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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 77/21 Gerichtsbescheid Vertragsarztrecht § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V, § 103 Abs. 3a Satz 2 SGB V, § 103 Abs. 3a Satz 3 SG

Vertragsarztrecht Leitsatz 1. Fehlt es an der Fortführungsfähigkeit der Praxis aufgrund geringer Honorarumsätze und Fallzahlen, weshalb diese nicht zur Nachbesetzung ausgeschrieben wird, so ist es une

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3, juris Rdnr. 19; BSG, Urt. v. 27.06.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 =

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25, juris Rdnr. 25; BSG, Urt. v. 30.10.2019 - B 6 KA 14/18 R -

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28, juris Rdnr. 24). Praxisfortführung verlangt nicht notwendig, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will. Der ausscheidende Vertragsarzt muss aber zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung – soweit ein Ruhen nicht vorlag – tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang (noch) vertragsärztlich tätig gewesen sein (vgl. § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das setzt den Besitz bzw. Mitbesitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht voraus (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 40). Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass eine fortführungsfähige Praxis nicht bestanden hat. Der Kläger hat seit seiner Zulassung keine Praxis aufgebaut. Darauf weisen bereits die geringen Honorarumsätze und Fallzahlen hin. Der Kläger räumt dies letztlich selbst ein. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger nie beabsichtigt hat, den hälftigen Versorgungsauftrag tatsächlich auszufüllen, oder lediglich äußere Umstände wie die Coronakrise einen Praxisaufbau verhindert haben. Maßgeblich für ein Nachbesetzungsverfahren ist allein der Umstand, ob objektiv ein nennenswertes Praxissubstrat vorliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Praxis ist aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes - abgesehen von hier nicht vorliegenden einzelnen Ausnahmen - der Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausschreibung des Praxissitzes (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 =

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18, juris Rdnr. 18 ff.). Im Hinblick auf das fehlende Praxissubstrat kommt es auch nicht darauf an, ob der Planungsbereich erneut geöffnet bzw. teilentsperrt wurde. Versorgungsgesichtspunkten wird gerade durch die Teilöffnung entsprochen. Eine Eigentumsverletzung liegt nicht vor. Der Schutz von Eigentum kann sich nur auf vorhandene vermögenswerte Rechte beziehen; er erstreckt sich nicht auf etwas, das nie vorhanden war oder längst untergegangen ist. Die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen verfolgt nicht den Zweck, dem Arzt eine Mehrung seines Vermögens durch Kommerzialisierung der ihm erteilten öffentlich-rechtlichen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem gesperrten Planungsbereich zu ermöglichen (vgl. BSG, Urt. v. 30.10.2019 - B 6 KA 14/18 R -

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28, juris Rdnr. 33 m.w.N.). Das Gesetz geht von einer Unterscheidung zwischen dem – öffentlich-rechtlichen – Vertragsarztsitz und der – zivilrechtlich verkehrsfähigen – ärztlichen Praxis aus, wobei eine Vertragsarztpraxis nur verkauft werden kann, wenn der Käufer auch eine Zulassung erhält. Mit der Beschränkung auf die wirtschaftlichen Interessen will der Gesetzgeber aber verhindern, dass ein Aufschlag für die Zulassung bezahlt werden muss (vgl. BT-Drs. 12/3608, S. 99). Ein Interesse an der Verwertung lediglich der Zulassung ist nicht geschützt, weshalb ein Wille bestehen muss, die Praxis zu veräußern (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 =

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18, juris Rdnr. 11), was aber nur bei einer vorhandenen Praxis möglich ist. Die Zulassung, die der Nachfolger für seine Tätigkeit als Vertragsarzt benötigt, ist als öffentlich-rechtliche Berechtigung nicht übertragbar und muss vom Nachfolger beim Zulassungsausschuss beantragt werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 =

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18, juris Rdnr. 13). Eigentumsrechtlich ist nur die Verwertung der Praxis als solche geschützt, nicht die damit verbundene öffentlich-rechtliche Zulassung (vgl. SG Marburg, Gerichtsb. v. 15.06.2020 - S 12 KA 395/19 - juris Rdnr. 53 ). Eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) liegt nicht vor. Es war die alleinige Entscheidung des Klägers, auf die Fortführung seiner weiteren Berufstätigkeit zu verzichten. Soweit es ihm um die Verwertung der Praxis ankommt, können allein eigentumsrechtliche Belange berührt werden. Eine Eigentumsverletzung liegt aber, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen haben keinen Kostenerstattungsanspruch. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Der Kläger hat einen Kaufvertrag über seine Praxis vorgelegt, wonach der Kaufpreis 300.000,00 € beträgt. Darin kommt sein wirtschaftliches Interesse zum Ausdruck. In dieser Höhe war der Streitwert festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001797

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