Leitsatz Für eine Klage gegen ein Unternehmen, das nicht Arbeitgeber der klagenden Partei ist oder war und bei dem die klagende Partei aufgrund ihres mit einem anderen Unternehmen bestehenden Arbeitsvertrags eine Gesellschafterstellung eingenommen hat, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG eröffnet. Allein aufgrund des tatsächlichen Zusammenhangs zwischen der Beteiligung an dem beklagten Unternehmen und einem Arbeitsvertrag mit einem dritten Unternehmen können Arbeitgeberfunktionen des beklagten Unternehmens nicht angenommen werden. Dieses ist auch keine Sozialeinrichtung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 14. Januar 2021, 26 Ca 3559/20, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2021 – 26 Ca 3559/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um den Fortbestand zwischen ihnen vereinbarter „Limited Partnership Agreements“. Die Klägerin war bis zum 31. August 2018 bei der A GmbH (künftig: A) beschäftigt, die zuletzt als B GmbH i. L. firmierte. Neben dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2013 existiert ein auf den 4. Juni 2013 datiertes, nicht unterzeichnetes “Term Sheet“, welches den damaligen Namen der Klägerin aufführt und in welchem auf eine Teilnahme am „Carried Interest“-Programm von „A Fund IV“ Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. 5 des Anlagenbandes Bezug genommen. Gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen der A und den Beklagten gab es nicht. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestand kein Arbeitsverhältnis. Bei den Beklagten handelt es sich um Beteiligungsgesellschaften, bei denen die Klägerin während ihres Arbeitsverhältnisses mit der A „Limited Partner“ wurde. Dem lagen diejenigen Vereinbarungen mit den Beklagten zu Grunde, deren Fortbestand die Klägerin im vorliegenden Verfahren festgestellt haben möchte. Gemäß Ziff. 4.5 der Anlage der beiden streitgegenständlichen Vereinbarungen verwirkt ein – bezogen auf das Arbeitsverhältnis – „bad leaver“ seine bereits erworbenen und nicht erworbenen Ansprüche auf „Carried Interest“ und Gesellschaftsanteile. Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der A wurde der Klägerin mitgeteilt, sie sei ein sogenannter „bad leaver“. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht und insofern die Anträge angekündigt, festzustellen, dass das von ihr mit der Beklagten zu 1) vereinbarte „C“ mit allen vertraglichen Rechten und Pflichten einschließlich der Beteiligung an den Veräußerungserlösen fortbesteht; festzustellen, dass das von ihr mit der Beklagten zu 2) „vereinbarte „D“ mit allen vertraglichen Rechten und Pflichten einschließlich der Beteiligung an den Veräußerungserlösen fortbesteht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Verfolgung ihrer Feststellungsanträge sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG gegeben. Die Beklagten erfüllten im Verhältnis zu den Beschäftigten ihrer früheren Arbeitgeberin die Funktion einer Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift, da sie in erheblichem Umfang zusätzliche Leistungen an die Arbeitnehmer erbrächten, soweit diese, wie sie, Limited Partner geworden seien. Grundlage der streitgegenständlichen Vereinbarungen sei das Arbeitsverhältnis, welches durch die Leistungen der Beklagten als dem Vertragsarbeitgeber verbundenen Dritten gefördert werden sollte. Es handele sich insoweit um eine ausgelagerte Arbeitgeberfunktion, nicht anders, als bei dem Anspruch aus betrieblicher Altersversorgung gegen eine Versicherungsgesellschaft. Sie hat außerdem die Meinung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten folge auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG. Es sei für eine Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG nicht zwingend, dass es um Ansprüche gegen den Vertragsarbeitgeber gehe. Der Begriff des Arbeitgebers sei funktional zu verstehen, es genüge, dass eine einzelne spezifische Arbeitgeberfunktion ausgeübt würde. Deswegen erklärten sich die Arbeitsgerichte für zuständig, wenn es um Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche im Verhältnis von Leiharbeitnehmern zum Entleiher gehe. Schließlich qualifiziere die Finanzgerichtsbarkeit Zahlungen der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Art als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund sei sachlich nicht zu rechtfertigen, diese dem Arbeitsrecht zu entziehen. Die Beklagten haben die Unzulässigkeit des angerufenen Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt. Da zwischen ihnen und der Klägerin unstreitig nie ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, komme eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ebenso wenig in Betracht, wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG. Es fehle überdies an einer rechtlichen Verknüpfung zwischen dem Arbeitsvertrag der Parteien und den Ansprüchen auf Basis der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, da diese von der Arbeitsleistung der Klägerin unabhängig gewesen seien, insbesondere eine erfolgreiche Tätigkeit nicht automatisch zu einem gesellschaftsrechtlichen Anspruch geführt habe und weil über einen solchen Anspruch der Klägerin deren frühere Arbeitgeberin weder habe entscheiden noch auch nur auf die Entscheidung habe Einfluss nehmen können. Es bestehe aber auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Weiterhin haben sie die Auffassung vertreten, es handele sich bei ihnen nicht um Sozialeinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG. Weder erbrächten sie soziale Leistungen, noch würden die Zahlungen von der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin zur Verfügung gestellt noch handele sich um Leistungen auf der Basis allgemeiner Richtlinien. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14. Januar 2021 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtswegzuständigkeit ergebe sich weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG noch aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG scheitere schon daran, dass es sich unstreitig nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handele. Eine Konstellation, in der ausnahmsweise trotz Fehlens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Prozessparteien die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG in Betracht komme, liege nicht vor. Insofern sei zumindest erforderlich, dass die eine Partei der anderen gegenüber Arbeitgeberfunktionen ausübe, sowie das etwa im Hinblick auf den Entleiher gegenüber dem ihm überlassenen Arbeitnehmer der Fall sei. Es handele sich bei den Beklagten auch nicht um Sozialeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG. Die Beklagten erbrächten keine sozialen Leistungen und es handele sich auch nicht um Leistungen auf Basis allgemeiner Richtlinien, sondern um die Erfüllung spezifischer gesellschaftsrechtlicher Ansprüche. Eine Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG scheitere daran, dass zwischen der Klägerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin kein Rechtsstreit (mehr) vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig sei. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2021 zugestellten Beschluss hat die Klägerin unter dem 11. Februar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit durch die Kammer erlassenem Beschluss vom 25. März 2021 nicht abgeholfen hat. Mit der in der Beschwerdeschrift selbst enthaltenen Beschwerdebegründung vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG zulässig. Sie vertritt die Auffassung, auf ein Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien komme es insofern nicht entscheidend an und meint, dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2014 (10 AZB 12/14- Juris), obgleich in dem dort entschiedenen Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien bestand. Es handele sich bei der Teilnahme am „Carried Interrest“ – Programm um einen Vergütungsbestandteil, weil ihr Arbeitsvertrag Grundlage für diese Teilnahme sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass – insoweit unstreitig – die Rechte und die Auszahlung der Ertragsbeteiligung im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig gemacht werden, auf welche Art und Weise dieses beendet wird. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sei zu dem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG begründet, weil es sich bei den Beklagten um Sozialeinrichtungen des privaten Rechts im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Begriff sei weit auszulegen. Entscheidend komme es darauf an, dass der Arbeitgeber die vermögenswerten Mittel zur Verfügung stelle, aus denen die an den Arbeitnehmer erbrachten Leistungen finanziert werden. Dies sei hier der Fall. Im Übrigen könnten nur Arbeitnehmer und Organmitglieder des Konzerns Mitgliedschaftsrechte und damit Ansprüche auf Gewinnbeteiligung erwerben. Auf Art und Höhe der Leistungen sei im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG nicht abzustellen, weil sonst die Möglichkeit bestehe, einen wesentlichen Teil des Arbeitsverhältnisses der Beurteilung durch die Gerichte für Arbeitssachen zu entziehen. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2021- 26 Ca 3559/ 20- aufzuheben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beklagten halten die sofortige Beschwerde für unbegründet und verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Da es sich vorliegend nicht um einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handele, komme die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG unabhängig von der Frage des erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Anspruch und Arbeitsverhältnis nicht in Betracht. Auch eine Ausnahmesituation, in der die gegnerische Partei zwar nicht Vertragsarbeitgeber sei, aber jedenfalls einen Teil der Arbeitgeberrechte gegenüber dem Arbeitnehmer ausübe, liege nicht vor. Da sie kein einziges Merkmal einer Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG erfüllten, komme auch nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Betracht. Aus steuerrechtlichen Erwägungen könne sich keine andere Beurteilung ergeben; seien die Arbeitsgerichte nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zuständig, könne durch eine steuerrechtliche Einordnung kein abweichendes Ergebnis ausgelöst werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, § 78 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 bis 3, 78 Abs. 5 ZPO. 2. Das Landesarbeitsgericht hat durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden § 78 Satz 3 ArbGG. 3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG. Hiernach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern handelt es sich vorliegend nicht. Auf die Frage, ob die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zwischen Klägerin und der A bestanden habenden Arbeitsverhältnis stehen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Beide Voraussetzungen müssen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kumulativ vorliegen.
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