollständigkeit des Haushaltsplans missachtet. Randnummer 53
  4. d)Die Antragstellerin zu 41 vertritt die Auffassung, das Sondervermögen sei – wenn überhaupt – nur als Ausnahme vom Verbot der Einnahme- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets zulässig. Es bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, die sich aus der Zweckbestimmung des Sondervermögens ableite. Die Maßnahmenfinanzierungen müssten auf den Zweck des Sondervermögens begrenzt sein. Eine Rechtfertigung für die Errichtung des vorliegenden Sondervermögens sei in seiner Zweckbestimmung nicht erkennbar. Randnummer 54
  5. aa)Das Sondervermögen diene gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GZSG der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Virus-Pandemie und der Verhinderung weiterer Schäden. Hierbei handele es sich um eine typische Aufgabe des Staates, die mit allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müsse. Die Zweckbestimmung sei zu ungenau und werde durch die Auflistung der Maßnahmen in § 2 Abs. 1 Satz 2 GZSG, die teilweise zur Beseitigung der Folgen der Corona-Virus-Pandemie keinen Bezug aufwiesen, nicht in einer Weise spezifiziert, die die Einrichtung des Sondervermögens rechtfertige. Randnummer 55
  6. bb)Eine Kreditaufnahme zur Kompensation von Steuermindereinnahmen nach § 2 Abs. 2 GZSG sei nur zu rechtfertigen, wenn die Steuermindereinnahmen durch Maßnahmen zur Abwehr der Corona-Virus-Pandemie verursacht worden seien und die Pandemie als Naturkatastrophe oder außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 141 Abs. 4 HV anzusehen sei. Eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnlicher Umstand liege aber nicht vor. Randnummer 56
  7. e)Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz verstoße gegen die Schuldenbremse aus Art. 141 Abs. 1 HV . Der Ausnahmetatbestand des Art. 141 Abs. 4 HV sei nicht erfüllt. Randnummer 57
  8. aa)Die Corona-Virus-Pandemie stelle weder eine Naturkatastrophe noch eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne des Art. 141 Abs. 4 HV dar. Sie entziehe sich auch nicht der Kontrolle des Staates. Die staatlichen Abwehrmaßnahmen hätten dazu beigetragen, dass bisher keine Notsituation entstanden sei. Das Land habe die Gefahr durch das Corona-Virus im Griff. Zudem sei das Land nicht finanziell überfordert. Randnummer 58
  9. bb)Die kreditfinanzierten Maßnahmen müssten zur Abwehr der Notsituation genutzt werden und dafür geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie müssten gemäß der Ausnahmeregelung des Art. 141 Abs. 4 Satz 1 HV mit der Corona-Virus-Pandemie in einem unmittelbaren Zurechnungszusammenhang stehen. An einem solchen Zusammenhang fehle es bei den Maßnahmen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 GZSG. Sie dienten allgemeinen politischen Agenden der Regierungsparteien. Die Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 GZSG mit Art. 141 Abs. 4 Satz 1 HV sei offensichtlich. Randnummer 59
  10. cc)Bei dem in § 5 Abs. 3 GZSG normierten Tilgungszeitraum von 30 Jahren handele es sich nicht mehr um einen angemessenen Zeitraum im Sinne von Art. 141 Abs. 4 Satz 3 HV . Denn der Tilgungszeitraum laste die Schulden späteren Generationen auf und entlaste die Generation, die sich verschuldet habe. Randnummer 60
  11. dd)Aus Art. 143d Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -, wonach Art. 109 und 115 GG in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden sind, am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen aber unberührt bleiben, folge zudem, dass bereits seit 2011 auf Bundes- und Länderebene Kreditermächtigungen für Sondervermögen nicht mehr erfolgen dürften. Randnummer 61
  12. f)Das durch das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz errichtete Sondervermögen verstoße gegen Art. 126 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und gegen den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012, weil es zu einer Erhöhung der Neuverschuldung durch Aufnahme von Krediten führe. Die Missachtung dieser unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoße gegen die Hessische Verfassung. Randnummer 62 Die Antragstellerin zu 41 beantragt: Das Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ (Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz – GZSG) vom 4. Juli 2020 (GVBl. Nr. 39 vom 9. Juli 2020, S. 482 f.) ist wegen Verstoßes gegen Art. 139 Abs. 1, 2 und 3, Art. 141 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 und Art. 144 der Verfassung Hessens verfassungswidrig. Es ist deswegen nichtig. III. Randnummer 63 Die Landesregierung hat sich den Verfahren mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 und vom 27. Mai 2021 gemäß § 39 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - angeschlossen. Sie hält den Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1 bis 40 für teilweise unzulässig und für insgesamt unbegründet. Den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 41 hält sie für zulässig, aber unbegründet. Randnummer 64 1. Sofern die Antragsteller zu 1 bis 40 die Bewirtschaftung des Sondervermögens oder in Einzelfällen eine fehlende Zweckbindung der Mittel des Sondervermögens im Haushaltsvollzug rügten, sei die Normenkontrolle unstatthaft, da Verwaltungsvorgänge kein tauglicher Antragsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle seien. Maßnahmen des Haushaltsvollzugs wirkten nicht auf das zur Prüfung gestellte Gesetz zurück. Randnummer 65 2. Die Kreditermächtigung zu Gunsten des Sondervermögens nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz verstoße nicht gegen staatsschuldenrechtliche Vorgaben aus Art. 141 HV , weil mit Blick auf die unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Corona-Virus-Pandemie zu Recht die Ausnahmeregelung des Art. 141 Abs. 4 HV in Anspruch genommen worden sei. Randnummer 66 Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab der durch § 5 Abs. 2 GZSG erteilten Kreditermächtigung sei Art. 141 Abs. 4 HV , dessen Vorgaben nicht nur für den Kernhaushalt gälten, sondern auch für Kreditaufnahmen durch Sondervermögen. Unter Naturkatastrophen im Sinne des Art. 141 Abs. 4 HV seien unmittelbar drohende Gefahrzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß zu verstehen, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, wie Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre oder Massenerkrankungen. Als außergewöhnliche Notsituationen kämen neben bedeutenden Großschadensereignissen auch schwere Wirtschaftskrisen in Betracht. Art. 141 Abs. 4 HV verlange, dass die staatliche Anstrengung zur Behebung dieser Naturkatastrophe bzw. außergewöhnlichen Notsituation die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtige. Gemeint sei hiermit eine Finalität der Kreditaufnahme zur Hilfeleistung. Die Kreditaufnahme müsse demnach geeignet sein, die Notsituation abzuwehren, zu beheben oder deren Folgen zu lindern, wobei auf den Bedarf abzustellen sei, der zur Bewältigung der konkreten Notsituation erforderlich sei. Des Weiteren müsse sich gemäß Art. 141 Abs. 4 HV die Notsituation der staatlichen Kontrolle entziehen. Eine Kreditaufnahme dürfe daher nicht erfolgen, wenn die Notsituation im Rahmen einer regulären Haushaltswirtschaft bewältigt werden könne. Zudem müsse die Notsituation unvorhergesehen, unverschuldet und rasch zu bekämpfen sein. Randnummer 67
  13. a)Die Corona-Virus-Pandemie sei eine Gesundheits- und Wirtschaftskrise, die nur mit kreditfinanzierten Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 141 Abs. 4 HV überwunden werden könne. Sie müsse wegen der erfolgten Massenerkrankung als Naturkatastrophe bzw. allgemein als außergewöhnliche Notsituation angesehen werden. Randnummer 68
  14. b)Die nach § 2 Abs. 1 GZSG zu finanzierenden Maßnahmen und der nach § 2 Abs. 2 GZSG mögliche Ausgleich der Steuermindereinnahmen wiesen einen kausalen bzw. finalen Bezug zur Corona-Virus-Pandemie auf. Randnummer 69
  15. aa)Dem Gesetzgeber komme bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zur Beseitigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Virus-Pandemie und zur Verhinderung weiterer Schäden ergriffen werden sollten, ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser Spielraum werde durch die tatbestandlichen Vorgaben in Art. 141 Abs. 4 HV begrenzt. Soweit unter der alten Schuldenregel eine Darlegungslast für die Inanspruchnahme der Befugnis zur Ausweitung der Kreditaufnahme angenommen worden sei, habe diese zum einen darauf abgezielt, die Ausnahme von der Regel zu begründen, und zum anderen die Unbestimmtheit des materiellen Maßstabs auszugleichen. Die unter der alten Schuldenregel angenommene Darlegungslast habe eine Zweckfestlegung der kreditfinanzierten Maßnahmen gefordert. Diesen Darlegungsobliegenheiten, die auch bei der Inanspruchnahme der neuen Regelung in Art. 141 Abs. 4 HV Anwendung finden könnten, sei vorliegend im Gesetzgebungsverfahren und im Haushaltsvollzug genügt worden. Randnummer 70
  16. bb)Ein kausaler bzw. finaler Bezug der kreditfinanzierten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise sei vorhanden. Ein solcher Pandemiebezug könne sowohl für kurzfristige Hilfsmaßnahmen, die meist in unmittelbarem Bezug zur Pandemie stünden und die Kompensation bereits eingetretener Beeinträchtigungen und Schäden bezweckten, als auch für mittel- bis langfristige Maßnahmen mit einem mittelbaren Bezug und präventivem Charakter hergeleitet werden. Randnummer 71 Die Landesregierung widerspricht dem von den Antragstellern vorgebrachten Erfordernis eines unmittelbaren Sachzusammenhangs. Eine solche durch ein strenges Unmittelbarkeitserfordernis verursachte Beschränkung des Spielraums für Hilfsmaßnahmen gehe mit der Gefahr dauerhafter ökonomischer Einbußen einher. Die Herleitung der Notlagenkonnexität beruhe nicht auf der Prüfung einzelner Maßnahmen, die auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie zu untersuchen seien, sondern erfolgte aus einer Makroperspektive, deren Fokus auf die Eignung der Summe aller Maßnahmen zur allgemeinen Wiederbelebung der Konjunktur und zur Rückkehr auf den alten Wachstumspfad ausgerichtet sei. Die ökonomischen Folgen der Pandemie führten zu einer allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wodurch nahezu alle Wirtschaftssektoren betroffen seien. Daher genüge schon das Vorliegen eines mittelbaren Bezugs zur Corona-Krise als Begründung für die Kreditfinanzierung einer Hilfsmaßnahme. Aus Art. 141 Abs. 4 HV folge, dass jede konjunkturfördernde Maßnahme kreditfinanziert werden dürfe, sofern sie zu Abwehr und Überwindung der Notlage notwendig (Finalität) und die Notlagenbedingtheit gegeben sei (Kausalität). Randnummer 72 Zu den stabilitätspolitischen Maßnahmen zähle aus ökonomischer Sicht grundsätzlich jede staatliche Maßnahme, die positive Auswirkungen auf das Bruttoinlandsprodukt und den Arbeitsmarkt habe. Durch die Maßnahme müsse zudem ein zusätzlicher Nachfrageimpuls am Markt ausgelöst werden. Da die Staatsschulden schrittweise und konjunkturgerecht zurückzuführen seien, sei es auch sachgerecht, konjunkturelle Impulse vor allem dort zu setzen, wo diese der dauerhaften Stärkung von Wachstum und nachhaltiger Entwicklung dienten. Randnummer 73

(1)Mit Blick auf die einzelnen aus dem Sondervermögen zu finanzierenden Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 GZSG lasse sich ein Pandemiebezug nachweisen. Randnummer 74 (
  1. a)Der Zusammenhang zwischen der Pandemie und den Aufwendungen zur Erfüllung von Ansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz sei evident und benötige keine weitere Erläuterung. Randnummer 75 (
  2. b)Die Steuereinnahmen der hessischen Kommunen seien durch die Corona-Virus-Pandemie massiv eingebrochen. Mit den Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GZSG, zu denen z.B. die Gewerbesteuerkompensation, die Stabilisierung des Kommunalen Finanzausgleichs und die Aufstockung der Heimatumlage zählten, würden die coronabedingten Steuermindereinnahmen kompensiert und die Handlungsfähigkeit der Kommunen gestärkt. Die Maßnahmen unterstützten die Kommunen bei der Krisenbewältigung und bei der Umsetzung langfristiger Investitionsvorhaben. Sie wiesen einen klaren Pandemiebezug auf. Gleiches gelte vor diesem Hintergrund auch für die Förderung eines kommunalen Investitionsprogramms. Randnummer 76 (
  3. c)Die Maßnahmen zum Erhalt der hessischen Wirtschaftskraft, zur Belebung der Konjunktur und zur Förderung nachhaltigen Wachstums nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GZSG dienten der Stabilisierung der Wirtschaft durch die Beseitigung von Liquiditätsengpässen und durch konjunkturbelebende Investitionen. Sie zielten darauf ab, möglichst zeitnah und zielgerichtet das Wachstumspotential der Wirtschaft zu erhalten und zu steigern. Durch Maßnahmen zur Förderung nachhaltigen Wachstums, insbesondere durch Investitionen für den Klimaschutz, solle in dem von der Corona-Virus-Pandemie betroffenen Landwirtschafts- und Ernährungssektor eine Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Betriebe stattfinden, um eine krisenresistentere, klimaschonendere und tierwohlgerechtere Landwirtschaft zu etablieren, wovon ein positiver Nachfrageimpuls ausgehe. Da Überwindung von räumlicher Distanz zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise ein zentraler Grundsatz sei, wiesen auch Förderprogramme für digitale Transformation einen Bezug zur Corona-Virus-Pandemie auf. Zudem zeigten sich digitalisierte Branchen krisenresistenter und litten weniger stark unter den negativen Konsequenzen der Corona-Virus-Pandemie. Randnummer 77 (
  4. d)Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GZSG dienten der Kofinanzierung von Konjunkturprogrammen der Bundesregierung, um die Bundesmittel aus den jeweiligen Förderprogrammen in vollem Umfang abrufen zu können. Da auch das Konjunkturprogramm des Bundes einen Pandemiebezug aufweise, bestehe ein hinreichender Veranlassungszusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie. Randnummer 78 (
  5. e)Mit den Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GZSG würden Schutzausrüstungen, Hygienemaßnahmen, Investitionszuschüsse, Verlustausgleiche für Kliniken, Impfzentren, Massentestungen oder der Pflegebonus finanziert. Hieraus ergebe sich ein enger und unmittelbarer Pandemiebezug. Auch die Maßnahmen zur Sicherung der sozialen und kulturellen Infrastruktur seien pandemiebedingt, da der Kulturbereich unter Abstands- und Hygienemaßnahmen leide und viele Vereine ihre gewöhnlichen Tätigkeiten aufgrund der Pandemie nicht mehr ausüben dürften. Randnummer 79 (
  6. f)Für Maßnahmen zur Erhaltung der staatlichen Infrastruktur und für Defizitausgleiche im Landeshaushalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GZSG sei die Voraussetzung eines mittelbaren Pandemiebezugs erfüllt. Denn zahlreiche Landeseinrichtungen seien mit erheblichen Einnahmeausfällen konfrontiert, gleichzeitig aber blieben die Aufwendungen etwa für Personal und Gebäude konstant. Hinzu kämen Mehrkosten für Desinfektionsmittel, Reinigungsbedarf und Schutzvorrichtungen. Randnummer 80
(2)Auch die Bereitstellung von Mitteln für den Landeshaushalt zur Kompensation der nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen nach § 2 Abs. 2 GZSG weise einen Bezug zur Corona-Virus-Pandemie auf. Diese Maßnahme ziele darauf ab, Leistungskürzungen im Landeshaushalt zu vermeiden, die die ökonomische Erholung konterkarieren und damit die Krise verschärfen würden. Randnummer 81
  1. c)Der Tilgungszeitraum von 30 Jahren sei unter Berücksichtigung der historischen Dimension der Krise angemessen i. S. d. Art. 141 Abs. 4 Satz 3 HV . Er entspreche der gesetzlichen Regelung nach § 2 Satz 3 Art. 141-G, wonach sich die Angemessenheit der Tilgungsdauer nach der jeweiligen Ausnahmesituation, der Höhe der Kreditaufnahme sowie der konjunkturellen Situation bestimme. Insofern sei dem Gesetzgeber angesichts der coronabedingten unsicheren Gesamtsituation ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum einzuräumen. Randnummer 82 3. Ein Verbot von Kreditermächtigungen für Sondervermögen lasse sich auch nicht aus Art. 143d Abs. 1 Satz 2 GG ableiten. Art. 143d Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. GG, der kein Prüfungsmaßstab im vorliegenden Normenkontrollantrag sei, stelle ersichtlich eine Übergangsregelung für bereits eingerichtete Sondervermögen des Bundes i. S. d. Art. 115 Abs. 2 GG a.F. dar. Eine direkte Auswirkung für Sondervermögen der Länder habe Art. 143d Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. GG nicht. Die Übergangsregelung verbiete zudem keine Kreditaufnahmen durch Sondervermögen, sondern bestimme nur, dass Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen unberührt blieben. Die aus Art. 109 Abs. 3 GG folgenden Regelungen der neuen Schuldenbremse seien nach Ablauf der in Art. 143d Abs. 1 Satz 3 GG bestimmten Übergangszeit in Art. 141 HV vollständig umgesetzt. Randnummer 83 4. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 seien weder Maßstab im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof noch bänden sie unmittelbar das Land. Ein Verstoß gegen Völker- und Europarecht sei überdies nicht ersichtlich. Randnummer 84 5. § 2 Abs. 2 GZSG verstoße nicht gegen das haushaltsverfassungsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit. Indem sich in § 2 Abs. 2 Satz 2 GZSG die Steuerschätzungen vor Ausbruch der Corona-Virus-Pandemie wiederfänden, spreche dies nicht für eine fehlerhafte Schätzung, sondern für einen notlagenspezifischen Veranlassungszusammenhang. Denn dadurch würden die Auswirkungen der Corona-Krise und nicht ein davon unabhängiger allgemeiner Steuerrückgang berücksichtigt. Randnummer 85 Auch verstoße § 2 Abs. 2 Satz 1 GZSG nicht gegen das Gebot der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit, die lediglich für die Aufstellung des Haushaltsplans zu beachten seien. Die Annahme, eine gesetzliche Regelung außerhalb des Haushaltsplans – wie § 2 Abs. 2 GZSG – könne gegen Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV verstoßen, lasse sich durch Auslegung nicht herleiten und überschätze die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zudem werde durch § 5 Abs. 2 GZSG sowie durch den Verweis auf das Art. 141-Gesetz in § 2 Abs. 2 GZSG klargestellt, dass sich das Sondervermögen aus Kreditaufnahmen finanziere. Randnummer 86 6. Die Errichtung des Sondervermögens verstoße nicht gegen die Hessische Verfassung. Eine allgemeine Unzulässigkeit von Sondervermögen könne sich nicht aus der Nichterwähnung in der Hessischen Verfassung, sondern nur aus konkreten verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie etwa dem Grundsatz der Haushaltseinheit, ergeben. Dieser Grundsatz gelte aber nicht uneingeschränkt, was daraus abzuleiten sei, dass nach Art. 145 HV das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Staates durch Gesetz abweichend geregelt werden könne. Hieraus folge nicht die generelle Unzulässigkeit solcher Sondervermögen, die nicht ertragswirtschaftlich tätig seien. Vielmehr seien die Regelungen der Hessischen Verfassung über den Haushalt grundsätzlich auch auf diese Sondervermögen anwendbar. Randnummer 87 Die Errichtung des Sondervermögens „Hessens gute Zukunft sichern“ sei verfassungsrechtlich zulässig, weil das Sondervermögen die Budgethoheit des Parlaments nicht einschränke und haushalts- und staatsschuldenrechtliche Vorgaben nicht unterlaufe. Zudem stehe es nicht in Widerspruch zu den haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätzen der Jährlichkeit und Jährigkeit. Randnummer 88
  2. a)Die Budgethoheit des Landtags sei nicht beeinträchtigt. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens sei für den Landtag transparent und ermögliche eine parlamentarische Kontrolle. Die Jahresrechnung des Sondervermögens werde gemäß § 9 Abs. 3 GZSG der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. Insbesondere aber sei der Landtag in die Bewirtschaftung des Sondervermögens umfangreich einbezogen. Denn die Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 GZSG und die Kompensation von Steuermindereinnahmen nach § 2 Abs. 2 GZSG erfolgten durch Abführungen an den Landeshaushalt. Die Kredite würden auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung aufgenommen und nach Maßgabe des Tilgungsplans später durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt wieder ausgeglichen. Zudem finde eine Beteiligung des Haushaltsausschusses gemäß § 8 Abs. 1 GZSG statt, der die Kräfteverhältnisse im Landtag widerspiegele und dem Wählerwillen Rechnung trage. Zusätzlich verstärke die parlamentarische Praxis die Einwirkungsbefugnisse des Plenums dadurch, dass sie dessen Befassung auch noch im Anschluss an die Entscheidung des Haushaltsausschusses zulasse. Das dafür maßgebliche Verfahren lehne sich an Vorbilder aus der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags - GO-LT - an. In diesem Zusammenhang verweist die Landesregierung auf § 28 Abs. 3 GO-LT. Einnahme- und Ausgabekreisläufe, die am Landtag vorbei eingerichtet würden, seien nicht denkbar und nicht gewollt. Es würden keine staatlichen Aufgaben außerhalb des Landeshaushalts finanziert. Die Transparenz der staatlichen Haushaltswirtschaft werde durch die Nachverfolgbarkeit der aufgenommenen Kreditmittel und der Einhaltung des Tilgungsplans gestärkt. Würden die Kreditaufnahme und alle Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Virus-Pandemie im Haushalt veranschlagt, wäre die gesamtwirtschaftliche Wirkung nicht dieselbe und die Erkennbarkeit der Notlagenverschuldung nicht transparenter. Für die erforderliche Flexibilität bei der Krisenbewältigung müssten zudem entweder viele einzelne Nachtragshaushalte beschlossen oder mit sogenannten Globaltiteln im Haushalt gearbeitet werden. Da der Haushaltsvollzug regelmäßig keine gesonderten Mitwirkungsrechte des Landtags mehr vorsehe, reduziere diese Vorgehensweise im Vergleich zu der Bestimmung des § 8 GZSG die Mitwirkungsrechte des Landtags. Randnummer 89
  3. b)Das Sondervermögen unterlaufe auch nicht die haushalts- und staatsschuldenrechtlichen Vorgaben. Gemäß § 113 LHO seien auf Sondervermögen des Landes die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Insbesondere seien über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 LHO Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in den Erläuterungen aufzunehmen. Unter staatsschuldenrechtlichen Gesichtspunkten unterwerfe sich das Sondervermögen in § 5 GZSG ausdrücklich den Vorgaben des Art. 141 HV . Randnummer 90
  4. c)Das Sondervermögen „Hessen gute Zukunft sichern“ sei überjährig und nicht auf ein Haushaltsjahr beschränkt, was sich aus der Kreditaufnahme und Finanzierung der Ausgaben für die Jahre 2020 bis 2023 und der Tilgung der aufgenommenen Kredite für einen Zeitraum bis 2050 ergebe. Der Grundsatz der Jährlichkeit werde auf Ebene des Sondervermögens durch die jährlichen Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen und auf Ebene des Landeshaushalts durch die jährliche Planung der Zuführungen und Ablieferungen berücksichtigt. Die Haushaltsgrundsätze der Jährigkeit und Jährlichkeit stünden der Einrichtung des Sondervermögens daher nicht entgegen. Auch andere gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise Steuergesetze, seien überjährig. Die Grundsätze seien zudem nicht absolut einzuhalten, da es nach Art. 139 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 HV möglich sei, Ausgaben in besonderen Fällen auch für längere Dauer zu bewilligen. Randnummer 91 Der Aspekt der Jährlichkeit sei zwar betroffen, weil der Landtag über die Wirtschaftspläne der Jahre 2021 bis 2023 nur noch informiert werde, aber nicht mehr mitentscheide. Allerdings entfalteten die Wirtschaftspläne kaum Steuerungswirkung. Mit Blick auf die enge Anbindung des Sondervermögens an den Kreislauf des Landeshaushaltes, über den die Mittel des Sondervermögens mittelbar verausgabt würden, sowie die für das Sondervermögen geltenden Vorgaben bezüglich des Wirtschaftsplans (§ 6 GZSG) und der Jahresrechnung (§ 9 GZSG), die jeweils dem Landtag transparent gemacht würden, lasse sich jedoch eine Umgehung des Jährlichkeitsgrundsatzes nicht feststellen. Randnummer 92 Auch die Überjährigkeit der Kreditermächtigung stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit dar. Vielmehr sei die Überjährigkeit der auf die Ausnahmeregelung des Art. 141 Abs. 4 HV gestützten Kreditermächtigung bereits in der Verfassung angelegt. Denn der in Art. 141 Abs. 4 Satz 2 HV geforderte Tilgungsplan habe nach § 2 Satz 2 Art. 141-G sicherzustellen, dass die aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgeführt werden müssten, wodurch der Tilgungsplan notwendig in das Budgetrecht zukünftiger Landtage eingreife. Daher ziehe die Ausnahme der Kreditermächtigung unter Berücksichtigung der Tilgungsregelung in Art. 141 Abs. 4 Satz 2 HV bereits von Verfassungs wegen eine überjährige Betrachtung nach sich. Zudem folge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, dass die aufgrund der Ausnahmeregelung erteilte Kreditermächtigung vom Sondervermögen überjährig in Anspruch genommen werden könne. Denn Kredite sollten erst aufgenommen werden, wenn sie zur Finanzierung von Ausgaben benötigt würden. Randnummer 93 7. Die nicht vollständige Auflösung der Allgemeinen Rücklage führe nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die in Art. 144 Satz 1 HV ausdrücklich nur als Prüfungsmaßstab für die Finanzkontrolle durch den Rechnungshof genannt seien. Randnummer 94 Verfassungsrechtlich stelle sich das Gebot der Wirtschaftlichkeit als finanzrechtliche Ausprägung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips dar, das alle Staatsgewalt binde. Die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien nicht verletzt, da die Auflösung der Rücklage im Jahr 2020 bereits im Jahr 2024 zu einer Haushaltsdeckungslücke von ca. 600 Millionen Euro geführt hätte. Das Land wäre sodann gezwungen gewesen, bereits in der noch andauernden Krise den Haushalt zu konsolidieren, was sich krisenverschärfend ausgewirkt hätte. Die Bildung eines Sondervermögens stehe dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur dann entgegen, wenn die Finanzierungskosten im Missverhältnis zu den für die Errichtung des Sondervermögens angeführten Sachgründen stünden. Angesichts der Ausmaße der Corona-Virus-Pandemie und des derzeitigen Negativzinsumfelds sei das Wirtschaftlichkeitsprinzip durch die hessische Vorgehensweise nicht verletzt. Randnummer 95 8. Das 2.

Artikel 141-Gesetz sei mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.

Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sei nicht zu erkennen. Randnummer 96 Die Argumentation der Antragsteller zu 1 bis 40, dass die Prinzipien der Stetigkeit, Vorhersehbarkeit und Lauterkeit verletzt seien, weil die Regierungskoalitionsfraktionen im laufenden Nachtragshaushaltsgesetzgebungsverfahren die Regelungen über besondere Mehrheitserfordernisse geändert hätten, gehe fehl. Denn eine solche Änderung wirke sich rechtlich nicht während eines laufenden parlamentarischen Verfahrens aus, sondern erst und nur im Zeitpunkt der eigentlichen Abstimmung. Randnummer 97 Einen Anspruch der oppositionellen Minderheit auf eine Sperrminorität komme nur in Betracht, wenn sich ein solcher Anspruch aus dem Verfassungstext ergebe. Für den zu beurteilenden Fall existiere keine Sperrminorität, sondern die klare Mehrheitsregelung in Art. 88 HV . Randnummer 98 Die von den Antragstellern zu 1 bis 40 befürwortete Übertragung gesellschaftsrechtlicher Überlegungen auf die Ebene des Staatsrechts sei abzulehnen. Denn in den gesellschaftsrechtlichen Fällen gehe es um die Änderung von Mehrheitserfordernissen, die in der Satzung festgelegt worden seien. Die Satzung einer Gesellschaft sei jedoch nicht mit einer einfachgesetzlichen Regelung, sondern allenfalls mit der Verfassung gleichzustellen. Randnummer 99 Da Demokratie eine Herrschaft auf Zeit sei, könnten Gesetzgeber einen späteren neu gewählten Gesetzgeber weder unmittelbar noch mittelbar durch erhöhte Mehrheitserfordernisse binden. Randnummer 100 Die Regelung in § 2 Art. 141-G in der Fassung vom 26. Juni 2013, die ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis vorsah, könne auch nicht als Konkretisierung des Verfassungstexts begriffen werden, da sich im Verfassungstext selbst keine Anzeichen eines erhöhten Quorums fänden. Schließlich nehme die in § 2 Satz 1 Art. 141-G (in seinen früheren Fassungen) verlangte Zweidrittel-Mehrheit für die Beschlussfassung nicht am Verfassungsrang des Art. 141 Abs. 4 HV teil. Randnummer 101 Die Landesregierung beantragt, der Staatsgerichtshof möge erkennen: Das Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ (Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz – GZSG (vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482), § 1 in Verbindung mit dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 234 01 (Zuweisung aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“) und 971 01 (Globale Mehrausgaben zur Bewältigung der kurzfristigen gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2), Kapitel 17 03, Titel 334 04 (Zuweisung aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“) und 883 08 (Zuweisungen für Investitionen an öffentlichen Schulen im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms) sowie Kapitel 17 01, Titel 359 04 (Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage), ferner § 2 Absatz 12 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst.

  1. a)sowie § 15a Absatz 4 und § 17 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 19. Februar 2020 (GVBl. S. 135) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 485) sowie das Zweite Gesetz zur Änderung des Artikel 141-Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. S. 472) sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. IV. Randnummer 102 Die Landesanwältin hält die Normenkontrollanträge für zulässig und zum großen Teil auch für begründet. Die §§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 und Abs. 3 und § 8 GZSG seien mit Art. 139 und Art. 141 HV nicht vereinbar. Die in diesem Zusammenhang erlassenen Regelungen des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 seien in der Folge ebenfalls unvereinbar mit Art. 141 Abs. 4 HV sowie mit dem in Art. 144 Satz 1 HV enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot. Die genannten Regelungen dürften spätestens ab dem 31. Dezember 2021 nicht mehr angewendet werden. Randnummer 103 1. § 2 Art. 141-G verstoße nicht gegen die Hessische Verfassung. Nach dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität müsse ein späterer Gesetzgeber entsprechend dem durch die Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes innerhalb der von der Verfassung vorgegebenen Grenzen Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können. Das von den Antragstellern zu 1 bis 40 angeführte Gesellschaftsrecht sei mit den für Gesetzgebungsverfahren geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber sich entschließe, für bestimmte Abstimmungen durch Gesetz eine Zweidrittelmehrheit festzuschreiben, die wie vorliegend verfassungsrechtlich nicht geboten sei, so könne er diese Entscheidung später mit einfacher Mehrheit gemäß Art. 88 HV ändern, zumal der ursprüngliche § 2 Art. 141-G nicht mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet worden sei. Aus dem Rechtsstaatsprinzip könnten keine über Art. 88 HV hinausgehende Vorgaben im Hinblick auf Mehrheitserfordernisse abgeleitet werden. Randnummer 104 2. Die Errichtung von Sondervermögen sei in Hessen grundsätzlich zulässig. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem in Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV enthaltenen Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans. In der Hessischen Verfassung fehlten lediglich spezielle Vorgaben, wie mit Sondervermögen im Zusammenhang mit der Erstellung des Haushaltsplans umzugehen sei. Randnummer 105 3. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GZSG seien nicht mit Art. 141 Abs. 4 vereinbar. Randnummer 106
  2. a)Die Corona-Virus-Pandemie sei eine Naturkatastrophe im Sinne des Art. 141 Abs. 4 HV , die sich der Kontrolle des Staates entziehe. Durch die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen werde grundsätzlich auch die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt. Randnummer 107
  3. b)Die Ausnahmeregelung des Art. 141 Abs. 4 HV sei eng auszulegen. Kreditfinanzierte Haushaltsmittel dürften nur für Maßnahmen eingesetzt werden, die einen klaren und eindeutigen Bezug zur Bewältigung der Ausnahmesituation aufwiesen. Unter Berücksichtigung der durch die Corona-Virus-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise seien aber nicht nur unmittelbare Maßnahmen zur Bewältigung der Ausnahmesituation, sondern auch Maßnahmen mittelbarer und vorsorglicher Art durch Kredite finanzierbar. Demnach könnten auch mittelbar durch die Ausnahmesituation verursachte Probleme und Defizite durch den Haushaltsgesetzgeber aufgegriffen und ihre Behebung durch Kreditaufnahmen gesteuert werden. Dem Gesetzgeber komme bezüglich des Veranlassungszusammenhangs ein Einschätzungsspielraum zu. Ihm obliege eine Darlegungs- und Begründungslast dahingehend, dass ein klarer Zusammenhang der kreditfinanzierten Maßnahmen mit der Ausnahmesituation bestehe. Je mittelbarer und langfristiger die ergriffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung ansetzten, desto strenger seien die zu stellenden Anforderungen an den erforderlichen Veranlassungszusammenhang. Randnummer 108
  4. aa)Ein hinreichender Bezug zur Corona-Virus-Pandemie bestehe bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GZSG genannten Leistungen und Ansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz. Denn aus dem Wirtschaftsplan ergebe sich, dass damit die Erstattung von Verdienstausfällen nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG gemeint sei, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Kinderbetreuung oder aufgrund von Quarantäneanordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz ihren Beruf nicht ausüben könnten. Randnummer 109
  5. bb)Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang sei hingegen für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 GZSG genannten Maßnahmen und für die in § 2 Abs. 2 GZSG aufgeführten Kompensationen entweder nicht zu erkennen oder es sei nicht sichergestellt, dass die Mittel im zulässigen Rahmen verwendet würden. Die Regelungen seien in weiten Teilen zu unspezifisch und schafften einen kaum überprüfbaren Spielraum für die Verausgabung der Mittel im Rahmen des vom Finanzminister vorzulegenden Wirtschaftsplans. Randnummer 110
  6. c)Der in § 5 Abs. 3 GZSG festgelegte Tilgungszeitraum von 30 Jahren gehe weit über den in § 2 Art. 141-G in seiner früheren Fassung normierten Sieben-Jahres-Zeitraum hinaus, ohne dass sich eine Begründung im Gesetzesentwurf finden lasse. Eine klare Ableitung sowohl der Höhe als auch des Tilgungsrahmens wäre jedoch im Gesetzgebungsverfahren erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund seien § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GZSG nicht mit Art. 141 Abs. 4 HV zu vereinbaren. Randnummer 111 4. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 und Abs. 3 und § 8 GZSG verstießen gegen haushaltsverfassungsrechtliche Grundsätze und gegen das parlamentarische Budgetrecht. Randnummer 112
  7. a)Hinsichtlich des in Art. 139 Abs. 2 HV enthaltenen Grundsatzes der Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans führt die Landesanwältin aus, dass die Zu- und Abführungen des Sondervermögens „Hessens gute Zukunft sichern“ nur in ihrer Gesamtsumme bzw. in den Grenzen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GZSG in den Haushaltsplan aufgenommen würden. Für den Haushaltsgesetzgeber sei bezüglich der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 GZSG aufgeführten Maßnahmen nicht erkennbar, inwieweit ein Veranlassungszusammenhang bestehe bzw. hergestellt werden könne. Zudem erfolge die Beifügung des Wirtschaftsplans zum Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz bzw. zum Haushaltsplan nach § 6 GZSG nur nachrichtlich. Das Parlament habe auf die Ausgestaltung des Wirtschaftsplans keine Einflussmöglichkeit. Ihm würden Entscheidungs- und Gestaltungsrechte entzogen, wodurch der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans nicht mehr gewahrt werde. Randnummer 113
  8. b)Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz genüge den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit aus Art. 139 Abs. 2 HV nicht, soweit weder der erforderliche Veranlassungszusammenhang erkennbar noch klar sei, in welchem Umfang welche Maßnahmen gefördert werden sollten. Insofern verstoße § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 GZSG gegen die Grundsätze der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit. Randnummer 114
  9. c)Die Landesanwältin ist der Auffassung, dass ein Sondervermögen grundsätzlich nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Jährlichkeitsprinzips aus Art. 139 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HV genügen müsse. Für das in Streit stehende Sondervermögen gelte dies aber nur dann, soweit im Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz zulässige Regelungen getroffen worden seien. Soweit der erforderliche Veranlassungszusammenhang im Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz nicht bestehe, sei auch dem Jährlichkeitsprinzip nicht genügt. Randnummer 115
  10. d)Eine öffentliche Debatte darüber, welche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu ergreifen und durch Kredite zu finanzieren seien, sei unumgänglich, um die erforderliche Transparenz des staatlichen Handelns zu gewährleisten. Durch die Tilgung der Kredite bis ins Jahr 2050 würden kommende Landtage gebunden. Diese weitreichende Bindung und die mit der Verausgabung der kreditfinanzierten Mittel möglichen Weichenstellungen dürften nicht allein dem Finanzministerium überlassen werden, sondern müssten vom Haushaltsgesetzgeber nach öffentlicher Debatte beschlossen und verantwortet werden. Die Beteiligung des Haushaltsausschusses nach § 8 GZSG sei nicht geeignet, die Budgethoheit zu wahren. Auch das Argument der Dringlichkeit vermöge nicht den Ausschluss des Haushaltsgesetzgebers zu rechtfertigen, da im Rahmen von Nachtragshaushalten schnelle Entscheidungen möglich seien. Randnummer 116 Selbst wenn angesichts der Neuartigkeit der Situation und der nicht abschließend einschätzbaren Handlungserfordernisse die Bereitstellung des Sondervermögens für das Haushaltsjahr 2020 als gerechtfertigt angesehen würde, sei jedenfalls mittlerweile eine Beteiligung des Haushaltsgesetzgebers möglich und erforderlich, so dass ein Verstoß gegen das Budgetrecht des Landtags durch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 und Abs. 3 und § 8 GZSG spätestens ab dem Haushaltsjahr 2021 angenommen werden könne. Randnummer 117
  11. e)Die durch die Errichtung des Sondervermögens hervorgerufene Beeinträchtigung haushaltsverfassungsrechtlicher Grundsätze und des Budgetrechts seien nur gerechtfertigt, wenn andere Wege der Krisenbewältigung nicht zur Verfügung stünden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn für das Jahr 2020 hätte ein Nachtragshaushalt verabschiedet und für die Folgejahre hätten die entsprechenden Mittel in den Haushaltsplan eingestellt werden können. Die Argumente der Landesregierung, durch das Sondervermögen könnten Stützungsmaßnahmen in einer vertrauenssichernden Weise erfolgen, auf nicht vorhersehbare Bedarfe gut reagiert werden und das Sondervermögen sei transparenter als eine Ausweisung der erforderlichen Mittel im Rahmen der jährlichen Haushalte, griffen nicht durch, da die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GZSG einen hinreichenden Veranlassungszusammenhang nicht sicherstellten. Klare Kriterien für eine nachvollziehbare und transparente Mittelverausgabung fehlten. Randnummer 118 5. Ob § 1 HG 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 359 04 des Haushaltsplans insoweit gegen Art. 141 und Art. 144 Satz 1 HV verstoße, als die Allgemeine Rücklage nicht vollständig aufgelöst worden sei, könne dahinstehen. Denn die Aufnahme von Krediten durch das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz verstoße gegen die Hessische Verfassung, so dass ohnehin neue Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers zu treffen seien. Randnummer 119 Die Landesanwältin hat keinen Antrag gestellt. V. Randnummer 120 Die Landesregierung hat mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 zum Schriftsatz der Landesanwältin Stellung genommen. Randnummer 121 Die Landesregierung ist der Auffassung, dass dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung zukomme, ob die finanziellen Herausforderungen der Corona-Virus-Pandemie im Kernhaushalt des Landes oder mit Hilfe eines Sondervermögens bewältigt werden sollen. Eine Veranschlagung im Haushaltsplan sei nicht zwangsläufig präziser als die in § 2 GZSG vorgenommenen Zweckbindungen. Der Gesetzgeber habe sich in § 2 GZSG auch bewusst für eher offene Zweckbestimmungen entschieden, weil die Lage insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie unübersichtlich gewesen sei. Wären entsprechende Vorkehrungen im Haushaltsplan getroffen worden, hätten die entsprechenden Haushaltstitel aus demselben Grund nicht weniger offen ausfallen können. Randnummer 122 Zudem fasse § 2 Abs. 1 Satz 2 GSZG die Grundregel in § 2 Abs. 1 Satz 1 GZSG enger, indem er die zulässigen Maßnahmen systematisiere und einzelnen Bereichen zuordne. Ein ausreichender Zusammenhang der im Haushaltsvollzug eingesetzten Mittel mit der durch die Corona-Virus-Pandemie ausgelösten außergewöhnlichen Notsituation sei durch die Gesetzesbindung gesichert. Randnummer 123 Die Darlegungs- und Begründungslasten im Gesetzgebungsverfahren dürften nicht überstrapaziert werden. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung nehme sie in der Regel nur dort an, wo subjektive Rechte berührt seien. Im Bereich des Haushaltsverfassungsrechts gebe es aber solche subjektiven Rechte nicht. Eine Darlegung des Veranlassungszusammenhangs erfolge vorliegend während des Vollzugs im Rahmen der Beteiligung des Haushaltsausschusses. Randnummer 124 Der Tilgungszeitraum sei angemessen. Er sei nicht abstrakt gesetzt worden, sondern ergebe sich aus der Höhe der jährlichen Tilgungsraten, die wiederum in Abhängigkeit zur Tragfähigkeit der Haushalte des Landes stünden. VI. Randnummer 125 Die Antragsteller zu 1 bis 40 haben mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 zu den Schriftsätzen der Landesregierung vom 9. Februar 2021 sowie dem Schriftsatz der Landesanwältin Stellung genommen und die aus ihrer Perspektive entscheidungserheblichen Gesichtspunkte noch einmal betont. Randnummer 126 Die fehlende Erforderlichkeit und die Unangemessenheit der Konstruktion des Sondervermögens resultierten vor allem aus der Höhe und dem Zeitraum der eingeräumten Finanzierungsbefugnisse sowie aus der Streckung der Schuldentilgung (§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 10 GZSG) und dem fehlenden Veranlassungszusammenhang. Es sei in erster Linie das in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende offensichtliche Übermaß, das zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stehe. Im Übrigen ginge die Auffassung der Landesregierung zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Durchbrechung des mit der Verfassungsreform in 2009 eingeführten und seit 2020 auch für die Länder geltenden Neuverschuldensverbots fehl. Die befürwortete „Makrobetrachtung“ wie auch die Behauptung, dass bei einem schweren exogenen Schock aktive stabilitätspolitische Maßnahmen in Form kreditfinanzierter Konjunkturprogramme ohne Weiteres und unbegrenzt möglich seien, würden dem mit der Verfassungsreform etablierten neuen Rechtsrahmen zur Staatsverschuldung nicht gerecht. Randnummer 127 Die Antragsteller zu 1 bis 40 haben beantragt, in der mündlichen Verhandlung gemäß § 22 Abs. 1 StGHG „die fachlich zuständigen Vertreter des Hessischen Rechnungshofs“ als Sachverständige zu laden und anzuhören, insbesondere zu der Frage, ob die Steuerschätzungen im Finanzplan vom Oktober 2019, die als Referenzwert für die Ermittlung der durch das Sondervermögen auszugleichenden Steuermindereinnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GZSG dienen, zu optimistisch ausgefallen seien. VII. Randnummer 128 Dem Hessischen Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, § 39 Abs. 3 StGHG . Er hat von einer Stellungnahme abgesehen. VIII. Randnummer 129 Der Staatsgerichtshof hat die Verfahren P.St. 2783 und P.St. 2827 durch Beschluss vom 23. Juni 2021 zur gemeinsamen Behandlung verbunden. B Randnummer 130 Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1 bis 40 ist ganz überwiegend, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 41 ist insgesamt begründet. I. Randnummer 131 Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragsteller sind im Verfahren der ab-strakten Normenkontrolle ( Art. 131 Abs. 1, 132 HV i. V. m. §§ 15 Nr. 3, 39 ff. StGHG ) gem. Art. 131 Abs. 2 HV , § 19 Abs. 2 Nr. 3, 4 StGHG antragsberechtigt. Die Landesregierung hat sich dem Verfahren mit einem eigenen Antrag in zulässiger Weise angeschlossen ( § 39 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 StGHG ). Auch sind die angegriffenen Vorschriften als Parlamentsgesetze taugliche Prüfungsgegenstände gemäß Art. 131 Abs. 1 HV , § 39 Abs. 1 StGHG . Randnummer 132 Soweit, worauf die Landesregierung hinweist, die Antragsteller zu 1 bis 40 die Bewirtschaftung des Sondervermögens bzw. die fehlende Bindung einzelner Maßnahmen im Haushaltsvollzug an die Zwecksetzungen des Sondervermögens rügen, dient dies der beispielhaften Illustrierung ihrer an den angegriffenen Regelungen geübten Kritik, ohne dass die betroffenen Verwaltungsmaßnahmen deswegen zum Gegenstand des Normenkontrollantrags gemacht worden wären. Dieser Vortrag stellt daher die Zulässigkeit des Antrags nicht in Frage. II. Randnummer 133 Die Normenkontrollanträge sind ganz überwiegend begründet. Randnummer 134 Das 2.

Art. 141-Gesetz ist allerdings mit der Verfassung des Landes Hessens vereinbar.

Es ist insbesondere mit der hierfür erforderlichen Mehrheit im Landtag verabschiedet worden (1.). Randnummer 135 Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz ist dagegen verfassungswidrig (2.). Sondervermögen sind in Hessen zwar nicht generell unzulässig (2.a)). Das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ beeinträchtigt jedoch die haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit und Haushaltseinheit aus Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV . Zudem greifen die Errichtung und die Vorgaben zur Bewirtschaftung des Sondervermögens durch das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz in ihrer konkreten Ausgestaltung, insbesondere durch die fehlende Bestimmtheit der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 GZSG ermöglichten Maßnahmen verbunden mit der für deren Finanzierung in § 5 Abs. 2 GZSG vorgesehenen umfassenden Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen zur Kreditaufnahme in das Budgetrecht des Hessischen Landtags ein. Weder für den Eingriff in das Budgetrecht noch für die Beeinträchtigung der Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit und -einheit besteht eine hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung (2.b)). Darüber hinaus ist die Ermächtigung zur Kreditaufnahme nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 2 GZSG mit dem Verbot der Neuverschuldung aus Art. 141 Abs. 1 HV unvereinbar (2.c)). Hingegen ist der in § 5 Abs. 3 GZSG bestimmte Tilgungszeitraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2.d)). Auch ist § 2 Abs. 2 GZSG mit den haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätzen der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit aus Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV vereinbar (2.e)). Art. 126 Abs. 2 AEUV ebenso wie der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom

  1. März 2012 bilden bereits keinen Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof, so dass die von der Antragstellerin zu 41 gerügte Verletzung dieser Vorschriften von vornherein nicht zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Hessische Verfassung zu führen vermag (2.f)). Randnummer 136 § 2 und § 5 Abs. 2 GZSG sind danach mit der Hessischen Verfassung unvereinbar; in die entsprechende Unvereinbarkeitserklärung ist das gesamte Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz einzubeziehen, § 40 Abs. 1 Satz 3 StGHG (2.g)). Randnummer 137 Wegen des engen Sachzusammenhangs sind auch die angegriffenen Vorschriften des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des
  2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2020, namentlich § 2 Abs. 12 Nr. 2 und Nr. 3 lit. a), § 15a und § 17 Satz 3 HG 2020 sowie Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 234 01 und 971 01 sowie Kapitel 17 03, Titel 334 04 und 883 08 des gem. § 1 HG 2020 dem Gesetz als Anlage beigefügten Haushaltsplans als mit der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar zu erklären (3.). Randnummer 138 Schließlich steht § 1 HG 2020 in der Fassung des
  3. Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 in Verbindung mit dem Einzelplan 17, Kapitel 17 01, Titel 359 04 des Haushaltsplans 2020 zu dem Verbot der Neuverschuldung aus Art. 141 Abs. 1 HV in Widerspruch, soweit die in diesem Titel veranschlagte Allgemeine Rücklage nicht über einen Betrag in Höhe von 419 216 900 Euro hinaus aufgelöst und die Ermächtigung zur Kreditaufnahme in § 5 Abs. 2 GZSG in Höhe dieses Betrags nicht entsprechend reduziert wurde (4.). Randnummer 139 Im Einzelnen: Randnummer 140
  4. Die im 2.

Art. 141

-Gesetz erfolgte Streichung des Erfordernisses einer Zweidrittelmehrheit für einen Landtagsbeschluss zur Ermächtigung von Kreditaufnahmen abweichend von Art. 141 Abs. 1 HV ist mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Randnummer 141

  1. a)Nach Art. 88 HV fasst der Landtag seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abweichende Regelungen für Beschlüsse im Anwendungsbereich von Art. 141 HV sind der Hessischen Verfassung nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt Art. 141 Abs. 4 HV , anders als die diesem entsprechende Regelung in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG, keine besonderen Erfordernisse hinsichtlich der Fassung eines Landtagsbeschlusses auf, sondern überlässt die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem einfachen Gesetzgeber ( Art. 141 Abs. 5 HV ). Randnummer 142 Das vom Gesetzgeber verabschiedete Ausführungsgesetz und insbesondere die in § 2 Satz 1 Art. 141-G (in seinen früheren Fassungen) verlangte Zweidrittel-Mehrheit für die Beschlussfassung nehmen nicht am Verfassungsrang des Art. 141 Abs. 4 HV teil, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 123 Abs. 1 und 2 HV geändert werden könnte. Randnummer 143
  2. b)Das 2.

Art. 141

-Gesetz ist auch formell verfassungsgemäß zustande gekommen, insbesondere seinerseits mit der hierfür erforderlichen Mehrheit verabschiedet worden. Randnummer 144

  1. aa)Da Art. 141 Abs. 5 HV keine Vorgaben für das Verfahren bei dem Erlass des Ausführungsgesetzes enthält und dem in § 2 Satz 1 Art. 141-G a.F. vorgesehenen Zweidrittelerfordernis – wie gezeigt – weder in seiner Ursprungs- noch in seiner ab dem 24. März 2020 geltenden Fassung Verfassungsrang zukam, ist Ausgangspunkt der Prüfung auch hier Art. 88 HV und die in diesem bestimmte grundsätzliche Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Randnummer 145 Dem genügte die Beschlussfassung vom 2. Juli 2020 mit 68 Ja- gegenüber 57 Nein-Stimmen bei 9 Enthaltungen. - LT-PlPr. 20/48, S. 3663 - Randnummer 146
  2. bb)Anderes folgt nicht daraus, dass mit dem Änderungsgesetz seinerseits das qualifizierte Mehrheitserfordernis in § 2 Satz 1 Art. 141-G in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes zum Art. 141-Gesetz aufgehoben und es den Regierungsfraktionen damit – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage – ermöglicht wurde, auch den nach § 2 Satz 1 Art. 141-G erforderlichen Beschluss mit nur noch einfacher Mehrheit zu fassen. Randnummer 147 Unerheblich ist insofern, dass mit der ursprünglichen Einführung des Zweidrittelerfordernisses gerade eine Bindung auch zukünftiger parlamentarischer Mehrheiten intendiert gewesen war. So war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die Hürde für eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Art. 141-G bzw. des Art. 141 Abs. 4 HV soweit zu erhöhen, „dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme ausgeschlossen wird“. - LT-Drs. 18/7253, S. 8 - Randnummer 148 Erkennbar sollte das qualifizierte Mehrheitserfordernis gerade im antizipierten Streitfall, wenn also eine beabsichtigte Kreditaufnahme nach § 2 Satz 1 Art. 141-G politisch umstritten sein würde, auch zukünftige Regierungsfraktionen daran hindern, eine entsprechende Entscheidung gegen den Willen der Opposition durchzusetzen. Randnummer 149 Eine so verstandene unwiderrufliche einfachgesetzliche Selbstbindung des Gesetzgebers widerspricht indes dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner sog. „Treaty Override-Entscheidung“ festgestellt: „Demokratie ist Herrschaft auf Zeit […]. Dies impliziert, dass spätere Gesetzgeber – entsprechend dem durch die Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes – innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können müssen […]. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Parlament die Gesetzgeber späterer Legislaturperioden binden und in ihren Möglichkeiten beschränken könnte, gesetzgeberische Entscheidungen der Vergangenheit aufzuheben oder zu korrigieren, weil dadurch politische Auffassungen auf Dauer festgeschrieben würden […]. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber im Unterschied zu Exekutive und Judikative gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nur an die verfassungsmäßige Ordnung, nicht jedoch an einfachrechtliche Regelungen gebunden ist. Diese soll er – innerhalb der verfassungsrechtlichen Bindungen – durchaus ändern und neu gestalten können. Für ihn sollen daher gerade keine einfachgesetzlichen Bindungen bestehen […].“ - BVerfG, Urteil vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 -, BVerfGE 141, 1 Rn. 53 f. mit zahlreichen Nachweisen zur Literatur - Randnummer 150 Diese vom Bundesverfassungsgericht zum Grundgesetz getroffenen Aussagen gelten in gleicher Weise für die Hessische Verfassung und das auch in dieser enthaltene Demokratieprinzip. Das Verbot der dauerhaften Bindung des Gesetzgebers an Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber erfasst dabei nicht nur das materielle Recht, sondern genauso das Verfahrensrecht. Auch eine Selbstbindung des Parlaments hinsichtlich etwaiger Mehrheitsquoren kann damit nur so lange bindend wirken, wie der politische Konsens hierüber fortbesteht. Anders als die Antragsteller zu 1 bis 40 meinen, stellt es damit nicht nur kein Gebot der Hessischen Verfassung dar, für die Abschaffung eines einfachgesetzlich eingeführten qualifizierten Mehrheitserfordernisses eine ebensolche qualifizierte Mehrheit vorauszusetzen. Im Gegenteil verbietet sich ein solches Verständnis unter aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Randnummer 151 Aus den von den Antragstellern genannten gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen folgt nichts anderes. Diese lassen sich nicht auf das Staatsorganisationsrecht und die Beschlussfassung durch den immer wieder neu demokratisch legitimierten Gesetzgeber übertragen. Randnummer 152
  3. cc)Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regierungsfraktionen das streitgegenständliche Mehrheitserfordernis gerade während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Nachtragshaushalt und dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz aufgehoben haben. Weder ist erkennbar, warum es die Rechte der Abgeordneten bzw. Fraktionen der Opposition im Rahmen des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in zusätzlichem Maß beeinträchtigt haben sollte, dass eine Änderung des Art. 141-Gesetzes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, noch ist ersichtlich, woraus hier – bei prinzipieller Zulässigkeit der Abschaffung des Mehrheitserfordernisses – ein aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitender Vertrauensschutz folgen sollte, der dieser Entscheidung während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens entgegenstünde. Die von den Antragstellern angeführten Grundsätze der Rechtssicherheit, Stetigkeit, Vorhersehbarkeit und Lauterkeit mögen im vorliegenden Zusammenhang für die politische Debatte relevant sein, zur Verfassungswidrigkeit führen sie nicht. Randnummer 153 2. Die Normenkontrollanträge sind insoweit begründet, als sie sich gegen das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz richten. Randnummer 154 Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist es mit 69 Ja- gegenüber 57 Nein-Stimmen bei 8 Enthaltungen mit der gemäß Art. 88 HV erforderlichen einfachen Mehrheit verabschiedet worden. Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz ist jedoch materiell verfassungswidrig. Randnummer 155 Die Errichtung und Bewirtschaftung von sogenannten Sondervermögen sind zwar in Hessen nicht in jedem Fall unzulässig (a)). Das durch das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz errichtete Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ beeinträchtigt jedoch die haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit aus Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV und greift in das Budgetrecht des Landtags ein. § 8 Abs. 1 GZSG, der ein Zustimmungserfordernis des Haushaltsausschusses für bestimmte vorgesehene Ausgaben enthält, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Eingriff in das Budgetrecht und die Beeinträchtigung der haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (b)). § 5 Abs. 2 i. V. m. § 2 GZSG ist zudem verfassungswidrig, weil er mit dem Verbot der Neuverschuldung aus Art. 141 Abs. 1 Satz 1 HV unvereinbar ist (c)). Randnummer 156
  4. a)Der Begriff des Sondervermögens findet in der Hessischen Verfassung keine Erwähnung. Dennoch sind die Errichtung und Bewirtschaftung von Sondervermögen, die rechtlich unselbständige Bestandteile des Landesvermögens darstellen, auch in Hessen nicht prinzipiell ausgeschlossen. An ihre Zulässigkeit sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Randnummer 157
  5. aa)Während das Grundgesetz und mehrere Landesverfassungen für Staatsbetriebe und auch für Sondervermögen eine Ausnahme von der Pflicht, dass alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes bzw. des Landes in den Haushaltsplan einzustellen sind (sog. Einheits- und Vollständigkeitsprinzip, in Hessen ausdrücklich normiert in Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV ), in der Weise begründen, dass in Bezug auf diese nur die jeweiligen Zuführungen und Ablieferungen im Haushaltsplan eingestellt zu werden brauchen, - Vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG; Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Art. 101 Abs. 2 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg; Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Art. 65 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung; Art. 81 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen; Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz; Art. 93 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen; Art. 93 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Art. 98 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Freistaats Thüringen - fehlt eine entsprechende Regelung in der Hessischen Verfassung. In Artikel 145 HV findet sich allein eine Spezialvorschrift für ertragswirtschaftliche Unternehmungen des Staates. Die Vorschrift bestimmt, dass das Finanzwesen derartiger Unternehmungen durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 139 bis 144 HV – und damit auch abweichend von dem in Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV normierten Einheits- und Vollständigkeitsprinzip – geregelt werden kann. Eine entsprechende Regelung für Sondervermögen enthält die Hessische Verfassung nicht. Randnummer 158
  6. bb)Daraus, dass die Hessische Verfassung in Art. 145 HV nur für das Finanzwesen ertragswirtschaftlicher Staatsbetriebe und nicht auch für Sondervermögen generell eine Ausnahmeregelung bereithält, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Errichtung von Sondervermögen in Hessen immer unzulässig ist. Randnummer 159 Nichtrechtsfähige Sondervermögen wie das vorliegend im Streit stehende, bei denen gem. § 26 Abs. 2 LHO im Haushaltsplan nur die Zuführungen oder die Ablieferungen veranschlagt werden, können im Ausnahmefall zulässig sein. Diese nicht vollständig im Haushaltsplan integrierten Sondervermögen durchbrechen allerdings die in Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV normierten haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit und Haushaltseinheit. Sie sind deshalb nur unter äußerst restriktiven Bedingungen verfassungsrechtlich zulässig. Da die haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze den Zweck verfolgen, das Budgetrecht des Parlaments zu sichern, ist für die Zulässigkeit dieser Art von Sondervermögen insbesondere entscheidend, ob und in welcher Intensität sie das Budgetrecht des Landtags beeinträchtigen, was wiederum von der konkreten Ausgestaltung ihrer Errichtung und Bewirtschaftung sowie ihrer Zweckverfolgung und Mittelverwendung abhängt. Für die Wahrung des Budgetrechts ist hierbei maßgeblich, ob eine inhaltliche Auseinandersetzung und eine parlamentarische Entscheidung über die Höhe und Verwendung von staatlichen Finanzmitteln gewährleistet ist und das Parlament seine Kontrolle über das staatliche Finanzvolumen wahrnehmen kann. Der Landtag muss der Ort sein, in dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird. - Zur Bedeutung des Budgetrechts des Hessischen Landtags siehe StGH, Urteil vom 12.12.2005 - P.St. 1899 -, StAnz. 2005, 4727 [4741] = juris, Rn. 152 - Randnummer 160 Soweit also in Ausführung des Sondervermögens Entscheidungen über staatliche Finanzmittel getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnung für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Zweck des Sondervermögens in der Aufnahme von Krediten zur Finanzierung staatlicher Projekte und Maßnahmen besteht, muss ein hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise der Mittelbeschaffung und Mittelvergabe gesichert sein. Der Landtag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte Ermächtigungen auf Andere übertragen. - Vgl. BVerfG, Urteil 07.09.2011 - 2 BvR 987, 1485, 1099/10 -, BVerfGE 129, 124 [178 ff.] = juris, Rn. 125 - Randnummer 161 Die Errichtung eigenständiger Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Landeshaushalts berührt zwangsläufig die Grundsätze der Haushaltseinheit und Haushaltsvollständigkeit. Der hierdurch bedingte Zugriff auf das Budgetrecht kann indes höchst unterschiedlich ausfallen. Die Durchbrechung der haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplans führt nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts. Sondervermögen mit einer leicht überschaubaren, eindeutigen Zwecksetzung sowie einer eindeutigen, abschließend bestimmten Mittelzuweisung, bei denen also alle relevanten fiskalischen Entscheidungen bereits mit dem Akt der Errichtung des Sondervermögens durch das Parlament selbst getroffen werden, greifen schon in das Budgetrecht nicht ein. Sofern die Errichtung und Bewirtschaftung eines Sondervermögens das Budgetrecht des Landtags demgegenüber beeinträchtigen, wiegen diese Beeinträchtigungen umso schwerer, je größer das Finanzvolumen des Sondervermögens ist, je umfangreicher die Finanzierung der durch das Sondervermögen umzusetzenden Maßnahmen durch Kreditaufnahmen erfolgt, je länger diese Finanzierung durch das Sondervermögen ermöglicht wird und je unpräziser die Verwendung der Mittel des Sondervermögens normiert ist. Eine solche Beeinträchtigung des Budgetrechts des Landtags kann – ebenso wie die Durchbrechung der das Budgetrecht effektuierenden Grundsätze der Haushaltseinheit und Haushaltsvollständigkeit – nur durch hinreichend gewichtige verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt werden. - Vgl. Kube , in: Maunz/Dürig, GG, Art. 110 Rn. 106 (Stand: Jan. 2021): verfassungsrechtlich begründete Ausnahmen - Randnummer 162 Die Anforderungen steigen mit der Intensität der Beeinträchtigung des Budgetrechts. Randnummer 163
  7. b)Das nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz errichtete und bewirtschaftete Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ verstößt gegen die in Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV normierten haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans und verletzt das Budgetrecht des Landtags. Das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ ist verfassungswidrig. Randnummer 164
  8. aa)Das parlamentarische Budgetrecht und die haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans sind eng miteinander verknüpft. Randnummer 165 Nach Art. 139 Abs. 1 HV sorgt der Landtag durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des staatlichen Finanzbedarfs. Die Norm begründet zusammen mit Artikel 139 Abs. 2 Satz 2 HV, wonach der Haushaltsplan durch ein förmliches Gesetz festgestellt wird, das parlamentarische Budgetrecht. - Schmitt , in: Braun/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Art. 139 S. 2 (Stand: Febr. 2020) - Randnummer 166 Die in Art. 139 Abs. 2 Satz 1 HV enthaltenen Grundsätze der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplans, nach denen alle Einnahmen und Ausgaben des Staates für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden müssen, effektuieren das Budgetrecht des Parlaments. Sie dienen der umfassenden Verantwortung des Parlaments für den Staatshaushalt und gewährleisten eine wirksame Ausgestaltung des Haushaltsbewilligungsrechts als eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle. - Vgl. BVerfG, Urteil vom 09.07.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [118 f.] = juris, Rn. 75; Urteil 07.09.2011 - 2 BvR 987, 1485, 1099/10 -, BVerfGE 129, 124 [177] = juris, Rn. 122; v. Zezschwitz , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Art. 139 Erl. IV 1 a (16. Lieferung 1999); Heintzen , in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 120 Rn. 25; ders ., in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 110 Rn. 33; Schmitt , in: Braun/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Praxis der Kommunalver-waltung, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Art. 139 S. 2 (Stand: Febr. 2020) - Randnummer 167 Der Grundsatz der Haushaltseinheit verlangt, dass Einnahmen und Ausgaben in einem einheitlichen Haushaltsplan ausgewiesen werden. Es verbietet die Aufstellung mehrerer Haushaltspläne für eine Haushaltsperiode. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Haushaltsplan eine Gesamtübersicht über das staatliche Finanzvolumen bietet. - Schmitt , in: Braun/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Art. 139 S. 2 (Stand: Febr. 2020); v. Zezschwitz , in: Zinn/ Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Art. 139 Erl. IV 1 d (16. Lieferung 1999); Hillgruber/Drüen , in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 35; Kube , in: Maunz/Dürig, GG, Art. 110 Rn. 102 (Stand: Jan. 2021) - Randnummer 168 Nach dem Grundsatz der Haushaltsvollständigkeit müssen sämtliche zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt werden. - Schmitt , in: Braun/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Art. 139 S. 2 (Stand: Febr. 2020); v. Zezschwitz , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Art. 139 Erl. IV 1 a (16. Lieferung 1999); Siekmann , in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 110 Rn. 48; Kube , in Maunz/Dürig, GG, Art. 110 Rn. 91 (Stand: Jan. 2021) - Randnummer 169 Das gesamte staatliche Finanzvolumen ist der Budgetplanung und Budgetentscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen, wodurch das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. - BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 159 [178 f.] = juris, Rn. 90; Beschluss vom 11.10.1994 - 2 BvR 663/86 -, BVerfGE 91, 186 [202] = juris, Rn. 77; Urteil vom 09.07.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [119] = juris, Rn. 75 - Randnummer 170 Sofern der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Haushaltsplans organisiert, ist nicht nur der Grundsatz der Haushaltsvollständigkeit betroffen, - BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2. BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 159 [178 f.] = juris, Rn. 90; Beschluss vom 11.10.1994 - 2 BvR 663/86 -, BVerfGE 91, 186 [202] = juris, Rn. 77 - sondern auch der Grundsatz der Haushaltseinheit. - Hillgruber/Drüen , in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 37 - Randnummer 171 Beide Grundsätze ergänzen sich und dienen der parlamentarischen Legitimation, Steuerung und Kontrolle des staatlichen Finanzvolumens. Sie gewährleisten einen umfassenden Überblick über das verfügbare Budget. - Heintzen , in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 120 Rn. 25; Gröpl , in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar GG, Bd. 21, Art. 110 Rn. 174 (Stand: Sept. 2015) - Randnummer 172 Sowohl der Grundsatz der Haushaltseinheit als auch der Grundsatz der Haushaltsvollständigkeit genießen Verfassungsrang. - Vgl. zum GG: Siekmann , in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 110 Rn. 48 und 53 m.w.N. - Randnummer 173
  9. bb)Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz ermöglicht und organisiert Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Haushaltsplans des Landes, wodurch die in Art. 139 Abs. 2 HV enthaltenen haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Haushalteinheit und Haushaltsvollständigkeit durchb

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