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SG Wiesbaden 21. Kammer S 21 KR 225/17 ER Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 16. Oktober 2017, L 8 KR 366/17 B ER, Beschluss Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Kosten sind ni

§ 31Rn.

89-90, beck-online). Dr. F. teilt in seinem Befundbericht vom 13.07.2017 mit, dass im angefragten Zeitraum seit März 2017 keine Behandlung erfolgte. Zur chronischen Schmerzerkrankung habe er ab 03/2017 keine aktuellen Informationen vorliegen. Eine Kortison- oder Cannabisbehandlung sei bislang weder angefragt worden noch verwende er diese Therapieoption. Die letzte, einmalige Vorstellung erfolgte am 04.01.

  1. Dort wurden Schmerzen in der Schulter geklagt, welche mittels Cortisoninfiltration behandelt wurden. Danach erfolgte keine Vorstellung mehr. Dr. E. berichtet in seinem Befundbericht vom 12.07.2017 von den Diagnosen Fibromyalgie-Syndrom (M79.0), RM Läsion Schulter li., Impegiment Schulter li., Z. n. ASK Schulter li., RM Läsion. Der im April 2017 erhobene Befund belegte ein unauffälliges Kontroll-MRT. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wie auch die Notwendigkeit einer Schmerzbehandlung seit März 2017 lässt sich den Befundberichten der behandelnden Orthopäden Dr. E. und Dr. F. nicht entnehmen. Der behandelnde Internist Dr. G. schildert am 24.07.2017 die Diagnosen arterielle Hypertonie (I10.90+G), Fibromyalgie (M79.7+G), chronisches Schmerzsyndrom (R52.2+G), Akromioklavikulargelenksarthrose links (M19.91+LG), depressives Syndrom (32.9+G), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41+G), Bandscheibenprotusion (M51.2+G) und Z. n. Arthroskopie links mit Bursektomie (Z98.8+G). Es berichtet von ständigen starken Schmerzen. Dem Befundbericht lag ein Entlassungsbericht des Otto-Fricke-Krankenhauses vom 13.06.2017 (Bl. 100 ff. Gerichtsakte) bei. Hiernach führte die dortige Behandlung schon kurzfristig zu einem mittelgradigen Schmerzrückgang, was gegen das (Fort-) Bestehen einer schwerwiegenden Erkrankung spricht. Prof. C. berichtet in seinem Befundbericht vom 14.08.2017 von folgenden Diagnosen: Akromioklavikulargelenksarthrose links (M19.91+LG), Bursitis subacrominalis links (M75.5+LG), Gonarthrose links (M17.9+LG), Meniskuseinriss links (S83.2+LG), depressives Syndrom (F32.9+G), arterielle Hypertonie (I10.90+G), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41+G), Spinalkanalstenose L4/5, L5/S1 (M48.09+G). Dabei gibt Prof. C. als therapiebegründende Diagnose Fibromyalgie an. Dementsprechend hat er auch im Arztfragebogen vom 24.03.2017 angegeben, dass die Fibromyalgie mit Cannabisblüten Penelope behandelt werden solle. Prof. C. wertet die Fibromyalgie als schwerwiegende Erkrankung mit der Begründung, dass die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers eingeschränkt sei; der Antragsteller leide unter Ganzkörperschmerzen mit wechselnder Ausprägung, Schlafstörungen und Reizdarmsymptomatik. Den Ausführungen des behandelnden Arztes kann nicht entnommen werden, dass des sich hinsichtlich des Schweregrades um eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 31 Abs. 6 SGB V handelt. Allein die Tatsache, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, spricht im Übrigen nicht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung.
  2. Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügungen steht (§ 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 lit. a SGB V) oder im Einzelfall nach begründeter vertragsärztlicher Einschätzung nicht zur Anwendung kommen kann (§ 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 lit. b SGB V). Mit diesen Regelungen soll den Versicherten ermöglicht werden, bei Versagen etablierter Behandlungsmethoden einen Therapieversuch mit cannabishaltigen Arzneimitteln zu unternehmen (RegE BT-Drs. 18/8965, 24). Die Formulierung des § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 lit. b SGB V macht deutlich, dass ein Leistungsanspruch nicht nur dann besteht, wenn eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode schon nicht vorhanden ist, sondern bereits dann, wenn bei abstrakter Betrachtung zwar eine Standardbehandlung existiert, diese aber nach begründeter vertragsärztlicher Einschätzung bei Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen sowie unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann (KassKomm/Nolte SGB V § 31 Rn. 75c-75g, beck-online). Für den Fall der Nichtanwendbarkeit einer Standardtherapie im Hinblick auf die Nebenwirkungen und den Krankheitszustand ist eine begründete Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin/des behandelnden Vertragsarzt erforderlich, welche zwingend den hier vorzunehmenden Abwägungsprozess erkennen lassen muss. Hier hat eine letztlich eine Folgenabwägung dahingehend zu erfolgen, womit im Falle der schulmedizinischen Standardbehandlung zu rechnen sein wird und wie sich dies konkret auf die versicherte Person auswirkt. Die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls mit in die Abwägung einfließen (BeckOK SozR/

§ 31Rn.

91-92, beck-online). Nach dem Bericht des Schmerztherapeuten Prof. C. stellt die Verordnung von Seratoninaufnahmehemmern eine sinnvolle Therapieoption dar. Diese sei jedoch mit unerwünschten Nebenwirkungen, wie Libidoverlust und Gewichtszunahme, verbunden. Der Entlassungsbericht des Otto-Fricke-Krankenhauses vom 13.06.2017 allerdings dokumentiert bezüglich künftiger Therapiemaßnahmen, dass empfohlen wird, die physiotherapeutischen Maßnahmen intensiv fortzuführen und die eingeleitete Schmerzmedikation unverändert fortzuführen (Bl. 104 Gerichtsakte). Zuvor war die Therapie der Fibromyalgie durch Prof. C. in der Zeit vom 05.10.2016 bis 10.01.2017 vorzeitig abgebrochen worden. Die vom Antragsteller begehrte Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder auch Extrakten wird hierdurch insgesamt nicht gestützt. Der Antragsgegner führt ferner nachvollziehbar aus, dass weitere gemäß aktueller Leitlinienempfehlungen bestehende therapeutische Möglichkeiten bei Fibromyalgie noch nicht ausgeschöpft seien. So sei das mit einer positiven Empfehlung versehene Antidepressivum Amitryptilin noch nicht als Co-Analgetikum verordnet worden. Die Einbindung eines Neurologen/Psychiaters sei bislang nicht erfolgt (Bl. 167 Gerichtsakte). 3. Gemäß Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB V muss schließlich eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Bei dieser anzustellenden Erfolgsprognose einer Behandlung mit entsprechenden Cannabisprodukten handelt es sich um ein kumulativ zu forderndes Tatbestandsmerkmal. Erforderlich ist die nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome. Diese Formulierung ist weit gefasst, allerdings ist allgemein anerkannt, dass die entsprechende Prognose, auf Indizien gestützt, zu begründen ist (BSG BeckRS 2011, 68184 Rn. 33; BVerfGE 115, 25–51; BeckOK SozR/

§ 31Rn.

93-95, beck-online). Es ist nicht erkennbar, dass vorliegend eine derartige Erfolgsprognose gestellt werden könnte. Dr. E. (Bl. 89 Gerichtsakte) und Dr. G. (Bl. 96 Gerichtsakte) teilen zur Indikation oder Einsetzbarkeit jeweils mit, dass ihnen eine inhaltliche Stellungnahme aktuell nicht möglich sei, da sie keine Erfahrungen mit der Verordnung hätten. Ebenso gibt Dr. F. (Bl. 95 Gerichtsakte) an, hierzu keine Antwort geben zu können. Prof. C. teilt mit, dass in klinischen Studien bislang kein positiver Effekt von Cannabinoiden bei der Behandlung er Fibromyalgie nachgewiesen werden konnte; dies sei dem Antragsteller auch so gesagt worden. Aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte lässt sich demnach eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome nicht entnehmen. Seine Bestätigung findet dies im Gutachten des Dr. D. vom 24.05.2017, wonach aktuell keine ausreichende Evidenz bestehe, eine symptomatische Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzen bei rheumatischen Erkrankungen mit Cannabispräparaten zu empfehlen. Bei der Diagnose Fibromyalgie gebe es sogar eine negative Evidenz aus Studien (Bl. 29 f. Gerichtsakte). Weitere Ermittlungen von Amts wegen – etwa durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens – waren im vorliegenden Eilverfahren nach alledem nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde ist zulässig, da der Antragsteller durch diese Entscheidung mit mehr als 750,00 € beschwert ist, §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 143, 144 SGG (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2009, L 7 AS 421/08 B ER, Juris-Rn. 7 ff. m.w.N). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001740

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