79). bb) Die Beendigungskündigung war unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit der Mittel (BAG 29. 11. 1990 - 2 AZR 282/90 - RzK I 5a 4; 27. 9. 1984 -=
Nr.
Es hätte eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, zumindest nach Ausspruch einer Änderungskündigung, gegeben. Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Will der Arbeitnehmer vorbringen, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm, darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich war (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 552/11, in: NZA-RR 2013, 632). Dass eine Stelle im Controlling frei war und nach Ausspruch der Kündigung anderweitig besetzt wurde, wurde seitens der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte hat jedoch nachdem der Kläger — seiner sekundären Darlegungslast entsprechend — geltend machte, dass er unter anderem aufgrund seines abgeschlossenen BWL-Studiums auch auf dieser Stelle hätte eingesetzt werden können, nicht erläutert, weshalb die Besetzung durch den Kläger nicht möglich gewesen sein sollte. Es wäre jedoch Sache der Beklagten gewesen nach diesem Vortrag darzulegen und zu beweisen, dass eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestand. Die Beklagte legte jedoch weder die Voraussetzungen an die streitgegenständliche Stelle dar, noch erläuterte sie weshalb der Kläger für die Stelle nicht geeignet gewesen wäre. Der bisherige fehlende Bezug zu einer Controller-Stelle kann hierfür jedenfalls nicht ausreichen sein, ohne dass näher dargelegt wird, welche Anforderungen der Kläger für die Besetzung auf diese Stelle hätte erfüllen müssen. cc) Ein Änderungsangebot durfte auch nicht bereits deshalb unterbleiben, weil die Gehaltserwartung auf der neuen Stelle gegebenenfalls erheblich niedriger wäre als auf der bisherigen Position des Klägers. Stellt die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegenüber einer Beendigungskündigung die einzige Alternative dar, so hat der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer regelmäßig anzubieten, ohne dass es Sache des Arbeitgebers wäre, sich über die Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer Gedanken zu machen. Danach hatte die Beklagte dem Kläger die neuen Arbeitsbedingungen durch eine Änderungskündigung anzubieten. Auch wenn eine von der Beklagten angestrebte Gehaltsminderung erheblich gewesen wäre, ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die neuen Arbeitsbedingungen mit oder ohne Vorbehalt annehmen oder ablehnen möchte (BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04, in:
79; BAG Urteil vom 21.09.2006 -2 AZR 607/05, in:
130). Zudem konnte die Beklagte hier auch nicht von vornherein mit der Ablehnung eines entsprechenden Änderungsangebots durch den Kläger rechnen. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Dies ist nur im Extremfall, in etwa bei beleidigendem Charakter des Änderungsangebots anzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04, in;
79; BAG Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 607/05, in:
130). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch gab es vor Ausspruch der Kündigung keinerlei Gespräche der Parteien über die Besetzung der freien Stelle durch den Kläger, sodass auch keine etwaige vorherige ausdrückliche und endgültige Ablehnung der geänderten Arbeitsbedingungen durch den Kläger einer Beendigungskündigung entgegenstehen konnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.