er sich am Handel mit „Contracts for Difference“ (im Folgenden: CFD) beteiligt. Seinen ursprünglich erlernten Beruf übt er nach seinen Angaben nicht mehr aus. Er beteiligt sich am Handel mit CFD nur auf der Erwerberseite, da er als Privatanleger rechtlich nicht befugt ist, CFD seinerseits anzubieten und zu vertreiben. Ein Weiterverkauf oder ein sonstiger Vertrieb der erworbenen CFD ist ihm ebenfalls rechtlich nicht möglich. Randnummer 2 Aufgrund ihr vorliegender Erkenntnisse, dokumentiert im beigezogenen Leitz-Ordner, entschied sich die Beklagte, den Handel (die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf) von finanziellen Differenzgeschäften (CFD) beschränken und insoweit untersagen zu wollen, als diese für Privatkunden eine Nachschusspflicht begründen können. Zu dieser Absicht hörte die Beklagte die betroffenen Handelskreise durch Veröffentlichung des Inhalts der beabsichtigten Allgemeinverfügung (einschließlich einer ausführlichen Begründung) u. a. im Internet an und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
die Umsetzung dieser Beschränkung bis zum
die Allgemeinverfügung gegen den Willen der Vertragspartner in bestehende Verträge eingreife und ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 GG und Art. 12 GG verletze. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, da weder erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz bestünden noch die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sei. Der Kläger wies u. a. darauf hin,
er aufgrund des Erlasses der Allgemeinverfügung gezwungen gewesen sei, seine Einstufung als professioneller Kunde zu beantragen, damit er nicht mehr vom Regelungsbereich der Verfügung erfasst werde. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Dokumentation im Widerspruchsvorgang, ferner auf die zutreffende Wiedergabe im Widerspruchsbescheid (unter I. der Gründe) Bezug genommen. Randnummer 5 Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da dem Kläger die Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehle. Er sei weder Adressat der Allgemeinverfügung noch erscheine eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch die Allgemeinverfügung möglich. Die Beklagte berief sich insoweit insbesondere darauf,
HG (a. F.), auf dessen Grundlage die Allgemeinverfügung erlassen worden sei, lediglich der Stärkung des kollektiven Verbraucherschutzes, nicht aber den schützenswerten Interessen einzelner individualisierbarer Anleger diene. Die Beklagte werde aufsichtlich nur im öffentlichen Interesse tätig, was sich auch aus § 4 Abs. 4 FinDAG und der zu dieser Norm dokumentierten Gesetzesbegründung (BT-Drs.18/3994, S. 37) ergebe. Eine drittschützende Vorschrift, aus der allein eine Widerspruchsbefugnis des Klägers sich ergeben könne, seien jedenfalls weder § 4b WpHG noch § 4 Abs. 4 FinDAG. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, seine Grundrechte aus Art. 12 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG könnten womöglich verletzt sein. Die Beklagte führte dies im Widerspruchsbescheid im Einzelnen sehr umfassend aus; zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen. Randnummer 6 Der Kläger hat am
HG a. F. Drittschutz vermittelt habe, vertieft der Kläger zudem noch in seinen Schriftsätzen vom
die Allgemeinverfügung vom
ein aufsichtsbehördliches Handeln zugunsten von Individualinteressen ausgeschlossen sei; Dritte, die mittelbar von ihren Maßnahmen betroffen seien, könnten im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung keine Rechtsansprüche ihr gegenüber geltend machen (so auch Döhmel in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu §§ 6-11 WpHG Rn. 46 ff., insbes. Rn. 52 m. umf. Nachweisen; im Ergebnis ebenso, aber differenzierend Spoerr in Assmann/Schneider/Mülbert, a. a. O., Vorbemerkungen zu § 13 WpHG Rn. 7 ff., 18). Randnummer 20 Die Kammer teilt diese Auffassung in dieser Pauschalität nicht. Aus § 4 Abs. 4 FinDAG allein kann sich ein Ausschluss jedweder, über haftungsrechtliche Ansprüche hinausgehender Gewährung von Drittschutz zugunsten mittelbar von Maßnahmen der Beklagten betroffenen Privatpersonen oder Unternehmen nicht ergeben. Die gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung vor allem im Schrifttum, aber auch in diesem Verfahren vom Kläger vorgebrachten Einwände haben Gewicht (s. dazu umfassend Spoerr a. a. O., Rn. 9 ff.). Vielmehr kommt es im Hinblick auf die Verzahnung und Überlagerung von Regelungen des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts sowie des Umstands,
vielfach – wie hier – Normen des nationalen Rechts auf solche des europäischen Rechts zurückzuführen sind oder diese in nationales Recht umsetzen, maßgebend auf die Prüfung an, ob sich den die Richtschnur für die Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber bildenden Normen des Europarechts wie auch den darauf gründenden nationalen Ermächtigungsgrundlagen womöglich rechtliche Wirkungen entnehmen lassen, die in qualifizierter und individualisierbarer Weise schutzfähige Rechtspositionen zugunsten nicht unmittelbar von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffener Dritter begründen (so auch Spoerr a. a. O.). § 4 Abs. 4 FinDAG kommt mithin auch nach Auffassung der Kammer insoweit lediglich eine indizielle Wirkung zu, die aber durch die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der den Eingriffsbefugnissen zugrundeliegenden europäischen Rechtsnormen – und entsprechend auch derjenigen der Ermächtigungsgrundlagen des nationalen Rechts – überlagert werden kann, was zur Annahme eines Drittschutzes führen kann. Randnummer 21 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt es für die Frage, ob dem Kläger gegen die Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2019 die erforderliche Klagebefugnis zusteht, darauf an, ob die Ermächtigungsgrundlage, auf die die Allgemeinverfügung gestützt ist, also Art. 42 Abs. 1 VO Nr. 600/2014 (vgl. § 15 Abs. 1 WpHG), in qualifizierter und individualisierbarer Weise auch rechtliche Positionen zum Schutz von Anlegern begründet, wie der Kläger meint. Die Kammer verneint dies. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin,
sich allein aus der Erwähnung der Anlegerinteressen im Wortlaut der Vorschrift wie auch aus dem Umstand,
sie vor Erlass einer auf Art. 42 Abs. 1 VO Nr. 600/2014 i. V. m. § 15 Abs. 1 WpHG gestützten Maßnahme in vielfältiger Weise Gesichtspunkte des Anlegerschutzes zu evaluieren und zu berücksichtigen hat, eine derart qualifizierte Rechtsposition nicht ergibt, auf die sich der Kläger im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO berufen könnte. Randnummer 22 Auch insoweit kann sich die Kammer weitgehend den Erwägungen der Beklagten zur Begründung ihres Widerspruchsbescheids anschließen (Abschnitt II. 1. Buchst. b)) und darauf hier Bezug nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO), die sie in diesem Verfahren – u. a. im Schriftsatz vom 5. August 2019, auf den Bezug genommen wird – noch vertieft hat.
sich die Beklagte dabei weitgehend auf § 4b WpHG a. F. bezieht, ist ohne Bedeutung, da die Ausführungen für den weitgehend inhaltsgleichen Art. 42 Abs. 1 VO Nr. 600/2014 in gleicher Weise gelten. Diese Norm ist nicht – auch nicht neben anderen Zielen – vorrangig dazu bestimmt, den rechtlichen Interessen einzelner Anleger zu dienen und ihnen rechtliche Positionen gegenüber aufsichtsbehördlichen Maßnahmen einzuräumen. Die Anleger und ihre Rechtspositionen werden durch diese Maßnahmen vielmehr nur tatsächlich und reflexartig berührt, weil sie im Rahmen der vorangehenden Entscheidungsprozesse bei der Willensbildung der Beklagten zu berücksichtigen sind (so auch Gurlit in Assmann/Schneider/Wülbert, a. a. O., Art. 42 VO Nr. 600/2014 Rn. 52). Maßgebend und rechtlich bedeutsam kommt es hingegen auf den Schutz und die Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarkts insgesamt an. Dieser Schutzzweck vermittelt einzelnen, nur mittelbar betroffenen Anlegern jedoch kein subjektives Recht, dessen mögliche Verletzung sie im Verwaltungsstreitverfahren geltend machen könnten. Vielmehr sind die Anleger nur als Teil der Allgemeinheit erfasst und dienen Maßnahmen der Beklagten lediglich ihren kollektiven Interessen, die aber nicht von einzelnen Anlegern nach Maßgabe von deren eigener Auffassung in Bezug auf Inhalt und Reichweite des vermittelten Schutzes rechtlich durchgesetzt werden können. Randnummer 23 Zudem ist das Begehren des Klägers ohnehin nicht darauf gerichtet, den Belangen des kollektiven Anlegerschutzes zur Geltung zu verhelfen. Er wendet sich vielmehr aus seiner rein individuellen Sichtweise als privater Anleger gegen die Allgemeinverfügung der Beklagten und macht geltend, der im Rahmen der Ermächtigungsnorm zu beachtende Anlegerschutz umfasse auch das Recht eines einzelnen Anlegers, von Maßnahmen verschont zu bleiben, die nach seiner Auffassung nicht zum Schutz der Anleger erforderlich seien. Damit ist jedoch nicht der Sinngehalt des kollektiven Anlegerschutzes angesprochen, wie er den Regelungen in § 4b WpHG a. F. und Art. 42 Abs. 1 VO Nr. 600/2014 zugrunde liegt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Selbst wenn der Gesichtspunkt des kollektiven Anlegerschutzes durchsetzungsfähige Rechtspositionen verliehe, was aus den erwähnten Gründen nicht der Fall ist, könnte sich mithin der Kläger zur Begründung einer Klagebefugnis für sein hier verfolgtes Begehren darauf nicht stützen. Randnummer 24 Dem Kläger ist die Klagebefugnis auch nicht im Hinblick auf die nach Maßgabe des Unionsrechts gebotene Gewährleistung einer effektiven Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte zuzuerkennen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung umfassend seine Auffassung dargelegt hat, aus dem Urteil des EuGH vom 21. November 2019 (Rechtssache C-379/18) ergebe sich,
in entsprechender Anwendung der vom EuGH in diesem Urteil angestellten Erwägungen wegen der Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 VO Nr. 600/2014 auch Anlegern – wie ihm – die Möglichkeit gewährleistet sein müsse, ihre Interessen im Wege des Rechtsschutzes vor Gerichten geltend zu machen, folgt die Kammer ihm nicht. Randnummer 25 Unabhängig davon,
es insoweit an hinreichend substantiierten Darlegungen des Klägers fehlt, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, die aus dem genannten Urteil des EuGH sich ergebenden Grundsätze auch hier überhaupt heranziehen zu können, fehlt es zum einen schon an einer Vergleichbarkeit der Ausgangssituation in dem vom EuGH entschiedenen Fall mit dem diesem Verwaltungsstreitverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn der EuGH hatte die Frage zu beurteilen, inwieweit Dritten gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Maßnahme zustehen muss, der privatrechtsgestaltende Wirkung zukommt (Genehmigung einer Entgeltordnung für einen Flughafen). Der hier streitigen Allgemeinverfügung kommt eine derartige Wirkung nicht zu. Sie greift nicht in zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits abgeschlossene Verträge zwischen Anbietern von CFD und ihren Vertragspartnern (Anlegern) ein, sondern beschränkt den Verkauf und Vertrieb nur mit Wirkung für die Zukunft. Auch sonst hat sie keinerlei privatrechtsgestaltenden Auswirkungen. Randnummer 26 Zum anderen hatte der EuGH bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen,
die maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts ausdrücklich den von der Entgeltordnung betroffenen Flughafennutzern Rechtspositionen einräumten, u. a. in Gestalt eines Diskriminierungsverbots und eines Transparenzerfordernisses. Nach Ansicht des EuGH begründen diese Rechtspositionen nicht nur Verpflichtungen des jeweiligen Flughafenleitungsorgans, sie bei dem Erlass der Entgeltordnung zu berücksichtigen. Vielmehr müssten auf ihrer Grundlage Flughafennutzer ihre Rechte i. S. d. zugrundeliegenden Richtlinie 2009/12 als „betroffene Parteien“ auch gerichtlich geltend machen können. Daraus folge,
nationales Recht nicht dahin ausgelegt werden dürfe,
Flughafennutzern eine Klagemöglichkeit gegen die Genehmigung einer Entgeltordnung vorenthalten werde. Randnummer 27 Die Rechtslage in dem vom EuGH entschiedenen Fall unterscheidet sich von der hier zu beurteilenden Rechtslage infolgedessen erheblich. Denn der Kläger kann sich in Bezug auf die streitige Allgemeinverfügung nicht auf ihm oder allgemein Anlegern vom Unionsrecht ausdrücklich eingeräumte Rechtspositionen berufen, die erst eine Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO in der vom Kläger vertretenen Weise rechtfertigen könnten. Weder in Erwägungsgründen noch im Regelungstext der VO Nr. 600/2014 sind Anlegern ausdrücklich Rechte eingeräumt, die sie zur Klage vor den nationalen Gerichten gegen den Erlass einer auf Art. 42 Abs. 1 VO Nr. 600/2014 gestützten Allgemeinverfügung berechtigen könnten. Insoweit verbleibt es allein dabei,
1 VO Nr. 600/2014 eine Handelsbeschränkung an die Notwendigkeit einer umfassenden Ermessensausübung durch die Aufsichtsbehörde knüpft, bei der u. a. schutzwürdige Belange der Anleger in den Blick zu nehmen sind. Als ausdrücklich eingeräumte, gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition zugunsten der mittelbar von einer Allgemeinverfügung betroffenen Anleger lässt sich dies indes – wie bereits ausgeführt – nicht verstehen (so auch Gurlit in Assmann/Schneider/Mülbert, a. a. O., Art. 42 VO Nr. 600/2014 Rn. 17). Randnummer 28 Im Übrigen ergäbe sich die Unzulässigkeit der geänderten Klage zusätzlich auch daraus,
die Beklagte über den Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden hat, die Durchführung eines Vorverfahrens aber zwingend erforderlich ist (§ 68 VwGO). Die Durchführung des Vorverfahrens kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf,
die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung vom
es ihr bislang noch nicht möglich war, die gebotenen entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen im Widerspruchsverfahren anzustellen. Mithin liegen auch die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens, auf die sich der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen hat, nicht vor. Randnummer 29 Auch soweit der Kläger hilfsweise das Begehren verfolgt, das Gericht möge feststellen,
die Allgemeinverfügung vom
seine Klagebefugnis sich aus Normen des Europäischen Rechts und dem Grundsatz der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung von unionsrechtlich eingeräumten Rechten ergebe. Die Entscheidung beruht insoweit auf einer vom Wortlaut der VO Nr. 600/2014 vorgegebenen Auslegung und stellt sich auch nicht als rechtlich schwierig dar.
diese Rechtsfragen künftig vermehrt Gegenstand von Streitverfahren werden könnten, ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001727
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.