E. aufgrund einer Untersuchung der Klägerin in häuslicher Umgebung am 13.01.2014. Dieses Gutachten wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege für 24-Stunden täglich ohne Anrechnung von Grundpflegezeiten und ohne Anrechnung von Leistungen der Pflegestufe III.
2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie etc. als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst nach § 37 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. SGB V verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen ist. Als Ziele der ärztlichen Behandlung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V kommen die in § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Ziele der Krankenbehandlung in Betracht.
1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
1 Satz 2 Nr. 4 SGB V umfasst die Krankenbehandlung häusliche Krankenpflege.
3 SGB V besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Für Art und Umfang der häuslichen Krankenpflege sind die „Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege“ in der Fassung vom 17.09.2009 aufgrund von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 7 SGB V maßgebend. Ebenso wie für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
SGB V ist die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege für die Leistungserbringer verbindlich und nur darauf zu überprüfen, ob der Gemeinsame Bundesausschuss die Grenzen seiner Ermächtigung überschritten hat. Allerdings kann trotz eines Ausschlusses einer bestimmten Leistung durch die Bestimmungen der Richtlinien ein Anspruch auf Leistungen der Krankenpflege bestehen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass der konkrete Leistungsfall vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.2006, Az. B 3 KR 4/05 R; Padé, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 37 SGB V Rn. 15).
4 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (Krankenpflege-RL) sind die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege dem der Richtlinie als Anlage beigefügten Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
4 Satz 2 Krankenpflege-RL sind dort nicht aufgeführte Maßnahmen grundsätzlich nicht als häusliche Krankenpflege verordnungs- und genehmigungsfähig. In § 2 Krankenpflege-RL sind die Formen und Ziele der häuslichen Krankenpflege geregelt.
1 Satz 2 Krankenpflege-RL kann häusliche Krankenpflege unter anderem mit dem Ziel verordnet werden, die ambulante ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ergebnis zu sichern. In den Nr. 6 ff. des Anhangs der Krankenpflege-RL sind Leistungen der Behandlungspflege aufgelistet. Ausweislich der Vorbemerkung zu den Nr. 6 ff. des Anhangs der Krankenpflege-RL ist die allgemeine Krankenbeobachtung Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig. Die Voraussetzungen des Nr. 6 der Anlage zur Krankenpflege-RL liegen im vorliegenden Fall nicht vor. In Nr. 6 der Anlage zur Krankenpflege-RL ist das Absaugen unter anderem der oberen Luftwege als Leistung der Behandlungspflege aufgeführt. Danach ist das Absaugen der oberen Luftwege bei hochgradiger Einschränkung der Fähigkeit zum Abhusten bzw. der bronchialen Selbstreinigungsmechanismen zum Beispiel bei schwerer Emphysembronchitis, Aids, Mukoviszidose und bei beatmeten Patientinnen oder Patienten verordnungsfähig. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin eine hochgradige Einschränkung der Fähigkeit zum Abhusten bzw. der bronchialen Selbstreinigungsmechanismen gegeben ist. Insbesondere liegt bei der Klägerin weder eine schwere Emphysembronchitis noch Aids noch Mukoviszidose vor. Auch wird die Klägerin und wurde die Klägerin nie beatmet. Es liegt ausweislich der vorhandenen Gutachten auch keine vergleichbar schwere Erkrankung bei der Klägerin vor. Im vorliegenden Fall erstattete der MDK ein Gutachten vom 12.07.2013 aufgrund einer Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs am 10.07.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.