1 Satz 2 BEEG sei, da eine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb dauerhaft entfalle und eine sinnvolle Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei. Hiervon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen, da ihre Filiale in Hanau, in der die Beigeladene beschäftigt gewesen sei, zum 31. März 2010 geschlossen worden sei. Das Verfahren werfe deshalb die als schwierig anzusehende Frage auf, ob angesichts der Stilllegung der Filiale in Hanau auch Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens zu prüfen seien. Randnummer 12 Insoweit zeigt die Klägerin indes keine rechtliche Fragestellung auf, deren Schwierigkeitsgrad signifikant von dem abweicht, der Rechtsfragen zukommt, die sich üblicherweise in verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen in der eingangs dargelegten, auf § 18 BEEG übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Mutterschutz geklärt sind. Hiernach sollen bei Betriebsstillegungen keine sinnwidrigen Arbeitsverhältnisse aufrecht erhalten werden. In den Fällen, in denen - wie hier - der stillgelegte Betrieb lediglich Teil eines im Übrigen fortbestehenden Unternehmens ist, setzt die Annahme eines besonderer Falls als Voraussetzung für eine Zustimmung zur Kündigung voraus, dass hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben des Unternehmens keine anderweitige adäquate Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden kann. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall begründet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im eingangs genannten Sinn. Randnummer 13 Auch die weitere in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführte Frage, ob die gesetzliche Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorliegend der Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der geschlossenen Filiale entgegenstehe mit Blick auf den vorliegenden Interessenausgleich mit Namensliste, rechtfertigt die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten
GO nicht; denn die Frage lässt sich ohne besondere Schwierigkeiten unmittelbar aus der Norm selbst beantworten. Die Regelung ist - wie dargelegt - nach ihrem Wortlaut auf den Kündigungsschutz des § 1 KSchG beschränkt, also lediglich lex spezialis zu § 1 KSchG und erfasst deshalb den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit gemäß § 18 Abs. 1 BEEG nicht. Randnummer 14 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Klägerin erachtet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob bei einer Stilllegung des Betriebs, in dem der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer beschäftigt ist, ein „besondere Fall“
BEEG gleichwohl nur dann angenommen werden könne, wenn zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Arbeitgebers fehlten. Dieser Frage kommt die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung jedoch schon deshalb nicht zu, weil sie in der eingangs dargelegten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
SchG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts uneingeschränkt auf die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zu übertragen. Hieran vermag die Regelung des § 125 InsO schon deshalb nichts zu ändern, weil sie - wie ebenfalls bereits wiederholt dargelegt - nur lex spezialis zu § 1 KSchG ist und § 18 BEEG von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst wird. Randnummer 16 Auch die weitere von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob die insolvenzrechtlich angeordnete gesetzliche Vermutungswirkung bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO von der Behörde bei der von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG berücksichtigt werden müsse, rechtfertigt nicht die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil sich die Frage - wie dargelegt - unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Der Anwendungsbereich von § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ausdrücklich auf den Kündigungsschutz nach § 1 KSchG beschränkt. Randnummer 17 Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin rügt insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nicht mit ihrem Vortrag zu § 125 InsO auseinandergesetzt hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 18 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nur, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht, ihnen in der Sache zu folgen, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht sich der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Für diese Feststellung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht gehalten ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit von einer hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ausgegangen werden kann. Randnummer 19 Dies zu Grunde gelegt hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hinreichend mit den Ausführungen der Klägerin zur gesetzlichen Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Ausführungen der Klägerin zu § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die hieraus von der Klägerin abgeleiteten Rechtsfolgen dargelegt, mithin schon im Tatbestand zu erkennen gegeben, dass es die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Erwägungen der Klägerin aufgenommen und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt, indem es unter Hervorhebung der besonderen Schutzfunktion des § 18 Abs. 1 BEEG der von der Klägerin vertretenen Auffassung sinngemäß entgegengehalten hat, dass im Anwendungsbereich des BEEG ein anderer Prüfungsmaßstab als im Bereich des Arbeitsrechts gelte und dass die Begrenztheit der Ausnahmeregelung, die Ausdruck der Schutzfunktion des Staates
1 GG sei, sowie die überragende Bedeutung von Ehe und Familie in der Verfassung und die Ausprägung dieser Wertentscheidung in § 18 Abs. 1 BEEG dagegen sprächen, die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Kündigung von der Disposition des Arbeitgebers und des Betriebsrates abhängig zu machen, worauf es jedoch hinausliefe, wenn dem zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung geschlossenen Interessenausgleich Bindungswirkung für die Frage zukäme, ob eine in Elternzeit befindliche Mutter den Sonderkündigungsschutz des BEEG genieße oder nicht. Damit hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin in hinreichender Form zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, auch wenn es ihnen im Ergebnis nicht gefolgt ist. Randnummer 20 Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler
GO deshalb berufen, weil ihr unter einem fehlerhaften Aktenzeichen eingereichter Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.