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ArbG Frankfurt 26. Fachkammer 26 Ca 3842/19 Urteil § 1; § 4 S. 1;§ 7 ; § 14 ; § 23 KSchG, § 611 a BGB

Anmerkung Einzelfallentscheidung zum räümlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetztes. Zur Delegation der Weisungsbefugnis innerhalb eines Konzerns Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesa

§ 2Nr.

79). bb) Die Beendigungskündigung war unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit der Mittel (BAG 29. 11. 1990 - 2 AZR 282/90 - RzK I 5a 4; 27. 9. 1984 -=

§ 2

Nr.

§ 8) nicht als ultima-ratio geboten.

Es hätte eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, zumindest nach Ausspruch einer Änderungskündigung, gegeben. Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Will der Arbeitnehmer vorbringen, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm, darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich war (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 552/11, in: NZA-RR 2013, 632). Dass eine Stelle im Controlling frei war und nach Ausspruch der Kündigung anderweitig besetzt wurde, wurde seitens der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte hat jedoch nachdem der Kläger — seiner sekundären Darlegungslast entsprechend — geltend machte, dass er unter anderem aufgrund seines abgeschlossenen BWL-Studiums auch auf dieser Stelle hätte eingesetzt werden können, nicht erläutert, weshalb die Besetzung durch den Kläger nicht möglich gewesen sein sollte. Es wäre jedoch Sache der Beklagten gewesen nach diesem Vortrag darzulegen und zu beweisen, dass eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestand. Die Beklagte legte jedoch weder die Voraussetzungen an die streitgegenständliche Stelle dar, noch erläuterte sie weshalb der Kläger für die Stelle nicht geeignet gewesen wäre. Der bisherige fehlende Bezug zu einer Controller-Stelle kann hierfür jedenfalls nicht ausreichen sein, ohne dass näher dargelegt wird, welche Anforderungen der Kläger für die Besetzung auf diese Stelle hätte erfüllen müssen. cc) Ein Änderungsangebot durfte auch nicht bereits deshalb unterbleiben, weil die Gehaltserwartung auf der neuen Stelle gegebenenfalls erheblich niedriger wäre als auf der bisherigen Position des Klägers. Stellt die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegenüber einer Beendigungskündigung die einzige Alternative dar, so hat der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer regelmäßig anzubieten, ohne dass es Sache des Arbeitgebers wäre, sich über die Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer Gedanken zu machen. Danach hatte die Beklagte dem Kläger die neuen Arbeitsbedingungen durch eine Änderungskündigung anzubieten. Auch wenn eine von der Beklagten angestrebte Gehaltsminderung erheblich gewesen wäre, ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die neuen Arbeitsbedingungen mit oder ohne Vorbehalt annehmen oder ablehnen möchte (BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04, in:

§ 2Nr.

79; BAG Urteil vom 21.09.2006 -2 AZR 607/05, in:

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130). Zudem konnte die Beklagte hier auch nicht von vornherein mit der Ablehnung eines entsprechenden Änderungsangebots durch den Kläger rechnen. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Dies ist nur im Extremfall, in etwa bei beleidigendem Charakter des Änderungsangebots anzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04, in;

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79; BAG Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 607/05, in:

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130). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch gab es vor Ausspruch der Kündigung keinerlei Gespräche der Parteien über die Besetzung der freien Stelle durch den Kläger, sodass auch keine etwaige vorherige ausdrückliche und endgültige Ablehnung der geänderten Arbeitsbedingungen durch den Kläger einer Beendigungskündigung entgegenstehen konnte.

  1. dd)Nach dem Vorgesagten kann die Frage, ob durch die Beklagte tatsächlich eine unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, aufgrund derer der Arbeitsplatz des Klägers entfallen ist, offenbleiben. Insbesondere kann hierbei offengelassen werden welche Tätigkeiten der Kläger zuletzt ausübte und ob diese nunmehr durch andere Mitarbeiter ausgeführt werden. 4. Zuletzt kann auch dahinstehen, ob eine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG erforderlich gewesen wäre und ob diese ordnungsgemäße durchgeführt wurde. B. Der Rechtsstreit war zur Entscheidung reif. Der Beklagten war kein Schrift-satznachlass hinsichtlich des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 01. November 2019 gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 283 ZPO zu gewähren, da der Beklagten das Vorbringen des Klägers rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Zunächst ging der Schriftsatz des Klägervertreters rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist am 01. November 2019 bei Gericht ein. Die Beklagte hatte nach Übersendung des Schriftsatzes am 13. November 2019, drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, zudem noch hinreichend Zeit sich auf das Vorbringen Zu erklären. Auch die Fristen nach § 132 ZPO sind damit eingehalten. Schließlich erfolgte mit Schriftsatz vom 27. November 2019 noch eine Stellungnahme zu dem gesamten Vorbringen des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 01. November 2019. Die Beklagte war damit in der Lage sich umfänglich zu dem Vorbringen zu erklären. Dass durch die Beklagte noch eine Einholung von Erkundigungen im Sinne des § 282 Abs. 2 ZPO erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Unbeachtlich ist dabei, auf welchem Wege der Schriftsatz dem Beklagtenvertreter am 13. November 2019 zuging. Mithin war kein Schriftsatznachlass zu gewähren. C. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte aufgrund ihres Unterliegens zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m § 91 Abs. 1 ZPO. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes wurde auf drei Bruttomonatsgehälter zu je 20.834,00 EUR festgesetzt. Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung aufgrund der Rechtsstreitigkeit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gem. § 64 Abs. 2 lit
  2. c)ArbGG bleibt hiervon unberührt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001794

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