Tenor Der Angeklagte zu 3. ist schuldig der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung sowie der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung. De
§ 249Abs. 2 St
GB in Betracht kommt, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Dies hat die Kammer hier im Ergebnis bejaht. Im Rahmen der insoweit durchgeführten Gesamtabwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zu
- insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: In Relation zum Tatbeitrag des Angeklagten zu
- war der Tatbeitrag des Angeklagten zu
- – der selbst keine verbalen Drohungen ausstieß, sondern die des Angeklagten zu
- lediglich durch seine Anwesenheit und Präsenz bekräftigte – weniger gewichtig. Auch war er nicht der Initiator der Tat und sagte seine Mitwirkung ursprünglich infolge unzutreffender Angaben seiner Kontaktpersonen hinsichtlich des Aggressionspotentials der sich am Tatort befindenden Personen zu. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass er nach Erreichen eines tatplangemäß ausreichenden Maßes der Einschüchterung den Angeklagten zu
- schließlich hierauf angesprochen und damit eine mögliche weitere Eskalation der Situation durch den … verhindert hat. Auch seine teilgeständige Einlassung ist zu seinen Gunsten ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass die Tat bereits erhebliche Zeit zurückliegt. Weiterhin war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, wobei auch die zwischenzeitliche Verurteilung des Angeklagten nicht einschlägig und nur geringfügig ist. Auch wurde berücksichtigt, dass zum Tatzeitpunkt gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3.a) BGB bereits ein Recht auf Kündigung des Mietverhältnisses bestand und damit der erstrebte Vermögensvorteil im Falle der Kündigung nicht mehr rechtswidrig gewesen wäre. Demgegenüber fiel zu seinen Lasten ins Gewicht, dass sich die Bedrohungssituation gegen mehrere Personen richtete. In einem zweiten Schritt hat die Kammer geprüft, ob eine Milderung gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, und dies bejaht, weil die Tat nicht vollendet wurde. Damit verschiebt sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe vom gesetzlichen Mindestmaß von einem Monat - § 38 Abs. 2 StGB – bis zu drei Jahren neun Monaten oder Geldstrafe, Art. 12 Abs. 1 S. 1 EGStGB. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hält die Kammer unter erneuter Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten zu
- sprechenden Umstände, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe erschien vorliegend nicht ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangen Tat gebührend vor Augen zu führen. Hierbei fiel in Abwägung mit den weiteren strafzumessungsrelevanten Umständen insbesondere die erhöhte kriminelle Energie ins Gewicht, welche sich aus dem Schaffen einer erheblichen Bedrohungssituation für mehrere Personen ergibt. Die Kammer hat außerdem mit der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 11.01.2019 (Az.: 6 Cs 660 Js 26837/18), die noch nicht vollständig vollstreckt ist, in die Verurteilung im Wege der Gesamtstrafenbildung durch Erhöhung der höchsten und schwersten Strafe miteinbezogen (§ 54 StGB) und unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtstrafe von 6 Monaten und 1 Woche für tat- und schuldangemessen erachtet. Hierbei wurde erheblich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die verhängte Geldstrafe durch diesen bereits nahezu gezahlt und diese damit fast vollständig vollstreckt ist; die Kammer hat deshalb eine sehr geringe Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzten. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte zu
- schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Für den Angeklagten zu
- ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Er geht einer geregelten Arbeit nach, lebt in geordneten sozialen Verhältnissen bei Schwester und Mutter und die beabsichtigte Eheschließung musste er aufgrund äußerer Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, verschieben.
- Angeklagter zu
- Ausgangspunkt der Strafzumessung wegen der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung (Tatgeschehen vom 09.07.2017) ist § 250 Abs. 2 StGB, der über §§ 253 Abs. 1, 255, 249 StGB Anwendung findet und Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Auch hier hat die Kammer das Vorliegen
§ 250Abs. 3 St
GB geprüft und im Ergebnis bejaht, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Der Angeklagte zu 3. hat sich teilgeständig eingelassen und ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Der verwendete Schraubenzieher wurde nicht gegen Menschen eingesetzt. Den so gefundenen Strafrahmen eines minderschweren Falls, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, hat die Kammer in einem zweiten Schritt über §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs.1 StGB gemildert, weil die Tat letztlich im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Damit ist die Strafe innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu drei Jahren sieben Monaten zu finden. Positiv zu berücksichtigen ist dabei sein Teilgeständnis. Darüber hinaus liegt der Vorfall schon über drei Jahre zurück. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Zu seinen Gunsten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Vermögensnachteil für die Familie … relativ gering war: Er hat am 09.07.2017 nur das durchgesetzt, wozu die Familie … nach 10 Tagen, am 19.07.2017, ohnehin verpflichtet gewesen wäre. Positiv wirkt sich auch aus, dass er sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. Zu seinen Lasten spricht die erhebliche kriminelle Energie, die sich darin zeigt, dass er kurz nach dem Scheitern des Versuchs, die Familie … aus der Wohnung zu setzen, einen weiteren Versuch startet und dabei nicht nur verbal aggressiv wird, sondern zusätzlich Gewalt gegen Sachen einsetzt. Negativ wirkt sich auch die tateinheitliche Begehung zweier Delikte. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Als Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung (Tatgeschehen vom 18.06.2017) ist ebenfalls der Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe zwischen mindestens einem Jahr und höchstens 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat das Vorliegen
§ 249Abs. 2 St
GB geprüft, aber letztlich die Annahme des Regelstrafrahmens nicht für unangemessen erachtet. In einem weiteren Schritt hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geprüft und wegen der nicht vollendeten räuberischen Erpressung bejaht. Damit ergibt sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und elf Jahren drei Monaten, innerhalb dessen die Strafe zu finden ist. Unter Abwägung sämtlicher bereits oben dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten zu
- sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzten. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte zu
- die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Für den Angeklagten zu
- ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Er lebt in geordneten sozialen und finanziellen Verhältnissen und hat sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 und 467 StPO. Von einer Auferlegung der Nebenklagekosten hat die Kammer gem. § 472 Abs. 1 S. 3 StPO abgesehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001796