3 SGB VI vor. Mit Bescheid vom 06.03.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab (Bl. 66 VA). Ein Beratungsmangel liege nicht vor. Die Beklagte habe dem Kläger die Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle angeboten. Diese hätte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufsuchen können. Es liege auch kein Fall besonderer Härte
3 SGB VI vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass er an einer rechtzeitigen Antragstellung durchgehend gehindert gewesen sei. Am 13.03.2018 legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 67 VA). Zur Begründung führte er aus, dass er unter Mobbing und Depressionen gelitten habe. Aus einem Gutachten der Beklagten vom 12.05.2016 gehe hervor, dass er seit September 2014 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und therapeutisch behandelt worden sei, sodass im März 2015 kein Antrag für 2014 und im März 2016 kein Antrag für 2015 habe gestellt werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 wies die Beklagte den ersten Widerspruch des Klägers vom 10.05.2017 zurück (Bl. 84 f. VA). Die freiwillige Beitragszahlung sei zum einen am 31.12.2016 beantragt worden und für die Zeit ab dem 01.01.2016 zugelassen worden und zum anderen am 13.03.2017 beantragt worden für die Zeit vor dem 01.01.2016 und für diese Zeit nicht zugelassen worden.
2 SGB VI sei die freiwillige Beitragszahlung ab dem 01.01.2016 möglich, vor dem 01.01.2016 jedoch unmöglich.
Konkrete Fragen bedürfen konkreten Antworten, allgemeine Fragen bedingen allgemeine Antworten, gegebenenfalls ergänzt um Hinweise und Merkblätter. Nur wenn besondere Umstände auffallen würden, sei ein Hinweis ohne entsprechende Frage erforderlich. Die Beklagte wies nochmals auf die Korrespondenz im Jahr 2002 und 2015 mit dem Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und der Frage nach Zahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung des Berufsunfähigkeitsschutzes und der Frage nach Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten der Schulausbildung hin. Von der angebotenen Beratungsmöglichkeit sei kein Gebrauch gemacht worden. Der Kläger sei erst am 31.12.2016 mit seinem Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung an die Beklagte herangetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019 wies die Beklagte den zweiten Widerspruch des Klägers vom 13.03.2018 zurück (Bl. 92 f. VA). Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem parallel ergangenen Widerspruchsbescheid. Der Kläger sei an einer rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert gewesen. Am 22.03.2019 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zwei Klagen gegen beide Widerspruchsbescheide erhoben (Bl. 1 ff. der Gerichtsakten <GA>). Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 09.02.2017 die freiwillige Beitragszahlung für die Zeit vom 01.03.2002 bis 31.12.2013 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Ergänzend trägt sie vor, es würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 23.05.2002 und 06.10.2015 über die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge umfassend informiert worden. Der Kläger sei erst 14 Monate später an die Beklagte herangetreten. Die Erkrankung sei dabei ohne Bedeutung. Ein Fall besonderer Härte liege insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente vor, aber auch wenn die Erfüllung der Wartezeit von fraglichen Beiträgen abhänge. Ziel sei die Vermeidung eines außerordentlich großen versicherungsrechtlichen Schadens. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Lasse sich die Wartezeit in absehbarer Zeit durch freiwillige Beiträge erfüllen, beschränke sich der Nachteil darauf, dass die Altersrente kurze Zeit später beginne. Dies bedeutet keine besondere Härte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage
1 S. 1 Var. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 in der Fassung des Bescheides vom 09.02.2017 ist nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Beitragsnachzahlung für eine freiwillige Versicherung für die Zeit vom 01.03.2002 bis 31.12.2013 nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ein Anspruch auf freiwillige Beitragszahlung für die Zeit vom 01.03.2002 bis 31.12.2013 ergibt sich nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass seine Voraussetzungen nicht vorliegen. Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut tritt – im Sinne öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs – ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffen herbeigeführt hat und diese durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können. Demgemäß ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bejaht worden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger in dem Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, 2. Eintritt rechtlichen Schadens beim Berechtigten, 3. Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, 4. Möglichkeit der Herstellung des Zustands der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (BSG, Urteil vom 26.04.2005 – B 5 RJ 6/04 R – Rn. 21 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer ist bereits das Vorliegen einer Pflichtverletzung, hier zur Auskunft und Beratung, zu verneinen.
S. 1 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechten und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Wenn ein Beratungsbegehren vom Versicherten nicht an den Versicherungsträger herangetragen worden ist, ist der Versicherungsträger nur gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 – L 13 R 649/10 – juris Rn. 85). Eine solche Beratung erfordert nicht, dass alle denkbaren möglicherweise eintretenden Umstände erörtert werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2017 – L 4 R 16/17 –). Die Beweislast für eine falsche Beratung beziehungsweise für eine unterlassene Beratung trägt der Versicherte, da von ihm der Herstellungsanspruch geltend gemacht wird (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 – L 13 R 649/10 – juris Rn. 87). Nach Auffassung der Kammer ist bei einer Gesamtschau der Ereignisse keine Auskunfts- und Beratungspflichtverletzung zu erkennen. 2002 stellte der Kläger vor dem Hintergrund der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater und der dort besseren Rendite einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen. Es bestand kein Grund zur Annahme, dass der Kläger eine solche Altersversorgung, hier eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, zusätzlich noch von der Beklagten beanspruchen wollte. Der Bitte des Klägers zur Prüfung, inwieweit durch freiwillige Beiträge der Berufsunfähigkeitsschutz aufrechterhalten werden kann, kam die Beklagte durch Übersendung eines entsprechenden Antrags nach. Die Frage des Klägers, ob für Hochschulzeiten freiwillige Beiträge nachgezahlt werden können, beantwortete die Beklagte damit, dass ein Antrag auf Nachzahlung für Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden kann. Außerdem übersandte sie ein Informationsblatt und bat eine Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an. Erst im Dezember 2016 wurde der Beklagten die Absicht des Klägers, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, bekannt und ein Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung gestellt, vor dem Hintergrund der Erfüllung der erforderlichen Wartezeit. Bis dato hatte die Beklagte weder Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers, noch von der Absicht des Klägers, eine entsprechende Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Kammer kann dementsprechend keinen früheren Zeitpunkt erkennen, zudem die Beklagte über die Erfüllung von Wartezeiten für Altersrenten durch Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung hätte beraten müssen. Letztlich zeigen die Bitte im Jahr 2002 und die Frage im Jahr 2015 des Klägers hinsichtlich freiwilliger Beitragszahlung, dass er ein Verständnis für die Möglichkeiten im Rahmen des Rentenversicherungsrechtes hat. Da die freiwillige Beitragszahlung zur Aufrechterhaltung des Berufsunfähigkeitsschutzes und für Hochschulzeiten grundsätzlich möglich ist, wie ihm damals mitgeteilt worden ist, hat es nahegelegen, dass dies auch für eine Altersrente möglich ist. Eine Auskunfts- und Beratungspflichtverletzung ist nicht zu erkennen. Damit kommt es auf die übrigen Voraussetzungen und insbesondere die klägerische Erkrankung nicht an. Ein Anspruch auf freiwillige Beitragsnachzahlung besteht danach nicht. Da über § 197 SGG von der Beklagten erst aufgrund des klägerischen Vorbringens in dem hier nicht streitgegenständlichen Widerspruchsschreiben, welches als Antrag nach § 197 SGG gewertet wurde, in den hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden entschieden wurde, ist in diesem Verfahren nicht auf § 197 SGG einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Sache und beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001798
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