der Manipulation des Fahrzeugs PKW Porsche Macan S Diesel, FIN …, durch die Beklagte zu 2) resultieren;
sicht auf Erfolg und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist
Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 28. April 2021 (Bl. 683 ff. d. A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs
a) Soweit der Kläger auf Befragungen eines Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) in einer öffentlichen Sitzung in einem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe abstellt, sind diese für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Es besteht keine Pflicht der Beklagten zu 2), in Parallelverfahren identisch vorzutragen. Zudem ist der Tatsachenvortrag
den Karlsruher Verfahren nicht bekannt, und die Klägerin ist vorliegend erstinstanzlich noch gar nicht durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, die
weislich des Protokolls Anlage BK 9 auch vor dem OLG Karlsruhe aufgetreten sind, vertreten worden. b) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) Kenntnis vom Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen hatte, ist nicht unstreitig. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht
drücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen,
den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Vortrag der Beklagten zu 2) kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie die klägerseits behauptete Kenntnis von klägerseits behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht bestreiten wollte. So hat die Beklagte zu 2) in der Berufungserwiderung vom 30. April 2020, S. 24 (Bl. 346 d. A.) vorgetragen: „Es ist bereits nicht dargelegt, dass Porsche die Klagepartei vorsätzlich getäuscht hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei hat nicht dargelegt, dass Porsche vorsätzlich vermeintlich falsche Angaben zu Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht habe. Sie hat auch zur angeblichen Kenntnis von Porsche von einer behaupteten „Manipulation“ keinen konkreten, einlassungsfähigen Sachvortrag geliefert.“ Sodann ist
geführt, dass die pauschale Behauptung der Kenntnis des Vorstands nicht einlassungsfähig sei und die umfangreiche Sachverhaltserfassung durch die Beklagte keine Hinweise ergeben habe, dass Herr A, Herr C, Herr B und Herr D oder andere relevante Vorstände bis in den Juni hinein Kenntnis von der konkreten, vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig eingestuften Bedatung der Motorsteuerungssoftware gehabt hätten. Etwaiges Vorbringen werde daher bestritten. Dieser Vortrag kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend aufgefasst werden, dass für den Fall, dass der Vortrag hinsichtlich der klägerseits behaupteten Abschalteinrichtungen und der Kenntnis hiervon doch hinreichend substantiiert sein sollte, ihm tatsächlich nicht entgegengetreten werde. Eine solcher Erklärungsgehalt kann der Rüge des klägerischen Vortrags als unsubstantiiert nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt sich
dem Beklagtenvortrag, der klägerische Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert, zwanglos die Absicht, ihn bestreiten zu wollen, falls er hinreichend substantiiert sein sollte. c) Die Beklagte zu 2) trifft - wie im Hinweisbeschluss, S. 24 ff. (Bl. 694R ff. d. A.), bereits
geführt - keine sekundäre Darlegungslast zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen. Denn eine solche sekundäre Darlegungslast setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, a. a. O., BeckRS 2021, 6243, Rn. 28 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die klägerische Stellungnahme „der Vollständigkeit halber“ darauf abstellt, dass die Beklagte zu 2) in anderen Verfahren vortrage, alle im Jahr 2018 tätigen Vorstandsmitglieder hätten erklärt, vor Juni 2017 keine Kenntnis von unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt zu haben, womit nicht die fehlende Kenntnis des Vorstandes in der Zusammensetzung im Jahr 2014 behauptet werde, verkennt dies die Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Verfahren. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für die Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertreter von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist die Beklagte zu 2) überhaupt gehalten, als sekundär Darlegungsbelastete Vortrag zu halten. Ob in Parallelverfahren gehaltener Vortrag genügt, um eine etwaige dortige sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, ist vorliegend ohne Bedeutung. Soweit die Stellungnahme zum Hinweisbeschluss, S. 4-6, 4. Absatz (Bl. 708-710 d. A.), zudem neuen Tatsachenvortrag zur etwaigen Kenntnis einzelner Angehöriger des Vorstands der Beklagten zu 2) - etwa zur Behauptung, die Herren B und D seien vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) in Positionen bei der Audi AG gewesen, in denen ihnen die unzulässigen Abschalteinrichtungen bekannt gewesen seien oder bekannt gewesen hätten sein müssen - enthält, ist dieser neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO - da von der Beklagten zu 2)
den vorstehend dargelegten Gründen bestritten - nicht zulassungsfähig.
der unspezifischen Angabe eines Managers „Was wir tun, ist nicht ok.“ - dem selbst aber bei der Äußerung keine illegale Abschalteinrichtung vor Augen stand und er sie damit auch nicht gemeint haben kann - ein billigendes Inkaufnehmen des potentiellen Zuhörers D von etwaig illegalen Abschalteinrichtungen in einem von der Audi AG hergestellten und von der Beklagten zu 2) erworbenen Motor, der in einem mehr als sechs Jahre später in Deutschland veräußerten Kraftfahrzeug Verwendung fand, folgen soll, ist nicht erklärlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt
1 ZPO und § 516 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. ZPO. 4. Der
spruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
sicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) kaufvertragliche Ansprüche und gegen die Beklagte zu 2) deliktische Ansprüche wegen des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs mit Dieselmotor geltend. Der Kläger kaufte das Fahrzeug Porsche Macan S Diesel, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, als Neuwagen zum Preis von 77.541,19 € auf Grundlage einer verbindlichen Automobilbestellung vom
einem Protokoll über ein Gespräch von Vertretern der Beklagten zu 2) mit Beamten des Kraftfahrt-Bundesamts am
geführt, dass bis zu diesem Datum keine verantwortliche Person der Beklagten zu 2) eine Erklärung unterschrieben habe, in welcher das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen erklärt werde. Da niemand die Erklärung habe unterschreiben wollen, sei zumindest Eventualvorsatz im Hinblick auf die Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen anzunehmen.
einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 7. Mai 2019 lasse sich ersehen, dass die Beklagte zu 2) ein Bußgeld in Höhe von 535.000.000 € wegen der fahrlässigen Verletzung von Aufsichtspflichten akzeptiert habe. Sie habe damit eingeräumt, dass ihr Vorstand oder einer seiner Mitglieder seine Aufsichtspflicht verletzt und es infolge dieser Verletzung zu einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gekommen sei. Die Beklagte zu 2) treffe eine sekundäre Darlegungslast zu den internen Abläufen bei ihrer Konzernmutter, der Volkswagen AG, und zu ihren eigenen Abläufen. Eine Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware beseitige den Mangel nicht, weil sich bei einer Verbesserung der Abgaswerte durch ein solches Update andere Parameter - etwa der Kraftstoffverbrauch oder der Verbrauch von AdBlue - verschlechterten. Zudem werde das Fahrzeug als nachgebessert bemakelt, was einen merkantilen Minderwert von mindestens 10% zur Folge habe. Die Nachbesserung sei daher nach § 326 Abs. 5 BGB unmöglich. Das von der Beklagten zu 2) vorgesehene Software-Update erhöhe nach deren eigenen Angaben den AdBlue-Verbrauch um 0,015 Liter pro 1.000 km. Tatsächlich steige der Verbrauch von AdBlue aber erheblich stärker an. Eine Nachbesserung der mangelhaften Software sei damit nicht möglich und die Fristsetzung für eine solche entbehrlich. Jedenfalls sei die Nachbesserung unzumutbar. Die für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilte Typgenehmigung sei rechtswidrig und erloschen. Das Fahrzeug sei daher von einer Stilllegungsanordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedroht. Hierin liege ein Rechtsmangel. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) ergäben sich
1 S. 1, 1. Alt. BGB. Der Kaufvertrag sei wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten worden. Die Beklagte zu 2) müsse sich das arglistig täuschende Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Diese sei nicht Dritter i. S. v. § 123 Abs. 2 BGB. Sie schule die Beklagte zu 1), stelle ihr alle notwendigen Informationen zur Verfügung und übernehme auch die Nachbesserung. Die Beklagte zu 1) bediene sich der von der Beklagten zu 2) überlassenen Unterlagen, Markenzeichen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie wirke als verlängerter Arm der Beklagten zu 2). Im Zweifel sei im Rahmen des § 123 Abs. 2 BGB von einem „Nichtdritten“
zugehen. Die Beklagte zu 1) sei mittelbarer Täter der Täuschung, welche die Beklagte zu 2) verübt habe. Außerdem sei der Kaufvertrag nach § 134 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig. Danach dürften Fahrzeuge nur dann zur Verwendung im Straßenverkehr feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien. Da das streitgegenständliche Fahrzeug von der Typgenehmigung abweiche, sei die Übereinstimmungsbescheinigung falsch und ungültig. Zudem bestünde ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1)
Die fehlende Gesetzeskonformität und die fehlende Zulassungseignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs stellten ebenso Mängel dar wie die Nichteinhaltung der Schadstoff-Grenzwerte. Zudem sei aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zu 2) über die Einhaltung der Schadstoffemissionsgrenzen ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gegeben. Das Verhalten der Beklagten zu 2) sei der Beklagten zu 1) auch nach § 278 BGB zuzurechnen. Ein Marken- und Vertragshändler stehe in Bezug auf den Vertrieb der vom Hersteller hergestellten Fahrzeug diesem als Erfüllungsgehilfe zur Seite. Dies gelte insbesondere für vorvertragliche Informationspflichten, die durch Herstellerbroschüren oder vom Hersteller gelieferte Werbematerialien erfüllt würden. Zudem verkaufe der Vertragshändler ein Fahrzeug, das nur mangelfrei sei, wenn es vom Hersteller hergestellt worden sei. Ferner hafte die Beklagte zu 1) nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Es könnten die Grundsätze der Prospekthaftung
dem Kapitalanlagerecht herangezogen werden. Die Beklagte zu 2) hafte
2 BGB,
GB und
Zudem bestehe eine Haftung der Beklagten zu 2)
2 BGB i. V. m. § 16 UWG. Sie werbe öffentlich und in irreführender Weise mit Schadstoffwerten, die tatsächlich nicht eingehalten würden. Sie habe Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit bzw. der Irreführung gehabt, weil sie von der Manipulation der Motoren gewusst habe. Das Verhalten ihrer Mitarbeiter sei ihr zurechenbar. Ferner hafte die Beklagte zu 2)
BGB, weil ihre Ingenieure eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begangen hätten. Das Fehlverhalten stehe aufgrund der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 7. Mai 2019 fest. Die Beklagte zu 2) müsse sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten. Dass Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestünden, könne nach § 256 ZPO festgestellt werden. Eine Bezifferung des Schadens sei insofern nicht möglich. Die anzurechnende Nutzungsentschädigung sei nicht bekannt. Es könnten Steuernachforderungen entstehen, da die Steuer bis zu zehn Jahre nach der Erhebung neu festgesetzt werden könne. Gemäß § 8 Nr. 1 lit. b) KraftStG bemesse sich die Steuer nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum. Als Bemessungsgrundlage nehme § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG auf die Typgenehmigung Bezug. Da diese erloschen sei, sei die Bemessungsgrundlage entfallen. Zudem sei absehbar, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits weitere Kosten wie Inspektionskosten, Kosten für die Reparaturen und für die Hauptuntersuchungen anfielen, die zu erstatten seien. Insoweit sei die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen. Ferner könne der Kläger das Software-Update nicht aufspielen lassen, weil er ansonsten drohe, im vorliegenden Verfahren beweisfällig zu bleiben. Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt wegen der unterbliebenen Installation des Updates die Stilllegung des Fahrzeugs anordne, müsste hiergegen vorgegangen werden, was weitere Kosten
lösen könne. Zudem müsse in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug angemietet werden. Auch für diese Kosten habe die Beklagte zu 2) einzustehen. Ferner sei der Inhalt des Schadensersatzanspruchs noch unklar. Aufgrund der Desinformationspolitik der Beklagten zu 2) sei noch keine abschließende Entscheidung gefallen, ob der Kläger das Fahrzeug zurückgebe oder nicht. Wenn der Kläger sich dafür entscheide, das Fahrzeug zu behalten, sei sein Schaden nicht bezifferbar. Denn ihm sei auch der Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen. Die Wertentwicklung am Markt sei aber noch nicht abgeschlossen, sodass eine Bezifferung nicht möglich sei. Entscheide sich der Kläger für eine Rückgabe des Fahrzeugs, sei der Schaden nicht bezifferbar, da das Fahrzeug von Beginn an minderwertig gewesen sei. Dies lasse sich nur mit sachverständiger Hilfe feststellen. Es sei zudem damit zu rechnen, dass die Volkswagen AG aufgrund eines Feststellungsurteils leisten werde. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 77.541,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel, FIN …, und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die
der Manipulation des Fahrzeugs PKW Porsche Macan S Diesel, FIN …, durch die Beklagte zu 2) resultieren;
drücklich bestätigt, dass der Motor keine illegale Abschalteinrichtung gemäß Ziffer 2.16 der Vorschrift UN ECE R83 enthalte. In einer „Bescheinigung des Herstellers über das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen“ (Anlage Annex 1d) sei unter dem
geführt, dass der Porsche Cayenne mit V6TDI EU6 Motor explizit vom KBA vermessen und als „i.O.“ bestätigt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
geführt, dass Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nicht bestünden. Mängelgewährleistungsrechte seien nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 BGB, unter denen die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zur Anwendung gelange, lägen nicht vor. Die Beklagte zu 1) habe etwaige Mängel nicht arglistig verschwiegen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie die klägerseits behaupteten Manipulationen der Motorsteuerungssoftware gekannt oder zumindest für möglich gehalten habe. Eine etwaige Kenntnis von Organen der Beklagten zu 2) als Herstellerin müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Denn der Hersteller der Kaufsache sei nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. Die gegen die Beklagte zu 2) erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Es mangele am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Kläger könne gegen die Beklagte zu 2) auf Leistung klagen. Das schadenstiftende Ereignis sei abgeschlossen. Die bloße Möglichkeit, dass weitere Schäden entstünden, genüge nicht. Vor diesem Hintergrund sei der klägerische Vortrag, es sei noch völlig offen, welche Schäden entstünden oder bereits entstanden seien und wie hoch die Nutzungsentschädigung sei, nicht
reichend. Auch sei nicht zu erwarten, dass die Beklagte zu 2) auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde. Hiergegen wendet sich die klägerische Berufung. Sie macht geltend, das OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.1.2020 - 13 U 81/19, BeckRS 2020, 1048 (Anlage KB7), habe überzeugend einer Klage gegen einen Vertragshändler und die Beklagte zu 2) stattgegeben. Verschiedene Oberlandesgerichte hätten Klagen im „Dieselskandal“ gegen Händler stattgegeben oder angekündigt, eine Stattgabe zu beabsichtigen. Das Landgericht habe fehlerhaft die Nichtigkeit des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrags nach § 134 BGB überhaupt nicht geprüft. Der Kaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig, da die EG-Typgenehmigung falsch und ungültig sei. Nähme man keine Nichtigkeit an, könnten Fahrzeughersteller wie die Beklagte zu 2) auf einem einfachen Weg das EG-Typgenehmigungsverfahren umgehen. Unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, die Beklagte zu 2) sei im Rahmen der Arglistanfechtung gegenüber der Beklagten zu 1) als Dritte anzusehen. Den Besonderheiten des vorliegenden Falls sei nicht Rechnung getragen worden. Zudem sei für das Fahrzeug eine Werkabholung durch den Kläger vereinbart worden. Hinsichtlich der Eigentumsverschaffung sei deshalb die Beklagte zu 2) als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) tätig geworden. Außerdem habe die Beklagte zu 2) dem Kläger über die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass das Fahrzeug über eine ordnungsgemäße technische Einrichtung verfüge. Der die Beklagte zu 2) betreffende Feststellungsantrag sei zulässig. Der mögliche Eintritt weiterer Schäden sei schlüssig vorgebracht worden. Dies sei für die Zulässigkeit des Antrags hinreichend. Das Landgericht habe sämtliche erstinstanzlich vorgebrachten Argumente zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags übergangen, was die Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt. Zu Unrecht sei zudem der Antrag zu 4) als Nebenforderung abgewiesen worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Berufung das erstinstanzliche Vorbringen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 21. November 2019, Az. 5 O 162/19 , 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 77.541,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel, …, und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die
der Manipulation des Fahrzeugs PKW Porsche Macan S Diesel, FIN …, durch die Beklagte zu 2) resultieren;
gegangen werden, dass das verbotswidrige Geschäft nichtig sein soll. Richtet sich das gesetzliche Verbot hingegen nur an eine Partei, lässt ein Verstoß dagegen die Wirksamkeit des gleichwohl vorgenommenen Rechtsgeschäfts regelmäßig unberührt - es sei denn, dass es dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes zuwiderliefe, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich in allen Handlungsalternativen (Feilbieten, Veräußern und lnverkehrbringen) einseitig an den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs. Nach vorstehender Maßgabe ist deshalb grundsätzlich von der Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen die Vorschrift zustande gekommenen Kaufvertrages
zugehen. Dem widerspricht auch nicht der Sinn und Zweck des § 27 EG-FGV. Die Sicherung der Übereinstimmung produzierter Fahrzeuge mit dem genehmigten Fahrzeugtyp wird durch die in § 25 EG-FGV vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet. Einer zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit von gegen § 27 EG-FGV verstoßenden Kaufverträgen bedarf es nicht. Diese Rechtsfolge ist auch nicht
Gründen des Käuferschutzes geboten. Würde der unter Verstoß gegen § 27 EG-FGV geschlossene Kaufvertrag als nichtig angesehen, würden dem Käufer die vertraglichen Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB genommen, insbesondere das Recht auf Ersatzlieferung
1 BGB ohne Abzug einer Nutzungswertentschädigung; er wäre allein auf die abstrakt weniger vorteilhaften bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu verweisen. Der Fahrzeugverkäufer würde außerdem in Bezug auf die kaufvertraglichen Verjährungsvorschriften schlechter gestellt. Das gebietet der Schutzzweck des § 27 EG-FGV nicht ( OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 2.9.2020 - 4 U 174/19 , BeckRS 2020, 31724 Rn. 14 ff.; OLG Hamm Urt. v. 1.4.2020 - 30 U 33/19, BeckRS 2020, 11615 Rn. 44, jeweils m. w. N.). Zudem hat der Bundesgerichtshof, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1971, Tz. 76, dargelegt hat, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 27 EG-FGV liege. Es wäre wertungswidersprüchlich, einerseits der Norm den Schutzgesetzcharakter abzusprechen, sie andererseits jedoch als bei einseitigem Verstoß gegen den Vertrag durchzusetzendes gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB aufzufassen. bb) Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Kaufvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2019 erklärte Anfechtung greift nicht durch.
Billigkeitsgründen eine Zurechnung des Verhaltens der Herstellerin gebieten würde, bezüglich des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Kunden jedoch ersichtlich nicht. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte zu 1) wirke als „verlängerter Arm“ der Beklagten zu 2), weshalb eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sei, greift dies nicht durch. Der Kläger rekurriert insofern darauf, dass die Beklagte zu 1) von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) geschult werde. Zudem stelle die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) alle notwendigen Informationen zur Verfügung und übernehme auch die Nachbesserung. Die Beklagte zu 1) bediene sich der von der Beklagten zu 2) überlassenen Unterlagen, Markenzeichen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Damit wird jedoch nichts anderes als ein gängiges Vertragshändlerverhältnis beschrieben, das keine Zurechnung
Billigkeitsgründen gebietet. Ob sich etwas anderes ergibt, weil der Käufer sein von der Beklagten zu 1) erworbenes Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) abholte, kann dahinstehen. Dieser erstmals in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag, dem die Beklagte zu 1) unter Rüge der Verspätung entgegengetreten ist, ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. cc) Die mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten vertraglichen Ansprüche sind verjährt, sodass die Beklagte zu 1) jedenfalls gemäß § 214 BGB berechtigt ist, - so sie bestünden - die Leistung zu verweigern.
ihr folgende arglistige Täuschung muss sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen. Eine Zurechnung nach § 166 BGB analog oder nach den Grundsätzen des § 123 Abs. 2 BGB findet - wie dargelegt - nicht statt. Weiter ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Zurechnung des Verhaltens einer sonstigen Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt, so dass es darauf ankommt, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt ist. Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass ein Hersteller oder Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers im Rahmen seiner kaufrechtlichen Pflichten ist. Dies ist auch in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 14/6040, 210) so festgehalten („Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers, die Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie […]“). Es gilt auch, wie der Bundesgerichtshof, a. a. O., NJW 2020, 3312, 3313, Rn. 18 m. w. N., zu einem Dieselfahrzeug mit manipulierter Motorsteuerungssoftware entschieden hat, für die Fahrzeugbranche (vgl. auch BeckOGK BGB / Arnold , 15.1.2021, § 438 Rn. 204). dd) Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB
Prospekthaftung. Die Grundsätze der Prospekthaftung sind im Falle des Fahrzeugkaufes nicht anwendbar. Die Haftungsbegründung aufgrund bestimmter
sagen in Prospekten ist für den Bereich des Kapitalanlagerechtes entwickelt worden und findet ihre Rechtfertigung darin, dass in diesem Rechtsbereich Prospekte in der Regel die einzige Informationsquelle über den Vertragsgegenstand darstellen. Ihnen kommt daher maßgebliches Gewicht bei der Entscheidungsfindung zu. Im Bereich des Fahrzeugkaufes gilt dies nicht. Bei den im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf angeboten Prospekten handelt es sich in der Regel um Werbematerial, welches erkennbar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und bereits deshalb nicht allein kaufentscheidend ist (OLG Jena Urt. v. 17.7.2020 - 4 U 25/19, BeckRS 2020, 24038, Rn. 68, m. w. N.). Zudem kann sich der Kunde entweder anhand des kaufgegenständlichen Fahrzeugs selbst oder eines Vorführwagens einen unmittelbaren Eindruck vom Kaufgegenstand verschaffen.
(a) Zwar handelt ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster
nutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH Urt. v. 8.3.2021 - VI ZR 505/19, BeckRS 2021, 6243, Rn. 19 m. w. N.). Dabei ist im Konzernverbund in den Blick zu nehmen, dass es nicht genügt, wenn bei der Muttergesellschaft oder einer Schwestergesellschaft eine solche Strategieentscheidung getroffen wird. Vielmehr ist vorliegend erforderlich, dass die für die Beklagte zu 2) handelnden Personen wussten, dass die von der Schwestergesellschaft Audi AG gelieferten Motoren mit einer auf eine arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes abzielenden Prüfstandserkennungssoftware
gestattet waren, und die von ihr selbst hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (vgl. BGH, a. a. O., BeckRS 2021, 6243, Rn. 21) (
einer solchen Kenntnis eine Strategieentscheidung eines verfassungsmäßigen Vertreters der Beklagten zu 2) ableitbar sein soll, infolge derer im streitgegenständlichen Fahrzeug, bei dem es sich um einen im Jahr 2014 in Deutschland auf den Markt gebrachten Porsche Macan handelt, sittenwidrig illegale Abschalteinrichtungen verbaut worden sein sollen. Gleiches gilt für den Vortrag, am
kunft zu geben, scheint eine Selbstverständlichkeit. Es wäre überaus fernliegend, dass sich Vertreter der Beklagten zu 2), die von einer Bundesbehörde zu einem Gespräch gebeten werden, nicht auf ein solches inhaltlich vorbereiten. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund stringent, dass im September 2015 die Manipulation des Motors EA 189 der Volkswagen AG bekannt wurde. Weshalb hieraus zu folgern sein soll, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten zu 2) im Juni 2014 Kenntnis von etwaig illegalen Abschalteinrichtungen in von der Beklagten zu 2) verbauten Motoren gehabt haben soll, erschließt sich nicht. Gleiches gilt für die Angabe in einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 28. Juli 2017 für den Porsche Cayenne mit einem 3.0l V6 Motor, in welchem
geführt wird, dass keine verantwortliche Person der Beklagten zu 2) eine Erklärung unterschrieben habe, in welcher das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen erklärt werde. Sie betrifft einen Porsche Cayenne. Zudem ist die Beklagte zu 2) unstreitig mit dem Vorwurf der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen konfrontiert worden und hat insofern im Kern darauf verwiesen, die Motoren von der Audi AG bezogen zu haben. Dass sie vor diesem Hintergrund keine Erklärung dahingehend abgegeben haben könnte, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht vorhanden seien, scheint plausibel. Hieraus lässt sich aber nicht folgern, dass sie zeitlich wesentlich früher Kenntnis von illegalen Abschalteinrichtungen in den ihr gelieferten Motoren hatte. Der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 7. Mai 2019 lässt sich nicht entnehmen, dass das Bußgeld im Hinblick auf die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug oder auch nur in Fahrzeugen des Modells Macan, die im Jahr 2014
geliefert wurden, verhängt worden sein soll. (cc) Die von der Beklagten zu 2) vorgelegten Unterlagen stützen ihren Vortrag, sie habe die Motoren mit vorkonfigurierter Motorsteuerungssoftware von der Audi AG bezogen. Dies zeigt sich exemplarisch an der Erklärung der Audi AG vom 21. März 2016 (Anlage Annex 1c), in der in englischer Sprache unter der Überschrift „Desktop Audit 2016“ bestätigt wird, dass der Dieselmotor V6 TDI des Macan die entsprechenden Zulassungsvorschriften gemäß UN ECE R83 erfüllte. Ferner wurde
drücklich bestätigt, dass der Motor keine illegale Abschalteinrichtung gemäß Ziffer 2.16 der Vorschrift UN ECE R83 enthalte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Audi AG eine solche Erklärung abgeben sollte, wenn sie die Motorsteuerungssoftware in Absprache und nach Vorgabe der Beklagten zu 2) programmiert haben sollte. In diesem Fall hätte nämlich zu erwarten gestanden, dass die Audi AG erklärte, zur Existenz von illegalen Abschalteinrichtungen keine Angaben machen zu können, da die Konfiguration der Motorsteuerungssoftware Sache der Beklagten zu 2) sei, oder eine Erklärung abgelehnt hätte. Gleiches gilt für die „Bescheinigung des Herstellers über das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen“ (Anlage Annex 1d), die unter dem
geführt, dass der Porsche Cayenne mit V6TDI EU6 Motor explizit vom KBA vermessen und als „i.O.“ bestätigt worden sei. Dem Kläger ist insofern einzuräumen, dass nicht ersichtlich wird, was vom Kraftfahrt-Bundesamt vermessen und als „i. O.“ bestätigt wurde. Auch ist erneut nicht klar, von wem und an wen diese Nachricht gesandt wurde. Sie passt sich jedoch insofern in den Vortrag ein, als ein Mitarbeiter der Entwicklung Antrieb auf die Ordnungsgemäßheit des Motors verweist. Dies stützt den Beklagtenvortrag, dass die Ordnungsgemäßheit des Motors in die Verantwortung der Audi AG fiel. (d) Die Beklagte zu 2) trifft keine sekundäre Darlegungslast. Im Grundsatz trägt derjenige, der einen Anspruch
BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, a. a. O., BeckRS 2021, 6243, Rn. 25). In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur
dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Nach diesen Grundsätzen setzt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2) zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, a. a. O., BeckRS 2021, 6243, Rn. 28 m. w. N.). Dies ist - wie vorstehend dargelegt - jedoch nicht der Fall. Der klägerische Vortrag bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit des vorliegend streitgegenständlichen Vertragsschlusses im Juni 2014 ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten zu 2) Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in den von der Audi AG gelieferten Motoren gehabt haben könnte.
GB steht dem Kläger nicht zu. Eine Täuschung durch die Beklagte zu 2) ist nach dem Vorstehenden nicht substantiiert dargelegt.
2 BGB i. V. m. § 16 Abs. 1 UWG ist nicht gegeben. Es mangelt an der Absicht der Beklagten zu 2), den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Der Anschein eines besonders günstigen Angebots ist nicht gegeben, wenn nur darauf hingewiesen wird, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte einhalte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 10.6.2020 - 4 U 581/19, BeckRS 2020, 26018, Rn. 55). Zudem fehlt es am Vorsatz hinsichtlich einer etwaigen Unwahrheit der Angaben.
BGB ebenfalls
. Er setzt unter anderem voraus, dass ein Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt hat (vgl. Sprau , in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 831 Rn. 8). Hierfür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugerwerbs im Juni 2014 vorgebracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.